VwGH vom 19.03.2003, 98/08/0145
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
98/08/0146
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Sulyok, Dr. Strohmayer und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerden der Ing. C in W, vertreten durch Dr. Werner Sporn, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Falkestraße 6, gegen die auf Grund von Beschlüssen des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheide der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien 1. vom , Zl. LGS-W/Abt. 12/1218/56/1997, betreffend Zuerkennung der Notstandshilfe (hg. Zl. 98/08/0145), und 2. vom , Zl. LGS-W/Abt. 12/1218/56/1997, betreffend Feststellung über die Auszahlung von Familienzuschlägen (hg. Zl. 98/08/0146), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) Aufwendungen in der Höhe von EUR 623,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Auf Grund ihres Antrages vom wurde der Beschwerdeführerin (formlos) Arbeitslosengeld zuerkannt. Mit Schreiben vom teilte das Amt für Jugend und Familie der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien mit, dass die Beschwerdeführerin für ihre nicht mit ihr in häuslicher Gemeinschaft befindlichen minderjährigen Kinder Susanne und Catherina-Maria laut Vergleich vom zu einer Unterhaltsleistung von monatlich S 660,-- für jedes Kind verpflichtet sei und dass beantragt werde, den Familienzuschlag dem Amt für Jugend und Familie als gesetzlichem Vertreter der genannten unterhaltsberechtigten Kinder (gemäß § 53 Abs. 1 AlVG) zu überweisen. Dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien als Pflegschaftsgericht teilte die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien ferner auf eine entsprechende Anfrage mit, dass die Beschwerdeführerin ab bis zum Arbeitslosengeld in der Höhe von täglich S 460,60 beziehe, wobei ab dem in diesen Beträgen zwei Familienzuschläge a S 21,40 täglich für die beiden genannten minderjährigen Kinder enthalten seien. Diese Beträge würden derzeit an das Amt für Jugend und Familie bezahlt ("FZ Abzweiger").
Mit Beschluss vom bewilligte das Bezirksgericht Innere Stadt Wien den beiden minderjährigen Kindern der Beschwerdeführerin, vertreten durch das Amt für Jugend und Familie, die Forderungsexekution nach § 294 EO gegen die Beschwerdeführerin zur Hereinbringung der Unterhaltsforderungen auf Grund des Vergleichs vor dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien vom im Ausmaß von S 13.623,-- (je Kind S 6.811,50) an rückständigen Unterhaltszahlungen und von monatlich S 1.320,-- (je Kind S 660,--) an laufendem Unterhalt ab sowie der Kosten von S 500,--. In dem Exekutionsantrag vom hatte das Amt für Jugend und Familie vorgebracht, dass der Unterhaltsrückstand vom bis zum bei einem monatlichen Unterhaltsanspruch von S 1.320,-- und Zahlungen in Höhe von S 40.497,-- restliche S 13.623,-- betrage. Auf Grund von Zahlungen der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien an das Amt für Jugend und Familie teilte dieses am mit, "dass per ein Guthaben, von S 581,-- besteht". Es werde daher ersucht, für Dezember 1996 nur S 739,-- und ab bis auf Widerruf monatlich S 1.320,-- anzuweisen.
Mit Schreiben an die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vom wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass ihr zu viel abgezogen worden sei und das Amt für Jugend und Familie kein Recht darauf habe, "über Beträge, an die es aus einem Irrtum heraus herangekommen ist, zu verfügen." Mit Schreiben vom beschwerte sich die Beschwerdeführerin darüber, dass die "zuviel ergangenen Pfändungsbeträge" noch immer nicht bei ihr eingetroffen seien. Es sei ihr unverständlich,
"warum ich auf die 'Gnädigkeit' eines Jugendamtes angewiesen sein soll, bis dieses irgendwelche Gelder wieder auslässt. Und wenn überhaupt, dann nur zu einem gut verringerten Teil, weil auf Grund der Reduzierung des Familienzuschlages, in Verbindung mit der Fehlauslegung des Scheidungsvergleiches, ein Unterhaltsrückstand angeblich zustandekommt."
