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VwGH vom 13.06.1995, 93/08/0103

VwGH vom 13.06.1995, 93/08/0103

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

93/08/0118 E

93/08/0192 E

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Knell, Dr. Müller, Dr. Novak und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Möslinger-Gehmayr, über die Beschwerde des Dr. P, Rechtsanwalt als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der H-Gesellschaft mbH in W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom , Zl. SV-850/6-1992, betreffend Beitragsnachverrechnung (mitbeteiligte Partei: Oberösterreichische Gebietskrankenkasse, Linz, Gruberstraße 77), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Beschluß des Kreisgerichtes Wels vom , S 51/85, wurde über das Vermögen der H-Gesellschaft mbH (im folgenden: Gemeinschuldnerin) der Konkurs eröffnet und Dr. W zum Masseverwalter bestellt. Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse meldete im Konkurs unter anderem eine Beitragsforderung von S 1.190.499,67 als Konkursforderung an, die vom Masseverwalter anerkannt wurde. Nach dem Tod des Masseverwalters wurde mit Beschluß des Konkursgerichtes vom Dr. E zum Masseverwalter bestellt.

Mit Schriftsatz vom stellte der Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin an die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse folgende Anträge: 1. auf Einschränkung unter anderem auch der obgenannten Konkursforderung zwecks Ermöglichung eines Zwangsausgleiches; 2. "auf Bescheiderlassung" mit der Begründung: "Alle Forderungsanmeldungen in den Konkursen erfolgten ausschließlich aufgrund von Rückstandsausweisen. Gem. ASVG § 410 haben wir das Recht auf Bescheiderlassung. Wir beantragen daher die Erlassung dieser Bescheide"; und 3. "auf Wiederaufnahme nach erfolgter Bescheiderlassung" mit der Begründung, daß die genannten Rückstandsausweise "aus welchen Gründen, wollen wir des Friedens willen dahingestellt lassen, falsch erstellt" seien. Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse stelle sich zwar auf den Standpunkt, daß die Forderungen rechtskräftig anerkannt worden seien; bei Rechtskraft sei jedoch die Wiederaufnahme gemäß § 69 AVG möglich, wenn neue Tatsachen vorgebracht würden. Diese neuen Tatsachen seien der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse bereits mehrmals unterbreitet worden, nämlich Irrtum, Doppelverrechnung, Täuschung, Verrechnung im falschen Insolvenzverfahren, usw. Der Masseverwalter schloß sich den zu 1. und 2. genannten Anträgen an.

Mit Bescheid vom sprach die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse aus, daß die Gemeinschuldnerin, "p.A. Masseverwalter ..." als Dienstgeberin gemäß den §§ 35 Abs. 1, 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 2, 54 Abs. 1 und 58 Abs. 1 ASVG verpflichtet sei, allgemeine Beiträge und Sonderbeiträge in der Gesamthöhe von S 1.190.499,67 für die Zeit vom Juli bis Oktober 1985 mit Fälligkeitszeitpunkten vom 12. August bis zu zahlen. Nach der Bescheidbegründung hätten aufgrund der Konkurseröffnung zwei Prüfer der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse in der Zeit vom 22. Juli bis beim damaligen Masseverwalter eine Beitragsprüfung durchgeführt. Dabei seien die im Spruch zitierten Beitragsnachweisungen im Einvernehmen erstellt worden. Die Dienstnehmer und Lehrlinge, für die die Beitragsberechnungen vorgenommen worden seien, seien in Beschäftigungs(Lehr)verhältnissen zur Gemeinschuldnerin gestanden. Von den festgestellten Arbeitsverdiensten, Lehrlingsentschädigungen und Sonderzahlungen seien die genannten Sozialversicherungsbeiträge errechnet worden. Kopien der Beitragsnachweisungen lägen dem Bescheid bei.

