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VwGH vom 21.03.1995, 93/08/0098

VwGH vom 21.03.1995, 93/08/0098

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Knell, Dr. Müller, Dr. Novak und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Möslinger-Gehmayr, über die Beschwerde des Dr. L, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom , Zl. IVb-69-18/1990, betreffend Vorschreibung von Betriebsbeiträgen nach § 30 Abs. 1 und 2 BSVG (mitbeteiligte Partei: Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Wien III, Ghegastraße 1), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom stellte die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt fest, daß der Beschwerdeführer als Miteigentümer des landwirtschaftlichen Betriebes (der landwirtschaftlichen Fläche) in der KG A, EZ 735 (O,1858 ha), für die Zeit ab laufend Betriebsbeiträge gemäß § 30 Abs. 1 und 2 BSVG zu entrichten habe. Beitragsgrundlage sei jeweils die Mindestbeitragsgrundlage (§ 23 Abs. 10 lit. a iVm § 30 Abs. 1 BSVG). Die hiedurch bereits fällig gewordenen Beiträge für die Monate Oktober 1984 bis Dezember 1989 in Höhe von S 3.999,-- seien von ihm bei Erhalt dieses Bescheides an die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt zu überweisen. Begründet wurde dieser Bescheid damit, daß der Beschwerdeführer laut dem Einheitswertbescheid des Finanzamtes Feldkirch vom und vom zu einem Drittel Miteigentümer einer landwirtschaftlichen Grundstücksfläche von 0,1858 ha mit einem Einheitswert von S 3.000,-- sei. In Beantwortung einer Anfrage der Landesstelle Vorarlberg der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt habe der Beschwerdeführer am bestätigt, daß der vorliegende Gemeinschaftsgrund seit vielen Jahren von einem ihm unbekannten Landwirt gemäht werde. Trotz schriftlichem und telefonischem Hinweis auf die Bestimmung des § 30 Abs. 2 BSVG habe es der Beschwerdeführer jedoch abgelehnt, Name und Anschrift des Nutzungsberechtigten zu erheben und der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt bekanntzugeben. Da ein Nachweis im Sinne des § 30 Abs. 2 BSVG bei der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt nicht eingelangt sei, sei das Bestehen der Beitragspflicht des Beschwerdeführers bescheidmäßig festzustellen gewesen. Aufgrund des geringen Einheitswertes sei für die Berechnung der Betriebsbeiträge die Mindestbeitragsgrundlage heranzuziehen gewesen. Am habe der Beschwerdeführer gemeldet, daß die gegenständliche Wiese brach liege, weil sie lediglich mit dem Rasenmäher gemäht werde, um das Überwuchern durch Dornen-Unkraut zu verhindern. Da aber diese Fläche laut der Bestätigung des Beschwerdeführers vom in Wirklichkeit schon seit vielen Jahren durch einen Landwirt abgemäht und somit auch landwirtschaftlich genutzt werde, liege der früher (zumindest noch im Jahre 1983) bestandene Sachverhalt nicht mehr vor. Mangels einer Meldung durch einen der Miteigentümer sei für die Beitragsnachberechnung nicht die Zweijahres-, sondern die Fünfjahresfrist des § 39 Abs. 1 BSVG anzuwenden.

In dem gegen diesen Bescheid erhobenen Einspruch wandte sich der Beschwerdeführer zunächst gegen die Festsetzung der Beitragspflicht ab . Dieser Zeitpunkt sei willkürlich festgelegt worden. Denn wenn auch von ihm erklärt worden sei, ein Landwirt mähe die Fläche "seit vielen Jahren", werde dadurch die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt noch lange nicht berechtigt, seit die Beitragspflicht vorzuschreiben. Im gegenständlichen Fall liege kein landwirtschaftlicher Betrieb vor. Zu einem solchen gehörten nämlich nicht allein eine Grundfläche, sondern auch Produktionsmittel. Zumindest bedürfe es einer auf Gewinn oder Versorgung gerichteten Tätigkeit. Beides liege nicht vor. Das bloße Abmähen des Grases begründe keinen landwirtschaftlichen Betrieb. Auch gebe es keinen Nutzungsberechtigten im Hinblick auf das Grundstuck. Niemand habe am Grundstück ein Recht erworben. Dazu gehöre auch das Recht, das Grundstück auf welche Art immer zu nutzen. Deshalb sei dem Beschwerdeführer die Bekanntgabe des Namens und der Anschrift des Nutzungsberechtigten nicht möglich gewesen. Im übrigen seien die vorgeschriebenen Beiträge verjährt. Eine Anwendung der Fünfjahresfrist des § 39 Abs. 1 BSVG sei abzulehnen.