Am ersuchte die Beschwerdeführerin die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien niederschriftlich
"um Ausstellung eines Feststellungsbescheides über die Höhe meines Notstandshilfebezuges ab . Weiters ersuche ich um einen Feststellungsbescheid über die Exekution ... sowie über die Familienzuschlagsabzweigungen ab 1994. Mir ist bekannt, dass ich am einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt habe, dies aber nur deswegen, da sich erst am herausgestellt hat, dass für die Zeit bis kein Dienstverhältnis vorgelegen hat. Ich möchte daher auch über die Geltendmachung einen Feststellungsbescheid."
Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführerin das Arbeitslosengeld (erst) ab dem gebühre, weil sie an diesem Tag den Anspruch auf das Arbeitslosengeld geltend gemacht habe. In der dagegen erhobenen Berufung vom brachte die Beschwerdeführerin vor, ihr sei eine frühere Antragstellung "auf Grund des guten Glaubens in einem Dienstverhältnis zu stehen" faktisch unmöglich gewesen.
Mit dem zur hg. Zahl 98/08/0145 angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dieser Berufung keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid mit der Begründung, dass auch die (rückwirkende) Stornierung der Anmeldung eines Dienstverhältnisses bei der Wiener Gebietskrankenkasse eine frühere Zuerkennung des Arbeitslosengeldes nicht ermögliche, weil die Bestimmungen über die Geltendmachung von Leistungsansprüchen gemäß § 46 Abs. 1 AlVG zwingendes Recht darstellten und Ausnahmen gesetzlich nicht zugelassen seien.
Mit Bescheid vom stellte die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien fest,
"dass gemäß § 68 Abs. 1 und Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (...) die pfändbaren Ansprüche auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz nur zur Deckung gesetzlicher Unterhaltsansprüche gegen den Anspruchsberechtigten rechtswirksam übertragen und verpfändet werden können.
Weiters wird festgestellt, dass gemäß § 20 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit § 38 sowie § 53 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (...) die Ihnen gebührenden Familienzuschläge für Susanne und Catherina-Maria P. seit 1994 an das Amt für Jugend und Familie für den 11. Bezirk abzuzweigen sind."
Die erstinstanzliche Behörde führte nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen aus, dass unter einem "angemessenen Teil des Arbeitslosengeldes", der abgezweigt werden könne, im Allgemeinen der Familienzuschlag zu verstehen sei, den der Arbeitslose für den Angehörigen erhalte. Die Abzweigung nach § 53 Abs. 1 AlVG könne daher die Unterhaltsexekution nach § 68 nicht ersetzen. Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass auf Grund der Aufforderung des Amtes für Jugend und Familie die Familienzuschläge seit 1994 abzuzweigen seien "und die Unterhaltsexekution (...) ab durchzuführen ist."
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung vom brachte die Beschwerdeführerin vor, dass neben den monatlichen, auf der Forderungsexekution beruhenden Zahlungen von S 1.320,-- an das Amt für Jugend und Familie zusätzlich der Familienzuschlag "unverändert abgezweigt" werde. Eine solche Doppelabzweigung sei jedoch unzulässig. Die Beschwerdeführerin formulierte folgendes Begehren:
"In diesem Sinne fordere ich (nochmals) die Rückerstattung des mir gegenüber zuviel einbehaltenen Betrages in Höhe von S 1.378,-- (S 5.280,-- abzüglich S 3.902,-- die mir zwischenzeitlich vom AJF 11 refundiert wurden), zuzüglich 12,0 % Überziehungszinsen (...)".
Mit dem zur hg. Zl. 98/08/0146 angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde auch dieser Berufung keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid. Nach Wiedergabe der angewendeten gesetzlichen Bestimmungen führte die belangte Behörde aus, dass der Leistungsakt einer neuerlichen Revision unterzogen worden sei und hiebei habe festgestellt werden können, "dass (sowohl) der Familienzuschlag als auch die Unterhaltsexekution zu Recht bestehen." § 53 AlVG normiere, "dass die Abzweigung nach § 53 Abs. 1 AlVG die Unterhaltsexekution nach § 68 AlVG nicht ersetzen kann." Bei Zusammentreffen von Unterhaltsexekution und Abzweigung habe der Gesetzgeber wie folgt ausgeführt:
"Im Hinblick darauf, dass die Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes als 'lex specialis' trotz entgegenstehender Bestimmungen der Exekutionsordnung (§ 293 Abs. 3 EO) zu berücksichtigen sind, kann immer - auch bei Überweisungen an den betreibenden Unterhaltsgläubiger auf Grund einer Exekutionsbewilligung - ein angemessener Teil des Arbeitslosengeldes z.B. der Behörde ausbezahlt werden.
