VwGH vom 24.10.1995, 93/07/0145
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Bachler, über die Beschwerde
1. des A P und 2. der F P, beide in S und beide vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom , Zl. 3-30 P 284-93/13, betreffend wasserpolizeilichen Auftrag, zu Recht erkannt:
Spruch
Punkt 1 und 3 des Spruches des angefochtenen Bescheides werden wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 12.980,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung (BH) vom wurde der Erstbeschwerdeführer verhalten, vier Maßnahmen aus Gründen des Gewässerschutzes durchzuführen.
Aufgrund einer Berufung des Erstbeschwerdeführers wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom dieser Folge gegeben, der Bescheid der BH vom behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG an die BH zurückverwiesen.
In der Folge wurden mehrere örtliche Erhebungen durch das Baubezirksamt G. durchgeführt und am eine mündliche Verhandlung im Beisein der Beschwerdeführer abgehalten, bei der die Beschwerdeführer keine Stellungnahme abgaben, sondern die BH um die Möglichkeit einer nachträglichen, schriftlichen Äußerung ersuchten. Nachdem vom Erstbeschwerdeführer mehrere Fristerstreckungsansuchen gestellt worden waren, verpflichtete die BH die Beschwerdeführer mit Bescheid vom gemäß den Bestimmungen der §§ 30 bis 32 und 138 WRG 1959, zur Vermeidung einer Grundwasserbeeinträchtigung folgende Maßnahmen zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes durchzuführen:
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"1. | Von den im Freien gelagerten Kraftfahrzeugen ist soweit noch vorhanden das restliche Öl in geeigneter Weise abzulassen und in dichten Behältern zu bewahren. | |||||||||
2. | Aus dem nordwestlich abgestellten Tankwagen ist sämtliches Öl und allenfalls noch enthaltener Treibstoff abzulassen und ebenfalls in geeigneten Behältern zu bewahren. Im Bereich unter dem Ablaßstutzen ist das Erdreich, soweit es mit Öl durchtränkt ist, auszuheben und zur schadlosen Beseitigung einer hiezu befugten Firma zu übergeben. | |||||||||
3. | Aus den nördlich des Anwesens in der Scheune abgestellten Fahrzeugen ist ebenfalls sämtliches Öl ordnungsgemäß abzulassen und in dichten Behältern aufzubewahren. Das auch hier teilweise verunreinigte Erdreich ist ebenfalls auszuheben und einer hiezu befugten Firma zur Beseitigung zu übergeben. | |||||||||
4. | Für den in der Landwirtschaft in der vegetationslosen Zeit anfallenden Stallmist ist eine Düngerstätte nach statischer Bemessung mit einer Sammelgrube, einem Randwulst und entsprechenden Öffnungen in der Lagerplatte für den Mist zur Sammelgrube herzustellen." |
Dagegen erhoben die Beschwerdeführer Berufung, in der sie ausführten, daß die gegenständliche Landwirtschaft durchaus ortsüblich betrieben werde. Der anfallende Stallmist werde "alle Wochen" aus dem Stall entfernt und auf den Äckern bis zur Ausbringung zwischengelagert. Außerdem würde das Auslassen von Öl aus den im erstinstanzlichen Bescheid angeführten Fahrzeugen eine unzumutbare Einschränkung des landwirtschaftlichen Betriebes bedeuten.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom gab die belangte Behörde der Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid der BH vom gemäß § 66 Abs. 4 AVG dahingehend Folge, daß die Maßnahme 4 entfällt und die Maßnahmen 1 bis 3 wie folgt zu lauten haben:
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"1. | Von den im Freien abgestellten Fahrzeugen, Geräten und Maschinen sind, soweit es sich nicht um im Befund angeführte, betriebsbereite und der erforderlichen zeitgemäßen Fortsetzung des landwirtschaftlichen Betriebes zumindest periodisch dienende Gerätschaft handelt, alle Betriebsmittel und Flüssigkeiten (Benzin, Diesel, Hydrauliköl, Motoröl, Bremsflüssigkeiten) abzulassen und in dichten Behältern zu lagern, wobei diese Behälter in dichten Wannen, welche als Mindestfassungsvermögen die Summe der darin aufgestellten Behälterinhalte aufweisen müssen, unter Dach aufzubewahren sind. Die im Befund angeführten, einer zeitgemäßen Fortsetzung des landwirtschaftlichen Betriebes in der gegenständlichen Betriebsgröße dienenden Fahrzeuge, Geräte und Maschinen sind auf zum Untergrund hin abgedichteten Flächen (öl- und flüssigkeitsdicht) abzustellen bzw. zu lagern. Austretendes Öl ist in Tropftassen aufzufangen und mit Öl-Pulver oder Öl-Tüchern zu binden. Die Ölbindemittel sind bei Bedarf zu erneuern bzw. sind gebrauchte Bindemittel und -tücher einer ordnungsgemäßen Entsorgung durch einen befugten Sammler zuzuführen. | |||||||||
2. | Das mit Öl verunreinigte Erdreich in der Scheune ist vom Betonboden zu entfernen bzw. an Stellen, wo kein Betonboden vorhanden ist, auszuheben und gemäß den Bestimmungen des AWG 1990 zu beseitigen. Dies gilt auch für die dort befindlichen ölgetränkten Sägespäne. | |||||||||
3. | Für den aus der landwirtschaftlichen Tierhaltung mit ca. 25 DGVE anfallenden Wirtschaftsdünger (Stallmist, Jauche) ist eine ausreichend bemessene Düngerstätte nach Maßgabe der Richtlinien des Fachbeirates für Bodenfruchtbarkeit und Bodenschutz beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft Wien, 1991, sowie eine dichte Sammelgrube, mit einem Randwulst um die Festmistplatte von mindestens 10 cm und entsprechenden Öffnungen in der Lagerplatte für den Mist zur Sammelgrube herzustellen." |
Gemäß § 59 Abs. 2 AVG wurde die Frist für die Erfüllung der Maßnahmen 1.) und 2.) mit und für die Erfüllung der Maßnahme 3.) mit neu festgesetzt.
Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der Befunde und Gutachten ihres landwirtschaftlichen sowie ihres wasserbautechnischen und chemisch-technischen Amtssachverständigen aus, daß die von den Beschwerdeführern praktizierte Landwirtschaft keinesfalls als ordnungsgemäß im Sinne des § 32 WRG 1959 einzustufen sei. Vielmehr gehe von der Bodennutzung der Beschwerdeführer durch die krasse Mißachtung der Standortgegebenheiten (die gegenständlichen Flächen befänden sich innerhalb der Schutzzone I und II des mit Bescheid der belangten Behörde vom gemäß § 34 Abs. 1 WRG 1959 festgelegten Schutzgebietes der G-AG) und der rechtlichen Rahmenbedingungen eine ständige, mehr als geringfügige Einwirkung auf das Grundwasser aus. Die Landwirtschaft der Beschwerdeführer sei keine ordnungsgemäße im Sinne des § 32 WRG 1959, und es sei somit von einer wasserrechtlichen Bewilligungspflicht auszugehen.
Darüber hinaus werde die Ordnungsgemäßheit der landwirtschaftlichen Bodennutzung von den Beschwerdeführern auch gar nicht behauptet. Die Beschwerdeführer würden sich vielmehr lediglich auf die ortsübliche Landwirtschaft berufen. Dies schließe jedoch keinesfalls eo ipso die Kriterien einer wasserrechtlich bewilligungsfreien, ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Bodennutzung in sich.
Weiters habe das Ermittlungsverfahren gezeigt, daß von den von den Beschwerdeführern im Bereich ihrer Liegenschaft abgestellten Fahrzeugen, Betriebsmitteln und Geräten durch das unsachgemäße sowie unüberschaubare und nicht in geordneter Weise vorgenommene Abstellen und Lagern eine Einwirkung auf das Grundwasser nicht nur nicht auszuschließen, sondern damit im konkreten Falle nach dem natürlichen Lauf der Dinge geradezu zu rechnen sei.