Mit Bescheid vom behob die belangte Behörde den bekämpften Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt.

Diesen Bescheid hob der Verwaltungsgerichtshof über Beschwerde der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt mit Erkenntnis vom , Zl. 90/08/0129, mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 66 Abs. 2 AVG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Einspruch des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG teilweise Folge und änderte den Spruch des bekämpften Bescheides der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt dahin ab, daß er zu lauten habe: Der Beschwerdeführer schulde gemäß § 30 Abs. 1 und 2 BSVG die Unfallversicherungsbeiträge in der Höhe von S 6.023,-- für die obgenannte landwirtschaftlich genutzte Grundfläche als Miteigentümer für den Zeitraum vom bis Juli 1992. In der Bescheidbegründung wird nach zusammenfassender Darstellung des bisherigen Verwaltungsgeschehens sowie nach Zitierung der §§ 30 Abs. 2 und 39 BSVG ausgeführt, daß der Beschwerdeführer Miteigentümer der obgenannten Liegenschaft im Ausmaß von 0,1858 ha sei. Mit Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom sei dieses mit der Nutzungsart "landwirtschaftliche Fläche" ausgewiesene Grundstück mit einem Betrag von S 3.000,-- bewertet worden. Mit Schreiben der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt vom sei der Beschwerdeführer aufgefordert worden, nähere Angaben über die Bewirtschaftung seines Grundstückes bekanntzugeben. Er habe daraufhin am mitgeteilt, daß das Grundstück von einem unbekannten Landwirt seit vielen Jahren gemäht werde. Trotz des erstinstanzlichen Bescheides habe der Beschwerdeführer diesen Landwirt nicht namhaft gemacht. Erst nach Aufforderung durch die belangte Behörde habe er mitgeteilt, daß der Landwirt W aus A das besagte Grundstück mähe. Die Mutter dieses Landwirtes habe am zu Protokoll gegeben, daß sie (nämlich die Zeugin und ihr Sohn) diese Wiese seit ca. fünf Jahren mähten. Somit könne angenommen werden, daß sie das Grundstück seit dem Jahre 1987, wenn auch unentgeltlich, abmähten. Wenn nun der Beschwerdeführer zusammenfassend am angegeben habe, daß das Grundstück seit vielen Jahren von einem unbekannten Landwirt gemäht werde, und Frau W am ausgesagt habe, daß sie seit fünf Jahren, das sei ab 1987, diese Grundfläche ebenfalls mähten, so könne von einer kontinuierlichen Bemähung des gegenständlichen Grundstückes ausgegangen werden. Wenn es zudem noch von Landwirten "in Arbeit genommen wird", könne zweifelsfrei eine landwirtschaftliche Nutzung angenommen werden. Es bedürfe nämlich keiner weiteren Ausführungen und Beweise, daß das Mähen einer Wiese durch Landwirte als landwirtschaftliche Nutzung anzusehen sei, insbesondere dann, wenn dies unentgeltlich erfolge. Würde nämlich das Mähen eines fremden Grundstückes keinen Nutzen für die Landwirtschaft erbringen, so bestünde kein Interesse an einer solchen Arbeit. Frau W habe selbst angegeben, daß das Gras geheut oder als Grünfutter verwendet worden sei. Es wäre auch nicht vorstellbar, daß ein Landwirt Gras bzw. Heu ernte und es nicht in die Landwirtschaft einbringe. Die Grundparzelle des Beschwerdeführers sei somit seit 1984 - der Zeitraum zwischen dem und dem sei jedenfalls kürzer als "viele Jahre" zu bezeichnen - landwirtschaftlich genutzt worden. Die Aufforderung an den Beschwerdeführer vom , er möge die Bewirtschaftungsverhältnisse bekanntgeben, sei eine verjährungsunterbrechende Maßnahme (im Sinne des § 39 Abs. 1 BSVG). Der Beginn des Vorschreibezeitraumes sei daher fünf Jahre vor diesem Zeitpunkt festzusetzen. Der Beschwerdeführer wäre gemäß § 16 BSVG verpflichtet gewesen, die versicherungsbegründende Tätigkeit auf seinem Grundstück bekanntzugeben. Das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung der Beiträge "verjährt daher erst fünf Jahre vor der Aufforderung über die Bekanntgabe der Bewirtschaftungsverhältnisse". Da der Beschwerdeführer erst im Juli 1992 den Namen des Landwirtes bekanntgegeben habe, schulde er als Eigentümer die Sozialversicherungsbeiträge bis zu diesem Zeitpunkt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete ebenso wie die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 3 Abs. 1 Z. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z. 1 und § 3 Abs. 2 BSVG sind in der Unfallversicherung aufgrund dieses Bundesgesetzes natürliche Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird, pflichtversichert, sofern es sich um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb handelt, dessen zuletzt im Sinne des § 25 des Bewertungsgesetzes festgestellter Einheitswert den Betrag von S 2.000,-- erreicht oder übersteigt.

