VwGH vom 28.06.2005, 2002/01/0082
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Blaschek, Dr. Nowakowski, Dr. Pelant und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Matt, über die Beschwerde des DG in D, vertreten durch Dr. Andreas Oberbichler und Dr. Michael Kramer, Rechtsanwälte in 6800 Feldkirch, Hirschgraben 37, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom , Zl. 10.440/268-II/13/02, betreffend Löschung erkennungsdienstlicher Daten, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom auf Löschung der bei der erkennungsdienstlichen Behandlung des Beschwerdeführers am ermittelten Daten ab.
Zur Begründung dieser Entscheidung führte die belangte Behörde aus, der Verdacht des Verbrechens nach § 28 Abs. 2 SMG, wegen dessen der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft Feldkirch zur Anzeige gebracht und erkennungsdienstlich behandelt worden sei, habe schließlich nicht bestätigt werden können und das Löschungsbegehren des mit Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom rechtskräftig freigesprochenen Beschwerdeführers sei daher - vorbehaltlich des § 74 Abs. 2 SPG - berechtigt. Nach § 74 Abs. 2 SPG sei dem Antrag jedoch nicht stattzugeben, wenn weiteres Verarbeiten der Daten deshalb erforderlich sei, weil auf Grund konkreter Umstände zu befürchten sei, der Betroffene werde gefährliche Angriffe begehen. Dies sei im Hinblick auf insgesamt fünf frühere Verurteilungen des Beschwerdeführers der Fall.
Im Anschluss an eine Wiedergabe der Urteilssprüche dieser fünf strafgerichtlichen Verurteilungen (und einen Hinweis auf den Widerruf der in den ersten beiden Verurteilungen gewährten bedingten Strafnachsicht) begründete die belangte Behörde ihre Annahme, es sei auf Grund konkreter Umstände die Begehung gefährlicher Angriffe durch den Beschwerdeführer zu befürchten, schließlich wie folgt:
"Die genannten Verurteilungen zeigen, dass Sie wegen einer Mehrzahl von strafrechtlichen Delikten rechtskräftig verurteilt wurden, wobei die Delikte von Vermögensdelikten über Gewaltdelikte und eine strafbare Handlungen (gemeint: Handlung) gegen die Rechtspflege bis zu Delikte (gemeint: Delikten) nach dem Sexualstrafrecht (§§ 215, 216 StGB) reichen.
Auch Haftstrafen haben Sie nicht abgehalten, neuerlich gefährliche Angriffe des § 16 SPG zu begehen.
Nach ho. Ansicht ist aus der Mehrzahl der Verurteilungen unter Bedachtnahme auf die unterschiedlichsten Rechtsgüter, die dabei verletzt wurden, und die Schwere der Straftaten abzuleiten, dass dies konkrete Umstände darstellen, die befürchten lassen, Sie werden gefährliche Angriffe begehen. Dabei wurde auch berücksichtigt, dass Ihre letzte Verurteilung aus dem Jahre 1983 stammt.
Die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg hat somit nach ho. Ansicht rechtsrichtig entschieden.
Trotz Vorliegens der Voraussetzungen des § 74 Abs. 1 SPG war Ihrem Antrag auf Löschung der erkennungsdienstlichen Daten aus dem Grunde des § 74 Abs. 2 SPG nicht Folge zu geben und war daher spruchgemäß zu entscheiden".
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:
In dem hg. Erkenntnis vom , Zl. 2000/01/0229, auf dessen nähere Begründung - in Verbindung mit dem darin erwähnten Erkenntnis vom selben Tag, Zl. 2000/01/0233 - gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, hatte der Verwaltungsgerichtshof den Fall eines Beschwerdeführers zu beurteilen, der im April 1999 im Wesentlichen wegen des - in der Folge nicht erweislichen - Verdachtes einer schweren Sachbeschädigung erkennungsdienstlich behandelt und zuvor im Jahr 1992 wegen einer im Jahr 1991 begangenen Sachbeschädigung rechtskräftig verurteilt worden war. Zur Argumentation der belangten Behörde, auf diese Verurteilung lasse sich unter dem Gesichtspunkt des § 74 Abs. 2 SPG die Abweisung des Antrages auf Löschung der erkennungsdienstlichen Daten gründen, führte der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis aus, dass dies "in Anbetracht des im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides seit der Tatbegehung verstrichenen Zeitraumes von nahezu neun Jahren" nicht der Fall sei. Die von der belangten Behörde ins Treffen geführte allgemeine statistische Rückfallsvermutung habe sich bei diesem Beschwerdeführer "bislang offenbar gerade nicht verwirklicht, weshalb es einer besonderen Begründung bedürfte, weshalb nunmehr, nach langjährigem strafrechtlichen Wohlverhalten, mit einem derartigen Rückfall zu rechnen wäre. Die von der belangten Behörde herangezogene spezialpräventive Wirkung des Wissens des Beschwerdeführers über die Speicherung seiner Daten stellt für sich allein aber keinen vom Gesetz festgelegten Grund dar, von der Löschung der Daten abzusehen".
Diese Überlegungen treffen umso mehr auf den vorliegenden Fall zu, in dem die letzten der dem Beschwerdeführer in den seinerzeitigen Verurteilungen zur Last gelegten Taten (Gewinnung des Unterhalts aus der gewerbsmäßigen Unzucht anderer Personen) in einem im Jänner 1982 endenden Tatzeitraum und somit 20 Jahre vor der Erlassung des angefochtenen Bescheides begangen wurden und die belangte Behörde abgesehen von diesen lange zurückliegenden Taten (und einem zur erkennungsdienstlichen Behandlung führenden Verdacht, der nicht bestätigt werden konnte) auf keinerlei Umstände verweisen kann, aus denen sich die nunmehrige Gefährlichkeit des Beschwerdeführers ergeben würde.
Der angefochtene Bescheid war daher - wie im Fall des zitierten Vorerkenntnisses - gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.
Wien, am