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VwGH vom 15.05.2002, 98/08/0186

VwGH vom 15.05.2002, 98/08/0186

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Sulyok, Dr. Köller und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde des Dr. F, Rechtsanwalt in W, gegen den (Ersatz)Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom , Zl. MA 15-II-R 56/96, betreffend Beitragsgrundlagen und Beiträge in der Selbstversicherung zur Krankenversicherung (mitbeteiligte Partei: Wiener Gebietskrankenkasse, Wienerbergstraße 15-19, 1100 Wien), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen) Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-

- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenbegehren der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse wird abgewiesen.

Begründung

Die Vorgeschichte ist dem hg. Erkenntnis vom , Zlen. 95/08/0275, 0276, zu entnehmen. Daraus ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren nur mehr Folgendes von Bedeutung:

Mit Bescheid vom stellte die belangte Behörde fest, dass für den Beschwerdeführer als Beitragsgrundlage für die Selbstversicherung in der Krankenversicherung ab bis ein Betrag von kalendertäglich S 1.160,-- (Tageswert der Lohnstufe 58) sowie ab bis ein Betrag von kalendertäglich S 1.240,-- (Tageswert der Lohnstufe 62) in Betracht komme. Weiters wurde festgestellt, dass ab als Beitragsgrundlage für die Selbstversicherung ein Betrag von kalendertäglich S 774, 44 (Tageswert der Lohnstufe 22) in Betracht komme. Der Beitrag für diese Selbstversicherung in der Krankenversicherung betrage daher vom bis monatlich S 792,--.

Gegen diesen Bescheid erhoben sowohl die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse (damals Erstbeschwerdeführerin) als auch der Beschwerdeführer (damals Zweitbeschwerdeführer) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat den angefochtenen Bescheid hinsichtlich des Zeitraumes vom bis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im Übrigen wurde die Beschwerde (des Zweitbeschwerdeführers) abgewiesen.

Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof zu dem hier noch wesentlichen Zeitraum Folgendes aus:

"Die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gehen - in Übereinstimmung mit der Aktenlage - davon aus, dass die Erstbeschwerdeführerin erstmals mit Bescheid vom über die Beitragsgrundlagen in der Selbstversicherung in der Krankenversicherung des Zweitbeschwerdeführers für die Periode ab abgesprochen hat. Ebenso ist unbestritten, dass der Zweitbeschwerdeführer die Zulassung auf der Mindestbeitragsgrundlage - wenn auch unter Hinweis auf die vermeintlich vorliegenden Voraussetzungen einer 'Studentenversicherung' im Sinne des § 76 Abs. 1 Z. 2 ASVG in Verbindung mit § 16 Abs. 2 ASVG - beantragt hat. Wenn die Erstbeschwerdeführerin über einen solchen Antrag erst im nachhinein (nämlich mit Bescheid vom ) abspricht und nunmehr - mit Recht, wie auch der Zweitbeschwerdeführer nicht in Zweifel zieht - das Vorliegen der Voraussetzungen für die begünstigte Studentenversicherung schon wegen der Überschreitung des 35. Lebensjahres des Zweitbeschwerdeführers (vgl. das Erkenntnis vom , Zl. 94/08/0003) als nicht gegeben erachtet, dann hat sie den - wenn auch auf eine unrichtige Gesetzesstelle gestützten - seinerzeitigen Antrag des Zweitbeschwerdeführers auf Festsetzung der Mindestbeitragsgrundlage nunmehr als Antrag im Sinne des § 76 Abs. 2 ASVG zu behandeln, dies insbesondere dann, wenn - wie im Beschwerdefall - der betroffene Antragsteller noch während des Ermittlungsverfahrens das Vorliegen auch der wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Herabsetzung der Beitragsgrundlage im Sinne des § 76 Abs. 2 ASVG ausdrücklich geltend macht (zur Zulässigkeit der Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse bei erstmaliger Festsetzung der Beitragsgrundlagen im nachhinein vgl. etwa das Erkenntnis vom , Zl. 93/08/0224)."

Im weiteren Verwaltungsverfahren gab zunächst die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse mit Schreiben vom (OZ. 117 f des Verwaltungsaktes der belangten Behörde) die neu berechneten Beitragsgrundlagen für den Zeitraum von bis bekannt. Der Beschwerdeführer nahm zu diesem Schreiben in einer am durchgeführten mündlichen Verhandlung Stellung.

Mit Schreiben vom (OZ. 153 ff) gab die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse eine endgültige Stellungnahme zur Berechnung der gegenständlichen Beitragsgrundlagen und Beiträge (welche laut Aktenvermerk vom die Stellungnahme vom wegen unrichtiger Berechnung ersetzt) sowie zu den bisherigen Einwänden des Beschwerdeführers ab. Der Beschwerdeführer nahm hiezu wiederum mit Schreiben vom (OZ. 169 ff) Stellung.

