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VwGH vom 26.04.2001, 2001/20/0155

VwGH vom 26.04.2001, 2001/20/0155

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kremla und die Hofräte Dr. Nowakowski und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hohenecker, über die Beschwerde des AN in K, vertreten durch Dr. Josef Cudlin, Rechtsanwalt in 3500 Krems/Donau, Gartenaugasse 1, gegen den Bescheid des Bundesministers für Justiz vom , Zl. 401.761/49-V 6/2000, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde in Angelegenheiten des Strafvollzuges, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer verbüßt in der Justizanstalt Stein eine Freiheitsstrafe. Er richtete am an den Leiter der Strafvollzugsanstalt Stein eine "Beschwerde gemäß nach § 120 Abs. 1 StVG", die sich gegen eine Anordnung eines Strafvollzugsbediensteten betreffend die Bewegung im Freien (§ 43 StVG) richtete. Am wandte sich der Beschwerdeführer mit einer Beschwerde an die belangte Behörde, in der er unter anderem ausführte:

"Nachdem auch wieder auf die letzte Eingabe vom 28.06. d.J. nicht reagiert wurde, sehe ich mich nun veranlasst nachstehenden Sachverhalt an sie zu richten.:

Ich war seit ca. im Leistungsbetrieb Kuverterzeugung beschäftigt. Dieser Arbeitsbetrieb befindet sich im Keller bei elektrischen Licht. Es sollte daher eine Selbstverständlichkeit sein, dass der Betriebsbeamte die gesetzlich geregelte Bestimmung nach § 43 StVG 1: (Wenn es die Witterung gestattet 'haben' sich Strafgefangene, die nicht im Freien arbeiten täglich eine Stunde im Freien zu bewegen), einhalten sollte!

(...)

Als ich mein Wahrnehmungsrecht nach § 120 StVG.: Jedem dessen Recht, Freiheit verletzt wurde, muss die Möglichkeit haben, dagegen Rechtsmittel zu ergreifen.

Aber gerade dass, wurde als Majestätsbeleidigung exemplifiziert! Ich wurde ohne von Gründen und Ordnungswidrigkeit von der Arbeit abgelöst, auch das Fernsehgerät und Computer wurde mir abgenommen!

Diese skurrile Aktion und Maßnahme ist unmissverständlich eine Willkür und Provokation, hier wurde die Sorgfaltspflicht grob verletzt!

Diese exorbitante Selbstüberschätzung des Strafvollzugsbediensteten E. zeigt eindeutig überforderte Dienstauffassung durch Ausnützung seiner machtbeherrschenden Aufsichtsstellung!

Auf Grund ihrer Oberaufsicht und Problemlösungskompetenz, ersuche ich sie die obgenannten Willkür und Überheblichkeit ein Ende zu setzen!

Sollte es jedoch aus justizpolitischen Gründen nicht möglich sein, ersuche ich um einen Beschluss für den VwGH."

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde diese Beschwerde gemäß § 121 Abs. 1 StVG in Verbindung mit § 66 Abs. 4 AVG und § 120 Abs. 2 StVG sowie §§ 24 Abs. 4, 26 Abs. 1, 107 Abs. 1 Z 10 und 109 Z 1 StVG als verspätet zurück. In der Begründung führt die belangte Behörde aus, die Beschwerde wende sich gegen ein Straferkenntnis des Anstaltsleiters vom und gegen den Entzug einer Vergünstigung in Form einer Benützung eines eigenen Fernsehgerätes und eines sonstigen technischen Gerätes. Beide Entscheidungen seien dem Beschwerdeführer am 18. bzw. verkündet worden. Die dagegen erhobene Beschwerde sei jedoch erst am eingebracht worden und daher gemäß § 120 Abs. 2 StVG verspätet.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer bringt vor, seine Administrativbeschwerde habe sich eindeutig gegen die Nichterledigung seiner Beschwerde vom an den Leiter der Justizanstalt Stein gerichtet und sich praktisch ausschließlich mit jenem Sachverhalt befasst, der bereits Grundlage der genannten Beschwerde vom gewesen sei.

Gemäß Art. II Abs. 2 lit. B Z 32 EGVG ist das AVG auch auf das behördliche Verfahren der Vollzugsbehörden erster Instanz und der Vollzugsoberbehörden nach dem Strafvollzugsgesetz anzuwenden. Gemäß § 121 Abs. 1 StVG hat über Beschwerden gegen Strafvollzugsbedienstete oder deren Anordnungen der Anstaltsleiter zu entscheiden. Gemäß § 73 Abs. 1 AVG sind die Behörden verpflichtet, über Anträge von Parteien und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Wird der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen, so geht gemäß § 73 Abs. 2 AVG auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde über (Devolutionsantrag).

Der Beschwerdeführer behauptet im Ergebnis, seine "Beschwerde" an die belangte Behörde vom sei ein solcher gegen die Nichterledigung seiner Beschwerde durch den Leiter der Justizanstalt Stein gerichteter Devolutionsantrag gewesen. Der Wortlaut dieser der Beschwerde in Abschrift angeschlossenen Eingabe lässt eine solche Deutung zu.

Der Beschwerdeführer kann jedoch vor Ablauf der im § 73 Abs. 1 AVG genannten, am beginnenden sechsmonatigen Frist keinen zulässigen Devolutionsantrag erheben. Ein vor Ablauf der Frist gestellter Devolutionsantrag wird auch nicht im Nachhinein dadurch wirksam, dass die bei Einbringung des Antrags noch nicht abgelaufen gewesene Entscheidungsfrist dann doch verstreicht, ohne dass die zuständig gewesene Behörde den Bescheid erlässt. Ein verfrühter Devolutionsantrag ist zurückzuweisen (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze2, E 156 und 160 zu § 73 AVG).

Dadurch, dass die belangte Behörde den (nach der Ansicht des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom zu sehenden) Rechtsschutzantrag des Beschwerdeführers als verspätet statt als unzulässig zurückgewiesen hat, wird dieser nicht in seinen subjektiven Rechten verletzt (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze2, E 48 zu § 66 AVG).

Bereits der Inhalt der Beschwerde lässt erkennen, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, weshalb die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war.

Wien, am