Die Mittel der Unfallversicherung sind gemäß § 22 Abs. 2 lit. a BSVG unter anderem durch Betriebsbeiträge gemäß § 30 Abs. 1 und 2 aufzubringen.

Gemäß § 30 Abs. 1 BSVG ist die Beitragsgrundlage für den Betriebsbeitrag gemäß § 22 Abs. 2 lit. a in entsprechender Anwendung der für die Pensionsversicherung geltenden Bestimmungen des § 23 festzustellen. Die gemäß § 3 Abs. 1 Z. 1 pflichtversicherten Betriebsführer haben als Beitrag 1,9 vH der Beitragsgrundlage zu leisten. Der Beitrag ist auf volle Schilling zu runden. Wenn mehrere Personen ein und denselben land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr führen, ist der Betriebsbeitrag nur von einer Person zu leisten, jedoch haften alle Beteiligten für den Betriebsbeitrag zur ungeteilten Hand.

Nach § 30 Abs. 2 BSVG schuldet den gemäß Abs. 1 ermittelten Betriebsbeitrag der Betriebsführer. Hiebei ist anzunehmen, daß der Eigentümer des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes (der land(forst)wirtschaftlichen Fläche) diesen Betrieb (diese Fläche) auf seine Rechnung und Gefahr führt (bewirtschaftet). Diese Vermutung gilt bis zu dem Ersten des Kalendermonates, in dem der Eigentümer nachweist, daß der ihm gehörige Betrieb (die ihm gehörige Fläche) durch eine andere Person (andere Personen) bewirtschaftet wird (werden).

Ausgehend von den Feststellungen der belangten Behörde, wonach das gegenständliche, im Miteigentum des Beschwerdeführers stehende landwirtschaftliche Grundstück jedenfalls im Zeitraum vom bis Ende Juni 1992 in der Weise landwirtschaftlich genutzt wurde, daß das Gras von Landwirten abgemäht und in ihrer Landwirtschaft verwertet wurde, und wonach der Beschwerdeführer diese Nutzung ohne Bekanntgabe des Namens des nutzenden Landwirtes der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt erst am und einen Namen eines der nutzenden Landwirte erst im Juli 1992 mitgeteilt habe, ist der angefochtene Bescheid, unter der weiteren Voraussetzung, daß der Einheitswert des gegenständlichen Grundstückes schon vor Zustellung des Bescheides des Finanzamtes Feldkirch vom S 2.000,-- überstiegen hat, nicht mit der vom Beschwerdeführer behaupteten, aber nicht gesetzmäßig (nämlich ausgehend von den Feststellungen der belangten Behörde) begründeten inhaltlichen Rechtswidrigkeit behaftet:

Für die (bis zu dem im § 30 Abs. 2 dritter Satz genannten Zeitpunkt) unwiderlegliche Vermutung des § 30 Abs. 2 zweiter Satz BSVG (vgl. dazu das Erkenntnis vom , Zl. 88/08/0267), daß der Eigentümer des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes (der land(forst)wirtschaftlichen Fläche) bzw. - in Verbindung mit § 30 Abs. 1 letzter Satz BSVG - ein Miteigentümer in einem bestimmten Zeitraum diesen Betrieb (diese Fläche) auf seine Rechnung und Gefahr führt (bewirtschaftet) und daher nach § 30 Abs. 2 erster Satz BSVG den nach § 30 Abs. 1 leg. cit. ermittelten Betriebsbeitrag als Betriebsführer (in Verbindung mit § 30 Abs. 1 zweiter Satz BSVG: als ein gemäß § 3 Abs. 1 Z. 1 pflichtversicherter Betriebsführer) schuldet, genügt, wie sich sowohl aus dem Wortlaut des § 30 Abs. 2 zweiter Satz BSVG als auch aus dem Zusammenhang dieses Satzes mit § 30 Abs. 1 zweiter Satz und damit mit § 3 Abs. 1 Z. 1 BSVG klar ergibt, nicht das bloße Eigentum (Miteigentum) an der bezüglichen landwirtschaftlichen Fläche; sie setzt vielmehr die Führung eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes im Sinne des § 5 LAG in diesem Zeitraum voraus, wofür es allerdings ausreicht, daß eine land(forst)wirtschaftliche Tätigkeit im technischen Sinn entfaltet wird. Die Absicht sowie die Möglichkeit einer Gewinnerzielung sind dabei nicht entscheidend (vgl. dazu u.a. die Erkenntnisse vom , Zlen. 2869, 2870/78, vom , Zl. 2663/79, vom , Zl. 81/08/0051, vom , Zl. 83/08/0256, vom , Zl. 90/08/0155, und vom , Zl. 93/08/0031).

