VwGH vom 04.10.2001, 98/08/0141
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Sulyok, Dr. Strohmayer und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde der Wiener Gebietskrankenkasse in 1100 Wien, Wienerbergstraße 15-19, gegen den Bescheid des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom , Zl. 120.075/2-7/98, betreffend Beitragsnachbelastung (mitbeteiligte Partei: S Gesellschaft mbH, Glas-Teppich-Gebäudereinigung in W, vertreten durch Dr. Bernhard Hainz, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Ebendorferstraße 3), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Kostenbegehren der Beschwerdeführerin wird abgewiesen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin führte bei der Mitbeteiligten im Jahre 1996 eine Beitragsprüfung durch. Diese wurde anhand des auf die Arbeitsverhältnisse der Dienstnehmer der Mitbeteiligten anzuwendenden Kollektivvertrages für die Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger vorgenommen. Die Bestimmungen dieses Kollektivvertrages lauten, soweit für das Beschwerdeverfahren von Bedeutung, wie folgt:
"§ 1 Geltungsbereich
1. Räumlich: für Wien, N.Ö., Burgenland, Kärnten, Tirol und Vorarlberg
2. Fachlich: für alle der Bundesinnung der chemischen Gewerbe angehörenden Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigerbetriebe
3. Persönlich: für alle Arbeiter und Arbeiterinnen sowie die gewerblichen Lehrlinge, im Folgenden Arbeitnehmer genannt:
§ 2 Wirksamkeit
(1) Der Vertrag tritt am in Kraft.
...
§ 3 Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses
...
(2) Dem Arbeitnehmer ist bei Eintritt vom Arbeitgeber eine schriftliche Aufzeichnung (Dienstzettel) über Einstufung, Entlohnung und Arbeitszeit auszufolgen. Bei Veränderung eines dieser Punkte ist der Dienstzettel zu berichtigen.
...
§ 4 Arbeitszeit
(1) Die Normalarbeitszeit richtet sich nach den Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes (BGBl. Nr. 461/69) in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Eine kürzere Wochenarbeitszeit ist bei Beginn des Arbeitsverhältnisses zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu vereinbaren und kann nur schriftlich abgeändert werden.
(3) Bei Vorhandensein eines Betriebsrates ist dieser bei einer Abänderung der Vereinbarung beizuziehen.
(2a) Jeder Arbeitnehmer (ausgenommen Lehrling) muss - ungeachtet der tatsächlich geleisteten Stundenzahl - über der jeweiligen Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 lit. b ASVG) verdienen.
(3a) Werden im Rahmen am bestehender Objektreinigungsverträge Arbeitnehmer unter der jeweiligen Geringfügigkeitsgrenze entlohnt, so gilt obige Regelung für diese Arbeitnehmer bis längstens nicht, soferne sie im Rahmen dieser bereits bestehenden Objektreinigungsverträge beschäftigt werden.
...
§ 5 Überstunden, Sonn- und Feiertags-, Nachtarbeit
...
§ 6 Fahrtkosten
...
§ 7 Allgemeine Lohnbestimmungen
...
(6) Die Verrechnung der Stundenlöhne erfolgt halbstundenweise, und zwar derart, dass Bruchteile einer halben Stunde auf eine volle halbe Stunde aufgerundet werden.
...
§ 8 Urlaub
...
§ 9 Urlaubszuschuss
...
§ 10 Weihnachtsremuneration
...
§ 11 Entgelt bei Arbeitsverhinderung (EFZG, BGBl. Nr. 399/74)
...
§ 12 Freizeit bei Arbeitsverhinderung
...
§ 13
...
§ 14 Verfallsklausel
...
§ 15 Aufhebung geltender Bestimmungen
..."
Dieser Kollektivvertrag wurde durch den Kollektivvertrag vom , in Kraft getreten am , soweit für das Beschwerdeverfahren von Bedeutung wie folgt geändert:
"1.) § 4 (2) und (2a) erhalten folgende Fassung:
(2) Eine kürzere Wochenarbeitszeit ist bei Beginn des Arbeitsverhältnisses zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu vereinbaren und kann nur schriftlich abgeändert werden.
Bei Vorhandensein eines Betriebsrates ist dieser bei der Abänderung der Vereinbarung beizuziehen.
(2a) Der Dienstgeber verpflichtet sich, Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern, die unter der von § 5 (2) ASVG in der jeweils gültigen Fassung vorgesehenen Geringfügigkeitsgrenze beschäftigt werden und diesem Kollektivvertrag unterliegen, die im Anhang dieses Kollektivvertrages vorgesehene Belehrung binnen 4 Werktagen ab Beginn des Beschäftigungsverhältnisses zur Kenntnis zu bringen.
Dem Dienstnehmer bzw. der Dienstnehmerin ist ein Durchschlag dieser von ihm (von ihr) binnen obgenannter Frist unterfertigten Belehrung unverzüglich auszuhändigen und verbleibt der Durchschlag beim Dienstnehmer bzw. bei der Dienstnehmerin, das Original beim Dienstgeber. Ein weiterer Durchschlag ist zugleich dem für den Arbeitsort zuständigen Landessekretariat der Gewerkschaft HGPD eingeschrieben zuzuleiten.
Der Dienstgeber verpflichtet sich, in die Personalien (Reisepass, Führerschein oder Personalausweis) der Dienstnehmerin bzw. des Dienstnehmers Einschau zu halten und sich den richtigen Inhalt derselben auf der Belehrung bestätigen zu lassen.
