VwGH vom 17.12.1997, 95/21/0381
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Robl, Dr. Rosenmayr und Dr. Baur als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Julcher, über die Beschwerde des AI (geboren am ), vertreten durch Dr. Paul Delazer, Rechtsanwalt in Innsbruck, Adolf-Pichler-Platz 12, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol vom , Zl. III 156/94, betreffend Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.540,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Die vorliegende Beschwerde ist gegen einen im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol vom gerichtet, mit welchem festgestellt wurde, daß im Falle des Beschwerdeführers, eines türkischen Staatsbürgers, keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, daß er in der Türkei gemäß § 37 Abs. 1 oder Abs. 2 des Fremdengesetzes (FrG) bedroht sei und seine Abschiebung in die Türkei daher zulässig sei.
Unbestritten steht zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens fest, daß der Beschwerdeführer am um 12.00 Uhr (im Rahmen einer gewalttätigen Aktion der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) gegen türkische Einrichtungen in einer größeren Zahl europäischer Städte) in Innsbruck in einem türkischen Reisebüro eine Person durch Vorhalten eines Messers zum Verlassen eines Raumes genötigt und die Büroeinrichtung zerstört hat. Er wurde vom Landesgericht Innsbruck mit (zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht rechtskräftigem) Urteil vom wegen Beteiligung an einer kriminellen Organisation gemäß § 278a StGB, wegen Nötigung gemäß § 105 Abs. 1 StGB, wegen Sachbeschädigung gemäß § 125 StGB sowie auch wegen unbefugten Besitzes einer Faustfeuerwaffe gemäß § 36 Abs. 1 Z. 1 Waffengesetz 1986 zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr, wovon acht Monate bedingt nachgesehen wurden, verurteilt, und es wurde gegen ihn ein Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes eingeleitet.
Der angefochtene Bescheid wurde im wesentlichen damit begründet, daß der Beschwerdeführer zur Begründung dafür, daß ihm in der Türkei eine Gefahr gemäß § 37 Abs. 1 oder 2 FrG drohe, folgendes vorgebracht habe:
Der Beschwerdeführer habe im Jahr 1990 die Nachricht erhalten, daß entfernte Verwandte und Bekannte - großteils Mitglieder der PKK - im Zuge einer Schießerei mit türkischen Sicherheitskräften getötet worden seien. Er selbst - politisch habe er sich in seiner Heimat nie betätigt - sei weder von den türkischen Behörden gesucht worden noch habe er mit ihnen Probleme gehabt. Er habe sich in seiner Heimat politisch nie betätigt. In Österreich sei er seit zwei Jahren in Innsbruck im kurdischen Kulturverein "Ararat" als Kassier tätig. Dieser Verein habe das Ziel, die kurdische Kultur zu pflegen und die Maßnahmen der türkischen Regierung gegen die kurdische Volksgruppe der Öffentlichkeit kundzutun. Der Beschwerdeführer sei vom Landesgericht Innsbruck wegen Beteiligung an einer verbrecherischen Organisation verurteilt worden, er sei aber unschuldig, da er nicht Mitglied der PKK sei, sondern lediglich Sympathisant. Bei einer Rückkehr in die Türkei hätte er, da er als Terrorist angesehen werden würde, jedenfalls mit einer Verhaftung zu rechnen und wäre im Gefängnis Folterungen ausgesetzt. In weiterer Folge würde man ihn entweder während der Haft "verschwinden lassen" oder er würde während des Militärdienstes bei einem "Unfall" ums Leben kommen.
Über die Gerichtsverhandlung sei nämlich unter anderem in der türkischen Zeitung "Hürriyet" in den Ausgaben vom 15. und berichtet worden. Diese Artikel, die zwar in Deutschland gedruckt worden seien, seien auch in der Türkei erhältlich. Dadurch hätten auch die türkischen Behörden von seiner Verurteilung Kenntnis erlangt. Der Beschwerdeführer vermute auch, daß die sowohl während der Vorverhandlung als auch bei der Hauptverhandlung anwesende Dolmetscherin, die früher für das türkische Konsulat in Bregenz und Wien gearbeitet habe, die türkischen Behörden davon in Kenntnis gesetzt habe, daß gegen ihn ein strafrechtliches Verfahren wegen der Beteiligung an der verbrecherischen Organisation "PKK" in Österreich laufe.
