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VwGH vom 29.08.1990, 90/02/0076

VwGH vom 29.08.1990, 90/02/0076

Betreff

N gegen Landeshauptmann von Wien vom , Zl. MA 70-10/1455/89/Str, betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe es als Zulassungsbesitzer eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges unterlassen, der Behörde auf ihr schriftliches Verlangen vom bekannt zu geben, wer dieses Kraftfahrzeug am um 8.50 Uhr an einem bestimmten Ort in Wien gelenkt habe, eine richtige Lenkerauskunft zu erteilen. Er habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs. 2 KFG begangen. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzarreststrafe) verhängt.

Hiegegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Die Bezeichnung einer Person, die sich ständig oder überwiegend im Ausland aufhält und deren verwaltungsstrafrechtliche Verfolgung, aber auch deren Heranziehung zur Mitwirkung am administrativen Ermittlungsverfahren zumindest erheblich erschwert ist, als Lenker im Sinne des § 103 Abs. 2 KFG 1967 verpflichtet den befragten Zulassungsbesitzer zu einer verstärkten Mitwirkung am Verwaltungsverfahren. Die Behörde hat wiederum die Verpflichtung, von Amts wegen jene Ermittlungen über die Richtigkeit der Angaben des Zulassungsbesitzers anzustellen, die ihr ohne Schwierigkeiten möglich sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 89/02/0152, und die darin zitierte Vorjudikatur).

Dementsprechend hat die belangte Behörde den Beschwerdeführer zur Beibringung geeigneter Beweismittel für die Richtigkeit seiner Lenkerauskunft aufgefordert. Im Hinblick auf die Stellungnahme des Beschwerdeführers, der von ihm genannte ausländische Lenker habe zur Tatzeit in einem bestimmten Wiener Hotel gewohnt, hat die Behörde erhoben, daß eine Person dieses Namens in der Zeit vom 13. bis dort tatsächlich gewohnt hat. Aus der Nächtigung in Wien in der Nacht vom 13. auf den kann aber nicht schon zwingend geschlossen werden, der Betreffende habe sich am auch schon um 8.50 Uhr in Wien aufgehalten.

Der Beschwerdeführer wurde von der Behörde aufgefordert, eine schriftiche Erklärung des genannten Lenkers beizubringen. Diese Vorgangsweise war, wie der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt ausgesprochen hat, im Hinblick auf die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers durchaus zulässig; die Behörde ist unter solchen Umständen nicht ohne weiters verpflichtet, aufwendige Ermittlungen, etwa im Rechtshilfeweg, sofern dies überhaupt möglich ist, durchzuführen (vgl. das bereits zitierte Erkenntnis vom ).

In der Folge teilte der Beschwerdeführer mit, er habe den genannten Lenker um die Abgabe einer schriftlichen Erklärung, daß er zur Tatzeit den Pkw des Beschwerdeführers gelenkt habe, ersucht; der Lenker sei hiezu aber nicht bereit gewesen.

Im Straferkenntnis der Erstbehörde wurde dem Beschwerdeführer unter anderem vorgehalten, er habe keine Beweise (z.B. Unterlagen über einen Schriftverkehr mit dem genannten Lenker) dafür angeboten, daß er sich um die Abgabe der geforderten Erklärung bemüht habe. Hiezu führte der Beschwerdeführer in seiner Berufung aus, er wäre hiezu nicht verpflichtet. In seiner Stellungnahme vom behauptete er schließlich, die Erklärung des ausländischen Lenkers sei telefonisch erfolgt.

Weiters ergab sich im Berufungsverfahren, daß ein an den angeblichen Lenker unter der vom Beschwerdeführer angegebenen Adresse gerichtetes Schreiben der belangten Behörde mit dem Vermerk "No such number" rücklangte. Nach Vorhalt dieses Umstandes erklärte der Beschwerdeführer, es sei nicht erkennbar, was damit zum Ausdruck kommen solle und inwieweit dies Auswirkungen auf das Verwaltungsstrafverfahren haben könne.

Nach der Auffassung des Gerichtshofes ergab sich für die belangte Behörde aus dem postalischen Vermerk aber hinreichend deutlich, daß die vom Beschwerdeführer angegebene Lenkerauskunft unrichtig war. Der Beschwerdeführer räumt in seiner Replik zur Gegenschrift der belangten Behörde selbst ein, daß er (ein allgemein gerichtlich beeideter Dolmetsch für die englische Sprache) in der Lage sei, den Inhalt der Postauskunft mit "keine solche Zahl" - besser wohl: "keine solche (Haus)nummer" - zu übersetzen. In der Heranziehung einer dem Beschwerdeführer ohnehin verständlichen fremdsprachigen Urkunde kann daher ein wesentlicher Verfahrensmangel nicht gelegen sein. Die Bemerkungen des Beschwerdeführers zur deutschen Amtssprache gehen demnach ins Leere.

Da der Beschwerdeführer seinen Angaben nach mit dem von ihm genannten Lenker immerhin so gut bekannt war, daß er beabsichtigte ihm Wien privat zu zeigen, und mit ihm auch einen telefonischen Kontakt herstellen konnte, wären von ihm - ungeachtet des allfälligen Nichtbestehens einer Meldepflicht in den USA - Bemühungen zur Ermittlung der richtigen Anschrift oder zur Widerlegung der Richtigkeit des Postvermerkes zu erwarten gewesen. Daß er irgendwelche in diese Richtung gehenden Versuche nach Kenntnisnahme vom erwähnten Postvermerk unternommen hätte, hat der Beschwerdeführer nicht behauptet. Hingegen war die belangte Behörde entgegen seiner Ansicht nicht verpflichtet, von Amts wegen in den USA zu ermitteln, ob die Hausnummer sich allenfalls wegen einer Neunumerierung von Gebäuden, wegen Abbruchs eines Gebäudes oder aus anderen Gründen geändert haben könnte.

Was die Ausführungen des Beschwerdeführers zur seiner Meinung nach unzureichenden Begründung seines Verschuldens durch die belangte Behörde anlangt, ist ihm entgegenzuhalten, daß es bei dem in Rede stehenden Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG seine Aufgabe gewesen wäre, sein mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 89/18/0200).

Unter den gegebenen Umständen hält es der Gerichtshof nicht für rechtswidrig, wenn die belangte Behörde von einer Verletzung der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers ausging und seine nicht ausreichend belegte Lenkerauskunft als unrichtig qualifizierte. Zwischen einer unrichtigen Auskunft und der Verweigerung der Auskunft besteht hinsichtlich der Rechtsfolgen aber kein Unterschied (vgl. neuerlich das bereits zitierte Erkenntnis vom ).

Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.