Der Dienstgeber verpflichtet sich weiters, Prüfern der GKK sowie des jeweils nach dem Sitz des Unternehmens zuständigen Arbeitsinspektorates Einschau in diese Belehrung zu gewähren.
Erfolgt der Vertragsabschluss ohne obgenannte Belehrung und Zusendung an das zuständige Landessekretariat der Gewerkschaft HGPD, so gilt automatisch eine Wochenarbeitszeit in der Höhe der jeweiligen Geringfügigkeitsgrenze unter Zugrundelegung des kollektivvertraglichen Stundenlohnes als vereinbart.
2.) Es wird ein neuer § 4 (2b) eingefügt, der lautet:
(2b) Werden am im Rahmen bestehender Reinigungsverträge Arbeitnehmer unter der jeweiligen Geringfügigkeitsgrenze entlohnt, ist für diese bis spätestens im Kollektivvertrag vorgesehene Belehrung (Punkt 2a) vorzunehmen, widrigenfalls der letzte Satz von § 4 (2a) zur Anwendung kommt.
...
Belehrung
gem. § 4 (2a) des Rahmenkollektivvertrages für Denkmal-,
Fassaden- und Gebäudereiniger
Diese Belehrung stellt einen zwingenden Bestandteil des Rahmenkollektivvertrages für Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger dar und soll den Dienstnehmerinnen bzw. den Dienstnehmern, die gemäß § 5 (2) ASVG geringfügig beschäftigt werden, Auskunft geben über die damit einhergehenden arbeitssowie steuerrechtlichen Konsequenzen.
Arbeitsrechtliche Komponente:
Wer geringfügig beschäftigt wird, unterliegt nicht der Vollversicherungspflicht, d.h., die Teilversicherung bezieht sich nur auf die gesetzliche Unfallversicherung, nicht jedoch auf die Kranken-, Pensions- oder Arbeitslosenversicherung.
Mehrere unter der Geringfügigkeitsgrenze bei demselben Arbeitgeber eingegangene Dienstverhältnisse unterliegen, sollten sie zusammen die vom § 5 (2) ASVG vorgesehene Geringfügigkeitsgrenze überschreiten, automatisch der Vollversicherungspflicht.
Beachte: Sonderzahlungen schließen die Geringfügigkeit nicht
aus.
...
Durch nachstehende Unterfertigung bestätigt die Dienstnehmerin (der Dienstnehmer) die richtige Angabe der Personalien wie folgt:
Vorname:
Zuname:
Adresse:
Telefon:
Geburtsdatum:
Ausweisdaten:
Arbeitsstelle (Objekt):
Arbeitszeit von ... bis ...:
überreicht durch: erhalten am:"
Die Beschwerdeführerin stellte fest, dass im Beobachtungszeitraum bis das monatliche Entgelt für einige Arbeitnehmer den Grenzbetrag eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des § 5 ASVG nicht erreichte bzw. nicht überschritt.
Mit Bescheid vom verpflichtete die Beschwerdeführerin die mitbeteiligte Partei als Dienstgeber im Sinn des § 35 Abs. 1 ASVG für die in dem Bescheid beigegebenen Anlagen namentlich angeführten Dienstnehmer und in den darin bezeichneten Zeiten Beiträge, Sonderbeiträge und Umlagen in Gesamthöhe von S 418.777,56 zu entrichten. In der Begründung führte die Beschwerdeführerin ergänzend zum eingangs dargestellten Sachverhalt aus, die in der Anlage zum Bescheid namentlich angeführten Dienstnehmer seien nicht mit dem ihnen gebührenden Entgelt zur Sozialversicherung gemeldet worden. Bei diesen Personen handle es sich um Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG, die auf Grund der Höhe ihres Entgeltes gemäß § 5 Abs. 1 Z. 2 leg. cit. von der Vollversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 ASVG ausgenommen wären und lediglich der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung unterlägen. Die Mitbeteiligte habe jedoch die Bestimmungen des § 4 Abs. 2a des genannten Kollektivvertrages in keiner Weise beachtet bzw. angewendet. Unter Berücksichtigung des § 7 Abs. 6 des genannten Kollektivvertrages ergebe sich, dass die bezeichneten Dienstnehmer in den angeführten Zeiträumen nicht von der Vollversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 ASVG auszunehmen gewesen wären. Demnach seien auch Sonderzahlungen in unrichtiger Höhe bzw. überhaupt nicht gemeldet worden. Der Prüfer habe die sich aus diesem Umstand ergebenden Berichtigungen der allgemeinen Beitragsgrundlage und der Beitragsgrundlage für Sonderzahlungen erstellt und die für die Ummeldung von der Teilversicherung zur Vollversicherung erforderlichen Ab- und Anmeldungen vorgenommen.
