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VwGH vom 28.11.1990, 90/02/0115

VwGH vom 28.11.1990, 90/02/0115

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Dorner, Dr. Stoll, Dr. Bernard und Dr. Baumann als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gritsch, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid der Grundverkehrslandeskommission beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung vom , Zl. 8-22 Ste 4/13-88, betreffend grundverkehrsbehördliche Genehmigung eines Kaufvertrages (mitbeteiligte Parteien: AS u. BS), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Steiermark hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 10.680,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Aufgrund eines diesbezüglichen Antrages der Beschwerdeführer vom erteilte die Grundverkehrsbezirkskommission bei der Bezirkshauptmannschaft Liezen für den Gerichtsbezirk Irdning (im folgenden kurz: GVBK) mit Bescheid vom "zufolge des Beschlusses ..... vom " der Übertragung des Eigentums von 2/5 Anteilen an dem Friedllehen EZ. nnn, KG. G, Grundbuch Irdning, im Gesamtausmaß von 119,92 ha durch den zwischen den mitbeteiligten Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens als Verkäufer und den Beschwerdeführern als Käufer am abgeschlossenen Kaufvertrag gemäß den §§ 1 Abs. 1, 4 Abs. 1 und 11 Abs. 1 des Steiermärkischen Grundverkehrsgesetzes - StGVG 1983 (LGBl. Nr. 72, im folgenden kurz: GVG) die grundverkehrsbehördliche Zustimmung.

Der dagegen von den Mitbeteiligten erhobenen Berufung gab die Grundverkehrslandeskommission beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung (die belangte Behörde) mit Bescheid vom Folge und versagte entsprechend der Begründung unter Berufung auf die Bestimmungen des § 7 Z. 7, des § 4 Abs. 1 lit. b und des § 5 Abs. 1 Z. 3 GVG die von den Beschwerdeführern angestrebte grundverkehrsbehördliche Genehmigung des erwähnten Kaufvertrages.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Soweit die Mitbeteiligten in ihrer Gegenschrift (primär) beantragen, die Beschwerde "wegen der ihr anhaftenden Formmängel zurückzuweisen", zumal es die Beschwerdeführer insbesondere unterlassen hätten, den Sachverhalt darzulegen, vermag ihnen der Verwaltungsgerichtshof nicht zu folgen. Abgesehen davon, daß sich der Sachverhalt im Sinne des § 28 Abs. 1 Z. 3 VwGG hinreichend aus der Beschwerde samt der dieser angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt, wäre selbst bei Zutreffen der Behauptung der Mitbeteiligten kein Anlaß für die Zurückweisung der Beschwerde gegeben (vgl. § 34 Abs. 2 VwGG). Ein derartiger Grund (vgl. § 34 Abs. 1 VwGG) ist im übrigen nicht ersichtlich. Es ist daher in die meritorische Erledigung der Beschwerde einzugehen.

Die Beschwerdeführer bringen u.a. vor, die Mitbeteiligten seien entsprechend dem Grundsatz der "Vertragstreue" an den abgeschlossenen Kaufvertrag gebunden. Die Grundverkehrsbehörde könne nicht als Instrument benützt werden, einen "gültig abgeschlossenen" Vertrag zu vereiteln und sich den übernommenen Verpflichtungen zu entziehen. So gesehen müsse den Mitbeteiligten das Berufungsrecht abgesprochen werden; diese seien durch die Entscheidung der GVBK, mit welcher der Kaufvertrag genehmigt worden sei, in keiner Weise beschwert.

Dazu ist zu bemerken: Nach dem GVG sind Parteien des grundverkehrsbehördlichen Verfahrens der als Antragsteller auftretende Erwerber, Fruchtnießer oder Pächter (§ 10) und der (die) Miteigentümer der Grundstücke, die Gegenstand des Rechtsgeschäftes sind (§ 23 Abs. 1, vgl. auch den hg. Beschluß vom , Zl. 88/02/0117). Den Mitbeteiligten stand sohin im Grunde des § 23 Abs. 1 GVG die Parteistellung zu. Dies bedeutet jedoch nicht, daß die Mitbeteiligten allein durch die Bejahung der Parteistellung das Recht hatten, gegen den Bescheid der GVBK zu berufen, zumal sie als "Vertragsschließende" ein rechtliches Interesse an der Erteilung einer allenfalls erforderlichen grundverkehrsbehördlichen Genehmigung haben und - insoweit ist dem Beschwerdevorbringen beizupflichten - das grundverkehrsbehördliche Verfahren nicht dazu dient, sich der zivilrechtlichen Verpflichtung auf dem Umweg über das Grundverkehrsrecht zu entledigen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 88/02/0203, zum Oberösterreichischen Grundverkehrsgesetz 1975). Vielmehr ist der Schutz von im GVG verankerten öffentlichen Interessen allein der Grundverkehrsbehörde überantwortet (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 88/02/0199), die das Ziel des GVG von Amts wegen zu verfolgen hat (vgl. den zitierten hg. Beschluß vom , Zl. 88/02/0117). Daraus folgt, daß die Mitbeteiligten ihr Berufungsrecht nicht davon ableiten konnten, es sei die Zustimmung zum Kaufvertrag zu verweigern, weil dem die Vorschriften der §§ 4 bis 7 GVG ("Voraussetzungen für die Erteilung der Zustimmung" bzw. "Nichterteilung der Zustimmung") entgegenstünden.