Das Vorliegen einer wasserrechtlichen Bewilligungspflicht sei daher zu bejahen. Mangels Vorliegens einer wasserrechtlichen Bewilligung sei ein Vorgehen nach § 138 WRG aufgrund des festgestellten Sachverhaltes gerechtfertigt. Das Vorliegen einer Bewilligungsfähigkeit für die von den Beschwerdeführern getroffenen Maßnahmen sei von dem beigezogenen Amtssachverständigen verneint worden, weshalb die Vorschreibung eines Alternativauftrages nach § 138 Abs. 2 WRG 1959 im Gegenstand unterbleiben habe müssen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher die Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheides aus dem Grunde der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und jener infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften beantragen; sie erachten sich aufgrund ihres gesamten Vorbringens durch den angefochtenen Bescheid in ihrem "Recht auf Ausübung ihres landwirtschaftlichen Betriebes als unzulässig beschränkt".
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die belangte Behörde hat den im Instanzenzug nach § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 erteilten wasserpolizeilichen Auftrag auf das Fehlen einer wasserrechtlichen Bewilligung nach § 32 leg. cit. gestützt. Gemäß § 32 Abs. 1 leg. cit. sind Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs. 2) beeinträchtigen, nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (§ 8) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (Abs. 8), gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung.
Gemäß Abs. 2 lit. c dieses Paragraphen bedürfen jedenfalls Maßnahmen, die zur Folge haben, daß durch ein Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird, einer Bewilligung im Sinne des Abs. 1.
Nach § 32 Abs. 8 leg. cit. gilt die land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung dann als ordnungsgemäß (Abs. 1), wenn sie unter Einhaltung der bezughabenden Rechtsvorschriften in Berücksichtigung der Standortgegebenheiten, insbesondere betreffend Chemikalien, Pflanzenschutz- und Düngemittel, Klärschlamm, Bodenschutz und Waldbehandlung, sowie besonderer wasserrechtlicher Anordnungen erfolgt.
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom , Zl. 90/07/0159, ausgeführt hat, unterscheidet sich das Tatbild der fehlenden wasserrechtlichen Bewilligung gemäß § 32 WRG 1959 von dem des § 31 leg. cit. dadurch, daß im ersteren Fall ein konkret wirksamer und beabsichtigter Angriff auf die bisherige Beschaffenheit von Wasser vorliegen muß, der plangemäß unter Verwendung von Anlagen erfolgt, während im zweiten Fall die Verpflichtung zur Vermeidung von Verunreinigungen sich in erster Linie auf Anlagen und Maßnahmen bezieht, bei denen eine Einwirkung auf Gewässer zwar nicht vorgesehen, aber erfahrungsgemäß möglich ist.
Aufgrund des von der belangten Behörde festgestellten Sachverhaltes kann hinsichtlich der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung durch die Beschwerdeführer nicht von einem beabsichtigten Angriff auf die bisherige Beschaffenheit von (Grund-)Wasser, der plangemäß unter Verwendung von Anlagen erfolgt, gesprochen werden. Vielmehr geht von den aufgestellten Fahrzeugen, Maschinen und Geräten, vom mit Öl verunreinigten Erdreich und den ölgetränkten Sägespänen sowie von der vorhandenen "Miststätte" eine zwar nicht grundsätzlich vorgesehene, aber erfahrungsgemäß mögliche Einwirkung auf Gewässer (Grundwasser) im Sinne des § 31 Abs. 1 WRG 1959 aus.
Gemäß § 31 Abs. 1 WRG 1959 hat jedermann, dessen Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen können, mit der im Sinne des § 1297, zutreffendenfalls mit der im Sinne des § 1299 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches gebotenen Sorgfalt seine Anlagen so herzustellen, instandzuhalten und zu betreiben oder sich so zu verhalten, daß eine Gewässerverunreinigung vermieden wird, die den Bestimmungen des § 30 zuwiderläuft und nicht durch eine wasserrechtliche Bewilligung gedeckt ist.