Für die in der Anlage im Bescheid genannten Dienstnehmer habe der Kollektivvertrag für den gegenständlichen Zeitraum vom bis einen Stundenlohn von S 70,10 vorgesehen. Die im Jahr 1994 gültige monatliche Geringfügigkeitsgrenze im Sinne des § 5 Abs. 2 lit. b ASVG betrage S 3.288,-- und im Jahr 1995 S 3.452,--. Dieser Grenzbetrag sei durch den Stundenlohn zu dividieren, woraus sich für das Jahr 1994 46,904 und für das Jahr 1995 49,244 Monatsstunden ergeben. Diese so errechneten Arbeitszeiten seien gemäß § 7 Abs. 6 des genannten Kollektivvertrages auf die nächste volle halbe Stunde aufzurunden, sodass für das Jahr 1994 von einer zu berücksichtigenden Stundenzahl von 47 und für das Jahr 1995 von 49,5 Monatsstunden auszugehen sei. Das monatliche Entgelt sei unter Zugrundelegung dieser Stundenzahl sowie des im Kollektivvertrag vorgesehenen Stundenlohnes von S 70,10 zu errechnen. Bei Durchführung dieser Berechnung ergebe sich, dass das Entgelt der im Bescheid angeführten Dienstnehmer die Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs. 2 lit. b ASVG überschreite und daher diese Personen nicht der Teilversicherung, sondern der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterlegen seien.
Die Mitbeteiligte erhob Einspruch. Darin machte sie unrichtige rechtliche Beurteilung geltend und beantragte die Aufhebung des bekämpften Bescheides zur Gänze aus diesem Grunde. Die Mitbeteiligte führte aus, der Anspruchslohn der betreffenden Dienstnehmer sei entgegen der Rechtsansicht der Beschwerdeführerin richtig errechnet worden. Dies zunächst schon deshalb, weil § 4 Abs. 2a des Kollektivvertrages nichtig sei und daher auch nicht angewendet werden müsse. Die Regelungsbefugnis der Kollektivvertragsparteien gemäß § 2 Abs. 2 Z. 2 ArbVG sei einschränkend dahin auszulegen, dass nur der typische, wesentliche oder regelmäßig wiederkehrende Inhalt eines Arbeitsverhältnisses einer kollektivvertraglichen Regelung unterworfen werden könne. Bereits ein erster Blick auf die genannte Bestimmung des Kollektivvertrages lasse erkennen, dass eine Kollektivvertragsbestimmung, nach der die Nichteinhaltung einer Belehrungspflicht dazu führe, dass nicht die tatsächlich vereinbarte und geleistete Arbeitszeit Grundlage für die Entlohnung sei, sondern jenes fiktive Stundenausmaß zu entlohnen sei, das sich nach Maßgabe der jeweiligen Geringfügigkeitsgrenze als höchstmögliches Beschäftigungsausmaß ergebe, die Regelungsmacht der Kollektivvertragspartner bei weitem übersteige. Diese Bestimmung sei eben nicht typischer, wesentlicher oder regelmäßig wiederkehrender Inhalt eines Arbeitsverhältnisses und könne daher einer kollektivvertraglichen Regelung nicht unterworfen werden. Die Kollektivvertragsparteien hätten die ihnen mit § 2 Abs. 2 ArbVG verliehene Rechtssetzungskompetenz überschritten. Der genannten Regelung komme daher nicht die Normwirkung nach § 11 Abs. 1 ArbVG zu, sodass sie nicht verbindlich sei. Entgegen der Rechtsansicht der Beschwerdeführerin hätten daher die in der Anlage zum Bescheid genannten Dienstnehmer keinen die Geringfügigkeitsgrenze übersteigenden Anspruch auf Entlohnung.
Selbst wenn die Bestimmung des § 4 Abs. 2a des genannten Kollektivvertrages gültig wäre, ergebe eine systematische und teleologische Interpretation des Kollektivvertrages, dass die Maximalentlohnung bei Teilzeitarbeit eben exakt in der Höhe der Geringfügigkeitsgrenze bleiben soll und daher jedenfalls im Vergleich zur Rundungsbestimmung die speziellere Norm darstelle, sodass darüber hinaus gehende Rundungen, die dann die Geringfügigkeitsgrenze überstiegen, nicht durchzuführen seien. § 4 Abs. 2a des Kollektivvertrages enthalte nämlich die Spezialregelung, dass im Falle eines Vertragsabschlusses ohne die dargestellte Belehrung und Zusendung an das zuständige Landessekretariat der Gewerkschaft HGPD automatisch eine Wochenarbeitszeit in der Höhe der jeweiligen Geringfügigkeitsgrenze unter Zugrundelegung des kollektivvertraglichen Stundenlohnes als vereinbart gelte. Selbst im Falle der Gültigkeit dieser Bestimmung werde hiedurch die Höhe des fiktiv zu Grunde zu legenden Entgeltes abschließend bestimmt, nämlich in der Höhe der Geringfügigkeitsgrenze. Für eine darüber hinaus gehende Aufwertung im Wege einer Rundungsbestimmung lasse diese Bestimmung keinen Raum, weil es sich hiebei um eine lex specialis gegenüber der allgemeinen (Rundungs)Regelung handle.
Darüber hinaus sei der Verweis auf die jeweilige gesetzliche Geringfügigkeitsgrenze als unzulässige dynamische Verweisung eines Kollektivvertrages anzusehen. Die gegenständliche Bestimmung sei erstmals im Kollektivvertrag vom verwendet worden, sodass diese Regelung in eine statische Verweisung entsprechend den damaligen Bestimmungen umzudeuten sei. Unter Zugrundelegung dieser statischen Verweisung ergebe sich selbst im Falle der Anwendung der Rundungsbestimmung ein Entgeltanspruch weit unter der aktuellen Geringfügigkeitsgrenze. Auch aus diesem Grunde sei der bescheidmäßigen Beitragsvorschreibung die Grundlage entzogen.