Wird aber in einem bestimmten Zeitraum ein land(forst)wirtschaftlicher Betrieb geführt bzw. eine land(forst)wirtschaftliche Tätigkeit entfaltet, so reicht für den Ausschluß der Vermutung des § 30 Abs. 2 zweiter Satz BSVG, daß der Eigentümer (Miteigentümer) diesen Betrieb (diese Tätigkeit) auf eigene Rechnung und Gefahr führt (entfaltet), nicht der Nachweis aus, daß eine andere Person als der Eigentümer (ein Miteigentümer) tatsächlich den Betrieb (diese Tätigkeit) führt (entfaltet); vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Betriebsführung auf eigene Rechnung und Gefahr, die auch dann vorliegt, wenn der Betreffende nicht persönlich mitarbeitet, sondern die erforderlichen Arbeiten durch Bevollmächtigte, Familienmitglieder oder Dienstnehmer verrichten läßt (vgl. u.a. die Erkenntnisse vom , Zl. 90/08/0197, vom , Zl. 91/08/0082, vom , Zl. 92/08/0168, und vom , Zl. 91/08/0084) ist hiefür vielmehr der Nachweis der Führung des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes bzw. der Entfaltung der land(forst)wirtschaftlichen Tätigkeit auf Rechnung und Gefahr dieser Person im Sinne der eben genannten Rechtsprechung erforderlich.

Da die festgestellte Grasnutzung als eine landwirtschaftliche Tätigkeit im technischen Sinn zu qualifizieren ist (vgl. dazu u.a. die Erkenntnisse vom , Zlen. 2869, 2870/78, und vom , Zl. 83/08/0256) und jedenfalls vor Juli 1992 von keinem der Miteigentümer der gegenständlichen Liegenschaft ein Nachweis im eben genannten Sinn erbracht wurde, hat die belangte Behörde - ausgehend von den getroffenen Feststellungen und einem durchgehenden Einheitswert der Liegenschaft von über S 2.000,-- - die Betriebsführereigenschaft des Beschwerdeführers nach § 30 Abs. 2 in Verbindung mit § 30 Abs. 1 BSVG zu Recht bejaht.

Unter Zugrundelegung der unstrittigen Feststellung der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt im erstinstanzlichen Bescheid, daß keiner der Miteigentümer der beschwerdegegenständlichen Liegenschaft vor dem (dem Tag, an dem der Beschwerdeführer das zwecks Prüfung der Versicherungspflicht an ihn gerichtete Schreiben der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt vom in der festgestellten Art beantwortet hat) eine Anmeldung zur Unfallversicherung im Sinne der §§ 16, 19 BSVG (vgl. zu den Meldeanforderungen u.a. das Erkenntnis vom , Zl. 89/08/0199) erstattet hat, hat die belangte Behörde im Ergebnis zu Recht auch die Verjährungseinrede des Beschwerdeführers verworfen und (zumindest auch) die Verjährung der Betriebsbeiträge für die Zeit ab verneint. Denn ausgehend von der Feststellung, daß (auch) der Beschwerdeführer seit 1984 (also - dem Gegenstand der landwirtschaftlichen Nutzung entsprechend - schon vor dem ) der Unfallversicherungspflicht nach dem BSVG unterlegen ist, aber jedenfalls vor dem weder durch ihn noch durch einen anderen Miteigentümer eine Anmeldung im eben genannten Sinn erfolgt ist, betrug die Verjährungsfrist für die gegenständlichen Betriebsbeiträge für die Zeit ab - zunächst nach § 39 Abs. 2 BSVG in der Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 113/1986 und ab Inkrafttreten dieser Novelle nach der sodann mangels eingetretener Verjährung anzuwendenden Bestimmung des § 39 Abs. 2 zweiter Satz BSVG in der Fassung dieser Novelle (vgl. zur maßgeblichen Rechtslage für die Beurteilung der Verjährung die zum ASVG ergangenen, aber auch im vorliegenden Zusammenhang anwendbaren Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 85/08/0114, und vom , Zl. 92/08/0236) - fünf Jahre ab dem Tag der Fälligkeit dieser Beiträge (§ 33 BSVG). Da diese Frist bereits durch die Zustellung des Schreibens der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt vom an den Beschwerdeführer (die nach der Gegenschrift der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt auch erst am erfolgte) unterbrochen wurde, ist (entgegen der Auffassung der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt in der Gegenschrift auch nicht hinsichtlich der Beiträge für die Zeit vom 20. Dezember bis ) keine Verjährung eingetreten. (Ob der Beschwerdeführer, ausgehend von den Feststellungen der belangten Behörde, nicht - entsprechend dem erstinstanzlichen Bescheid - auch für die Betriebsbeiträge für die Zeit vom bis hätte herangezogen werden müssen, braucht im Beschwerdefall nicht geprüft zu werden.)

