VwGH vom 28.11.1990, 90/02/0128
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Baumann als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gritsch, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom , Zl. MA 70-10/1355/89/Str, betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe es als verantwortlicher Beauftragter der namentlich genannten Zulassungsbesitzerin eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges unterlassen, dafür zu sorgen, daß die Beladung dieses Kraftfahrzeuges den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspreche, da es am um 13.15 Uhr an einem näher bezeichneten Ort in Wien von einem namentlich genannten Lenker, dem es zum Lenken überlassen worden sei, in einem um 2.750 kg überladenen Zustand gelenkt worden sei. Der Beschwerdeführer habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung nach § 9 Abs. 2 VStG 1950 in Verbindung mit § 103 Abs. 1 und § 101 Abs. 1 lit. a KFG 1967 begangen. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzarreststrafe) verhängt.
Hiegegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Als Verfahrensmangel macht der Beschwerdeführer geltend, es fehle ein stichhaltiger Nachweis dafür, daß die Radlastwaagen, mit welchen die ihm zur Last gelegte Überladung festgestellt worden sei, zum Zeitpunkt der Abwaage den gesetzlichen Bestimmungen entsprochen hätten; es seien keine Eichberichte bzw. Eichscheine eingeholt worden.
Die diesbezüglichen Beweisanträge des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren liefen auf die Aufnahme von Erkundungsbeweisen hinaus, da er nicht in der Lage war, das Vorliegen bestimmter gegen das Meßergebnis sprechender Tatsachen (z.B. das Ergebnis einer Kontrollabwaage) zu behaupten.
Davon abgesehen hat die Behörde aber ohnehin erhoben, daß bei der Eichung von Radlastwaagen keine anderen Belege als die Gebührenvorschreibung existieren. Aus der Gebührenvorschreibung über die Eichung von Radlastmessern am ist zwar nicht ersichtlich, welche Geräte geeicht wurden. Daß die im Beschwerdefall verwendeten Geräte hiezu zählten, ergibt sich aber aus der vom Beschwerdeführer nicht bekämpften Zeugenaussage des Meldungslegers vom , sowie dessen Berichten vom und vom . Unrichtig ist, daß aus der Eichplombe der Zeitpunkt der letzten Eichung nicht ersichtlich wäre. Vielmehr enthält das bei der Eichung (Stempelung) verwendete Eichzeichen als Jahreszeichen die drei letzten Ziffern der Jahreszahl (vgl. § 1 Abs. 4 Eichstempelverordnung BGBl. 1950/239 und § 36 Maß- und Eichgesetz). Daß die verwendeten (vier) Geräte mit Plomben versehen gewesen wären, die einer Eichung am widersprechen würden, hat der Beschwerdeführer nicht behauptet. Geht man aber von einer Eichung am aus, so war die zweijährige Nacheichfrist gemäß § 15 Z. 1, § 16 Maß- und Eichgesetz (in der anzuwendenden Fassung) zur Tatzeit noch nicht abgelaufen.
Einen weiteren Verfahrensmangel erblickt der Beschwerdeführer darin, daß die Behörde seinem Beweisantrag auf Vernehmung zweier Zeugen zum Beweis dafür, daß er der von ihm verlangten Kontrollpflicht nachgekommen sei, nicht entsprochen habe. Hiezu hat er sich auf die von ihm angeordnete "strenge" Dienstanweisung und stichprobenartig durchgeführte Kontrollen berufen. Zur Unzulänglichkeit dieser Maßnahmen wird auf das denselben Beschwerdeführer betreffende hg. Erkenntnis vom , Zl. 89/02/0208, verwiesen, welches eine Vielzahl von ähnlichen Überladungen im Zeitraum Juli bis Oktober 1987 zum Gegenstand hatte. Die belangte Behörde war daher nicht gehalten, zu diesem Vorbringen weitere Beweise aufzunehmen.
Aktenwidrig ist die Behauptung des Beschwerdeführers, er wäre im Verwaltungsverfahren nicht mündlich vernommen worden:
Dies ist am geschehen. Nur am Rande wird zur Frage der Notwendigkeit einer persönlichen Einvernahme des Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren auf die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 89/03/0051, und vom , Zl. 89/03/0123, verwiesen.
Der Beschwerdeführer macht schließlich noch geltend, der Berufungsbescheid widerspreche der Bestimmung des § 51 Abs. 5 VStG, weil über seine Berufung vom gegen das Straferkenntnis vom nicht innerhalb eines Jahres nach Einbringung entschieden worden sei. Das weitere Straferkenntnis vom betreffe ohne Vorliegen von Wiederaufnahmegründen dieselbe Tat und widerspreche dem Grundsatz der Unwiederholbarkeit des Bescheides.
Mit diesen Ausführungen geht der Beschwerdeführer darüber hinweg, daß die Erledigung vom mangels Unterschrift eines Genehmigenden (§ 18 Abs. 4 AVG) rechtlich nicht existent wurde, wie der Beschwerdeführer in seinem nur vorsichtsweise als Berufung bezeichneten Schriftsatz vom selbst erkannt hat. Da ein anfechtbarer Bescheid nicht vorlag, konnte durch die Einbringung dieses Schriftsatzes eine Jahresfrist gemäß § 51 Abs. 5 VStG nicht in Gang gesetzt werden. Über die gegen das sodann erlassene Straferkenntnis vom - mit dem in der Sache wirksam erstmals und nicht neuerlich entschieden wurde - erhobene Berufung, die am eingebracht wurde, hat die belangte Behörde mit dem dem Beschwerdeführer am zugestellten angefochtenen Bescheid fristgerecht entschieden.
Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Von der Durchführung einer vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung wurde gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.
Fundstelle(n):
QAAAE-45465