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VwGH vom 31.01.1995, 93/07/0123

VwGH vom 31.01.1995, 93/07/0123

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck, im Beisein des Schriftführers Dr. Bachler, über die Beschwerde des JS und MS in A, beide vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Obersten Agrarsenates beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft vom , Zl. 710.940/02-OAS/93, betreffend Zurückweisung eines Devolutionsantrages im Zusammenlegungsverfahren S., zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit einer als Bescheid bezeichneten Erledigung vom ordnete die Niederösterreichische Agrarbezirksbehörde (ABB) unter Abschnitt A auf der Grundlage der §§ 22 Abs. 1 und 20 Abs. 1 des Niederösterreichischen Flurverfassungs-Landesgesetzes 1975, LGBl. 6650-3, (FLG) im Zusammenlegungsverfahren S. die vorläufige Übernahme an, die mit in Kraft treten sollte, erließ dazu unter Abschnitt B gemäß § 113 Abs. 7 FLG einige Überleitungsbestimmungen und schloß unter Abschnitt C nach § 64 Abs. 2 AVG die aufschiebende Wirkung einer Berufung aus. Der Berufung der Beschwerdeführer gab der Landesagrarsenat beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung (LAS) mit Erkenntnis vom gemäß § 66 Abs. 4 AVG (§ 1 AgrVG 1950) sowie § 22 Abs. 1 FLG teilweise im Abschnitt A Folge. Dieser Bescheid wurde mit hg. Erkenntnis vom , Zl. 88/07/0072-8, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinen Entscheidungsgründen ausgeführt, daß sich die Berufung der Beschwerdeführer gegen eine Erledigung der ABB vom gerichtet hat, welche mangels Nennung eines Adressaten nicht als Bescheid im Rechtssinn existent geworden ist. Der LAS hätte daher die Berufung richtigerweise als unzulässig zurückweisen müssen.

Mit Ersatzbescheid vom , wies der LAS die Berufung der Beschwerdeführer "gegen die als Bescheid bezeichnete Erledigung der ABB vom " als unzulässig - gestützt auf die vom Verwaltungsgerichtshof überbundene Rechtsansicht - zurück.

Mit Anbringen vom , gerichtet an den LAS und eingelangt beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung am , beantragten die Beschwerdeführer die Erlassung eines rechtswirksamen Zusammenlegungsplanes durch den LAS. In diesem als "Devolutionsantrag" bezeichneten Anbringen führten die Beschwerdeführer aus, im Zusammenlegungsverfahren S. sei im November 1987 die vorläufige Übernahme der Abfindungsgrundstücke angeordnet worden. "Diese Bescheide" seien hinsichtlich der Beschwerdeführer im Mai 1988 in Rechtskraft erwachsen. Ihnen seien die Grundstücke Nr. 415 und 446 je KG S. vorläufig übergeben worden. Gemäß § 7a AgrVG 1950 sei der Zusammenlegungsplan spätestens 3 Jahre nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides, mit dem die vorläufige Übernahme angeordnet worden sei, zu erlassen. Bis zum heutigen Tage sei ein rechtswirksamer Zusammenlegungsplan "in bescheidmäßiger Form nicht zustandegekommen". Die ABB habe die ihr gesetzlich eingeräumte Frist von 3 Jahren nicht eingehalten. Aus all diesen Gründen sei daher "die Zuständigkeit zur Erlassung des Zusammenlegungsplanes gemäß § 7a Abs. 4 AgrVG 1950 auf den Niederösterreichischen Agrarsenat übergegangen". Zu ihrem als "Devolutionsantrag" bezeichneten Anbringen führten die Beschwerdeführer in ihrem Beweisantrag vom ergänzend aus, das von ihnen in das Zusammenlegungsverfahren eingebrachte Grundstück Nr. 95/2 KG S. sei schon vor mehr als 4 Jahren in den Besitz der Errichtungsgesellschaft Marchfeldkanal übergegangen, welche seither eigentümerähnliche Handlungen auf diesem Grundstück vorgenommen habe. In der mündlichen Verhandlung vom führten die Beschwerdeführer aus, die vorläufige Übernahme der Grundabfindungen sei de facto nach wie vor aufrecht. Es seien bisher keine Maßnahmen gesetzt worden, um dem im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom vertretenen Rechtsstandpunkt Rechnung zu tragen. Die gleichen Mängel wie bei der Erledigung der ABB vom lägen auch bei der am zugestellten Verständigung über die Auflage des Zusammenlegungsplanes vor, weshalb ein solcher bisher rechtswirksam nicht erlassen worden sei. Die vorläufige Zuweisung des Grundstückes Nr. 95/2 KG S. an die Errichtungsgesellschaft Marchfeldkanal - welche Vollkaufmann sei - sei gesetzwidrig und daher der frühere Zustand wiederherzustellen.