Die Einspruchsbehörde (Landeshauptmann von Wien) ersuchte das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales um gutachterliche Stellungnahme zu dem genannten Kollektivvertrag.
Das Bundeseinigungsamt teilte mit Schreiben vom der Einspruchsbehörde mit, dass es sich auf die Auslegungsfrage zu beschränken habe und daher zur beurteilen sei, in welchem Verhältnis die Bestimmungen der §§ 4 Abs. 2a letzter Satz und 7 Abs. 6 des Kollektivvertrages zueinander stehen. § 4 Abs. 2a letzter Satz des Kollektivvertrages sei als lex specialis anzusehen und gehe daher der allgemeinen Bestimmung des § 7 Abs. 6 des Kollektivvertrages vor. § 4 Abs. 2a des Kollektivvertrages stelle insgesamt eine Sonderregelung für Arbeitsverhältnisse dar, die unter der sozialversicherungsrechtlichen Geringfügigkeitsgrenze liegen. Sowohl aus dem Wortlaut dieser Bestimmung als auch aus dem Regelungszusammenhang ergebe sich, dass damit exakt die Geringfügigkeitsgrenze gemeint sei, d.h. eine Wochenarbeitszeit, die sich aus der Division des Betrages der Geringfügigkeitsgrenze durch den jeweiligen kollektivvertraglichen Stundenlohn ergebe.
Die Einspruchsbehörde gab der Beschwerdeführerin dieses Ergebnis bekannt und ersuchte um Stellungnahme zur Höhe der Beitragsnachbelastung unter Berücksichtigung dieses Auslegungsergebnisses. Die Beschwerdeführerin gab mit Schreiben vom bekannt, dass die Mitbeteiligte den Unfallversicherungsbeitrag lediglich vom tatsächlich an die Dienstnehmer zur Auszahlung gelangten Entgelt entrichtet habe. Unter Berücksichtigung des Gutachtens des Bundeseinigungsamtes seien lediglich vom Differenzbetrag, errechnet zwischen dem Grenzbetrag eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses abzüglich des tatsächlich ausbezahlten Entgeltes die Unfallversicherungsbeiträge nachzuentrichten. Diese Berechnung ergebe eine Beitragsnachforderung von S 15.898,56.
Die Einspruchsbehörde übermittelte sodann der Mitbeteiligten das Gutachten des Bundeseinigungsamtes und die Stellungnahme der Beschwerdeführerin. Die mitbeteiligte Partei führte in ihrer Stellungnahme vom aus, § 4 Abs. 2a des Kollektivvertrages sehe als maximale Entlohnung bei Teilzeitarbeit exakt die Höhe der Geringfügigkeitsgrenze vor. Würde die Rundungsbestimmung des § 7 Abs. 6 des Kollektivvertrages zur Anwendung gelangen, dann würde die Anordnung des § 4 Abs. 2a unterlaufen werden. Für die Teilzeitbeschäftigten sei daher § 4 Abs. 2a des Kollektivvertrages die speziellere Norm, die die allgemeine Vorschrift des § 7 Abs. 6 des Kollektivvertrages verdränge.
Die Mitbeteiligte wies weiters auf ihr Vorbringen hin, wonach der Verweis auf die jeweilige gesetzliche Geringfügigkeitsgrenze als unzulässige dynamische Verweisung eines Kollektivvertrages anzusehen sei. Es werde daher zusammenfassend zwar die Stellungnahme des Bundeseinigungsamtes vollinhaltlich geteilt, jedoch darauf hingewiesen, dass aus den anderen im Einspruch genannten Gründen § 4 Abs. 2a des anzuwendenden Kollektivvertrages nichtig bzw. im Sinne einer statischen Verweisung zu verstehen sei.
Die Einspruchsbehörde übermittelte mit Telefax vom der Beschwerdeführerin ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes, in dem auf die Unzulässigkeit von dynamischen Verweisungen im Kollektivvertrag hingewiesen werde.
Die Beschwerdeführerin antwortete mit Schreiben vom darauf, dass weder das Gutachten des Bundeseinigungsamtes noch das übermittelte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Anlass zum Abgehen von der im Bescheid ausgedrückten Meinung böten.
Die Einspruchsbehörde ersuchte daraufhin mit Schreiben vom die Beschwerdeführerin, eine Neuberechnung der Nachtragsbelastung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Bundeseinigungsamtes und der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dynamische Verweisungen in Kollektivverträgen unzulässig seien, vorzunehmen.
Die Beschwerdeführerin kam diesem Ersuchen nach und gab im Schreiben vom die Beitragsnachbelastung unter den genannten Kautelen mit S 542,95 bekannt.