Schließlich entspricht auch die Höhe der vorgeschriebenen Betriebsbeiträge dem Gesetz bzw. wurde der Beschwerdeführer, der diesbezüglich die mangelnde Begründung rügt, nicht in Rechten verletzt. Denn die monatlichen Beitragsgrundlagen und die davon errechneten monatlichen Betriebsbeiträge für die Jahre 1984 bis 1992 betrugen nach der für die Beitragsgrundlagen gemäß § 30 Abs. 1 erster Satz anzuwendenden Bestimmung des § 23 Abs. 10 lit. a BSVG in Verbindung mit den §§ 45 und 47 leg. cit. und den darauf gestützten Verordnungen des Bundesministers für soziale Verwaltung bzw. des Bundesministers für Arbeit und Soziales für diese Kalenderjahre und nach der für die Betriebsbeiträge maßgebenden Bestimmung des § 30 Abs. 1 zweiter Satz BSVG: für 1984 S 3.024,-- und S 57,--, für 1985 S 3.124,-- und S 59,--, für 1986 S 3.252,-- und S 62,--, für 1987 S 3.385,-- und S 64,--, für 1988 S 3.490,-- und S 66,--, für 1989 S 3.581,-- und S 68,--, für 1990 S 3.671,-- und S 70,--, für 1991 S 3.829,-- und S 73,-- und für 1992 S 4.040,-- und S 77,--. Ausgehend von diesen monatlichen Betriebsbeiträgen hat die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt in der auch dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebrachten Stellungnahme vom die von ihm für die Zeit von Oktober 1984 bis einschließlich Juli 1992 zu leistenden Betriebsbeiträge in der Höhe von S 6.254,-- richtig errechnet. Davon hat die belangte Behörde, ausgehend von ihrer Rechtsauffassung, einen Betrag von S 77,-- für Juli 1992 abgezogen und für die Zeit von Oktober bis Dezember 1984 - zugunsten des Beschwerdeführers - lediglich einen Betrag von S 17,-- als richtig erachtet. Entgegen der Auffassung des rechtskundigen Beschwerdeführers hätte diese Ermittlung des vorgeschriebenen Betrages unschwer "nachvollzogen werden" können.

Unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften wendet der Beschwerdeführer zunächst ein, es sei zumindest bis zum Jahre 1987 die Tatbestandsvoraussetzung eines landwirtschaftlichen Betriebes bzw. einer landwirtschaftlich genutzten Fläche zu verneinen. Nach der Aussage der Zeugin W sei nämlich das gegenständliche Grundstück im Jahre 1987 verwahrlost übernommen worden, es habe so ausgeschaut, als ob es zuvor lediglich als ein Spielplatz für Kinder verwendet und nicht landwirtschaftlich genutzt worden sei. Dieser Aussage hätte die belangte Behörde mehr Gewicht beimessen müssen als der vagen Zeitraumangabe des Beschwerdeführers (in seiner Antwort vom ), wonach das Grundstück "seit vielen Jahren" von einem unbekannten Landwirt gemäht würde, auf Grund dessen die belangte Behörde meine, daß "von einer kontinuierlichen Bemähung des Grundstückes ausgegangen werden könne". Auch die weitere Annahme der belangten Behörde, es müsse eine landwirtschaftliche Wiese vorliegen, weil sonst kein Landwirt an der Wiese Interesse hätte, sei eine Vermutung, für die keine Beweise aufgenommen worden seien. Die Feststellung der belangten Behörde, daß somit seit 1984 die gegenständliche Liegenschaft landwirtschaftlich genutzt worden sei, sei somit durch die Ermittlungsergebnisse nicht gedeckt.

