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VwGH vom 22.12.1998, 98/08/0183

VwGH vom 22.12.1998, 98/08/0183

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Novak, Dr. Sulyok und Dr. Nowakowski als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde des A in W, vertreten durch Dr. Hans Klein, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Fasangasse 49, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom , Zl. MA 15-II-K 15/97, betreffend Anrechnung eines Einkaufsbetrages für Schulzeiten auf die Höherversicherung (mitbeteiligte Partei: Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Wiedner Hauptstraße 84-86, 1051 Wien) zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und dem ihr beigeschlossenen angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt:

Mit Bescheid vom hat die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt festgestellt, daß der Beschwerdeführer gemäß § 116 Abs. 8 bis 10 GSVG in der geltenden Fassung berechtigt sei, für nachstehend angeführte Zeiträume Ersatzzeiten gemäß § 116 Abs. 7 GSVG durch Beitragsentrichtung leistungswirksam zu erwerben. Dabei handelte es sich insgesamt um 16 Monate Schulzeiten gemäß § 116 Abs. 9 Z. 1 GSVG und 32 Monate Studienzeiten gemäß § 116 Abs. 9 Z. 2 GSVG. Der monatliche Beitrag wurde für die Schulzeiten mit insgesamt S 22.632,--, für die Studienzeiten mit insgesamt S 90.528,-- festgesetzt.

In der Folge hat der Beschwerdeführer diese Beiträge entrichtet und damit 48 Ersatzmonate für den Pensionsanspruch leistungswirksam gemacht.

Mit Bescheid vom wurde dem Beschwerdeführer eine Alterspension ab in der Höhe von monatlich S 27.572,80 zuerkannt, der - nach der dem Bescheid angeschlossenen Information - 526 erworbene Versicherungsmonate, davon 454 Beitragsmonate zugrunde gelegt wurden.

Mit Schriftsatz vom stellte der Beschwerdeführer u. a. den Antrag, den für den Einkauf von Schul- und Studienzeiten entrichteten Betrag "unter Berücksichtigung des gesetzlich vorgesehenen Aufwertungsfaktors einschließlich des sich ergebenden besonderen Steigerungsbetrages als freiwillige Höherversicherung anzuerkennen und leistungswirksam auf die Höhe der Pension anzurechnen".

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde - in Abweisung des gegen den erstinstanzlichen Bescheid der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt erhobenen Einspruchs - den Antrag des Beschwerdeführers auf Anrechnung des genannten Einkaufsbetrages auf die Höherversicherung abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung dieser Beschwerde mit Beschluß vom , B 980/97, abgelehnt und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.

In seiner Beschwerdeergänzung vor dem Verwaltungsgerichtshof beantragt der Beschwerdeführer der Sache nach den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zunächst die belangte Behörde zu einer Stellungnahme zu folgender Frage aufgefordert:

"1. Das Leistungsrecht des GSVG regelt in den §§ 141 und 142 GSVG, auf welche Weise Beiträge zur Höherversicherung in der Pensionsleistung berücksichtigt werden können. Während § 141 Abs. 1 GSVG von jenen Beiträgen handelt, die zur Höherversichrung entrichtet wurden oder 'gemäß den § 127b und 142 als geleistet gelten', ordnet § 142 GSVG für den Fall, daß Beiträge zur freiwilligen Versicherung in der Pensionsversicherung für Monate entrichtet wurden, die zum Stichtag auch Beitragsmonate der Pflichtversicherung nach GSVG oder einem anderen Bundesgesetz, Beitragsmonate nach § 115 Abs. 1 Z. 2 GSVG oder leistungswirksame Ersatzmonate nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz sind, an, daß sie als Beiträge zur Höherversicherung gelten.