Mit Bescheid vom wies der LAS den Devolutionsantrag der Beschwerdeführer vom im Grunde des § 7a Abs. 4 des AgrVG 1950 i.V.m. § 73 AVG ab und führte in der Begründung hiezu aus, eine vorläufige Übernahme der Grundabfindungen sei im gegenständlichen Zusammenlegungsverfahren mangels Vorliegens eines Bescheides (Verweis auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 88/07/0072) nicht rechtswirksam angeordnet worden. Die Zuweisung von Abfindungsgrundstücken könne sich folglich nicht auf die Anordnung der vorläufigen Übernahme, sondern nur auf einen bescheidmäßig zu erlassenden Zusammenlegungsplan stützen. Ob der Zusammenlegungsplan S. den Beschwerdeführern gegenüber bereits rechtswirksam erlassen worden sei, sei nicht Gegenstand dieses auschließlich die Frage des Überganges der Zuständigkeit regelnden Verfahrens. Es lägen somit die Voraussetzungen für einen Devolutionsantrag nicht vor.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer infolge der Rechtsmittelbelehrung, daß kein ordentliches Rechtsmittel mehr zulässig sei, Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, welcher diese jedoch mit Beschluß vom , Zl. 93/07/0001-3, zurückwies, da gegen die Ablehnung des Devolutionsantrages in der gegenständlichen Angelegenheit die Berufung an den OAS zufolge § 7 Abs. 2 Z. 3 AgrBehG als der höchsten sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde zulässig sei.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom änderte der OAS - nach Bewilligung des Antrages der Beschwerdeführer auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist durch den Bescheid des LAS vom - den Bescheid des LAS vom gemäß § 1 AgrVG 1950 i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG dahingehend ab, daß der Devolutionsantrag der Beschwerdeführer gemäß § 1 AgrVG 1950 i. V.m. § 7a Abs. 4 leg. cit. und § 73 Abs. 1 AVG als unzulässig zurückgewiesen wurde. Im übrigen wurde die Berufung der Beschwerdeführer als unbegründet abgewiesen. In der Begründung führte die belangte Behörde hiezu aus, die Erledigung der ABB vom sei nie als Bescheid anzusehen gewesen; da nur die bescheidmäßige und rechtskräftige Anordnung der vorläufigen Übernahme den Fristenlauf des § 7a Abs. 4 AgrVG 1950 auslösen hätte können, gingen die Überlegungen der Beschwerdeführer, die vorläufige Übernahme könne auch durch faktische Amtshandlung bewirkt werden, an der Sache vorbei. Sämtliche, die vorläufige Übernahme betreffenden Erledigungen der ABB vom seien in der gleichen Form, der vom Verwaltungsgerichtshof Bescheidqualität abgesprochen worden sei, ergangen. Es sei also keiner Partei des gegenständlichen Zusammenlegungsverfahrens gegenüber rechtswirksam mit Bescheid die vorläufige Übernahme verfügt worden; so auch nicht Marchfelderkanal gegenüber der Errichtungsgesellschaft. Eine förmliche Nichtigerklärung oder Behebung dieser "Bescheide" erübrige sich entgegen den Vorstellungen der Beschwerdeführer deshalb. Da der Fristenlauf des § 7a Abs. 4 AgrVG 1950 nie zu laufen begonnen habe, sei eine Entscheidungspflicht für die Agrarbehörden im Sinne des § 73 AVG nicht gegeben. Dieser Paragraph spreche ausdrücklich davon, daß über Anträge von Parteien und Berufungen ehebaldigst zu entscheiden sei. Dem Zusammenlegungsverfahren lägen aber keine solchen Parteienerklärungen zugrunde. Es handle sich um ein amtswegiges Verfahren, sodaß