Mit diesem Einwand bekämpft der Beschwerdeführer in mehrfacher Weise die Beweiswürdigung der belangten Behörde.

Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 45 Abs. 2 AVG) bedeutet nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht, daß der in der Begründung des Bescheides niederzulegende Denkvorgang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht unterliegt. Die Bestimmung des § 45 Abs. 2 AVG hat nur zur Folge, daß - sofern in den besonderen Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist - die Würdigung der Beweise keinen anderen, insbesondere keinen gesetzlichen Regeln unterworfen ist. Diese schließt aber eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung nicht aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind. Schlüssig sind solche Erwägungen nur dann, wenn sie unter anderem den Denkgesetzen, somit auch dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen (vgl. u.a. das Erkenntnis vom , Slg. Nr. 8619/A). Unter Beachtung der nämlichen Grundsätze hat der Verwaltungsgerichtshof auch zu prüfen, ob die Behörde im Rahmen ihrer Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt hat (vgl. u.a. das Erkenntnis vom , Zl. 92/08/0071, mit weiteren Judikaturhinweisen). Hingegen ist der Verwaltungsgerichtshof nicht berechtigt, eine Beweiswürdigung der belangten Behörde, die einer Überprüfung unter den genannten Gesichtspunkten standhält, auf ihre Richtigkeit hin zu beurteilen, d.h. ihr mit der Begründung entgegenzutreten, daß auch ein anderer Ablauf der Ereignisse bzw. ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre (vgl. u. a. das Erkenntnis vom , Zl. 92/08/0175).

Was die hiebei mitentscheidende Frage betrifft, ob der Sachverhalt genügend erhoben wurde, so ist für den Beschwerdefall daran zu erinnern, daß die gesetzliche Vermutung des § 30 Abs. 2 zweiter Satz BSVG voraussetzt, daß im relevanten Zeitraum auf der bezüglichen landwirtschaftlichen Fläche zumindest eine landwirtschaftliche Tätigkeit im technischen Sinn entfaltet wurde. Diesbezüglich trifft den Eigentümer (Miteigentümer) keine Nachweispflicht (negativer Art, nämlich im Sinne des Nichtentfaltens einer Tätigkeit). Ob eine solche Tätigkeit entfaltet wurde, hat die Behörde vielmehr innerhalb der Grenzen ihrer Möglichkeiten und des vom Verfahrenszweck her gebotenen und zumutbaren Aufwandes von Amts wegen zu klären, freilich unter der nach § 20 BSVG gebotenen Mitwirkung des Eigentümers (Miteigentümers). Verletzt dieser die ihm obliegende Mitwirkung trotz der ihm unter Setzung einer angemessenen Frist gebotene Möglichkeit bzw. nach entsprechenden Aufforderungen, so ist es im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Mitwirkungspflicht auch in Verfahren, in denen keine "Nachweispflicht" (Beweislast) einer Partei statuiert ist, nicht rechtswidrig, wenn die Behörde von Amts wegen keine weiteren Ermittlungen durchführt, sondern auch diese Unterlassung der Partei in die Würdigung der vorliegenden Ermittlungsergebnisse einbezieht; dies allerdings nur dann, wenn und insoweit die Behörde ohne Mitwirkung der Partei ergänzende Ermittlungen nicht oder nur mit einem unzumutbaren Aufwand durchführen kann oder deren Notwendigkeit gar nicht zu erkennen vermag (vgl. u.a. die Erkenntnisse vom , Zl. 1230/78, vom , Zl. 81/11/0057, vom , Zl. 89/08/0185, und vom , Zl. 90/12/0199).

Einer Prüfung unter diesen Gesichtspunkten hält die Begründung des angefochtenen Bescheides unter dem Blickwinkel des Beschwerdevorbringens aus nachstehenden Gründen stand:

Dem gegenständlichen (mit dem Schreiben der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt vom begonnenen) Verfahren zur Überprüfung der Beitragspflicht des Beschwerdeführers ging ein solches im Jahre 1983 voraus, das im Hinblick auf den Inhalt des im erstinstanzlichen Bescheid angeführten Schreibens des Beschwerdeführers vom mit dem an ihn gerichteten Schreiben der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt vom beendet wurde, in dem ihm mitgeteilt wurde, daß laut seinen Angaben im Schreiben vom für ihn derzeit in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung keine Versicherungs- und Beitragspflicht bestehe, er jedoch, "sobald eine Änderung der Verhältnisse (landwirtschaftliche Nutzung der gewonnenen Produkte) eintreten sollte", dies innerhalb eines Monates zu melden hätte.