Allerdings haben die Mitbeteiligten in der Berufung gegen den Bescheid der GVBK vom auch vorgebracht, das zugrundeliegende Verfahren sei "nichtig", weil der "Bescheidverfasser und Vorsitzende", Dr. K., der GVBK zum Zeitpunkt der Beschlußfassung am noch nicht angehört habe. Weiters haben die Mitbeteiligten eingewendet, der gegenständliche Kaufvertrag sei "nicht mehr rechtsgültig".

Was zunächst den letzteren Einwand anlangt, so vermochte dieser keine Legitimation der Mitbeteiligten zur Erhebung der Berufung zu begründen. Den Bestimmungen des GVG läßt sich nicht entnehmen, daß die Mitbeteiligten durch die grundverkehrsbehördliche Genehmigung eines allenfalls nicht (mehr) existierenden Kaufvertrages in ihren Rechten beeinträchtigt werden könnten.

Anders verhält es sich mit dem erstangeführten Einwand. Dazu ist einleitend festzuhalten, daß auch der Partei, der an sich kein Berufungsrecht gegen die meritorische Art der Erledigung zukäme, das Recht zusteht, die Unzuständigkeit der Erstbehörde mit Berufung zu rügen (vgl. in diesem Zusammenhang das Erkenntnis eines hg. verstärkten Senates vom , Slg. Nr. 10 317/A). Wenn auch mit dem zitierten diesbezüglichen Vorbringen der Mitbeteiligten nicht ausdrücklich "Unzuständigkeit" der Erstbehörde geltend gemacht wurde, so wird durch die behaupteten Vorgänge im Zusammenhang mit der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides ein solches Vorbringen impliziert. Wäre nämlich beim notwendigen Zusammenwirken zwischen dem beschlußfassenden Kollegialorgan (hier der GVBK) und seinem mit der Ausfertigung des Beschlusses betrauten Vorsitzenden ein Fehler unterlaufen, so würde dadurch die Zuständigkeit der Behörde selbst berührt werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Slg. Nr. 5767/F). Insoferne hatten die Mitbeteiligten ein - eingeschränktes - Mitspracherecht im Sinne der im vorzitierten Erkenntnis eines hg. verstärkten Senates vom dargelegten Rechtsanschauung.

Allerdings war dieser Einwand der Mitbeteiligten nicht berechtigt: Der im Bescheid vom zitierte und ihm zugrundegelegte Beschluß der GVBK vom wurde (vgl. dazu das diesbezügliche Verhandlungsprotokoll vom ) unter dem Vorsitz des Dr. G. gefaßt, welcher nach der Aktenlage zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom nicht mehr Vorsitzender war; vielmehr hatte diese Funktion am bereits Dr. K. inne, welcher auch den Bescheid von diesem Tag unterfertigte. Am war Dr. K. auch nicht Mitglied der beschlußfassenden GVBK. Der Verwaltungsgerichtshof hat im zitierten Erkenntnis vom , Slg. Nr. 5767/F, aus den einem Vorsitzenden eines Kollegialorganes zukommenden Leitungsbefugnissen abgeleitet, daß (sofern gesetzlich nicht ausdrücklich etwas anderes angeordnet ist) der Vorsitzende in einem solchen Fall als "Genehmigender" eines Bescheides diesen in rechtlich einwandfreier Weise unterfertigt. Gleiches hat nach Ansicht des Gerichtshofes mangels ausdrücklicher anders lautender Vorschrift auch für Bescheide der GVBK zu gelten (vgl. die Bestimmungen der §§ 14 und 23 Abs. 2 GVG über die Leitungsbefugnisse des Vorsitzenden), sodaß es rechtlich unbedenklich ist, daß als die Erledigung gemäß § 18 Abs. 4 AVG 1950 Genehmigender der Vorsitzende einschreitet. Dabei handelt es sich um eine (bloße) Bekanntgabe des kollegial gebildeten Willens durch den Vorsitzenden nach außen (vgl. auch dazu das zitierte hg. Erkenntnis vom , Slg. Nr. 5767/F). Es bestehen daher keine rechtlichen Bedenken dagegen, daß der jeweilige Inhaber dieser Funktion diese Aufgabe erfüllt, selbst dann, wenn er an der diesbezüglichen kollegialen Willensbildung nicht mitgewirkt hat.

Sohin ist der Bescheid vom nicht mit Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Erstbehörde belastet. Daraus folgt, daß die aus diesem Grund erhobene Berufung der Mitbeteiligten unbegründet war. Die belangte Behörde wäre daher verpflichtet gewesen, die Berufung (als einheitliches Rechtsmittel - vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 1511/78) abzuweisen und war aus Anlaß derselben nicht berechtigt, den Spruch des erstinstanzlichen Bescheides in eine Versagung der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung abzuändern (vgl. auch dazu das Erkenntnis eines hg. verstärkten Senates vom , Slg. Nr. 10317/A).

Dies belastet den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes, was gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG zu seiner Aufhebung führt, ohne daß in das Beschwerdevorbringen weiter einzugehen war.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.