Bereits mit Schreiben vom hatte die mitbeteiligte Partei an die belangte Behörde den Antrag auf Übergang der Entscheidungspflicht gestellt.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid gab der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales dem Einspruch der Mitbeteiligten teilweise statt und verpflichtete die Mitbeteiligte zur Entrichtung von Beiträgen und Sonderbeiträgen für die Jahre 1994 und 1995 in Höhe von S 542,95. In der Begründung ging die belangte Behörde vom eingangs dargestellten und dem wiedergegebenen im Bescheid der Beschwerdeführerin festgehaltenen Sachverhalt aus. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde aus, das Gutachten des Bundeseinigungsamtes, wonach § 4 Abs. 2a des Kollektivvertrages eine Sonderregelung für Arbeitsverhältnisse darstelle, die unter der Geringfügigkeitsgrenze liegen, erscheine schlüssig. Bei Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Belehrung gelte eine Wochenarbeitszeit in der Höhe der jeweiligen Geringfügigkeitsgrenze als vereinbart. Sowohl aus dem Wortlaut als auch aus dem Regelungszusammenhang ergebe sich, dass damit exakt die Geringfügigkeitsgrenze gemeint sei, d.h. eine Wochenarbeitszeit, die sich aus der Division des Betrages der Geringfügigkeitsgrenze durch den jeweiligen kollektivvertraglichen Stundenlohn ergebe. Die Regelung des § 7 Abs. 6 des Kollektivvertrages sei dem gegenüber die allgemeinere Bestimmung, sodass Rundungen nicht zu Überschreitungen der Geringfügigkeitsgrenze führen könnten. Unter der Annahme, § 4 Abs. 2a des Kollektivvertrages stelle keine Spezialnorm zu § 7 Abs. 6 dar, würde es zu einer Überschreitung nicht bloß in Einzelfällen kommen. Dies würde die Festsetzung der Geringfügigkeitsgrenze als allgemeine Obergrenze in Frage stellen.
Der Verweis des § 4 Abs. 2a des Kollektivvertrages auf die "jeweilige (gesetzliche) Geringfügigkeitsgrenze" stelle eine unzulässige dynamische Verweisung dar, die entsprechend der herrschenden Lehre und Rechtsprechung in eine statische Verweisung auf die erstmals gültige Regelung umzudeuten sei. Die gegenständliche Bestimmung sei erstmals im Kollektivvertrag vom verwendet worden, sodass sich die Festsetzung der Geringfügigkeitsgrenze danach bestimme. Der Auffassung der Beschwerdeführerin, es handle sich um keine dynamische Verweisung, könne nicht gefolgt werden. Ein zur Normsetzung berufenes Organ habe die Kompetenzen, die ihm von der Rechtsordnung zugeteilt seien, selbst auszuüben, zur Delegation bedürfe es einer Ermächtigung jener höheren Rechtsetzungsautorität, von der es seine eigene Normsetzungsbefugnis ableite. Eine solche Ermächtigung könne dem ArbVG nicht entnommen werden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn kostenpflichtig aufzuheben. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Auffassung der belangten Behörde, die Wortfolge "die jeweilige (gesetzliche) Geringfügigkeitsgrenze" im § 4 Abs. 2a des genannten Kollektivvertrages sei eine unzulässige dynamische Verweisung, sei unrichtig. Die Bestimmung des § 4 Abs. 2a des Kollektivvertrages würde ohne die Verweisung auf die in § 5 Abs. 2 ASVG in der jeweils gültigen Fassung vorgesehenen Geringfügigkeitsgrenze ihren Sinn verlieren. Darüber hinaus sei darauf hinzuweisen, dass sich die gesetzlichen Bestimmungen des § 5 Abs. 2 ASVG im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht geändert hätten. Zwar treten alljährlich am Beginn eines jeden Beitragsjahres an die Stelle der im § 5 Abs. 2 ASVG genannten Grenzbeträge, die unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 9 ASVG mit der jeweiligen Aufwertungszahl des § 108a Abs. 1 ASVG vervielfachten Beträge. Diese betraglichen Änderungen seien jedoch derart marginal, dass von einer wesentlichen Änderung der gesetzlichen Bestimmungen nicht gesprochen werden könne. Es könne daher dahingestellt bleiben, ob es sich bei der Verweisung des Kollektivvertrages auf die Bestimmung des § 5 Abs. 2 ASVG um eine dynamische Verweisung handle.
Bei richtiger Beurteilung der Sach- und Rechtslage hätte die belangte Behörde zum Schluss kommen müssen, dass die mitbeteiligte Partei als Dienstgeberin im Sinne des § 35 Abs. 1 ASVG verpflichtet sei, für die in den Anlagen zum Kassenbescheid angeführten Dienstnehmer und für die dort genannten Zeiten Beiträge, Sonderbeiträge und Umlagen in Gesamthöhe von S 418.777,56 zu entrichten.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragt unter Abstandnahme von der Erstattung einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Die mitbeteiligte Partei erstattete eine Gegenschrift, in der sie ihren im Verwaltungsverfahren ausgesprochenen Standpunkt aufrecht hält und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde begehrt. Insbesondere wurde darauf hingewiesen, dass die Auffassung, § 4 Abs. 2a des Kollektivvertrages sei nichtig und daher nicht anzuwenden, aufrecht erhalten werde. Bereits aus diesem Grunde sei die Beschwerde abzuweisen. Obwohl die belangte Behörde dieser Auffassung nicht gefolgt sei, habe die Mitbeteiligte in Anbetracht der Höhe der Beitragsnachbelastung von S 542,95 von der Erhebung einer Beschwerde Abstand genommen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist die Wirksamkeit des § 4 Abs. 2a des in Rede stehenden Kollektivvertrages, die Auslegung dieser Bestimmung und die Zulässigkeit der darin enthaltenen Verweisung strittig.
