VwGH vom 25.10.1994, 93/08/0033
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Knell, Dr. Müller, Dr. Novak und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schwächter, über die Beschwerde des T in W, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom , Zl. 536.033/7-14/92, betreffend Gewährung der Notstandshilfe, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.706,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Nach den Vorbringen der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in Zusammenhalt mit den Verwaltungsakten ist im Beschwerdefall von folgendem unbestrittenen Sachverhalt auszugehen:
Der Beschwerdeführer bezog vom bis Arbeitslosengeld, (über mehrfachen Antrag) vom bis Notstandshilfe und vom bis Pensionsvorschuß. Mit dem bundeseinheitlich aufgelegten Formblatt beantragte er am neuerlich die Gewährung des Pensionsvorschusses. Am wurde der Beschwerdeführer vom Arbeitsamt Versicherungsdienste dazu in bezug auf seine Staatsangehörigkeit einvernommen. Am langte bei der Poststelle der Arbeitsämter das Schreiben des Beschwerdeführers vom , gerichtet an das Arbeitsamt Versicherungsdienste, ein, worin er, soweit hier wesentlich, ausführte:
"Ich suche hiermit um die SONDERNOTHILFE an."
Mit dem, dem Beschwerdeführer am zugestellten, Bescheid vom sprach das Arbeitsamt Versicherungsdienste den Widerruf der Zuerkennung der Notstandshilfe an den Beschwerdeführer ab aus und sah von der Rückerstattung der vom bis unberechtigt bezogenen Notstandshilfe gemäß § 25 Abs. 1 AlVG ab. Weiters wurde dem Antrag vom auf Gewährung der Notstandshilfe keine Folge gegeben. Der Berufung des Beschwerdeführers wurde mit dem aufgrund des Beschlusses des Unterausschusses des zuständigen Verwaltungsausschusses ausgefertigten Bescheides des Landesarbeitsamtes Wien vom keine Folge gegeben. In der Begründung wurde - soweit hier wesentlich - ausgeführt, daß der Antrag vom auf Gewährung der Notstandshilfe zu Recht mangels Vorliegens der österreichischen Staatsbürgerschaft abgewiesen worden sei. Das Arbeitsamt Versicherungsdienste werde jedoch aufgrund der ab vorliegenden österreichischen Staatsbürgerschaft die Angelegenheit neuerlich in Behandlung nehmen und zu prüfen haben, ob die Fortbezugsfrist für die Notstandshilfe gewahrt ist. Dieser dem Beschwerdeführer am zugestellte Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
Das Arbeitsamt Versicherungsdienste sprach mit Bescheid vom aus, daß dem Beschwerdeführer auch ab keine Notstandshilfe gewährt werden könne. Der gegen diesen Bescheid vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung wurde mit dem aufgrund des Beschlusses des Unterausschusses des zuständigen Verwaltungssausschusses des Landesarbeitsamtes Wien ausgefertigten Bescheides vom keine Folge gegeben. Dieser dem Beschwerdeführer am zustellte Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Arbeit und Soziales (der belangten Behörde) vom wurde der Antrag auf Übergang der Entscheidungspflicht vom zurückgewiesen (Punkt 1) und dem Antrag auf Übergang der Entscheidungspflicht vom betreffend den "Antrag vom " auf Gewährung der Notstandshilfe stattgegeben und dem Antrag auf Gewährung der Notstandshilfe gemäß § 39 in Verbindung mit § 46 AlVG keine Folge gegeben. Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe mit dem postalisch übermittelten Schreiben ganz formlos um "Sondernotstandshilfe" angesucht. Da gemäß § 39 AlVG in der 1985 geltenden Fassung Männer keine Sondernotstandshilfe hätten erhalten können, wäre der "Antrag" vom schon aus diesem Grunde abzuweisen gewesen. Gemäß § 46 Abs. 1 AlVG könne aber dieses Schreiben nicht als "Antrag" angesehen werden, der geeignet sei, einen Anspruch auf eine Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz geltend zu machen, weil es sich weder um das "hiefür bundeseinheitlich aufgelegte Antragsformular" gehandelt habe, noch der Anspruch persönlich geltend gemacht worden sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde. Nach den Beschwerdeausführungen bildet ausschließlich der Punkt 2 des angefochtenen Bescheides den Anfechtungsgegenstand.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragen.
Der Beschwerdeführer regte in seiner Replik zur Gegenschrift an, der Verwaltungsgerichtshof möge, falls er der Rechtsansicht der belangten Behörde zur Frage der Auslegung der Geltendmachung von Notstandshilfe gemäß § 46 AlVG folge, von Amts wegen beim Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Aufhebung der §§ 15 Abs. 1 lit. m, 37, 22 Abs. 2 und 46 Abs. 1 AlVG wegen Verfassungswidrigkeit stellen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis vom , Zl. 88/08/0287) handelt es sich bei der Zuerkennung von Notstandshilfe um einen zeitraumbezogenen Abspruch. Legt die Behörde in solchen Fällen den Endpunkt des Zeitraumes, über welchen sie abspricht, in ihrem Bescheid nicht fest, so ist von dem jeweiligen Bescheid im allgemeinen der gesamte Zeitraum bis zur Erlassung des Bescheides umfaßt (vgl. dazu etwa das Erkenntnis vom , Zl. 89/08/0200). Dies trifft für die aufgrund des Beschlusses des Unterausschusses des zuständigen Verwaltungsausschusses ausgefertigten Bescheide des Landesarbeitsamtes Wien vom und zu und bedeutet zunächst, daß mit dem erstgenannten Bescheid über den Antrag des Beschwerdeführers vom bis negativ abgesprochen wurde. Mit dem zweitgenannten Bescheid wurde über den Antrag des Beschwerdeführers vom ab bis zur Erlassung des Bescheides () negativ abgesprochen. Beide Bescheide sind in Rechtskraft erwachsen. Der belangten Behörde war es daher verwehrt, über diese Zeiträume neuerlich abzusprechen. Selbst wenn man das Schreiben des Beschwerdeführers vom als Antrag auf Gewährung der Notstandshilfe (für einen Zeitraum von 26 Wochen) - in diesem Sinne ist es laut Schreiben des Beschwerdeführers vom zu verstehen - ansähe und nicht als bloße Urgenz einer Entscheidung zum Antrag vom , wäre daher - ohne daß es einer Prüfung der Frage bedürfte, ob es sich hiebei um ein verbesserungsfähiges Anbringen handelt - für den Beschwerdeführer nichts gewonnen.
Dadurch, daß die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid ein weiteres mal über den genannten Zeitraum abgesprochen hat, hat sie zwar gegen das Verbot, über eine entschiedene Sache neuerlich eine Entscheidung zu treffen, verstoßen; der Beschwerdeführer wurde durch diese Wiederholung eines bereits in Rechtskraft erwachsenen Abspruchs nicht in seinen Rechten verletzt. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich - im Rahmen des gestellten Begehrens - auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Fundstelle(n):
PAAAE-45315