Obwohl die belangte Behörde unzutreffenderweise den wasserpolizeilichen Auftrag auf § 138 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 32 WRG 1959 gestützt hat, wurden die Beschwerdeführer hiedurch nicht in ihren Rechten verletzt, weil der von der belangten Behörde festgestellte Sachverhalt durchaus geeignet ist, die Verwirklichung verschiedener Verstöße gegen § 31 Abs. 1 leg. cit. aufzuzeigen.
Gemäß § 31 Abs. 3 erster Satz WRG 1959 hat die Wasserrechtsbehörde, wenn die zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnahmen nicht oder nicht rechtzeitig getroffen werden und soweit nicht der unmittelbare Wirkungsbereich eines Bergbaues betroffen wird, die entsprechenden Maßnahmen dem Verpflichteten aufzutragen oder bei Gefahr im Verzuge unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen.
Da der in Bescheidform erlassene wasserpolizeiliche Auftrag auch auf die erste Alternative der vorstehenden Bestimmung des WRG 1959 im Beschwerdefall gestützt werden kann, lag insoweit keine Rechtsverletzung der Beschwerdeführer vor.
Die Beschwerdeführer bringen zu Spruchpunkt 1.) des angefochtenen Bescheides vor, daß die abzustellenden Geräte (Fahrzeuge) im Befund des landwirtschaftlichen Sachverständigen vorkommen würden, keinesfalls aber im Spruch angeführt seien.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muß ein Bescheidspruch, durch den eine Verpflichtung auferlegt wird, so bestimmt gefaßt werden, daß nötigenfalls eine Durchsetzung im Wege der Zwangsvollstreckung möglich ist. Durch die Spruchfassung muß einerseits dem Beauftragten die überprüfbare Möglichkeit gegeben werden, dem Leistungsauftrag zu entsprechen, andererseits muß dadurch auch der Umfang einer allfälligen Ersatzvornahme deutlich abgegrenzt sein (vgl. u.a. die hg. Erkenntnisse vom , 91/07/0147 und vom , 92/07/0097).
Diesen Grundsätzen wird Spruchpunkt 1 des angefochtenen Bescheides nicht gerecht. Aus der Formulierung dieses wasserpolizeilichen Auftrages kann nicht mit ausreichender Sicherheit entnommen werden, welche Fahrzeuge, Geräte und Maschinen der Beschwerdeführer konkret einer zeitgemäßen Fortsetzung des landwirtschaftlichen Betriebes dienen. Die Verweisung auf den in der Begründung des angefochtenen Bescheides wiedergegebenen Befund des landwirtschaftlichen Sachverständigen der belangten Behörde ist nicht ausreichend. Dort werden lediglich allgemein Art und Anzahl der Maschinen, die für die Fortführung eines landwirtschaftlichen Betriebes der gegenständlichen Betriebsgröße erforderlich sind, aufgezählt. Ein konkreter Bezug zu den den Beschwerdeführern gehörenden Maschinen erfolgt nicht. Demnach ist es auch unmöglich, irgendeine Verbindung zum Befund des wasserbautechnischen und chemisch-technischen Amtssachverständigen herzustellen, in dem die sich auf der Liegenschaft der Beschwerdeführer konkret befindlichen Geräte, Kraftfahrzeuge und landwirtschaftlichen Maschinen aufgezählt werden. Im vorliegenden Fall hat es die belangte Behörde verabsäumt, in ihrem Spruch die Fahrzeuge, Geräte und Maschinen, die einer zeitgemäßen Fortsetzung des landwirtschaftlichen Betriebes dienen und jene, bei denen dies nicht gegeben ist, anzuführen. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde die Art und Anzahl der abgestellten Fahrzeuge, Geräte und Maschinen zu ermitteln haben.