Mit dem mehrfach genannten, der neuerlichen Prüfung der Bewirtschaftungsverhältnisse der gegenständlichen Liegenschaft ("im Hinblick auf die seither verstrichene Zeit") dienenden Schreiben der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt vom , das dem Beschwerdeführer nach dem Vorbringen der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt in ihrer Gegenschrift am zugestellt wurde, wurde der Beschwerdeführer unter Hinweis auf § 20 BSVG ersucht, das mitgesandte Formblatt wahrheitsgemäß und vollständig zu beantworten. In dem an die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt retournierten, mit datierten Formblatt beantwortete der Beschwerdeführer die (im Beschwerdefall noch relevanten) Fragen wie folgt: die Frage nach den Arbeiten, die seit der letzten Meldung auf dem Grundstück erfolgten, durch Ankreuzen der Rubriken "Mähen" und "Zusammenrechen von Gras und/oder Laub", die Frage danach, von wem diese Arbeiten durchgeführt würden (Name, Anschrift und Verwandtschaftsverhältnis), mit "wie früher von dem Landwirt/Fremd", die Frage, was mit dem gemähten Produkt geschehe, durch Ankreuzen der alternativen Rubrik "Wird als Futter oder Streue verwendet, gegebenenfalls von wem?" unter Hinzufügung des Wortes "angenommen" und schließlich die Frage "Seit wann bestehen die geschilderten Verhältnisse? (Bitte möglichst genaues Datum anführen)" mit den Worten "Seit vielen Jahren - siehe letzte Meldung". Das daraufhin an den Beschwerdeführer gerichtete Schreiben der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt vom , in dem ihm die Anstalt mitteilte, daß auf Grund seiner Angaben vom ihrer Auffassung nach nicht mehr von einem Brachliegen des Grundstückes gesprochen werden könne, und sie ihn, da nunmehr die Voraussetzungen für einen Betrieb im Sinne des LAG vorlägen, unter Hinweis auf § 30 Abs. 2 BSVG um die Bekanntgabe des Namens und der Adresse des Nutzungsberechtigten ersuchte, beantwortete der Beschwerdeführer - nach der Aktenlage, auf die er sich auch später selbst bezog - in einem Telefonat dahin, daß er nicht wisse, wer das Grundstück bewirtschafte; er als Anwalt könne nicht in die Häuser gehen und fragen; der Umstand, daß er froh sei, wenn es überhaupt gemäht werde, sei kein nach dem BSVG oder dem LAG bedeutsames Kriterium; er werde jedenfalls nichts unternehmen.

Wenn die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt aufgrund dieser Ermittlungsergebnisse (und der im Akt erliegenden Bescheide des Finanzamtes Feldkirch zum Einheitswert) mit ihrem Bescheid vom nach § 30 Abs. 1 und 2 BSVG unter Heranziehung einer fünfjährigen Verjährungsfrist nach § 39 Abs. 1 leg. cit. die Beitragspflicht des Beschwerdeführers in bezug auf die in der danach maßgeblichen Verjährungsfrist ab nach § 33 BSVG fällig gewordenen Betriebsbeiträge bejahte, so haftete dem - unter Zugrundelegung der obigen materiell- und verfahrensrechtlichen Darlegungen - keine Rechtswidrigkeit an. Denn, ausgehend von den Angaben des Beschwerdeführers im Formblatt vom und seiner Reaktion auf das Schreiben der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt vom durfte diese ohne Verfahrensmangel einerseits von einem kontinuierlichen Bemähen des gegenständlichen Grundstückes auch nach dem (arg. "seit vielen Jahren - siehe letzte Meldung") und andererseits von einer zwar nach dem eingetretenen, mangels Mitwirkung des Beschwerdeführers aber für sie ohne unzumutbaren Aufwand zeitlich nicht mehr näher fixierbaren und daher zu Lasten des Beschwerdeführers ab diesem Zeitpunkt anzunehmenden Änderung der Behandlung des gemähten Grases im Sinne einer landwirtschaftlichen Nutzung (eigene Annahme des Beschwerdeführers über die Verwendung des gemähten Grases als Futter oder Streu) ausgehen.

