VwGH vom 23.03.1999, 95/21/0374
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Robl, Dr. Rosenmayr, Dr. Pelant und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Ogris, über die Beschwerde des MM, vormals ZJ, (geboren am ), vertreten durch Dr. Robert Eder, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Imbergstraße 22, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg vom , Zl. Fr-5490/94, betreffend Aufhebung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg vom war gegen den Beschwerdeführer, einen mazedonischen Staatsbürger, gemäß § 3 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 2 und 7 unter Bedachtnahme auf Abs. 3 iVm § 4 des Fremdenpolizeigesetzes, BGBl. Nr. 75/1954, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot für das Gebiet der Republik Österreich erlassen worden. Dieses Aufenthaltsverbot war damit begründet worden, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom März 1985 bis zum März 1989 insgesamt 14-mal wegen Übertretung verschiedener verwaltungspolizeilicher Vorschriften bestraft worden wäre, davon je zweimal wegen strafbarer Handlungen nach dem Meldegesetz und nach dem Fremdenpolizeigesetz, wegen einer Übertretung nach § 5 Abs. 1 iVm § 99 Abs. 1 lit. a StVO, wegen einer Übertretung nach Art. IX Abs. 1 Z. 1 EGVG sowie wegen einer Übertretung nach § 366 Abs. 1 iVm § 189 Abs. 1 GewO. Zusätzlich dazu wäre der Beschwerdeführer in den Jahren 1989 und 1990 auch wegen Übertretungen nach §§ 368 Z. 11 und 198 Abs. 2 GewO und § 1 Abs. 1 Sperrstundenverordnung, wegen Übertretung nach § 366 Abs. 1 Z. 2 und § 189 Abs. 1 Z. 2 bis 4 GewO zu einer Geldstrafe von S 50.000,--, wegen Übertretung nach § 3 Abs. 5 des Meldegesetzes und schließlich wegen Übertretung nach § 366 Abs. 1 Z. 2 und § 189 Abs. 1 GewO rechtskräftig bestraft worden. Die Geldstrafe von S 50.000,-- wäre gegen den Beschwerdeführer deswegen ausgesprochen worden, weil er das konzessionierte Gastgewerbe in der Betriebsart "Bar" ohne die hiefür erforderliche Konzession ausgeübt hätte. Der Beschwerdeführer wäre überdies mit Urteil des Bezirksgerichtes Salzburg vom wegen Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 2 StGB rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt worden; er wäre weiters mit Urteil des Landesgerichts Salzburg vom wegen § 114 Abs. 1 und 2 ASVG zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt worden. Zwar wären von acht gegen den Beschwerdeführer geführten strafgerichtlichen Verfahren vier eingestellt worden, der Beschwerdeführer wäre jedoch weiters in den Jahren 1987 und 1988 von der Bundespolizeidirektion Salzburg wegen Verdachtes des schweren Betruges, wegen Verdachtes des Verstrickungsbruches, wegen Verdachtes der gefährlichen Drohung und des Vergehens nach dem Waffengesetz, neuerlich wegen Verdachtes des schweren Betruges sowie wegen Verdachtes der Körperverletzung angezeigt worden. Weiters wäre der Beschwerdeführer vom Gendarmerieposten Bergheim wegen Verdachtes der gefährlichen Drohung, des Hausfriedensbruches, der Sachbeschädigung und des Betruges, vom Gendarmerieposten Bergheim wegen Verdachtes der Begünstigung und von der Bundespolizeidirektion Salzburg wegen Verdachtes des schweren Betruges bei Gericht angezeigt worden, dies in den Jahren 1989 und 1990. Diese Verfahren wären ebenfalls noch nicht abgeschlossen und zwar deswegen, weil der Beschwerdeführer derzeit unbekannten Aufenthaltes wäre. Der Antrag eines Gläubigers auf Eröffnung des Konkurses über eine Gesellschaft m.b.H. des Beschwerdeführers wäre mangels Vermögens abgewiesen worden. Für den Beschwerdeführer wäre keine Beschäftigungsbewilligung erteilt worden und er übte, ohne die hiefür erforderlichen rechtlichen Voraussetzungen zu erfüllen, eine Geschäftsführertätigkeit in einem Gastronomiebetrieb aus. Er hätte Schulden in der Höhe von S 700.000,--. Es wäre erwiesen, dass er nicht im Besitz der Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes wäre.
