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VwGH vom 20.02.1991, 90/02/0147

VwGH vom 20.02.1991, 90/02/0147

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Baumann als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gritsch, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom , Zl. Ib-182-277/89, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich der Vorschreibung von Abschleppkosten in der Höhe von S 960,-- wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Vorarlberg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.530,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer einer Verwaltungsübertretung nach § 8 Abs. 4 in Verbindung mit § 99 Abs. 3 lit. a StVO schuldig erkannt. Neben einer Geldstrafe wurden dem Beschwerdeführer Strafverfahrenskosten beider Instanzen sowie Abschleppkosten in Höhe von S 960,-- (als Barauslagenersatz gemäß § 64 Abs. 3 VStG) zur Zahlung auferlegt.

Nur gegen die Vorschreibung dieser Abschleppkosten richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Es ist nunmehr unstrittig, daß die gegenständlichen Kosten nicht zu den im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens erwachsenen Barauslagen im Sinne des § 64 Abs. 3 VStG zählen, sondern gegebenenfalls gemäß § 89a Abs. 7 StVO vorzuschreiben wären (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom , Slg. 9320/A). Hiebei wäre - sofern es sich nicht um eine Bundesstraße handelt - die Zuständigkeitsbestimmung des § 94d Z. 15 StVO zu beachten (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 88/18/0079).

Indem die belangte Behörde die Rechtslage im angefochtenen Bescheid noch verkannte, hat sie diesen mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. Er war daher im angefochtenen Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989. Der pauschalierte Schriftsatzaufwandersatz beträgt lediglich S 10.110,--.