Die Vorgangsweise des Arbeitsmarktservice Versicherungsdienste erscheint somit vollkommen korrekt und konnte Ihren Berufungsausführungen zu keiner positiven Entscheidung führen.
Ihrem Begehren auf 12 % Überziehungszinsen konnte mangels gesetzlicher Deckung ebenfalls nicht entsprochen werden."
Gegen diese Bescheide richten sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machenden Beschwerden mit den Begehren, die angefochtenen Bescheide kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und Gegenschriften erstattet, in denen sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerden ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges wegen miteinander verbunden und darüber erwogen:
1. (Zur hg. Zl 98/08/0145). Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf Zuerkennung der Notstandshilfe für die Zeit vom bis zum verletzt. Sie habe (erst) am (einem Amtstag) einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt. Da sich erst am herausgestellt habe, dass ab kein Dienstverhältnis vorgelegen sei, sei "der Eintritt der Arbeitslosigkeit (wenn auch rückwirkend ab ) mit erfolgt (...), wobei erster Tag der Arbeitslosigkeit der war." Bereits am , einem Amtstag, habe die Beschwerdeführerin den Antrag auf Arbeitslosengeld persönlich bei der zuständigen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice abgegeben, sodass auch die nach § 46 Abs. 3 Z. 2 AlVG erforderliche Vorsprache an dem auf den Eintritt der Arbeitslosigkeit nächstfolgenden Amtstag erfolgt sei.
Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerdeführerin keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
Der von der belangten Behörde bestätigte erstinstanzliche Bescheid spricht der Beschwerdeführerin lediglich den Anspruch auf Arbeitslosengeld ab dem zu, ohne den davor liegenden Teil des geltend gemachten Anspruches formell abzuweisen. In der Begründung wird allerdings darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin den Antrag auf Arbeitslosengeld erst am geltend gemacht habe. Der Wortlaut des - durch den angefochtenen Bescheid mit einer entsprechenden Begründung übernommenen - Spruches des erstinstanzlichen Bescheides ist daher im Sinne einer Abweisung des Anspruches auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom bis zum zu verstehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 98/08/0387).
Die Verneinung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum vor der Antragstellung entspricht dem Gesetz. § 46 AlVG nimmt eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder unterlassener fristgerechter Antragstellungen vor. Diese abschließende Normierung lässt es - selbst im Falle des Fehlens eines Verschuldens des Arbeitslosen - nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung nachträglich zu sanieren, zumal selbst in jenen Fällen, in denen ein Arbeitsloser auf Grund einer von einem Organ des Arbeitsmarktservice schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, dieser auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen ist und die Fiktion einer dem Gesetz entsprechenden Antragstellung keine gesetzliche Grundlage findet (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2001/08/0227, mwN).
Die Beschwerde gegen den zur hg. Zl. 98/08/0145 angefochtenen Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
2. (Zur hg. Zl 98/08/0146). Gegen diesen angefochtenen Bescheid bringt die Beschwerdeführerin vor, durch die auf Grund der Exekutionsbewilligung erfolgte Überweisung des laufenden Unterhaltes und die gleichzeitige Abzweigung der Familienzuschläge würde ihr von der Notstandshilfe insgesamt ein höherer Betrag abgezogen, als sie zur Deckung der gesetzlichen Unterhaltsansprüche ihrer beiden minderjährigen Kinder tatsächlich schulde.