In dem vom Masseverwalter gegen diesen Bescheid erhobenen Einspruch und in weiteren Schriftsätzen des Einspruchsverfahrens wandte der Einspruchswerber ein, daß das Recht der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen nach § 68 Abs. 1 ASVG verjährt sei, weil sie innerhalb der Zweijahresfrist des § 68 Abs. 1 ASVG vor der Bescheiderlassung keine Maßnahmen im Sinne der genannten Bestimmung getroffen habe, daß in den (die strittigen Beiträge betreffenden) Beitragsgrundlagen auch Zahlungen an Dienstnehmer enthalten seien, die im Zuständigkeitsbereich anderer Versicherungsträger zu verrechnen gewesen seien (danach seien rund 60 % der strittigen Beiträge anderen Sozialversicherungsträgern zuzuweisen) und daß die dem bekämpften Bescheid beiliegenden Berechnungsunterlagen nicht ausreichten, um die Richtigkeit der Beitragsnachrechnung beurteilen zu können. Es werde daher um die Nachreichung der entsprechend detaillierten Unterlagen ersucht. Der Einwand der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse, daß die Beitragsnachweisungen im Einvernehmen mit dem damaligen Masseverwalter erstellt worden seien, sei unrichtig. Die vom Masseverwalter angestellten Lohnverrechner hätten vielmehr die Beitragsgrundlagen unter Anweisung der Beitragsprüfer erstellt. Der damalige Masseverwalter habe auf die richtige Berechnung der Grundlagen vertraut und sie deshalb unterfertigt. Seine Unterschrift bedeute jedoch keinesfalls ein Einverständnis mit der materiellen Richtigkeit der Berechnungen. Bedenken hinsichtlich der materiellen Richtigkeit der Berechnungen hätten den nunmehrigen Masseverwalter veranlaßt, die bescheidmäßige Feststellung zu beantragen.

Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse bestritt in ihrer Stellungnahme die Verjährung der gegenständlichen Beitragsforderungen nach § 68 Abs. 1 ASVG, weil die Beitragsschuld nicht erst mit dem bekämpften Bescheid, sondern bereits anläßlich der Beitragsprüfung im Jahre 1985 festgestellt worden sei. Die Einwände gegen die Richtigkeit der Beitragsnachverrechnungen träfen nicht zu. Insbesondere hätten die Beitragsprüfer keine eigenen Feststellungen getroffen, sondern die Beitragsgrundlagen den Buchhaltungsunterlagen der Gemeinschuldnerin entnommen. An Hand dieser Unterlagen könnten auch die Beitragsabrechnungen nachvollzogen werden.

Mit dem angefochtenen Bescheid hob die belangte Behörde den bekämpften Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG auf. In der Bescheidbegründung wird nach zusammenfassender Darstellung des bisherigen Verwaltungsgeschehens und nach einem Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 693/71, in dem der Gerichtshof die Frage, ob sich aus § 410 Abs. 1 Z. 7 ASVG ergebe, daß in allen Fällen schlechthin ohne zeitliche Begrenzung ein Feststellungsbescheid über die nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge verlangt werden könne, verneint habe, ausgeführt: Gemäß § 65 Abs. 1 ASVG seien für die Behandlung der Beiträge im Ausgleichs- und Konkursverfahren die jeweils geltenden Vorschriften der Konkurs- und Ausgleichsordnung maßgebend. Die Justiz sei von der Verwaltung in allen Instanzen getrennt (Art. 94 B-VG). Ein Instanzenzug von einem Gericht an eine Verwaltungsbehörde oder umgekehrt sei ausgeschlossen. Es sei nicht Aufgabe der Verwaltung, ein gerichtliches Konkursverfahren mit Bescheid zu ergänzen. Gemäß § 109 Abs. 1 Konkursordnung gelte im Konkurs eine Forderung als festgestellt, wenn sie vom Masseverwalter anerkannt sei. Im vorliegenden Fall habe der Masseverwalter mit seiner Unterschrift auf den Beitragsnachweisungen die Beitragsforderung anerkannt. Sie gelte daher gemäß § 109 Abs. 1 KO als festgestellt. Eine vom Gemeinschuldner ausgehende Bestreitung habe gemäß § 109 Abs. 2 KO für den Konkurs keine rechtliche Wirkung. Zur Verhandlung und Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten über die Richtigkeit von Konkursforderungen sei gemäß § 111 Abs. 1 KO ausschließlich das Konkursgericht zuständig. Weder der Sozialversicherungsträger noch die Einspruchsbehörde hätten während des Konkursverfahrens über die Richtigkeit von anerkannten Konkursforderungen einen Bescheid zu erlassen. Die belangte Behörde habe sich daher auch nicht mit den Einspruchseinwänden auseinanderzusetzen. Es sei nur erwähnt, daß gemäß § 9 KO durch die Anmeldung im Konkurs die Verjährung der angemeldeten Forderung unterbrochen worden sei.