Im Einspruch und in seiner Äußerung zur Stellungnahme der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt zum Einspruch, in dem diese, ausgehend von den genannten Ermittlungsergebnissen, ihren Standpunkt ausführlich und richtig (sogar insofern zugunsten des Beschwerdeführers, als sie schon in der bloßen Nutzung durch einen Landwirt eine Bewirtschaftung auf dessen Rechnung und Gefahr erblickte) darlegte, kam der Beschwerdeführer weiterhin seiner - angesichts der Angaben im Formblatt vom und der daraus von der Sozialversicherungsanstalt zutreffend gezogenen Schlußfolgerungen gebotenen - Mitwirkungspflicht zur Bekanntgabe des Namens des Landwirtes bzw. der Landwirte, der (die) auf der gegenständlichen Liegenschaft zumindest seit das Gras zumindest abmähte(n), nicht nach; dies mit der - angesichts der ihn als Miteigentümer treffenden Verpflichtung nach § 20 Abs. 1 BSVG - verfahrensrechtlich bedeutungslosen Begründung, es sei ihm der Landwirt nicht bekannt. Er beschränkte sich vielmehr darauf, einerseits die Festsetzung seiner Beitragspflicht mit als willkürlich bzw. als unrichtig (weil der Mangel einer Bewirtschaftung durch den Eigentümer selbst die Vermutung des § 30 Abs. 2 BSVG nicht rechtfertige) zu bezeichnen und andererseits (zu seinen Lasten, nämlich mit der Konsequenz, daß dann die im übrigen anzunehmende landwirtschaftliche Nutzung auf seine Rechnung und Gefahr erfolgte) zu behaupten, daß niemand das Recht erworben habe, das Grundstück auf welche Art immer zu nutzen.

In dem nach Ergehen des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom fortgesetzen Einspruchsverfahren gab der Beschwerdeführer zwar - über Aufforderung der belangten Behörde - endlich als jenen Landwirt, der das Grundstück mähe, Walter W an, beschränkte sich aber in seiner Äußerung zur Aussage der Zeugin W und zur Stellungnahme der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt (unter anderem zu dieser Zeugenaussage, in der die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers vom und seiner bisher fehlenden Mitwirkung an ihrer Auffassung über die landwirtschaftliche Nutzung zumindest ab Oktober 1984 festhielt) im wesentlichen auf die Behauptung, daß der Aussage der Zeugin W stärkeres Gewicht bei der Beweiswürdigung zukomme als seinen eigenen Angaben vom .

Wenn die belangte Behörde - vor dem Hintergrund des gesamten, im vorhergehenden dargestellten Ermittlungsverfahrens - diesem Einwand bei ihrer Beweiswürdigung keine Bedeutung beigemessen hat, so ist dies - entgegen dem Beschwerdevorbringen - weder unschlüssig noch begründet es eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Denn einerseits ist aus der bloßen Aussage der genannten Zeugin, daß das Grundstück von der Familie W verwahrlost übernommen worden sei und so ausgeschaut habe, als ob es zuvor lediglich ein Spielplatz für Kinder gewesen und nicht landwirtschaftlich genutzt worden sei, keineswegs zwingend abzuleiten, daß die Liegenschaft nicht doch auch vorher (in den in Betracht kommenden Mähzeiten) gemäht wurde, und stellt daher diese Aussage nicht notwendig eine Widerlegung der Angaben des Beschwerdeführers vom dar, die nach den obigen Darlegungen im Sinne einer kontinuierlichen Nutzung des Grundstückes zu deuten waren; andererseits ist nicht erkennbar, welche "weiteren Beweise" die belangte Behörde angesichts des weiterhin dürftigen Vorbringens des Beschwerdeführers hätte aufnehmen sollen bzw. müssen.

Im Hinblick darauf, daß der eben behandelte Haupteinwand des Beschwerdeführers unbegründet ist, kommt auch seinen Verfahrensrügen zum angeblich willkürlich festgestellten Zeitraum ab und zur Verjährung keine Berechtigung zu. Daß die angeblichen Begründungsmängel zur Beitragshöhe nicht vorliegen, wurde bereits ausgeführt.

Einen Verfahrensmangel erblickt der Beschwerdeführer schließlich darin, daß das Finanzamt Feldkirch erst mit Bescheid vom den Einheitswert mit S 3.000,-- festgesetzt habe und daher die Voraussetzungen für die Pflichtversicherung erst ab Zustellung dieses Bescheides eingetreten seien. Dazu genügt es darauf zu verweisen, daß der Beschwerdeführer im Einspruchsverfahren die - der Aktenlage entsprechende - Feststellung im erstinstanzlichen Bescheid nicht bestritten hat, es betrage der Einheitswert laut Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom S 3.000,--. Die oben angeführte Beschwerdebehauptung stellt daher eine - im übrigen durch die Aktenlage widerlegte - Neuerung dar.

Aus den angeführten Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über die Verpflichtung des Beschwerdeführers zum Aufwandersatz an die belangte Behörde (die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt hat keinen Kostenantrag gestellt) stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.