VwGH vom 28.11.1990, 90/02/0125

VwGH vom 28.11.1990, 90/02/0125

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gritsch, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom , Zl. I/7-St-K-89276, betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom wurde der Beschwerdeführer einer Übertretung nach § 103 Abs. 2 KFG 1967 schuldig erkannt und hiefür bestraft, weil er als Zulassungsbesitzer der Bezirkshauptmannschaft Baden über deren schriftliche Anfrage vom nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung darüber Auskunft erteilt habe, wer ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug "zuletzt vor dem um 11.15 Uhr" in Wien 1 auf der Stubenbastei 6-8 abgestellt hat.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Die zugrundeliegende, an den Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer des betreffenden Kraftfahrzeuges gerichtete Aufforderung vom lautete dahingehend, daß er gemäß § 103 Abs. 2 KFG 1967 aufgefordert werde, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Schreibens Auskunft darüber zu erteilen, wer dieses Fahrzeug "zuletzt vor dem um 11.15 Uhr in Wien 1 auf der Stubenbastei Nr. 6-8 abgestellt hat". Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermaßen diese Auskunft nicht erteilt, sondern in Beantwortung der Anfrage mit Schreiben vom der Bezirkshauptmannschaft Baden "mitgeteilt", daß die in der Anfrage "gestellte Frage mißverständlich ist", und ersucht, diese "Frage dahingehend zu präzisieren, welchen Tag zuletzt vor dem Sie meinen". Er hat auch im darauffolgenden Verwaltungsstrafverfahren - wie dies nunmehr auch in der vorliegenden Beschwerde geschieht - den Standpunkt eingenommen, "daß die Frage nicht den Bestimmungen des § 103/2 KFG entspricht, weil sie mißverständlich, nicht eindeutig, nicht präzise und daher nicht zu beantworten ist". Seiner Meinung nach gebe die betreffende Frage "keine Anhaltspunkte, über welchen Tag die Behörde Auskunft haben will"; es sei ihm "und auch niemand anderem möglich, die Frage zu beantworten, wenn nur nach Stunden und Minuten gefragt wird, aber nicht um welchen Tag es sich handelt".

Dem Beschwerdeführer ist entgegenzuhalten, daß die an ihn gestellte Frage dem Gesetz entsprochen hat, ergibt sich doch aus § 103 Abs. 2 erster Satz KFG 1967, in der auf den Beschwerdefall anzuwendenden Fassung der 10. Novelle BGBl. Nr. 106/1986, daß die Behörde auch eine Auskunft darüber verlangen kann, wer ein Kraftfahrzeug "zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat". Wird ein Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt im ruhenden Verkehr angetroffen, so ergibt sich daraus zwangsläufig, daß es dort von jemandem "zuletzt" vor diesem Zeitpunkt abgestellt worden ist, wobei gewöhnlich nicht bekannt ist, wann dies der Fall war. Eine Anfrage, wer das Kraftfahrzeug abgestellt hat, könnte daher gar nicht die Angabe dieses Zeitpunktes (und demnach nicht einmal des betreffenden Tages) enthalten, anders als eine Anfrage, die sich auf den Lenker eines im fließenden Verkehr befindlichen Kraftfahrzeuges zu einem bestimmten Zeitpunkt bezieht. Der zur Beantwortung der Anfrage notwendigen Konkretisierung ist aber mit der Nennung eines Zeitpunktes, in dem das Kraftfahrzeug bereits abgestellt war (im vorliegenden Fall: " um 11.15 Uhr"), hinreichend Genüge getan. Für den Zulassungsbesitzer, der eine solche Anfrage erhält, kann bei verständiger Würdigung kein Zweifel über ihren Inhalt bestehen; die Anfrage ist vielmehr eindeutig bestimmt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 88/02/0183). Wenn der Beschwerdeführer demgegenüber einem Irrtum unterlegen ist, so hat er sich diesen selbst zuzuschreiben.

Der Beschwerdeführer rügt weiters, daß "selbst wenn der Vorwurf zu Recht besteht, ich hätte fahrlässig Bestimmungen nicht gelesen und nicht sorgfältig interpretiert, die Strafe von S 500,-- in Anbetracht des Unrechtsgehaltes überhöht" sei. Diesbezüglich hat die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausgeführt, daß der Unrechtsgehalt der Übertretung des § 103 Abs. 2 KFG 1967 "keineswegs gering zu schätzen ist, da die Behörde durch die Verweigerung der Auskunftspflicht an der Verfolgung des Lenkers gehindert wird". Dies stimmt mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes überein, wonach das durch die übertretene Norm des § 103 Abs. 2 KFG 1967 zu schützende Interesse im Sinne des § 19 Abs. 1 VStG 1950 jenes an der Ahndung von Straftaten ist, weshalb der Unrechtsgehalt einer solchen Tat nicht unbeträchtlich ist (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 87/02/0112, und vom , Zl. 90/03/0166). Der Verwaltungsgerichtshof vermag unter Berücksichtigung auch dieses Gesichtspunktes nicht zu finden, daß der belangten Behörde bei der Strafbemessung ein Ermessensfehler unterlaufen ist.

Da sich somit die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Von der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.