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VwGH vom 21.09.1993, 93/08/0035

VwGH vom 21.09.1993, 93/08/0035

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Knell, Dr. Müller, Dr. Novak und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schwächter, über die Beschwerde der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft in Wien, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom , Zl. 124.165/3-6a/92, betreffend die Auszahlung der Pension nach dem GSVG (mitbeteiligte Partei: M in Z), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) hat der beschwerdeführenden Sozialversicherungsanstalt Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Schreiben vom beantragte der Mitbeteiligte bei der beschwerdeführenden Sozialversicherungsanstalt einen bescheidmäßigen Abspruch darüber, daß die Überweisung seiner Pension auf ein Konto bei seinem Geldinstitut erfolgen solle, wobei auch seine Ehefrau zur Empfangnahme von Geldbeträgen ermächtigt sei. Da innerhalb der gesetzlichen Entscheidungspflicht von der beschwerdeführenden Sozialversicherungsanstalt kein Bescheid erlassen wurde, begehrte der Mitbeteiligte mit Schreiben vom den Übergang der Entscheidungspflicht auf den Landeshauptmann von Salzburg.

Mit Bescheid vom gab der Landeshauptmann gemäß § 410 Abs. 2 Z. 7 ASVG in Verbindung mit § 72 Abs. 5 GSVG dem Begehren des Mitbeteiligten auf Abänderung der Anweisungsmodalitäten seiner Pension Folge und bestimmte, daß diese in Hinkunft im Wege der Postparkasse auszuzahlen sei. Nach der Begründung seien Pensionen gemäß § 72 Abs. 5 GSVG in der Regel im Wege der Postsparkasse zu zahlen. Damit finde die von den österreichischen Sozialversicherungsträgern gepflogene Anweisung von Leistungen auf ein vom Anspruchsberechtigten bekannt gegebenes Girokonto rechtlich seine Deckung. Es könne jedoch kein Pensionsempfänger gezwungen werden, von diesem zusätzlichen Serviceangebot der Sozialversicherungsträger, nämlich der Anweisung auf ein Konto, über welches ausschließlich der Bezugsberechtigte zu verfügen habe, Gebrauch zu machen. Eine Ausübung der Einschränkung dieser Wahlmöglichkeit sei vom Gesetz nicht vorgesehen. Dem Mitbeteiligten werde in Hinkunft seine Pension im Wege der Postsparkasse mittels Geldbriefträger direkt auszuzahlen sein.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung des Mitbeteiligten Folge gegeben und der Bescheid des Landeshauptmannes dahin abgeändert, daß die dem Mitbeteiligten gebührende Pension in Hinkunft im Wege der Postsparkasse bzw. auf ein von ihm namhaft gemachtes Konto bei einem anderen Geldinstitut zu zahlen sei. Nach der Begründung verbiete § 72 Abs. 5 GSVG keinesfalls die Anweisung der Pension auf ein Konto bei einem anderen Geldinstitut als der Postsparkasse. Die genannte Gesetzesbestimmung beziehe sich nur auf die Art und Weise, wie die Auszahlung der Pension zu erfolgen habe, ohne jedoch auf die Person Bezug zu nehmen, an die auszuzahlen sei. Regelungen hinsichtlich der Empfangsberechtigung fänden sich in § 75 GSVG, wobei jeweils die auszahlende Stelle dafür Sorge zu tragen habe, daß die Auszahlung nur an den Aspruchsberechtigten erfolge.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Der Mitbeteiligte hat einen Schriftsatz erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die beschwerdeführende Sozialversicherungsanstalt vertritt im wesentlichen die Auffassung, sie sei gemäß § 75 GSVG ausdrücklich verpflichtet, die Leistung dem Anspruchsberechtigten (persönlich) auszuzahlen. Die Auszahlung habe dabei gemäß § 72 Abs. 5 leg. cit. in der Regel im Wege der Postsparkasse, das heißt mittels Scheckverkehrsanweisung, zu erfolgen. Solle von dieser Vorgangsweise abgegangen und die Pension auf ein Bankkonto überwiesen werden, so bedürfe es der Zustimmung des Sozialversicherungsträgers in Form eines privatrechtlichen Vertrages, der sicherzustellen habe, daß die Pension nur dem Anspruchsberechtigten selbst zukomme. Dies könne lediglich in der Weise erfolgen, daß sie das betreffende Geldinstitut verpflichte, die Überweisung auf ein Konto durchzuführen, über das der Pensionsberechtigte allein verfügungsberechtigt sei. Dadurch sei insbesondere auch gewährleistet, daß die Pension nicht etwa nach Ableben der anspruchsberechtigten Person an andere Personen weiter ausgezahlt werde, was im strikten Gegensatz zum zwingenden Gebot des § 75 GSVG stünde. Im übrigen stehe es dem Versicherten frei, im Wege eines Abbuchungsauftrages auf ein anderes Konto bzw. durch Ausstellung von Schecks einer anderen Person Zahlungen zukommen zu lassen.

Gemäß § 72 Abs. 5 GSVG sind die Pensionen und das Übergangsgeld in der Regel im Wege der Postsparkasse zu zahlen.

Nach § 75 Abs. 1 GSVG werden Leistungen an den Anspruchsberechtigten ausgezahlt.

Es kann im Beschwerdefall dahinstehen, ob die beschwerdeführende Sozialversicherungsanstalt - ungeachtet ihrer Verpflichtung, die Pension an den Mitbeteiligten bar zur Auszahlung (gemäß § 72 Abs. 5 GSVG in der Regel im Wege der Postsparkasse) zu überweisen - berechtigt ist, die Überweisung auf ein Bankkonto, das vom Mitbeteiligten namhaft gemacht wurde, von Bedingungen, insbesondere über die Zeichnungsberechtigung, abhängig zu machen (vgl. zur zum Teil nicht einheitlich beantworteten Frage, ob der Schuldner einer Geldleistung diese auf ein ihm vom Gläubiger bekannt gegebenes Konto überweisen MUß, das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 92/08/0181). In jedem Fall handelt es sich um einen (bloßen) Streit über die Modalitäten der Auszahlung einer bescheidmäßig bemessenen Leistung. Darüber ist jedoch - in Ermangelung einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung - nicht mit Bescheid zu entscheiden (vgl. auch dazu das bereits genannte Erkenntnis vom ), und zwar unabhängig davon, ob der Weg einer Klage nach Art. 137 B-VG oder ein anderer Rechtsbehelf zur Verfügung steht (dazu, daß es sich bei einem solchen Streit auch nicht um eine Leistungssache im Sinne des § 354 ASVG handelt, vgl. u.a. SV-Slg. 22.258 und 26.186).

Der im Devolutionsweg angerufene Landeshauptmann von Salzburg hat somit mit seinem Bescheid vom eine ihm nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch genommen. Dadurch, daß die belangte Behörde seinen Bescheid nicht aufgehoben und den Antrag des Mitbeteiligten zurückgewiesen, sondern eine (in der Sache) abändernde Entscheidung getroffen hat, belastete sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes.

Aufgrund dieser Erwägungen ergibt sich, daß der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.