prinzipiell keine Entscheidungspflicht - von § 7a Abs. 4 AgrVG 1950 abgesehen - vorläge. Daß die Beschwerdeführer einen Antrag auf Erlassung des Zusammenlegungsplanes eingebracht hätten, sei weder aktenkundig noch werde solches von ihnen selbst behauptet. Der Devolutionsantrag der Beschwerdeführer erweise sich daher als unzulässig und wäre vom LAS aus diesem Grunde zurück-, statt abzuweisen gewesen. Dem habe der OAS durch Änderung des Spruches Rechnung getragen. Die Beschwerdeführer irrten auch darin, daß die ABB auf Grund des § 63 VwGG verpflichtet sei, eine bescheidmäßige Anordnung der vorläufigen Übernahme nachzuholen. Die Herstellung der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes sei im gegenständlichen Fall dadurch erfolgt, daß in allen weiteren Verfahrensschritten beachtet worden sei, daß es sich bei der Erledigung der ABB vom um keinen Bescheid gehandelt habe.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte Aktenteile des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Ihrem gesamten Vorbringen zufolge erachten sich die Beschwerdeführer in dem Recht auf Erlassung eines Zusammenlegungsplanes durch den LAS infolge Übergangs der Zuständigkeit auf Grund ihres Devolutionsantrages verletzt. In Ausführung des so zu verstehenden Beschwerdepunktes tragen die Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes vor, § 22 FLG spreche von einer Anordnung der vorläufigen Übernahme, normiere aber nicht ausdrücklich, daß diese Anordnung in Bescheidform erfolgen müsse. Diese Gesetzesbestimmung verbiete nicht ausdrücklich, daß die Anordnung der vorläufigen Übernahme in Form einer "fakischen Amtshandlung" erfolge, vielmehr diese denkmöglich sei. Bis zum seien die Argrarbehörden davon ausgegangen, daß die Erledigung der ABB vom ein Bescheid sei, mit welchem die vorläufige Übernahme der Grundstücke angeordnet worden sei. Die Beschwerdeführer seien an diese Erledigung, womit die vorläufige Übernahme mit Wirkung vom angeordnet worden sei, gebunden gewesen und sei ihnen daher die Ergreifung weiterer Rechtsbehelfe, Klagen etc. im Hinblick auf die Bestimmung des § 97 FLG, welcher sämtliche Verfahren im Rahmen eines Zusammenlegungsverfahrens auf die Agrarbehörden konzentriere, nicht zumutbar gewesen. Ein faktisches Organhandeln liege immer dann vor, wenn ein Verwaltungsorgan im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig einen Befehl erteile oder Zwang ausübe und dieser Akt gegen individuell bestimmte Adressaten gerichtet sei. Dies treffe auch auf den vorliegenden Fall zu. Tatsächlich sei auf Grund der Erledigung der ABB vom die Zuweisung der Ersatzgrundstücke bis zum heutigen Tage aufrecht. Es müsse daher wohl von einer faktischen, also einer tatsächlich wirksamen Amtshandlung gesprochen werden, zumal diese ja nunmehr über 5 Jahre unverändert aufrecht bestehe. Die Erledigung der ABB vom sei wie ein formell gültiger Bescheid von den Agrarbehörden beurteilt und bis zum als rechtlich existent auch behandelt worden. Zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes am zu Zl. 88/07/0072, in welcher die Erledigung der ABB vom als Nichtbescheid erkannt worden sei, hätten die Beschwerdeführer den "verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erlassung des Zusammenlegungsplanes" (gemeint offensichtlich der Devolutionsantrag vom ) bereits gestellt.