2. Soweit daher nicht die Berechtigung zur Höherversicherung im Sinne des § 33 in Verbindung mit § 13 GSVG in Rede steht, insbesondere auch dann, wenn es um die 'Umdeutung' anderer Beiträge als Beiträge zur Höherversicherung geht (wie dies der Beschwerdeführer auch im vorliegenden Fall anstrebt), sind diese Fragen (wie die systematische Einordnung der diesbezüglichen Bestimmungen in das Leistungsrecht der Pensionsversicherung nach dem GSVG zeigt) offenbar erst im Leistungsverfahren zu klären, weshalb in diesem Zusammenhang für eine Entscheidung im Verwaltungsweg kein Raum bleiben dürfte.

3. Dies würde bedeuten, daß die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt über den Antrag des Beschwerdeführers 'auf Anrechnung des für den Nachkauf von Schulzeiten ... entrichteten Einkaufsbetrages .. auf Höherversicherung' nicht mit einem auf § 410 Abs. 1 Z. 7 ASVG in Verbindung mit § 194 GSVG gestützten Bescheid hätte entscheiden dürfen; der diesbezügliche Antrag des Beschwerdeführers unter Punkt 1. seines Schreibens vom wäre daher - soweit er nicht allenfalls als Klage gegen den Pensionsbescheid vom anzusehen und dem Arbeits- und Sozialgericht vorzulegen gewesen wäre - als unzulässig zurückzuweisen gewesen."

Die belangte Behörde hat dazu folgende Stellungnahme erstattet:

"Gemäß § 194 Abs. 1 GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.

Nach § 353 ASVG gliedern sich die in diesem Teil geregelten Verfahren in Verfahren in Leistungssachen und in Verfahren in Verwaltungssachen. Leistungssachen sind nach der taxativen Aufzählung der Bestimmung des § 354 ASVG die Angelegenheiten, in denen es sich handelt um

1. die Feststellung des Bestandes, des Umfanges oder des Ruhens eines Anspruches auf eine Versicherungsleistung einschließlich einer Feststellung nach § 367 Abs. 1, soweit nicht hiebei die Versicherungszugehörigkeit (§§ 13 bis 15), die Versicherungszuständigkeit (§§ 26 bis 30), die Leistungszugehörigkeit (§ 245) oder die Leistungszuständigkeit (§ 246) in Frage steht,

2. Feststellung der Verpflichtung zum Rückersatz einer zu Unrecht empfangenen Versicherungsleistung,

3. Streitigkeiten über Ersatzansprüche der Träger der Sozialhilfe gemäß Abschnitt II des Fünften Teiles,

4. Feststellung von Versicherungszeiten der Pensionsversicherung außerhalb des Leistungsfeststellungsverfahrens auf Antrag des Versicherten (§ 247).

Alle nicht gemäß § 354 ASVG als Leistungssachen geltenden Angelegenheiten, für die nach § 352 ASVG die Bestimmungen dieses Teiles gelten, sind gemäß § 355 ASVG Verwaltungssachen. Insbesondere gehören zu den Verwaltungssachen die

1. Feststellung der Versicherungspflicht, der Versicherungsberechtigung sowie des Beginnes und Endes der Versicherung,

2. Feststellung der Versicherungszugehörigkeit und -zuständigkeit, in der Pensionsversicherung auch der Leistungszugehörigkeit und -zuständigkeit,

3. Angelegenheiten der Beiträge der Versicherten und ihrer Dienstgeber, einschließlich der Beitragszuschläge nach § 113,

4. Angelegenheiten der Überweisungen in der Pensionsversicherung bei der Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis oder beim Ausscheiden aus einem solchen,

5. Streitigkeiten zwischen den Versicherungsträgern bzw. den Versicherungsträgern und dem Hauptverband aus der Durchführung dieses Bundesgesetzes, insbesondere solche gemäß Abschnitt I des Fünften Teiles.

Nach Ansicht der belangten Behörde handelt es sich in der gegenständlichen Angelegenheit (Anrechnung des Einkaufsbetrages für Schulzeiten nach § 116 Abs. 7 GSVG in der Höhe von S 111.315,-- auf die Höherversicherung in der Pensionsversicherung) um eine Verwaltungssache nach § 355 Z. 3 ASVG, zu deren Entscheidung die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft in erster Instanz sowie der Landeshauptmann in zweiter Instanz berufen ist.