Der Beschwerdeführer hätte sich seit 1974 in Österreich befunden, er wäre verheiratet und Vater von drei Kindern. Seine Familie wäre in Österreich wohnhaft, die Kinder besuchten hier die Schule bzw. den Kindergarten. Der Beschwerdeführer selbst wäre jedoch seit Oktober 1987 nicht mehr bei seiner Familie aufhältig, er hätte eine Lebensgemeinschaft mit einer anderen Frau aufgenommen und lebte bereits seit drei Jahren von seiner Familie getrennt. Seine Ehegattin hätte bestritten, dass er für seine Familie Unterhalt leistete, vielmehr hätte sie angegeben, für ihn Kredite in der Höhe von S 200.000,-- zurückzahlen zu müssen, da sie hiefür die Bürgschaft übernommen hätte. Aus dem geschilderten Sachverhalt wäre ersichtlich, dass die Bindung des Beschwerdeführers zu seiner Familie nur mehr eine sehr lockere wäre und dass er die aufrechte Ehe mit seiner Ehegattin, verbunden mit einer angeblichen Ehegemeinschaft, nur als Schutz vor behördlichen Maßnahmen behauptet hätte.
Am stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Aufhebung dieses Aufenthaltsverbotes gemäß § 26 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl. Nr. 838/1992.
Mit dem mit der vorliegenden Beschwerde angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg vom wurde die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes mit zehn Jahren befristet. Der angefochtene Bescheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass auch nach Inkrafttreten des Fremdengesetzes aus 1992 die Voraussetzungen zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes aufgrund der vom Beschwerdeführer begangenen - teilweise schwer wiegenden - Verwaltungsübertretungen vorlägen. So sei der Beschwerdeführer auch noch während des Berufungsverfahrens wegen Verwaltungsübertretungen rechtskräftig bestraft worden. Auch das weitere Verhalten des Beschwerdeführers zeige, dass er nicht gewillt sei, sich der österreichischen Rechtsordnung unterzuordnen, zumal er trotz bestehenden rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes zweimal, und zwar im Februar 1992 und im Oktober 1993 ohne Erlaubnis in das Bundesgebiet eingereist sei und außer Landes geschafft habe werden müssen. Wegen der illegalen Einreise sei er jeweils rechtskräftig bestraft worden. Aus diesem Grund könne für seine Person keine günstige Zukunftsprognose erstellt werden, vielmehr sei der Beschwerdeführer als unverbesserlicher Rechtsbrecher anzusehen. Selbst wenn sich der Beschwerdeführer mit seiner in Österreich aufhältigen Familie wieder versöhnt habe, so sei die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes aufgrund der Vielzahl der von ihm begangenen (verwaltungs-)strafrechtlichen Handlungen zur Erreichung der in Art. 8 EMRK genannten Ziele - nämlich zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen - unbedingt notwendig. Daher seien auch die für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen öffentlichen Interessen ungleich höher zu werten als die privaten und familiären Interessen auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass das Aufenthaltsverbot aufgrund der Regelung des § 20 Abs. 2 FrG aufzuheben wäre, sei nicht stichhaltig. In dieser Hinsicht sei auf die Zeit vor der Erlassung des Aufenthaltsverbotes abzustellen. Da der Beschwerdeführer ab 1984 etliche zum Teil schwer wiegende Verwaltungsübertretungen begangen habe, könne von einer positiven Einstellung zur Republik Österreich und vom Nichtbestehen einer Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit keinesfalls gesprochen werden, sodass die Verleihungsvoraussetzungen (für die österreichische Staatsbürgerschaft) vor der Erlassung des Aufenthaltsverbotes ebenfalls nicht vorlägen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit beantragt wird.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer hält den angefochtenen Bescheid deswegen für rechtswidrig, weil er vor Verwirklichung des für die Erlassung des gegen ihn aufgrund des Fremdenpolizeigesetzes verhängten Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Sachverhaltes sämtliche Voraussetzungen des § 10 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 erfüllt habe. Die belangte Behörde hätte dies im Grunde des § 20 Abs. 2 FrG bei Erlassung des angefochtenen Bescheides berücksichtigen und das Aufenthaltsverbot aufheben müssen. Der Beschwerdeführer habe bereits seit 1974 ununterbrochen in Österreich gelebt und seine erste gesetzesüberschreitende Handlung (unerlaubtes Parken) am gesetzt.