Gemäß § 73 Abs. 1 AVG - welche Bestimmung gemäß § 1 AgrVG 1950 auch in den Angelegenheiten der Bodenreform Anwendung findet - sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub spätestens aber 6 Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.

Gemäß § 7a Abs. 4 AgrVG 1950 ist im Fall einer vorläufigen Übernahme der Grundabfindungen der Zusammenlegungsplan spätestens 3 Jahre nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides, mit dem die vorläufige Übernahme angeordnet wurde, zu erlassen.

Gemäß § 22 Abs. 1 FLG kann die Behörde, sobald die neue Flureinteilung nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 13 bis 19 ermittelt ist, nach Erlassung des Planes der gemeinsamen Anlagen und Maßnahmen und vor Erlassung des Zusammenlegungsplanes, unbeschadet des Berufungsrechtes gegen diese Bescheide, die vorläufige Übernahme von Grundabfindungen anordnen, wenn ...

Gemäß Abs. 4 dieses Paragraphen geht mit der Anordnung der vorläufigen Übernahme der Grundabfindung das Eigentum an den Grundabfindungen auf den Übernehmer unter der auflösenden Bedingung über, daß es mit Rechtskraft des Bescheides erlischt, der die Grundabfindung einer anderen Partei zuweist.

Gemäß Abs. 5 leg. cit. hat die Behörde den Übergang in die neue Flureinteilung durch Überleitungsbestimmungen im Sinne des § 113 Abs. 7 zu regeln.

Gemäß Abs. 7 leg. cit. kann die Behörde auch die Auszahlung vorläufiger Geldabfindungen und Geldausgleiche anordnen.

Aus den die vorläufige Übernahme von Grundabfindungen regelnden, vorzitierten Bestimmungen des FLG ergibt sich unzweifelhaft, daß eine solche mit Bescheid der Behörde zu erfolgen hat. Ausdrücklich normiert dies § 7a Abs. 4 AgrVG 1950. Mit dem hg. Erkenntnis vom , Zl. 88/07/0072-8 hat der Verwaltungsgerichtshof in bindender Weise ausgesprochen, daß die Erledigung der ABB vom , in welcher u.a. im gegenständlichen Zusammenlegungsverfahren die vorläufige Übernahme angeordnet wurde, nicht als Bescheid im Rechtssinne existent wurde. Selbst wenn die in der Erledigung der ABB vom getroffene Anordnung tatsächlich in Vollzug gesetzt worden sein sollte, vermochte diese Tatsache die im § 7a Abs. 4 AgrVG 1950 normierte Entscheidungspflicht der Behörde im vorliegenden Fall somit deshalb nicht auszulösen, da kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung der Zusammenlegungsplan spätestens 3 Jahre nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides, mit dem die vorläufige Übernahme angeordnet wurde, zu erlassen ist, ein solcher Bescheid - wie oben ausgeführt - im gegenständlichen Verfahren jedoch nicht erlassen wurde.