In der Folge erließ die belangte Behörde unter Zugrundelegung der Berechnung der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse den angefochtenen Bescheid, in dem festgestellt wird, dass als Beitragsgrundlage für die Selbstversicherung in der Krankenversicherung für den Beschwerdeführer für den Zeitraum vom bis ein Betrag von kalendertäglich S 460,-- (Tageswert der Lohnstufe 23) sowie für den Zeitraum vom bis ein Betrag von kalendertäglich S 440,-- (Tageswert der Lohnstufe 22) in Betracht komme. Der Beitrag für die Selbstversicherung in der Krankenversicherung betrage daher für die Zeit vom bis monatlich S 690,-- sowie für die Zeit vom bis monatlich S 792,--.

In der Begründung führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens aus, dass die dem Bescheid zugrundeliegende Berechnung der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht worden sei und dieser dagegen eingewandt habe, dass die Kasse ihm in der Zeit vom bis einen Betrag in der Höhe von monatlich S 120,-- und für die Zeit vom bis einen Betrag von monatlich S 162,-- vorgeschrieben habe. Durch die jeweilige Abbuchung der Beträge von S 120,-- bzw. S 162,-- habe die mitbeteiligte Kasse, die schon aufgrund der Sozialversicherungsnummer des Beschwerdeführers hätte wissen müssen, dass der Beschwerdeführer das 35. Lebensjahr überschritten habe, zu verstehen gegeben, dass sie die Beiträge als zutreffend anerkenne. Dadurch, dass eine stillschweigende Anerkennung erfolgt sei, könne nunmehr kein höherer Beitrag für die Jahre 1991 und 1992 vorgeschrieben werden. Eine einseitige nachträgliche Beitragserhöhung würde im Ergebnis einen Zustand der völligen Rechtsunsicherheit schaffen, weil der Beschwerdeführer nach dem Grundsatz von Treu und Glauben jedenfalls durch vollständige und fristgerechte Entrichtung der vorgeschriebenen Beiträge seinen Verpflichtungen bereits vollinhaltlich nachgekommen sei.

Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer eingewandt, dass die Richtlinien des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger zur Beurteilung der Voraussetzungen für eine Herabsetzung der Beitragsgrundlage zur Selbstversicherung in der Krankenversicherung, die vor dem ergangen seien, im vorliegenden Fall mangels ordnungsgemäßer Kundmachung nicht zur Anwendung gelangen können. In diesem Zusammenhang werde darauf hingewiesen, dass die genannten Richtlinien bereits in der Ausgabe Nr. 2/1990 der Fachzeitschrift "Soziale Sicherheit", Amtliche Verlautbarung Nr. 13/1990, ordnungsgemäß verlautbart worden seien. Eine Änderung dieser Richtlinien sei in der Ausgabe 4/1990, Amtliche Verlautbarung Nr. 30/1990, sowie in der Ausgabe 6/1991, Amtliche Verlautbarung Nr. 45/1991, erfolgt. Der Einwand des Beschwerdeführers, jene Richtlinien, die vor dem ergangen seien, seien nicht ordnungsgemäß kundgemacht worden, ginge daher ins Leere.

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse habe dadurch, dass sie in den Jahren 1991 und 1992 monatlich S 120,-- bzw. S 162,-- abgebucht habe, die Richtigkeit der Höhe dieser Beiträge stillschweigend anerkannt, sei festzustellen, dass das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz keine Regelungen kenne, in denen die Höhe von Beiträgen dadurch bestimmt werden könne, dass der Sozialversicherungsträger Beiträge unbeanstandet entgegennimmt. Im Übrigen sei auch aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichthofes vom erkennbar, dass die für den Beschwerdeführer in Betracht kommenden Beitragsgrundlagen entsprechend den Bestimmungen des § 76 Abs. 2 ASVG festzusetzen seien.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte deren Behandlung ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab (Beschluss vom , B 1659/97-11).

In den an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Ausführungen der Beschwerde hält der Beschwerdeführer an seinem im Verwaltungsverfahren eingenommenen Standpunkt grundsätzlich fest und bringt zudem - Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machend - vor, dass der angefochtene Bescheid lediglich scheinbegründet sei und nicht erkennen lasse, auf welche gesetzlichen Bestimmungen er sich tatsächlich stütze. Zudem seien jegliche Feststellungen zum Einkommen und zu allfälligen Unterhaltsansprüchen des Beschwerdeführers unterlassen worden.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und ebenso wie die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Einen gemäß § 63 Abs. 1 VwGG erlassenen Ersatzbescheid kann der Verwaltungsgerichtshof (über neuerliche Beschwerde) nur dahin prüfen, ob er der im vorangegangenen Erkenntnis geäußerten die Aufhebung tragenden Rechtsanschauung entspricht. Die Bindung der Behörde (und des Verwaltungsgerichtshofes) erstreckt sich auf die im vorausgegangenen Erkenntnis ausdrücklich niedergelegte Rechtsauffassung und auf solche Fragen, die notwendige Voraussetzung für den Inhalt des aufhebenden Erkenntnisses darstellen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 94/20/0743).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom , Zlen. 95/08/0275, 0276, ausgesprochen, dass die belangte Behörde für den Zeitraum vom bis zu Unrecht die Möglichkeit der Herabsetzung der Beitragsgrundlage für die Selbstversicherung in der Krankenversicherung des Beschwerdeführers im Sinne des § 76 Abs. 2 ASVG verneint habe. Die belangte Behörde war daher gehalten, mittels Ersatzbescheid festzustellen, ob und bejahendenfalls in welcher Höhe eine niedrigere als die nach § 76 Abs. 1 ASVG in Betracht kommende (höchste) Lohnstufe auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers im maßgeblichen Zeitraum maßgeblich war.