Wie der Oberste Gerichtshof als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen mit Urteil vom , 10 Ob S 275/92, in einem vergleichbaren Rechtsstreit über die Erstattung von entrichteten Beiträgen zur Pensionsversicherung sowie über die Anrechnung dieser Beiträge zur Höherversicherung festgestellt hat, handelt es sich dabei um keine Sozialrrechtssache im Sinne des § 65

ASGG.

Sowohl bei der Erstattung entrichteter Beiträge, als auch bei der Anrechnung von entrichteten Beiträgen für die Höherversicherung geht es, wie der Oberste Gerichtshof in dem oben zitierten Urteil weiter ausführt, nicht um Angelegenheiten, bei denen es sich um die Feststellung des Bestandes, des Umfanges oder des Ruhens eines Anspruches auf eine Versicherungsleistung oder die Feststellung von Versicherungszeiten der Pensionsversicherung außerhalb des Leistungsfeststellungsverfahrens auf Antrag des Versicherten (§ 247 ASVG) handelt (die anderen Ziffern des § 65 Abs. 1 ASVG kommen keinesfalls in Frage), also um keine Leistungssachen im Sinne des § 354 ASVG.

Es handelt sich, wie der Oberste Gerichtshof ausdrücklich feststellt, dabei um eine Verwaltungssache im Sinne des § 355 Z 3

ASVG.

Alle nicht gemäß § 354 ASVG als Leistungssachen geltenden Angelegenheiten, für die nach § 352 leg. cit. die Bestimmungen des Siebenten Teiles des ASVG gelten, sind nach § 355 ASVG Verwaltungssachen, zu denen insbesondere Angelegenheiten der Beiträge der Versicherten und ihrer Dienstgeber, einschließlich der Beitragszuschläge nach § 113, gehören.

Im vorliegenden Fall ist daher der angefochtene Bescheid nach Ansicht der belangten Behörde aus den genannten Gründen nicht mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet."

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Antrag des Beschwerdeführers, Beiträge, die für die Leistungswirksamkeit von Schul- und Studienzeiten im Sinne des § 116 Abs. 7 GSVG entrichtet wurden, "unter Berücksichtigung des gesetzlich vorgesehenen Aufwertungsfaktors einschließlich des sich ergebenden besonderen Steigerungsbetrages als freiwillige Höherversicherung anzuerkennen und leistungswirksam auf die Höhe der Pension anzurechnen", enthält zwei verschiedene Rechtsschutzbegehren, die voneinander getrennt werden können, nämlich einerseits (soweit es um die Anerkennung von Beiträgen als solche zur Höherversicherung geht) ein Feststellungsbegehren im Sinne des auch im Verfahren nach dem GSVG nach dessen § 194 (Einleitungssatz) anzuwendenden § 410 Abs. 1 Z. 7 ASVG , welches nicht die Leistung betrifft und daher den Verwaltungssachen zugerechnet werden kann, und andererseits ein Leistungsbegehren, gerichtet auf Anrechnung dieser Beiträge als Beiträge zur Höherversicherung auf die Pensionsleistung. Der Verwaltungsgerichtshof vermag daher die der Berichterverfügung vom zugrundeliegende vorläufige Rechtsauffassung, es liege ein einheitliches, dem Leistungsrecht zuzurechnendes Rechtsschutzbegehren vor, nicht aufrechtzuerhalten. Die Konstellation des vorliegenden Beschwerdefalles unterscheidet sich zwar von jener in dem vom OGH (10 ObS 275/92) entschiedenen Fall insoweit, als hier gleichzeitig ein Leistungsverfahren durchzuführen ist, in dem die Frage der Anrechnung von Beiträgen auf die Höherversicherung einer Klärung zugeführt werden kann. Das Feststellungsbegehren ist dessenungeachtet schon deshalb zulässig, weil § 410 Abs. 1 Z. 7 ASVG die bescheidmäßige Feststellung der sich für den Versicherten aus dem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten uneingeschränkt ermöglicht und weder ein besonderes Feststellungsinteresse, noch verlangt, daß ein anderer Weg zur Geltendmachung dieses rechtlichen Interesses nicht offensteht (zu den sonst erforderlichen Voraussetzungen eines Feststellungsbescheides vgl. etwa die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, § 56 E 202 ff zitierte Rechtsprechung). Da sich der erstinstanzliche und der angefochtene Bescheid jeweils auf diese Frage beschränken und auf den zweiten, leistungsbezogenen Teil des Antrages des Beschwerdeführers nicht bezugnehmen, haben sie insoweit auch nicht die genannten Grenzen zum Leistungsverfahren überschritten.