Die Beschwerdeführer erblicken eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auch darin, daß in der von der belangten Behörde vertretenen Rechtsansicht, es läge weder ein Bescheid noch eine faktische Amtshandlung vor, ein Verstoß gegen "Treu und Glauben" liege. Die ABB habe nahezu 5 Jahre hindurch die Rechtsansicht vertreten, ihre Anordnung vom sei bescheidmäßig und gesetzeskonform erfolgt. Auch "sämtliche Rechtswirkungen" der vorläufigen Übernahme seien im November 1987 eingetreten. Für die Beschwerdeführer habe keine zumutbare Möglichkeit bestanden, diesen tatsächlichen Zustand zu beseitigen. Aus diesem Grunde sei von diesem Zeitpunkt an bis zum "Widerruf dieser verfehlten Rechtsmeinung" für die Beschwerdeführer auch "tatsächlich" ein Bescheid hinsichtlich der vorläufigen Übernahme vorgelegen. Jede gegenteilige Ansicht verstoße gegen Treu und Glauben und bedeute, daß sich die belangte Behörde auf ihre eigene Unredlichkeit berufe. Nach ständiger Rechtsprechung zu § 897 ABGB gelte eine Bedingung als eingetreten, wenn der Eintritt derselben von der Partei, zu deren Nachteil er gereichen würde, wider Treu und Glauben verhindert werde. Ein solcher Verstoß liege deshalb vor, weil die belangte Behörde im November 1987 die Anordnung der vorläufigen Übernahme selbst als Bescheid bezeichnet und auch unter Berufung auf das ihr zustehende Imperium durchgesetzt habe, nunmehr aber behaupte, es liege kein Bescheid vor. Die Tatbestandsvoraussetzung im § 7a Abs. 4 AgrVG 1950 "nach Rechtskraft des Bescheides" könne durchaus als Bedingung im Sinne des § 696 erster Satz ABGB angesehen werden. Der Grundsatz von Treu und Glauben gelte auch im öffentlichen Recht. Auf den vorliegenden Fall bezogen bedeute dies, daß auf Grund einer Erledigung der ABB mit Wirkung vom das Grundstück der Beschwerdeführer Nr. 95/2 KG S. der Errichtungsgesellschaft Marchfeldkanal zugewiesen worden sei. Dieser Zustand sei bis heute aufrecht.

Mit diesem Vorbringen verkennen die Beschwerdeführer, daß Sache des angefochtenen Bescheides die Berufung gegen den Bescheid des LAS vom ist, mit welchem ein auf § 7a Abs. 4 AgrVG 1950 gestützter Devolutionsantrag der Beschwerdeführer abgewiesen worden ist. Nur im Rahmen dieser ihr zukommenden Überprüfungsbefugnis hatte die belangte Behörde die Richtigkeit des bekämpften Bescheides zu überprüfen und ist gestützt auf § 7a Abs. 4 ArgVG 1950 in einer für den Verwaltungsgerichtshof als nicht rechtswidrig zu erkennenden Weise zum Ergebnis gelangt, daß der Devolutionsantrag der Beschwerdeführer als unzulässig zurückzuweisen ist. Mit ihrem Beschwerdevorbringen entfernen sich die Beschwerdeführer auch insoweit vom Akteninhalt, als nicht die belangte Behörde irrtümlich vom bescheidmäßigen Vorliegen einer Anordnung der vorläufigen Übernahme der Grundabfindungen durch die Erledigung der ABB vom ausgegangen ist, vielmehr diese Rechtsansicht von der ABB und vom LAS vertreten worden ist, und deshalb auch der Bescheid des LAS vom mit hg. Erkenntnis vom , Zl. 88/07/0072-8, aufgehoben worden ist. Ein allenfalls von der ABB auf Grund der Erledigung vom tatsächlich veranlaßter Vollzug der darin getroffenen Anordnungen ist jedenfalls nicht Gegenstand der Überprüfung eines Bescheides, mit welchem ein auf § 7a Abs. 4 AgrVG 1950 gestützter Antrag als unzulässig zurückgewiesen wurde, durch den Verwaltungsgerichtshof.

Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften rügen die Beschwerdeführer die von der belangten Behörde getroffene Feststellung, ein Antrag der Beschwerdeführer auf Erlassung des Zusammenlegungsplanes sei weder aktenkundig, noch werde das Vorliegen eines solchen Antrages von ihnen selbst behauptet, als aktenwidrig. In ihrer Berufung hätten sie ausgeführt, bereits am an die Agrarbehörden den Antrag auf Erlassung des Zusammenlegungsplanes gestellt zu haben. Dieses Vorbringen sei am in der vor der belangten Behörde abgeführten mündlichen Verhandlung wiederholt worden. Weiters ergäbe sich aus dem Verwaltungsakt, daß die Beschwerdeführer einen Antrag auf Erlassung des Zusammenlegungsplanes gestellt hätten, dieser jedoch vom LAS mit Bescheid vom zurückgewiesen worden sei, und diesbezüglich ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu Zl. 93/07/0052 anhängig sei. Aus ihren aktenwidrigen Feststellungen habe die belangte Behörde abgeleitet, daß keine Entscheidungspflicht der Agrarbehörden gemäß § 73 AVG vorläge. Durch diese Feststellungen seien die Beschwerdeführer in ihrem durch § 60 AVG gewährleisteten Recht auf ordnungsgemäße aktenkonforme Feststellung verletzt worden.

Mit diesem Vorbringen vermögen die Beschwerdeführer aus folgendem Grund keinen relevanten Verfahrensmangel aufzuzeigen:

Der von den Beschwerdeführern am beim LAS eingebrachte "Devolutionsantrag" gründet sich ausdrücklich auf § 7a Abs. 4 AgrVG 1950. Er enthält zwar ein an den LAS gerichtetes Begehren auf Erlassung eines "rechtswirksamen Zusammenlegungsplan(es)", er stützt sich jedoch auf die - wie oben dargelegt - rechtsirrige Ansicht der Beschwerdeführer, es läge bereits seit mehr als 3 Jahren ein rechtskräftiger Bescheid der ABB vor, mit welchem die vorläufige Übernahme angeordnet worden sei. In der als aktenwidrig bezeichneten Feststellung geht jedoch die belangte Behörde davon aus, daß die Beschwerdeführer bei der ABB keinen Antrag auf Erlassung eines Zusammenlegungsplanes eingebracht haben. Solches wird von den Beschwerdeführern auch nicht behauptet, weshalb der belangten Behörde diesbezüglich eine Aktenwidrigkeit auch nicht erfolgreich unterstellt werden kann.

Für die Begründung der Entscheidungspflicht kommt es nicht darauf an, ob das Verfahren, in welchem ein Antrag gestellt wurde, von Amts wegen einzuleiten oder fortzuführen ist. Jedenfalls kann aber eine Entscheidungspflicht gemäß § 73 AVG nur durch einen Antrag oder eine Berufung von Parteien ausgelöst werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Slg. N.F. Nr. 10758/A). Ein solcher die Entscheidungspflicht der ABB auslösender Antrag auf Erlassung eines Zusammenlegungsplanes ist weder im Gesetz vorgesehen noch wurde er gestellt.

Die Beschwerdeführer bemängeln in ihren Beschwerdeausführungen die Feststellung der belangten Behörde, "sämtliche die vorläufige Übernahme betreffende Erledigungen der ABB vom ergingen in der gleichen Form der vom Verwaltungsgerichtshof Bescheidqualität abgesprochen wurde". Sie führen hiezu aus, eine Begründung, worauf die belangte Behörde diese Feststellungen stütze, werde im angefochtenen Bescheid nicht gegeben. Auch im Verfahren vor den Unterbehörden sei eine derartige Feststellung nicht getroffen worden. In der von der belangten Behörde am anberaumten mündlichen Verhandlung sei kein Aktenteil verlesen worden, aus welchem die vorangeführte Feststellung abgeleitet werden hätte können. Selbst wenn aus den Verwaltungsakten eine solche Feststellung abgeleitet werden könnte, sei das Recht der Beschwerdeführer auf Parteiengehör verletzt worden, da sie zum Ergebnis amtlicher Erhebungen oder sonstiger als offenkundig behandelter Tatsachen keine Möglichkeit zur Äußerung gehabt hätten. Die Beschwerdeführer hätten erstmals im angefochtenen Bescheid davon Kenntnis erlangt, daß angeblich sämtliche die vorläufige Übernahme betreffenden Erledigungen der ABB vom in der gleichen Form ergangen seien, der vom Verwaltungsgerichtshof die Bescheidqualität abgesprochen worden sei. Die Beschwerdeführer hätten daher keine Gelegenheit gehabt, dazu irgendeine Stellungnahme abzugeben.