Der in der Beschwerde vorgetragenen Rechtsansicht des Beschwerdeführers, auf Grund der unbeanstandeten Entgegennahme der Beiträge in der Höhe von monatlich S 120,-- bzw. S 162,-- (entsprechend der nach § 76 Abs. 1 Z. 2 ASVG errechneten Beitragsgrundlage) durch die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse im maßgeblichen Zeitraum sei eine "rückwirkende Erhöhung der Beiträge" unwirksam, kommt schon deshalb keine Berechtigung zu, weil die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse erstmals mit Bescheid vom in einer der Rechtskraft fähigen Weise über die vom Beschwerdeführer geschuldeten Beiträge (auf der Grundlage der höchsten Lohnstufen 58 bzw 62) abgesprochen hat und im Einspruchsverfahren des zweiten Rechtsganges im Anschluss an das aufhebende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes nach ausdrücklicher Verneinung der Anwendbarkeit der sog. "Studentenbeitragsgrundlage" nur mehr die Frage zu entscheiden war, ob eine Herabsetzung der Beiträge entsprechend einer niedrigeren Lohnstufe in Betracht kam.

Die belangte Behörde hat ihre neuerliche Berechnung der strittigen Beiträge auf die Richtlinien des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger zur Beurteilung der Voraussetzungen für eine Herabsetzung der Beitragsgrundlage zur Selbstversicherung in der Krankenversicherung gemäß § 76 Abs. 6 ASVG (SoSi 1990, 100, Nr. 13/1990), in der Fassung der zweiten Änderung, (SoSi 1991, 341, Nr. 45/1991) - in der Folge:

Richtlinien - gestützt.

Bezüglich des (neuerlichen) Einwandes des Beschwerdeführers, die gegenständlichen Richtlinien seien nicht ordnungsgemäß kundgemacht, genügt es, auf das erwähnte Erkenntnis vom , Zlen. 95/08/0275, 0276 zu verweisen. Gemäß ihrem § 7 traten die Richtlinien mit in Kraft und sind mit Ausnahme der in der Übergangsbestimmung des § 6 geregelten (hier nicht relevanten) Fälle ab diesem Zeitpunkt (der jedenfalls vor Beginn des hier maßgeblichen Zeitraumes liegt) anwendbar.

Die gegenständliche Beitragsfestsetzung (die belangte Behörde hat diese Berechnung im angefochtenen Bescheid unverändert übernommen) wurde im Sinne der im Einspruchsverfahren erstatteten Stellungnahme der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse unter Ausschöpfung der nach § 4 Abs. 2 der Richtlinien (in der Fassung der zweiten Änderung AV Nr. 45/1991) eingeräumten Möglichkeiten vorgenommen, wonach für selbstständige Erwerbstätige der Beitrag nicht niedriger sein darf als jener Beitrag, der sich bei Anwendung des Beitragssatzes nach dem GSVG aufgrund der im § 25 Abs. 5 ASVG vorgesehenen Mindestbeitragsgrundlage ergibt. Angesichts der Vorschreibung der Mindestbeiträge durch den angefochtenen Bescheid geht der Einwand des Beschwerdeführers, die belangte Behörde habe es verabsäumt, Feststellungen bezüglich seiner wirtschaftlichen Verhältnisse zu treffen, ins Leere. Dass diese Mindestbeiträge unrichtig errechnet worden wären, ist weder ersichtlich, noch hat dies der Beschwerdeführer im Verwaltungs- oder im Beschwerdeverfahren behauptet.

Wenn der Beschwerdeführer daher geltend macht, der Bescheid sei wegen mangelhafter Begründung aufzuheben sei, so fehlt es den diesbezüglichen Vorbringen bereits am Aufzeigen der Relevanz des behaupteten Mangels (vgl. dazu die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, 1987, auf Seite 600 wiedergegebene hg. Rechtsprechung).

Die vorliegende Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Von der Durchführung der beantragten Verhandlung war abzusehen, weil die belangte Behörde ohnehin zu dem für den Beschwerdeführer günstigsten Ergebnis gelangt ist, welches nach dem Gesetzeswortlaut zulässig ist, und die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (insbesondere der weitgehend unsubstantiierte Inhalt der Beschwerde) und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung - vor dem Hintergrund der oben dargestellten Rechtslage - eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließe (§ 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001. Der nicht durch einen Rechtsanwalt vertretenen mitbeteiligten Gebietskrankenkasse steht kein Ersatz des Schriftsatzaufwandes zu (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 96/08/0269).

Wien, am