Gemäß § 26 FrG ist ein Aufenthaltsverbot auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat sich die Behörde nach dieser Bestimmung, die ihren Inhalt nur aus dem Zusammenhalt mit §§ 18 bis 20 FrG gewinnt, mit der Frage auseinander zu setzen, ob eine Gefährlichkeitsprognose im Sinn des § 18 Abs. 1 leg. cit. gegen den Fremden weiter getroffen werden kann und ob allenfalls ein relevanter Eingriff im Sinn des § 19 FrG vorliegt und - gegebenenfalls - die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes dringend geboten ist und - bejahendenfalls - ferner, ob sich seit Erlassung des Aufenthaltsverbotes jene Umstände, die zur Beurteilung der öffentlichen Interessen einerseits und der privaten und familiären Interessen andererseits gemäß § 20 FrG maßgebend sind, zugunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auch auf die nach der Verhängung des Aufenthaltsverbotes eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist. Nicht nur wesentliche Änderungen des für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Sachverhaltes, sondern auch wesentliche Änderungen der insoweit maßgeblichen Rechtslage haben zur Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 26 FrG zu führen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 98/21/0342, mwN).
Aus dem letztgenannten Grund hat die belangte Behörde die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltverbotes zutreffend auf zehn Jahre herabgesetzt, weil gemäß § 21 Abs. 1 iVm § 26 FrG die Aufrechterhaltung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes nur in den Fällen des § 18 Abs. 2 Z. 1 und 5 FrG, ansonsten aber ein Aufenthaltsverbot lediglich in der Dauer von höchstens zehn Jahren zulässig ist.
Die belangte Behörde hat sich im Hinblick auf § 18 Abs. 2 Z. 7 FrG - der dem im Aufenthaltsverbotsbescheid herangezogenen § 3 Abs. 2 Z. 1 des Fremdenpolizeigesetzes entspricht - zwar nicht damit auseinander gesetzt, dass der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren die Bestätigung eines österreichischen Unternehmens vorgelegt hat, wonach dieses bereit sei, ihn ab sofort als Konsulent einzustellen. Dieser Verfahrensfehler führt jedoch deswegen nicht zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides, weil sich die belangte Behörde hinsichtlich des Weiterbestehens der gegen den Beschwerdeführer sprechenden Gefährlichkeitsprognose auch darauf stützen konnte, dass er - von der Beschwerde unbestritten - trotz bestehenden rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes im Februar 1992 und im Oktober 1993 zweimal ohne Erlaubnis in das Bundesgebiet eingereist und deswegen jeweils rechtskräftig bestraft worden sei. Der im Aufenthaltsverbotsbescheid aus 1991 ebenfalls herangezogene Tatbestand des § 3 Abs. 2 Z. 2 des Fremdenpolizeigesetzes durfte daher - in Form des Tatbestandes des § 18 Abs. 2 Z. 2 FrG - als weiterhin erfüllt angesehen werden.
Zwar hat sich die belangte Behörde auch mit jenen zahlreichen Strafverfahren, die im Aufenthaltsverbotsbescheid aus 1991 zur Begründung der gegen ihn getroffenen Gefährlichkeitsprognose herangezogen worden waren, nicht befasst. Auch darin liegt jedoch im Ergebnis kein relevanter Verfahrensmangel, weil die belangte Behörde aus dem den im genannten Bescheid angeführten verwaltungsbehördlichen Bestrafungen und gerichtlichen Verurteilungen sowie seinen neuerlichen Bestrafungen zugrundeliegenden Fehlverhalten den Schluss auf das Weiterbestehen einer beträchtlichen Gefährdung der im § 18 Abs. 1 FrG genannten Rechtsgüter der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ziehen und überdies die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes im Grunde des § 19 FrG als dringend geboten ansehen durfte.