Mit diesem Vorbringen übersehen die Beschwerdeführer, daß der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom , Zl. 88/07/0072-8, ausgeführt hat, daß der Erledigung der ABB vom deshalb keine Bescheidqualität zukomme, weil sie keinen Adressaten enthalte. In der Folge hat der Verwaltungsgerichtshof wörtlich ausgeführt: "Die mit dem angefochtenen Erkenntnis abgeänderte und im übrigen bestätigte Erledigung der ABB enthält keinen solchen (gemeint Adressaten); der Name ebenso wie die Anschrift der Beschwerdeführer kommt in dem bezeichneten Schriftstück der ABB nicht vor, auch der Name einer anderen Verfahrenspartei ist darin nicht enthalten." Seit Zustellung dieses Erkenntnisses war somit den Beschwerdeführern bekannt, daß die Erledigung der ABB keiner Partei des Zusammenlegungsverfahrens gegenüber als Bescheid im Rechtssinne existent wurde. Einer weiteren Begründung dieser offenkundigen Tatsache bedurfte es daher im angefochtenen Bescheid nicht. Die belangte Behörde war daher auch nicht gehalten, diese Tatsache den Beschwerdeführern vorzuhalten und ihnen hiezu ausdrücklich die Möglichkeit zur Stellungnahme gemäß § 45 Abs. 3 AVG zu geben (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 82/07/0120). Im übrigen wird von den Beschwerdeführern nicht dargelegt, welches Vorbringen sie auf Grund einer Aufforderung der Behörde im Sinne des § 45 Abs. 3 AVG erstattet hätten, auf Grund dessen die belangte Behörde zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre.

Letztlich bringen die Beschwerdeführer vor, die belangte Behörde hätte im Sinne des § 6 Abs. 1 AVG beachten müssen, daß Anträge, welche nicht bei der zuständigen Behörde eingebracht werden, ohne unnötigen Aufschub an die zuständige Stelle weiterzuleiten seien. Ausgehend von der - von den Beschwerdeführern als rechtsirrig angesehenen - Rechtsauffassung, wonach eine Devolution im Sinne des § 73 AVG nicht vorliege, hätte daher die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Antrag zuständigkeitshalber an die ABB zur Entscheidung weiterleiten müssen. Da die belangte Behörde dies nicht getan habe, habe sie gegen die Bestimmung des § 6 Abs. 1 AVG verstoßen. Tatsächlich hätten nämlich die Beschwerdeführer vorsichtshalber auch gleichzeitig einen Antrag auf Zustellung des Zusammenlegungsplanes bei der ABB gestellt, welcher jedoch von dieser mit Bescheid vom als unzulässig zurückgewiesen worden sei.

Gegenstand der Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof ist der Bescheid des OAS vom , womit infolge Berufung der Beschwerdeführer über den Bescheid des LAS vom abgesprochen wurde. Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges. Nur insoweit erstreckt sich die Überprüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes im Rahmen einer Bescheidbeschwerde. Daß die belangte Behörde zur Überprüfung des Bescheides des LAS vom berufen war, wird auch von den Beschwerdeführern nicht angezweifelt und ist durch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 93/07/0001, bereits bindend ausgesprochen. Im übrigen ist der Antrag der Beschwerdeführer vom eindeutig bezeichnet und an den LAS gerichtet, sodaß auch für diesen keine Zweifel an seiner Zuständigkeit aufkommen mußten.

Insgesamt erweist sich somit das Beschwerdevorbringen als unberechtigt. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994, insbesondere deren Art. III Abs. 2.