Wenn die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde vorbringen, daß das von ihnen verwendete Öl Rapsöl sei, ist diese Argumentation erstmals im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erhoben worden und unterliegt daher dem vor dem Verwaltungsgerichtshof gemäß § 41 Abs. 1 VwGG geltenden Neuerungsverbot. Es wäre den Beschwerdeführern aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht im Verwaltungsverfahren (vgl. etwa die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens4, zu § 45 Abs. 2 AVG, S. 302, unter E 13 und 14 zitierte hg. Judikatur) oblegen, nach Kenntnisnahme von den im Berufungsverfahren eingeholten Gutachten vor Abschluß des Berufungsverfahrens, dieses nunmehr in der Beschwerde nachgeholte Vorbringen zu erstatten. Im fortgesetzten Verfahren werden die Amtssachverständigen auch auf dieses Vorbringen einzugehen haben.
Der Spruchpunkt 2 des angefochtenen Bescheides erging indessen zu Recht, zumal aufgrund der von der belangten Behörde dargelegten Trinkwassernutzung des Grundwassers und der von den beigezogenen Amtssachverständigen für möglich erachteten Beeinträchtigung des Grundwassers eine hinreichende Begründung für die Erlassung eines derartigen wasserpolizeilichen Auftrages zur Beseitigung von ölkontaminiertem Erdreich und der ölkontaminierten Sägespäne zwecks Vermeidung einer möglichen Gewässerverunreinigung im Sinne des § 31 Abs. 3 erster Satz, erste Alternative WRG 1959 vorlag.
Die Beschwerdeführer bringen weiters vor, daß Spruchpunkt 3 des angefochtenen Bescheides nicht ausreichend bestimmt sei.
Gemäß § 59 Abs. 1 erster Satz AVG hat der Spruch (eines Bescheides) die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteienanträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter deutlicher Fassung unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Den Anforderungen dieser Bestimmung wird ein Spruch, der wie jener des angefochtenen Bescheides in Ansehung der Düngerstätte auf Richtlinien verweist, deren Inhalt weder diesem Bescheid noch den vorgelegten Verwaltungsakten zu entnehmen ist, nicht gerecht.
Auch ist für den Verwaltungsgerichtshof nicht nachvollziehbar, inwiefern eine gesetzliche Deckung für das Setzen einer neuen (zusätzlichen) Maßnahme (hier: Errichtung einer Düngerstätte in einer bestimmten Ausformung) im Sinne des § 31 Abs. 3 erster Satz leg. cit. gegeben sein soll.
Im übrigen sieht sich der Verwaltungsgerichtshof zu folgender Feststellung veranlaßt:
Die belangte Behörde stützte ihre rechtlichen Überlegungen im wesentlichen auf die krasse Mißachtung der Standortgegebenheiten durch die Beschwerdeführer und behauptete in diesem Zusammenhang, die gegenständlichen Flächen befänden sich innerhalb der Schutzzone I und II des Schutzgebietes der G-AG. Dem Verwaltungsgerichtshof ist weder aus der beigelegten Planskizze noch aus dem Bescheid der belangten
Behörde vom oder dessen Zustellverfügung ersichtlich, ob die Beschwerdeführer oder deren Rechtsvorgänger Adressaten dieses Bescheides gewesen oder inwieweit sie sonst davon betroffen sind. Im fortgesetzten Verfahren wird es der belangten Behörde obliegen, diese Umstände schlüssig zu belegen. Des weiteren wird der beigezogene Sachverständige herauszuarbeiten haben, welche Gefahren schlechthin für das Grundwasser bestehen und welche Gefahren einer Gewässerverunreinigung standortgegeben durch die allfällige Geltung des Schutzgebietsbescheides durch die Beschwerdeführer hintangehalten werden müssen.
Da die belangte Behörde aus den dargelegten Gründen hinsichtlich der Spruchpunkte 1 und 3 des angefochtenen Bescheides die Rechtslage verkannt hat, war dieser insoweit wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben, im übrigen jedoch die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 leg. cit. als unbegründet abzuweisen.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere § 50 VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 416/1994, insbesondere deren Art. III Abs. 2.