Gegen diesen Bescheid erhob der Masseverwalter

Dr. Druckenthaner Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluß vom , B 2115/92, ihre Behandlung ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. In der an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde erachtet sich der beschwerdeführende Masseverwalter in seinem Recht auf Feststellung der Beitragspflicht gemäß § 410 Abs. 1 Z. 7 ASVG verletzt. In Ausführung dieses Beschwerdepunktes bringt er unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit des Inhaltes vor, daß die belangte Behörde die Zulässigkeit des Bescheiderlassungsverfahrens nach der genannten Bestimmung wegen Feststellung der Beitragsforderung im Konkursverfahren und damit die Behandlung der materiell-rechtlichen Einspruchsgründe zu Unrecht abgelehnt habe. Der Hinweis auf § 65 Abs. 1 ASVG gehe ins Leere, weil diese Bestimmung nur die Behandlung der Sozialversicherungsbeiträge im Ausgleichs- und Konkursverfahren regle und daher offensichtlich § 46 KO bzw. § 23 Abs. 1 AO im Auge habe. Die belangte Behörde verkenne, daß es im Feststellungsverfahren nach § 410 ASVG nicht um die Behandlung der Sozialversicherungsbeiträge im gerichtlichen Insolvenzverfahren gehe; es handle sich dabei vielmehr um ein Verfahren, das mit einem gerichtlichen Ausgleichs- und Konkursverfahren in keinem wie immer gearteten rechtlichen Zusammenhang stehe. Ob die Beitragsforderung im Konkurs festgestellt worden sei oder nicht, sei für das Feststellungsverfahren nach § 410 ASVG irrelevant. Die belangte Behörde verstoße daher selbst gegen den von ihr zitierten Grundsatz, daß die Justiz von der Verwaltung in allen Instanzen getrennt sei. Im übrigen werde auf § 110 Abs. 3 KO verwiesen, wonach über die Richtigkeit einer bestrittenen Konkursforderung die zuständige Behörde zu entscheiden habe, wenn die Sache nicht auf den Rechtsweg gehöre. Hinsichtlich nicht auf den Rechtsweg gehörender Ansprüche werde die im bekämpften Bescheid angeführte gerichtliche Zuständigkeit des § 111 Abs. 1 KO durchbrochen. Die gegenständliche Beitragsforderung sei aber eine nicht auf den Rechtsweg gehörende Forderung. Dies habe auch für den Fall zu gelten, daß eine im Konkurs vom Masseverwalter anerkannte und damit festgestellte Konkursforderung nachträglich angefochten werde. Die Anfechtung eines Anerkenntnisses wegen Willensmängel (z. B. wegen Irrtums des Masseverwalters) sei zwar in der Rechtsprechung strittig (dafür seien SZ 19/156 und SZ 31/30), wohl aber sei es einhellige Rechtsprechung, daß eine Anfechtung im Sinne des § 35 EO sowie der §§ 529 ff ZPO möglich sei. Was schließlich die zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes anlange, so könne der diesem Erkenntnis zugrundeliegende Sachverhalt nicht mit dem vorliegenden verglichen werden, dies insbesondere deshalb, weil damals die strittigen Sozialversicherungsbeiträge bereits bezahlt gewesen seien. Im gegenständlichen Fall seien die im Konkurs festgestellten Beitragsforderungen der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse aber noch nicht bezahlt worden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete ebenso wie die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse (diese jedoch ohne Kostenersatzanspruch) eine Gegenschrift.