Die belangte Behörde legte dem angefochtenen Bescheid zugrunde, dass sich der Beschwerdeführer mit seiner Familie wieder versöhnt habe. Damit sind seine privaten und familiären Interessen und die seiner Familie an seinem Aufenthalt im Bundesgebiet gegenüber der dem Aufenthaltsverbotsbescheid aus 1991 zugrundeliegenden diesbezüglichen Sachlage stärker geworden. Anderseits waren aber die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes, also die öffentlichen Interessen daran, dass sich der Beschwerdeführer nicht im Bundesgebiet aufhalte, angesichts seines neuerlichen Fehlverhaltens jedenfalls nicht als schwächer geworden zu beurteilen. Bei dieser Sachlage durfte die belangte Behörde angesichts der erheblichen vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Grunde des § 20 Abs. 1 FrG zu dem Ergebnis gelangen, dass die Auswirkungen der Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes gegen den Beschwerdeführer auf seine Lebenssituation und die seiner Familie nicht schwerer wiegen, als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes.
Der Beschwerdeführer beruft sich vor allem darauf, dass das Aufenthaltsverbot angesichts des § 20 Abs. 2 FrG aufzuheben gewesen wäre. Nach dieser Bestimmung darf ein Aufenthaltsverbot nicht erlassen werden, wenn dem Fremden vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre auf § 18 Abs. 2 Z. 1 FrG zu gründen, weil der Fremde wegen einer mit mehr als fünf Jahren Freiheitsstrafe bedrohten Handlung verurteilt worden ist.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 96/21/0605, mwN) dürfen als für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes "maßgeblicher Sachverhalt" im Sinn des § 20 Abs. 2 FrG nur solche Umstände herangezogen werden, die zu einem Zeitpunkt eingetreten sind, in dem der Fremde die Voraussetzungen für die Verleihung der Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 StbG nicht mehr erfüllt hat. Bei Fremden, die die Voraussetzungen für die Verleihung der Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 StbG erfüllt haben, ist gemäß § 20 Abs. 2 FrG die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes daher nur dann zulässig, wenn es bei Anwendung der §§ 18 bis 20 Abs. 1 FrG auch unter Außerachtlassung jener Umstände verhängt werden dürfte, die zum Wegfall der Voraussetzungen für die Verleihung der Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 StbG geführt haben.
Im Fall der Beurteilung gemäß § 26 FrG, ob die für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Gründe weggefallen sind, ist § 20 Abs. 2 FrG ebenfalls anzuwenden. Hiebei ist das gesamte für die Beurteilung der Aufrechterhaltung der Gefährlichkeitsprognose im Grunde des § 18 Abs. 1 FrG maßgebliche Fehlverhalten zugrundezulegen. Dies ergibt im vorliegenden Fall, dass der Beschwerdeführer - sollte er die Voraussetzungen für die Erteilung der Staatsbürgerschaft im Sinn des § 10 Abs. 1 des StBG erfüllt haben - diese jedenfalls durch seine unbestrittenen Übertretungen des Fremdenpolizeigesetzes, des Meldegesetzes sowie des § 5 Abs. 1 StVO 1960 verloren hatte. Das verbleibende, den übrigen Bestrafungen und Verurteilungen des Beschwerdeführers zugrundeliegende Fehlverhalten reichte für die Begründung des Weiterbestehens der Gefährlichkeitsprognose gemäß § 18 Abs. 1 FrG aus und konnte auch an den zuungunsten des Beschwerdeführers ausgegangenen Beurteilungen gemäß § 19 und § 20 Abs. 1 FrG nichts ändern. § 20 Abs. 2 FrG stand demnach der Aufrechterhaltung des über den Beschwerdeführer verhängten (nunmehr mit zehn Jahren befristeten) Aufenthaltsverbotes nicht entgegen.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am