Die belangte Behörde hat sich zur Frage der Überschreitung der Normsetzungsbefugnis der Kollektivvertragsparteien nicht geäußert, die Beschwerdeführerin hat in ihrem Schreiben zur Vorlage des Einspruches an die Einspruchsbehörde vom lediglich auf die gegebenen formellen Abschlussvoraussetzungen hingewiesen. Die mitbeteiligte Partei hat demgegenüber bereits im Verwaltungsverfahren die Auffassung vertreten, die in Rede stehende Bestimmung des § 4 Abs. 2a des Kollektivvertrages sei als nichtig zu qualifizieren, weil damit die Regelungsmacht der Kollektivvertragspartner überschritten worden sei.
Dieser Auffassung der mitbeteiligten Partei kann nicht gefolgt werden. Gemäß § 2 Abs. 2 Z. 2 ArbVG können durch Kollektivverträge die gegenseitigen aus dem Arbeitsverhältnis entspringenden Rechte und Pflichten der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer geregelt werden. Nach der Judikatur des Obersten Gerichtshofes (vgl. Dittrich-Tades, ArbR, ArbVG § 2 E Nr. 71) und der herrschenden Lehre (vgl. Jabornegg, Jbl. 1990, 205, m.w.N.) kann demnach nur der typische, wesentliche oder regelmäßig wiederkehrende Inhalt eines Arbeitsverhältnisses einer kollektivvertraglichen Regelung unterworfen werden.
Die Mitbeteiligte ist zunächst darauf hinzuweisen, dass § 4 des Kollektivvertrages die Arbeitszeit regelt. Im Abs. 1 wird hinsichtlich der normalen Arbeitszeit auf die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes in der jeweils geltenden Fassung verwiesen. Abs. 2 trifft eine Regelung für den Fall der Vereinbarung einer kürzeren Wochenarbeitszeit als der Normalarbeitszeit. Eine solche kürzere Wochenarbeitszeit ist demnach bei Beginn des Arbeitsverhältnisses zu vereinbaren, eine Änderung ist nur schriftlich und falls vorhanden unter Beiziehung des Betriebsrates vorzunehmen. Abs. 2a in der ursprünglichen Fassung, also in der vom , schloss eine Vereinbarung einer Teilzeit dann aus, wenn das dafür zu entrichtende Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs. 2 lit. b ASVG nicht überschritt. Dieser Ausschluss einer Teilzeitregelung mit einer Entlohnung höchstens bis zum Grenzbetrag eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des § 5 Abs. 2 ASVG wurde mit der am in Kraft tretenden Änderung beseitigt. Die nunmehrige Regelung lässt die Vereinbarung jeglicher Teilzeit zu. Es kann bei der nunmehrigen Regelung keine Rede davon sein, dass die Vereinbarung einer Teilzeit höchstens in dem Ausmaß zulässig ist, dass die Entlohnung dem Grenzbetrag einer geringfügigen Beschäftigung im Sinne des § 5 Abs. 2 ASVG entspricht, noch davon, dass nur Teilzeiten im Ausmaß einer Entlohnung dieses Grenzbetrages zulässig wären. Der neu geschaffene Abs. 2a des Kollektivvertrages bringt Regelungen für Teilzeitverhältnisse, bei denen die Teilarbeitszeit nicht direkt festgelegt ist, sondern sich nur im Umweg über den Entgeltanspruch, der den jeweiligen Grenzbetrag einer geringfügigen Beschäftigung im Sinne des § 5 Abs. 2 ASVG nicht übersteigt, ermitteln lässt. Eine solche Teilzeitvereinbarung ist nach dem Kollektivvertrag nur unter bestimmten Auflagen zulässig. Der Kollektivvertrag regelt demnach in unbedenklicher Weise die (zu entlohnende) Mindestarbeitszeit, die dann als vereinbart gelten soll, wenn mit dem Dienstnehmer nicht im Einzelnen (nämlich unter Vornahme der Belehrung) eine kürzere Arbeitszeit mit der Folge der fehlenden Vollversicherung ausgehandelt worden ist. Die erforderliche Belehrung über die Folgen einer solchen Vereinbarung soll verhindern, dass Dienstnehmer versehentlich Vereinbarungen schließen, bei denen sie im Nachhinein feststellen müssen, dass sie ihrer Kranken- und Pensionsversicherung verlustig gegangen sind. Soweit aber Gegenstand der Regelung die Arbeitszeit ist, kann von einer Überschreitung der Regelungsbefugnis der Kollektivvertragsparteien nicht gesprochen werden. Zu erörtern ist aber die Frage, ob die Auflagen, unter denen eine Teilzeit vereinbart werden kann, zur Regelungsbefugnis der Kollektivvertragspartner zählt. Der erste Satz dieser Bestimmung ordnet an, dass dem Dienstnehmer die im Anhang dieses Kollektivvertrages vorgesehene Belehrung zur Kenntnis zu bringen ist.