Die Beschwerde ist im übrigen unbegründet:

Das Leistungsrecht des GSVG regelt in den §§ 141 und 142 GSVG, auf welche Weise Beiträge zur Höherversicherung in der Pensionsleistung berücksichtigt werden können. Gem. § 141 Abs. 1 GSVG ist für jene Beiträge, die für Höherversicherungszeiten geleistet wurden oder "gemäß den §§ 127b und 142 als geleistet gelten", ein besonderer Steigerungsbetrag zu gewähren.

§ 127b GSVG behandelt den Fall, daß in einem Kalenderjahr bei mehrfach versicherungspflichtig Erwerbstätigen die Höchstbeitragsgrundlagen überschritten werden und die Überschreitungsbeträge nicht erstattet wurden. In diesem Fall gilt der (auf die Überschreitung entfallende) Beitrag zur Pensionsversichung "im Rahmen der Bestimmungen des § 33 als Beitrag zur Höherversicherung".

§ 142 GSVG regelt hingegen den Fall, daß Beiträge zur freiwilligen Versicherung in der Pensionsversicherung für Monate entrichtet wurden, die zum Stichtag auch Beitragsmonate der Pflichtversicherung nach GSVG oder einem anderen Bundesgesetz, Beitragsmonate nach § 115 Abs. 1 Z. 2 GSVG oder leistungswirksame Ersatzmonate nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz sind, und ordnet an, daß solche Beiträge als Beiträge zur Höherversicherung gelten.

Soweit also nicht Beiträge zur Höherversicherung im Sinne des § 33 GSVG besonders entrichtet wurden (ein solcher Fall liegt hier unbestrittenermaßen nicht vor), werden nur solche, ursprünglich aus anderem Titel entrichtete Beiträge für Höherversicherung "umgewidmet", die ansonsten entweder wegen Überschreitung der Höchstbeitragsgrundlage (§ 127b GSVG) oder - im Falle freiwilliger Beiträge - wegen ihres Zusammentreffens mit anderen Versicherungszeiten (§ 142 GSVG) wirkungslos wären.

Diese Voraussetzungen liegen im Beschwerdefall nicht vor. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sind Beiträge, die freiwillig für die Leistungswirksamkeit von Schul- oder Studienzeiten geleistet werden, jenen, welche die Höchstbeitragsgrundlage überschreiten, weder unmittelbar, noch im Wege eines Analogieschlusses gleichzuhalten, weil es diesbezüglich aus jenen Gründen, aus denen der Gerichtshof schon in dem denselben Beschwerdeführer betreffenden Erkenntnis vom , Zl. 98/08/0182, einen Analogieschluß zur Herstellung der Voraussetzungen einer Rückforderung dieser Beiträge abgelehnt hat, auch hier an einer Gesetzeslücke fehlt und der Beschwerdeführer, soweit er sich in einer angeblichen Zusicherung der Leistungswirksamkeit der eingekauften Zeiten enttäuscht sieht, zum Teil von unrichtigen Prämissen ausgeht; auf die nähere Begründung des Erkenntnisses vom wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen.

Da somit schon die vorliegende Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war sie ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gem. § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Wien, am