Bei einem am mit seinem Vater geführten Telefonat, der sich zum damaligen Zeitpunkt in der Türkei auf Urlaub befunden habe, sei ihm zudem berichtet worden, daß er nicht in die Türkei zurückkehren solle, da ihn dort die Polizei suche. Seit diesem Telefonat und aufgrund der Berichterstattung in den Medien habe er von der Gefahr einer Verfolgung in seiner Heimat Kenntnis. Von der Existenz eines Haftbefehles sei ihm zwar nichts bekannt, sein Vater sei jedoch zweimal von der Polizei zu einer Befragung vorgeladen worden; er, der Beschwerdeführer, wisse aber nichts über den Inhalt der Befragung. Sein Vater habe ihm jedenfalls geraten, nicht in die Türkei zurückzukehren, weil er dort von den Behörden gesucht werde.
Der Beschwerdeführer habe auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt vom verwiesen, in welchem dieses ausgesprochen habe, daß ein türkischer Staatsbürger kurdischer Volkszugehörigkeit, ein Mitglied der PKK, als Asylberechtigter anzuerkennen sei. Ähnlich - so habe der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren ausgeführt - habe auch das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein entschieden und erkannt, daß besonders schwere Folter jenen drohe, die als PKK-Mitglieder den türkischen Behörden bekannt würden. Gerade letzte Woche - so habe der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren ausgeführt - sei in den Medien von einem 16-jährigen türkischen Asylwerber kurdischer Abstammung berichtet worden, der angegeben habe, mit der PKK sympathisiert zu haben. Er sei nach negativem Abschluß des Asylverfahrens in Österreich in die Türkei abgeschoben worden, dort aber im Flughafen verschwunden. Es müsse mit Sicherheit angenommen werden, daß er in Polizeigewahrsam gelangt sei, dort unrechtmäßig angehalten und mit großer Wahrscheinlichkeit gefoltert werde.
Die Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers begründete die belangte Behörde wie folgt:
Der Beschwerdeführer sei mit Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom gemäß § 278a StGB wegen Mitwirkung an einer kriminellen Organisation, der PKK, verurteilt worden. Über die Gerichtsverhandlung vom sei auch in der Europa-Ausgabe der Zeitung "Hürriyet" vom 15. und in kurzen Artikeln berichtet worden. Der Beschwerdeführer vermute aufgrund der Berichterstattung in den Medien in seiner Heimat der Gefahr einer Verfolgung im Sinne des § 37 Abs. 1 oder 2 FrG ausgesetzt zu sein oder deswegen, weil die türkischen Behörden von dieser Gerichtsverhandlung in Innsbruck von der Dolmetscherin informiert worden seien. Bei den vom Beschwerdeführer vorgelegten Ausgaben der Zeitung "Hürriyet" handle es sich jedoch um die in Deutschland herausgegebene Europa-Ausgabe, die in der Türkei nicht erhältlich sei. Zudem sei der Beschwerdeführer im Artikel vom namentlich gar nicht erwähnt und im Artikel vom seien lediglich die Anfangsbuchstaben seines Namens angeführt. Diese Artikel seien daher in keiner Weise geeignet, die Gefahr einer Verfolgung des Beschwerdeführers in seiner Heimat im Sinne des § 37 Abs. 1 oder 2 FrG herbeizuführen. Abgesehen davon sei es nicht nur unwahrscheinlich, sondern ausgeschlossen, daß in der Türkei eine Person wegen einer ausländischen Verurteilung - die zudem noch nicht rechtskräftig sei (in den Presseartikeln sei dies ausdrücklich erwähnt worden) - aus politischen Gründen verfolgt werde. In der Türkei gebe es nämlich eine unabhängige Gerichtsbarkeit, die die Individualrechte schütze. Für die belangte Behörde erübrige es sich daher, dies dem Beschwerdeführer vorzuhalten, weil es sich um eine Rechtslage handle, die bereits vor seinem Verlassen der Türkei bestanden habe und somit als dem Beschwerdeführer bekannt vorauszusetzen gewesen sei.