Mit Beschluß des Handelsgerichtes Wien (als des nach Delegation nur mehr zuständigen Konkursgerichtes) vom , 4 S 251/93, wurde Dr. P zum Masseverwalter bestellt, der mit Schriftsatz vom in das Beschwerdeverfahren eintrat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 105 Abs. 3 KO hat der Masseverwalter (in der Prüfungsverhandlung betreffend Konkursforderungen) bei jeder angemeldeten Forderung eine bestimmte Erklärung über ihre Richtigkeit und Rangordnung abzugeben; Vorbehalte des Masseverwalters bei Abgabe dieser Erklärung sind unzulässig. Nach § 105 Abs. 4 KO kann der Gemeinschuldner die Richtigkeit, aber nicht die Rangordnung angemeldeter Forderungen bestreiten. Nach § 105 Abs. 5 KO können Konkursgläubiger, deren Forderung festgestellt oder deren Stimmrecht anerkannt wird, die Richtigkeit und Rangordnung angemeldeter Forderungen bestreiten. Gemäß § 108 Abs. 1 KO ist das Ergebnis der Prüfungsverhandlung in das Anmeldungsverzeichnis einzutragen. Nach § 109 Abs. 1 KO gilt eine Forderung im Konkurs als festgestellt, wenn sie vom Masseverwalter anerkannt und von keinem hiezu berechtigten Konkursgläubiger bestritten worden ist. Nach § 109 Abs. 2 KO ist eine vom Gemeinschuldner ausgehende Bestreitung in dem Anmeldungsverzeichnis anzumerken; sie hat jedoch für den Konkurs keine rechtliche Wirkung.

Nach nunmehr herrschender Lehre und Rechtsprechung (vgl. u. a. Bartsch-Pollak, Konkursordnung3, Anmerkungen 23 und 25 zu § 106 KO, OGH EvBl 1987/205, EvBl 1988/102, AnwBl 1989, 759, SZ 64/55, EvBl 1993/172, mit weiteren Nachweisen) handelt es sich beim Anerkenntnis des Masseverwalters - im Gegensatz zu der zum Teil früher (unter anderem in den vom beschwerdeführenden Masseverwalter zitierten Entscheidungen des OGH SZ 19/156 und SZ 31/30) vertretenen Rechtsansicht, wonach diese Erklärungen privatrechtlicher Natur seien - um eine an das Konkursgericht gerichtete Prozeßerklärung, also eine Willenserklärung, die (nach EvBl 1987/205: die Eintragung der unbestrittenen Konkursforderung ins Anmeldungsverzeichnis) wie ein rechtskräftiges Urteil über das Bestehen und die Höhe der angemeldeten Forderung wirkt. Wegen dieser urteilsgleichen Wirkung kann der Masseverwalter das Anerkenntnis bzw. die konkursmäßige Feststellung der Konkursforderung im Sinne der §§ 108, 109 KO nach Schluß der Prüfungsverhandlung ohne Zustimmung des Gläubigers, dessen Konkursforderung als festgestellt gilt, nur mehr nach den analog anzuwendenden §§ 529 ff ZPO (vgl. dazu EvBl 1987/205 sowie Jelinek, Forderungsfeststellung und Wiederaufnahme im Konkursverfahren, in FS Fasching zum 65. Geburtstag, Seiten 245 ff) oder, gestützt auf Tatbestände nach Eintritt der feststellenden Wirkung, gemäß § 35 EO anfechten. Solange das Anerkenntnis des Masseverwalters bzw. die genannte konkursmäßige Feststellung aber nicht in der genannten zulässigen Weise beseitigt wurde, ist für das Konkursverfahren in bindender Weise über den Verwertungs- und Befriedigungsanspruch des anmeldenden Gläubigers im Rahmen dieses Konkursverfahrens abgesprochen. Ein Prüfungsprozeß bzw. (hinsichtlich nicht auf den Rechtsweg gehöriger Sachen) ein Prüfungsverfahren im Sinne des § 110 Abs. 3 KO (vgl. EvBl. 1987/20) ist für die Dauer des Bestehens der feststellenden Wirkung unzulässig und auch überflüssig, setzen diese Verfahren doch das Bestrittensein der Konkursforderung voraus (vgl. EvBl. 1968/427, JBl.1969, 562, mit Anm. von Sprung, EvBl. 1993/172). Diese Grundsätze gelten zufolge § 65 Abs. 1 ASVG, der nicht nur für die Zuordnung von Beitragsforderungen als Masse- oder Konkursforderungen, sondern auch im vorliegenden Zusammenhang von Bedeutung ist, auch für als Konkursforderungen geltend gemachte und im Sinne der §§ 108, 109 konkursmäßig festgestellte Beitragsforderungen.