Der angefochtene Bescheid besagt im ersten Teil seines Spruches, dass die pfändbaren Ansprüche auf Leistungen nach dem AlVG nur zur Deckung gesetzlicher Unterhaltsansprüche gegen den Anspruchsberechtigten rechtswirksam übertragen und verpfändet werden können. Da diese "Feststellung" lediglich den Wortlaut des § 68 Abs. 1 AlVG wieder gibt, vermag sie in subjektive Rechte der Beschwerdeführerin in keiner Weise einzugreifen, zumal im vorliegenden Fall weder eine Übertragung noch eine Verpfändung von Ansprüchen auf Leistungen nach dem AlVG, sondern eine exekutive Pfändung dieser Ansprüche vorgenommen wurde. Die Auswirkungen der exekutiven Pfändung (insbesondere auf die Legitimation der Beschwerdeführerin bzw. ihrer unterhaltsberechtigten Kinder, den zuerkannten, dem Grunde und der Höhe nach unstrittigen Anspruch auf Arbeitslosengeld einzufordern) wären gemäß § 68 Abs. 2 AlVG nach den Bestimmungen der Exekutionsordnung zu beurteilen. Eine solche - von der Beschwerdeführerin angestrebte - Beurteilung der Auszahlungsmodalität wurde im angefochtenen Bescheid aber im Ergebnis zu Recht nicht vorgenommen. Der Verfassungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass er gemäß Art. 137 B-VG zuständig ist, über Liquidierungsbegehren bezüglich besoldungsrechtlicher Ansprüche von Beamten zu entscheiden (vgl. zB VfSlg 8371/1978, 11356/1987 und 11395/1987). Diese Judikatur wurde auf Liquidierungsbegehren gegen den Bund hinsichtlich von Ansprüchen aus der Arbeitslosenversicherung sinngemäß übertragen (VfSlg 14419/1996). Die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes nach Art. 137 B-VG ist somit insoferne gegeben, da hinsichtlich der Liquidierung solcher Ansprüche weder eine Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte besteht noch die Erlassung eines Bescheides vorgesehen ist.
Soweit die Beschwerdeführerin daher meint, geltend machen zu können, dass Dienststellen des AMS mehr an Geldleistungen einbehalten und an das Jugendamt überwiesen haben, als durch den Abzweigungsbescheid und die Exekutionsbewilligung gedeckt ist, so hätte sie dies mit Klage gemäß Art. 137 B-VG beim Verfassungsgerichtshof geltend zu machen.
In seinem zweiten Spruchteil stellt der angefochtene Bescheid fest, dass die der Beschwerdeführerin gebührenden Familienzuschläge für ihre minderjährigen Kinder Susanne und Catherina-Maria gemäß § 53 Abs. 1 AlVG abzuzweigen sind. Die Beschwerdeführerin wendet sich nicht gegen die Auffassung der belangten Behörde, dass die Voraussetzungen für eine solche "Abzweigung" im Sinne des § 53 Abs. 1 AlVG vorliegen, insbesondere weil die Kinder nicht in die häusliche Gemeinschaft der Beschwerdeführerin aufgenommen sind. Die Anordnung einer solchen Abzweigung hat bescheidmäßig zu erfolgen (vgl. Dirschmidt, AlVG3, Anmerkung 3.1. zu §§ 51 bis 54). Wird die Abzweigung - wie im vorliegenden Fall - jeweils in der Höhe des Familienzuschlages vorgenommen, so ist diese Höhe als "angemessener Teil" im Sinne der genannten gesetzlichen Bestimmung anzusehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 95/08/0194). Auch insoweit steht der angefochtene Bescheid mit der Gesetzeslage im Einklang.
Auch die Beschwerde gegen den zur hg. Zl. 98/08/0146 angefochtenen Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
3. Um Missverständnisse zu vermeiden, sieht sich der Verwaltungsgerichtshof - unvorgreiflich einer Beurteilung der offenen Auszahlungsansprüche der Beschwerdeführerin durch den Verfassungsgerichtshof in einem Verfahren gemäß Art. 137 B-VG - zu der Anmerkung veranlasst, dass der Beschwerdeführerin zur Geltendmachung ihrer Auffassung, die geschuldeten Unterhaltsforderungen seien (für sie) bereits bezahlt worden, die in der Exekutionsordnung vorgesehenen Rechtsbehelfe zur Verfügung stehen. Im Übrigen ist betreffend das Verhältnis der auf Grund einer Unterhaltsexekution zu überweisenden Beträge und der Abzweigung von Familienzuschlägen gemäß § 53 Abs. 1 AlVG auf die Judikatur des Obersten Gerichtshofes zu verweisen, wonach Familienzuschläge nach § 20 AlVG - auch wenn sie gemäß § 53 AlVG an den zuschlagsberechtigten Angehörigen oder dessen gesetzlichen Vertreter ausbezahlt werden - zwar nicht die Unterhaltsverpflichtung als solche mindern, aber auf diese als schuldtilgende Leistung anzurechnen sind (vgl. den ).
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil der belangten Behörde nur einmal Vorlageaufwand entstanden ist.
Wien, am