Auch erscheine der belangten Behörde das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Mitteilung seines Vaters, wonach die Polizei ihn suche, wenig glaubwürdig, da die Aussagen ungenügend substanziiert seien.
Und auch wenn der Beschwerdeführer in seiner Heimat aufgrund der Verurteilung durch das Landesgericht Innsbruck vom wegen Mitwirkung an einer kriminellen Organisation ein Verfahren zu gewärtigen hätte, so werde festgehalten, daß kein Staat Angriffe auf seinen Bestand oder auf seine äußere oder innere Sicherheit tolerieren müsse. Demgemäß seien Bestimmungen des politischen Strafrechtes, mit denen der Staat seinen Bestand, seine Organe, seine Institutionen und deren Funktionieren schütze, rechtsstaatlich nicht zu beanstanden. Terrorismus und sonstiges "politisches" Bandenunwesen würden in allen westlichen Demokratien aufs Schärfste mit den Mitteln des Strafrechts bekämpft, als eine der gefährlichsten Varianten des gemeinen Verbrechens. Diese Bekämpfung richte sich nicht nur gegen die Deliktsbegehungsform der unmittelbaren Täterschaft, sondern auch gegen diese flankierende Handlungen wie Propaganda und Begünstigung. Selbst bloßes Sympathisieren und öffentliches Verharmlosen des Terrorismus stünde in vielen westlichen Demokratien unter Strafe. Zusammenfassend müsse daher gesagt werden, daß die vom Beschwerdeführer befürchtete Verfolgung sich von den staatlichen Motiven her im Rahmen eines legitimen hoheitlichen Strafanspruches bewege.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, die zunächst an den Verfassungsgerichtshof gerichtet war, von diesem jedoch mit Beschluß vom , B 1092/94, abgelehnt und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten wurde. Als Beschwerdegründe wurden inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, von der Erstattung einer Gegenschrift sah sie jedoch ab.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer hält den angefochtenen Bescheid deswegen für rechtswidrig, weil die belangte Behörde in ihre Ermittlungen die Frage nicht einbezogen habe, ob es in der Türkei ständige Praxis sei, daß grobe, offenkundige oder massenhafte Verletzungen der Menschenrechte begangen würden. Dazu wäre die belangte Behörde jedoch gemäß Art. 3 der Konvention gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung, BGBl. Nr. 492/1987, verpflichtet gewesen, wonach ein Vertragsstaat eine Person nicht in einen anderen Staat ausweisen, abschieben oder an diesen ausliefern darf, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, daß sie dort Gefahr liefe, gefoltert zu werden (Abs. 1), und daß bei der Feststellung, ob solche Gründe vorliegen, die zuständigen Behörden alle maßgeblichen Erwägungen einschließlich des Umstandes, daß in dem betreffenden Staat eine ständige Praxis grober, offenkundiger oder massenhafter Verletzungen der Menschenrechte herrscht, zu berücksichtigen sind (Abs. 2). Der Europäische Ausschuß zur Verhütung von Folter habe festgestellt, daß Folterungen und andere schwere Formen der Mißhandlungen an Häftlingen im Gewahrsame der türkischen Polizei nach wie vor weit verbreitet seien. Sowohl gewöhnlicher Straftaten Verdächtige, als auch unter den Bestimmungen des Antiterrorismusgesetzes inhaftierte Personen seien häufig Folterpraktiken ausgesetzt. Besondere Zielrichtung des Vorgehens der Behörde sei die PKK. Darüber sei auch in seriösen deutschen und österreichischen Zeitungen berichtet worden. Alles, was in der Türkei mit der PKK zusammenhänge, habe bei den Sicherheitskräften eine gewisse Eigendynamik entwickelt, sodaß für die Unversehrtheit von Kurden, die offen mit der PKK sympathisiert haben, im Falle ihrer Abschiebung in die Türkei zu fürchten sei. Das Verwaltungsgericht Frankfurt habe für den Fall der Rückkehr eines angeblichen PKK-Mitgliedes in die Türkei "mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit Inhaftierung und Folter im Rahmen eines polizeilichen Ermittlungsverfahrens" gerechnet. Die Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung bzw. vor der Gefahr einer unmenschlichen Behandlung oder dem Zu-Tode-Kommen sei daher glaubhaft.
