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VwGH vom 21.06.2000, 98/08/0199

VwGH vom 21.06.2000, 98/08/0199

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Müller und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde des K in L, vertreten durch Dr. Bernhard Huber, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Schillerstraße 5, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Oberösterreich vom , Zl. 4/12424044/98-1, betreffend die Wiederaufnahme eines die Zuerkennung von Notstandshilfe betreffenden Verfahrens, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Oberösterreich vom wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Linz vom , mit dem dem Beschwerdeführer gemäß § 38 in Verbindung mit § 10 AlVG die Notstandshilfe für den Zeitraum vom bis versagt worden und eine Nachsicht nicht erteilt worden war, gemäß § 66 Abs. 4 AVG rechtskräftig abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Mit Schreiben vom beantragte der Beschwerdeführer die Wiederaufnahme des durch den oben genannten Bescheid abgeschlossenen Verfahrens. Er berief sich dabei auf einen "Zeitungsartikel der O.Ö.N. v. ", in dem unter dem Titel "Finger weg von Wunderjobs" eine "Checkliste zum Erkennen unseriöser Jobangebote" vorgestellt und unter anderem bei solchen Arbeitsangeboten zur Vorsicht geraten wurde, für die "keine Vorkenntnisse verlangt werden: Es kann sich nur um schlecht bezahlte Hilfsarbeiterjobs handeln".

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde diesen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens mit der wesentlichen Begründung abgewiesen, es handle sich bei dem genannten Artikel in den "Oberösterreichischen Nachrichten" weder um das Hervorkommen einer neuen Tatsache, die sich auf den konkreten Sachverhalt beziehe, noch um ein neues Beweismittel.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach Artikel II Abs. 2 lit. D Z 41 EGVG ist auf das behördliche Verfahren der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice und der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice sowie der Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen insbesondere § 69 AVG anzuwenden. Nach dessen Absatz 4 steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme "der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat".

Im vorliegenden Fall - in dem es in letzter Instanz um eine Berufung des Beschwerdeführers gegen einen Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Linz ging - wurde der wiederaufzunehmende Bescheid von der nach § 56 Abs. 1 AlVG für die Entscheidung über die Berufung zuständigen Landesgeschäftsstelle durch den gemäß § 56 Abs. 4 AlVG und § 24 Abs. 3 AMSG für die Behandlung der Berufung zuständigen Ausschuss für Leistungsangelegenheiten erlassen.

Über den vom Beschwerdeführer gestellten Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens erging der nunmehr angefochtene Bescheid, der die Bezeichnung "Arbeitsmarktservice Oberösterreich" trägt und dessen Spruch lautet:

"Die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice

Oberösterreich gibt ... Ihrem Antrag auf Wiederaufnahme des

Verfahrens ... nicht statt."

Gefertigt ist der angefochtene Bescheid "Für den Landesgeschäftsführer" von einem Abteilungsleiter des Arbeitsmarktservice Oberösterreich.

Der angefochtene Bescheid, der nach § 69 Abs. 4 AVG ebenfalls von der Landesgeschäftsstelle durch den Ausschuss für Leistungsangelegenheiten hätte erlassen werden müssen, wurde aber ohne Befassung des Ausschusses von der Landesgeschäftsstelle durch einen vom Landesgeschäftsführer als deren monokratischem Leitungsorgan (§ 3 Abs. 2 Z 2 AMSG) dazu ermächtigten Abteilungsleiter erlassen. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben (vgl. das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 98/08/0351).

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am