Weiters verpflichtet diese Bestimmung den Dienstgeber, eine Durchschrift der Belehrung dem zuständigen Landessekretariat der Fachgewerkschaft zuzuleiten und sowohl der Gebietskrankenkasse als auch dem Arbeitsinspektorat Einschau zu gewähren. Nach den obigen Ausführungen unterliegen der Regelungsmacht der Kollektivvertragspartner die gegenseitigen aus dem Arbeitsverhältnis entspringenden Rechte und Pflichten der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer. Vor dem Hintergrund der Regelungsmacht der Kollektivvertragsparteien ist das Erfordernis der Zusendung des Vertrages an das Landessekretariat der Gewerkschaft als eine bloße Ordnungsvorschrift anzusehen, deren Nichteinhaltung die Gültigkeit der getroffenen Vereinbarung nicht berührt. Bleibt noch zu prüfen, ob die Verpflichtung des Dienstgebers, dem Dienstnehmer die im Anhang des Kollektivvertrages vorgesehene Belehrung zur Kenntnis zu bringen, unter § 2 Abs. 2 Z. 2 ArbVG fällt. Dies ist zu bejahen. Der Dienstgeber hat nicht, wie offenbar die Mitbeteiligte meint, dem Dienstnehmer eine Belehrung zu erteilen, sondern ihm lediglich eine nicht vom Dienstgeber, sondern von den Kollektivvertragsparteien entworfene Belehrung bei Abschluss eines derartigen Dienstverhältnisses zur Unterfertigung vorzulegen. Dem Dienstgeber wird sohin die Pflicht auferlegt, den Dienstnehmer über spezifische, das Arbeitsverhältnis berührende Umstände zu informieren, wobei diese Informationspflicht in der Vorlage zur Unterfertigung eines Schreibens besteht. Damit unterscheidet sich aber diese Pflicht nicht wesentlich von den in anderen arbeitsrechtlichen Bestimmungen anzutreffenden Verpflichtungen des Arbeitgebers, auf aushangspflichtige Gesetze hinzuweisen und auch die Betriebsräumlichkeiten zu bezeichnen, in denen diese zur Einsicht aufliegen. Solche Regelungen sind, wie z.B. § 2 Abs. 2 Z. 12 AVRAG erweist, typisch für den Inhalt von Arbeitsverträgen. Dabei macht es keinen Unterschied, dass die üblicherweise aushangspflichtigen Gesetze Bestimmungen über arbeitsrechtliche Rechte und Pflichten enthalten, während die hier zu beurteilende Belehrung einen Hinweis auf die sozialversicherungsrechtlichen Folgen des Abschlusses eines Dienstverhältnisses enthält. Eine solche Verpflichtung traf dem Dienstgeber im gegenständlichen Zeitraum ohnehin gemäß § 41 ASVG. Nach dieser, die Form der Meldungen des Dienstgebers regelnden Bestimmung hat die Anmeldung eines Dienstnehmers unter anderem die Art der Versicherung zu enthalten. Der Dienstgeber ist nach dem letzten Absatz dieser Bestimmung verpflichtet, die von der Gebietskrankenkasse bestätigte Anmeldung dem Dienstnehmer unverzüglich zuzuleiten. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich somit, dass der Gesetzgeber auch von einer Informationspflicht des Arbeitgebers über sozialversicherungsrechtliche Konsequenzen eines Arbeitsvertrages ausgeht. Im vorliegenden Fall wird eine solche Informationspflicht nur im Falle der Vereinbarung eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des ASVG normiert. Diese Bestimmung ist somit deutlich enger als die den Dienstgeber gemäß § 41 ASVG treffende Verpflichtung. Wenn bereits aus diesem Befund eine Verpflichtung des Dienstgebers zur Information des Dienstnehmers durch Hinweis oder Übergabe von Gesetzen oder anderen Schriftstücken abzulesen ist, kann nicht in Zweifel gezogen werden, dass dieser Pflicht des Arbeitgebers ein aus dem Arbeitsverhältnis entspringendes Recht des Arbeitnehmers gegenübersteht. Diese Kollektivvertragsbestimmung geht daher über die Befugnis des § 2 Abs. 2 ArbVG nicht hinaus. Von einer Nichtigkeit und daher Unanwendbarkeit dieser Bestimmung kann entgegen der Auffassung der Mitbeteiligten nicht ausgegangen werden.
Die belangte Behörde und die Mitbeteiligte vertreten die Auffassung, die Wortfolge im § 4 Abs. 2a des Kollektivvertrages, "die unter der vom § 5 (2) ASVG in der jeweils gültigen Fassung vorgesehenen Geringfügigkeitsgrenze beschäftigt werden", stelle eine dynamische und damit unzulässige Verweisung dar. Diese Regelung sei erstmals im Kollektivvertrag vom verwendet worden, sodass diese Regelung in eine statische Verweisung entsprechend den damaligen Bestimmungen umzudeuten sei.
Auch dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden.