Der Türkei werde nicht das Recht zur Strafverfolgung abgesprochen, es dürfe aber die Türkei nicht dabei unterstützt werden, Folterungen systematisch durchzuführen. Auch müsse das Auslieferungsverbot gemäß §§ 14 und 15 ARHG beachtet werden, wonach eine Auslieferung wegen eines politischen Deliktes oder wegen eines Deliktes, dem ein politisches Motiv oder ein politischer Zweck innewohne, unzulässig sei. Die Auslieferung des Beschwerdeführers in die Türkei, wo PKK-Aktivisten nach Art. 8 des türkischen Antiterrorgesetzes bzw. nach § 125 des türkischen Strafgesetzbuches "Landesverrat", worauf die Todesstrafe stehe, verfolgt werden, sei somit unzulässig. Es wäre eine unzulässige Umgehung des Auslieferungsverbots des § 14 ARHG, wenn die Auslieferung von den Fremdenpolizeibehörden in Form der Abschiebung durchgeführt würde. Der Urteilsspruch des Landesgerichts Innsbruck laute auf Beteiligung als Mitglied bei einer kriminellen Organisation, nämlich der kurdischen Arbeiterpartei PKK im Sinne des § 278a StGB. Diese sei eine kurdische Organisation, die ihr Selbstbestimmungsrecht fordere, also politisch tätig sei. Der Beschwerdeführer habe bloß eine Sachbeschädigung und eine Nötigung begangen, sodaß ihm nicht Terrorismus angelastet werden könne. Seine Delikte seien daher als "relativ politische Delikte" zu bezeichnen, bei welchen der politische Charakter überwiege. Aus diesen Gründen sei die Auslieferung des Beschwerdeführers und daher auch seine Abschiebung unzulässig.
Der angefochtene Bescheid sei schließlich auch deswegen rechtswidrig, weil er zu einem Zeitpunkt erlassen worden sei, in welchem ein Aufenthaltsverbot noch nicht einmal erlassen worden sei.
Die Beschwerde ist im Ergebnis berechtigt.
Zwar wird nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Verfahren gemäß § 54 Abs. 1 FrG vom Antragsteller nicht verlangt, die ihm im betreffenden Staat drohende Gefahr nachzuweisen. Es ist aber mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen, also im Falle der Abschiebung des Fremden in den von seinem Antrag erfaßten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt von diesem nicht abwendbaren Bedrohung im Sinne des § 37 Abs. 1 oder 2 FrG glaubhaft zu machen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 96/21/0543). Das Vorliegen konkreter Gefahren für jeden einzelnen Fremden ist für sich zu prüfen; für diese Beurteilung ist jedoch auch nicht unmaßgeblich, ob - wie der Beschwerdeführer behauptet - bislang gehäufte Verstöße der in § 37 Abs. 1 FrG umschriebenen Art durch den genannten Staat bekannt geworden seien (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , Slg. Nr. 14.119). Ebenso wie bei der Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 95/20/0226, und vom , Zl. 95/20/0271) ist auch bei der Beurteilung gemäß § 37 Abs. 1 FrG zunächst die konkrete Einzelsituation des Fremden maßgeblich, die erforderlichenfalls einer Gesamtschau vor dem Hintergrund allgemeiner Verhältnisse zu unterziehen ist.
Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid insoferne nicht schlüssig begründet, als sie schon deswegen vermeinte, eine in seinem Heimatstaat bestehende Gefahr für den Beschwerdeführer im Sinne des § 37 Abs. 1 oder 2 FrG verneinen zu können, weil die von ihm vorgelegten Ausgaben der Zeitung "Hürriyet" in Deutschland herausgegeben würden und in der Türkei nicht erhältlich seien. Damit meint die belangte Behörde offensichtlich, dem Beschwerdeführer drohten schon deswegen die von ihm behaupteten Gefahren in der Türkei nicht, weil den türkischen Behörden seine Identität nicht bekannt sei. Allerdings befinden sich in den vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens Auszüge in Österreich erscheinender Tageszeitungen, in denen ausführlich von dem gegen den Beschwerdeführer geführten Prozeß wegen Mitgliedschaft zur PKK und seiner diesbezüglichen Verurteilung berichtet wird, und in welchen er auch namentlich genannt ist. Bei diesem Sachverhalt durfte die belangte Behörde nicht davon ausgehen, daß den türkischen Behörden die Identität des Beschwerdeführers und die Tatsache seiner Verurteilung wegen Mitgliedschaft zur PKK nicht bekannt seien, zumal sie sich nicht einmal mit seiner im Asylverfahren geäußerten Vermutung auseinandergesetzt hat, die türkischen Behörden seien von jener Dolmetscherin, die im Gerichtsverfahren gedolmetscht habe, früher jedoch bei der türkischen Botschaft beschäftigt gewesen sei, informiert worden.
Der vom Beschwerdeführer behaupteten Befürchtung, er sei in der Türkei wegen seiner behaupteten Mitgliedschaft zur PKK gemäß § 37 Abs. 1 und 2 FrG der Gefahr von Mißhandlungen ausgesetzt, durfte die belangte Behörde angesichts des Vorbringens des Beschwerdeführers bereits im Verwaltungsverfahren nicht bloß damit erwidern, daß in der Türkei eine unabhängige Gerichtsbarkeit bestehe und sich die von ihm befürchtete Verfolgung von den staatlichen Motiven her im Rahmen eines legitimen hoheitlichen Strafanspruches bewege. Aus solchen Umständen kann nämlich nicht ohne weiteres der Schluß gezogen werden, daß seine Befürchtungen unbegründet seien. Die belangte Behörde hätte sich vielmehr mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers befassen müssen, er sei in der Türkei als PKK-Aktivist wegen Art. 8 des Antiterrorgesetzes bzw. nach § 125 des türkischen Strafgesetzbuches ("Landesverrat") mit der Todesstrafe bedroht. Der Beschwerdeführer hat weiters bereits sowohl in seinem Antrag, als auch in der Berufung konkret auf Berichte des Europäischen Komitees zur Verhütung von Folter sowie von Amnesty International, wie auch auf zwei Urteile von Verwaltungsgerichten der Bundesrepublik Deutschland hingewiesen, aus denen hervorgeht, daß Personen türkischer Staatsangehörigkeit, die der Mitgliedschaft zur PKK verdächtigt werden, in der Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit Folterungen und anderen schweren Formen der Mißhandlungen im Gewahrsam der türkischen Polizei zu rechnen hätten.
Der angefochtene Bescheid war somit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG aufzuheben, ohne daß auf die Frage näher einzugehen war, ob ein allenfalls bestehendes auslieferungsrechtliches Hindernis, den Beschwerdeführer außer Landes zu bringen (vgl. § 13 ff des Auslieferungs- und Rechtshilfegesetzes) im Verfahren gemäß § 54 FrG zu beachten ist.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994. Das Mehrbegehren war im Hinblick darauf abzuweisen, daß zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nur die Beilage einer Kopie des angefochtenen Bescheides erforderlich war.