Unter Bedachtnahme auf diese Darlegungen ist der beschwerdeführende Masseverwalter durch den angefochtenen Bescheid nicht im geltend gemachten Recht auf eine meritorische (negative) Feststellung der Beitragspflicht (der Gemeinschuldnerin) nach § 410 Abs. 1 Z. 7 ASVG verletzt:

Zunächst stellt der beschwerdeführende Masseverwalter nicht in Abrede, daß es sich bei der vom erstinstanzlichen Bescheid betroffenen Beitragsforderung um eine Konkursforderung handelt, die im noch anhängigen Konkursverfahren im Sinne der §§ 108, 109 KO als festgestellt gilt. Da es sich bei diesen "Zugeständnissen" nicht um die bloße Äußerung einer Rechtsauffassung handelt, ihre Richtigkeit vielmehr von tatsächlichen Umständen abhängt, (so hinsichtlich der Frage, ob die Beitragsforderung eine Konkurs- und auch nicht teilweise eine Masseforderung ist: vgl. SZ 58/211, EvBl 1992/118; Liebeg,

Die insolvenzrechtliche Qualifikation der Dienstnehmerforderungen, WBl. 1991, 273 ff; Erkenntnis des Zl. 87/08/0145), für deren Nichtvorliegen keine Anhaltspunkte bestehen, sind sie auch vom Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides zugrundezulegen, obwohl die belangte Behörde die Feststellungswirkung zu Unrecht schon an die Unterfertigung der Beitragsnachweisung durch den seinerzeitigen Masseverwalter geknüpft hat.

Geht man aber von den genannten Zugeständnissen aus, so stand - unter Bedachtnahme auf die obigen rechtlichen Darlegungen - einer meritorischen Entscheidung über den auf § 410 Abs. 1 Z. 7 ASVG gestützten (mit bloßen Bedenken gegen die Richtigkeit der vom seinerzeitigen Masseverwalter vor Eintritt der feststellenden Wirkung im Konkurs unterschriebenen Beitragsnachweisungen begründeten) Antrag des Masseverwalters auf eine von der konkursmäßigen Feststellung der gegenständlichen Forderung abweichende, für das Konkursverfahren wirksame Feststellung durch die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse bzw. die belangte Behörde die für das Konkursverfahren bindende Wirkung der genannten Feststellung entgegen. Für eine über das Konkursverfahren hinaus wirksame Feststellung der genannten Art fehlte ihm aber das Feststellungsinteresse. Ob eine zulässige Anfechtung des Anerkenntnisses bzw. der konkursmäßigen Feststellung im Sinne der §§ 108, 109 KO durch den Masseverwalter während des Konkursverfahrens wegen des Anfechtungsobjektes (nämlich des Anerkenntnisses als einer an das Konkursgericht gerichteten Prozeßerklärung bzw. der konkursmäßigen Feststellung mit urteilsgleicher Wirkung und nicht der davon betroffenen Konkursforderung selbst) immer beim Konkursgericht mit Klage geltend zu machen wäre (so zur Wiederaufnahmsklage: Jelinek, Forderungsfeststellung, 253 ff; EvBl. 1987/205), kann im Beschwerdefall im Hinblick auf den (im Einspruch näher begründeten) Antrag des Masseverwalters dahinstehen. Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse bzw. die belangte Behörde hätte daher den Feststellungsantrag des Masseverwalters zurückweisen müssen. Dadurch, daß die belangte Behörde lediglich den mit Einspruch bekämpften Bescheid der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse gemäß § 66 Abs. 4 ASVG mit der rechtlichen Wirkung aufgehoben hat, daß die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse - bei gleicher Sach- und Rechtslage (insbesondere während des Konkursverfahrens) - nicht neuerlich über den Antrag des Masseverwalters meritorisch entscheiden darf, wurde dieser aber nicht im geltend gemachten Recht auf eine meritorische (negative) Feststellung über die Beitragspflicht hinsichtlich der gegenständlichen Beiträge verletzt.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 416/1994.