Richtig ist, dass Rechtsprechung und Lehre zwischen Verweisungen, die auf eine Bestimmung in ihrem im Zeitpunkt der Verweisung gegebenen Inhalt (statische Verweisung), und solchen, die auf den jeweils geltenden Inhalt der verwiesenen Bestimmung verweisen (dynamische Verweisung) unterscheiden. Der Kollektivvertrag verweist bei der Gestaltung der Arbeitsverhältnisse nicht auf Regelungen eines anderen Normsetzers dynamisch mit der Wirkung, dass der jeweilige (fremde) nichtarbeitsrechtliche Norminhalt zum jeweiligen Inhalt des Kollektivvertrages und damit des Arbeitsvertrages würde. Er knüpft lediglich (zulässigerweise) an die im Zeitpunkt des Abschlusses des jeweiligen Arbeitsvertrages geltende Geringfügigkeitsgrenze (statisch) an und ermittelt mit deren Hilfe den unter bestimmten weiteren Voraussetzungen geltenden Vertragsinhalt. Die mit Hilfe der Geringfügigkeitsgrenze einmal ermittelte Stundenanzahl, die als vereinbart gilt, wird dann mit dem jeweiligen Stundenlohn multipliziert und so der Anspruchslohn ermittelt, ohne dass eine spätere Veränderung der Geringfügigkeitsgrenze dabei eine Rolle spielte. Entgegen der Auffassung der belangten Behörde und der Mitbeteiligten ist daher § 4 Abs. 2a des Kollektivvertrages in der zitierten Fassung anzuwenden. Jeweils vor Vereinbarung einer Teilzeitbeschäftigung, die zu einer Entlohnung von höchstens dem Grenzbetrag einer geringfügigen Beschäftigung im Sinne des § 5 Abs. 2 ASVG führt, hatte daher die Mitbeteiligte diese Bestimmung anzuwenden. Außer Streit steht, dass sie dies nicht getan hat. Für diesen Fall sieht der letzte Satz dieser Bestimmung eine Fiktion vor und zwar dergestalt, dass eine Wochenarbeitszeit in der Höhe der jeweiligen Geringfügigkeitsgrenze unter Zugrundelegung des kollektivvertraglichen Stundenlohnes als vereinbart gilt. Damit ist nichts anderes ausgedrückt, als dass zu Beginn einer solchen Teilzeitbeschäftigung die nicht direkt vereinbarte Arbeitszeit in der Weise zu errechnen ist, dass der in diesem Zeitpunkt gültige Grenzbetrag eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses gemäß § 5 Abs. 2 ASVG durch den zu diesem Zeitpunkt geltenden Stundenlohn zu teilen ist. Das so gefundene Ergebnis stellt die vereinbarte Arbeitszeit dar, die nach den allgemeinen Bestimmungen des Kollektivvertrages zu entlohnen ist. Entscheidend ist somit - wovon die Beschwerdeführerin nicht auszugehen scheint - diese Art der Berechnung der Arbeitszeit bei Vereinbarung einer diesbezüglichen Teilzeitbeschäftigung und nicht zu irgendeinem späteren Zeitpunkt. Weiters ist zu bemerken, dass die Berechnung der als vereinbart geltenden Arbeitszeit auf Grund des Grenzbetrages des wöchentlichen Entgeltes im Sinne des § 5 Abs. 2 ASVG (in der Fassung vor dem ASRÄG 1997, BGBl. I Nr. 139/1997) vorzunehmen ist. Selbst bei Vereinbarung des Grenzbetrages der monatlichen Entlohnung für ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis ist für die Errechnung der "vereinbarten" Arbeitszeit das Wochenentgelt nach § 5 Abs. 2 ASVG heranzuziehen und nicht, wie die Beschwerdeführerin meint, der monatliche Grenzbetrag eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses. Mit dieser Regelung wird entgegen der offensichtlichen Auffassung der mitbeteiligten Partei bei Vereinbarung des Grenzbetrages einer geringfügigen Beschäftigung nach § 5 Abs. 2 ASVG keine fiktive Arbeitszeit angeordnet. Es wird in diesem Fall lediglich die Arbeitszeit unter Zuhilfenahme des aktuellen Stundenlohnes ermittelt. Dass die so zu ermittelnde Arbeitszeit unter Umständen zu einem höheren Anspruchslohn führt, hat ihre Grundlage nicht im § 4 Abs. 2a des Kollektivvertrages, sondern in der Rundungsbestimmung des § 7 Abs. 6 des genannten Kollektivvertrages. Aus den Bestimmungen des KollV (auch unter Berücksichtigung ihrer Vorgängerbestimmungen) ergibt sich die Absicht der Normsetzer, Versicherten im Zweifel ein die Vollversicherung begründendes Beschäftigungsverhältnis zu sichern und nicht eines, das wegen der Entlohnung "in der Höhe der Geringfügigkeitsgrenze" gerade nicht vollversichert ist. Zu diesem Ergebnis kommt man aber nur dann, wenn man die durch Teilung der Geringfügigkeitsgrenze durch den Stundenlohn ermittelte Anzahl der Stunden nach § 7 Abs. 6 KollV aufrundet. Würde man das nicht tun, wäre die Regelung des § 4 Abs. 2a KollV unverständlich.
Für Beschäftigungsverhältnisse mit einem Entgelt unter dem Grenzbetrag eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des § 5 Abs. 2 ASVG führt diese Regelung zu einer "automatischen" Änderung dieser Vereinbarung dahingehend, dass jedenfalls die sich aus der vorgesehenen Berechnung ergebende Arbeitszeit (und die sich aus dieser Arbeitszeit ergebende Entlohnung) als vereinbart gilt. Diese "automatische Vereinbarung" einer höheren Arbeitszeit kann der Arbeitgeber durch Einhaltung des ihm leicht möglichen und zumutbaren vorgesehenen Vorganges bei Abschluss eines solchen Vertrages vermeiden. Diese Sanktionen für den Fall des Verstoßes gegen diese Bestimmung des Kollektivvertrages sind vom Arbeitgeber allerdings leicht abzuwenden. Bedenken gegen die Bestimmung im Sinne des § 879 ABGB kommen daher gar nicht auf.
Da die belangte Behörde dies verkannte, belastete sie ihren Bescheid mit mehrfacher Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Der Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG. Der nicht durch einen Rechtsanwalt vertretenen Beschwerdeführerin steht ein Ersatz des Schriftsatzaufwandes nicht zu (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 96/08/0365).
Wien, am