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VwGH vom 25.07.2002, 98/07/0178

VwGH vom 25.07.2002, 98/07/0178

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Paal, über die Beschwerde des FK in R, vertreten durch Dr. Stefan Gloß und Dr. Hans Pucher, Rechtsanwälte in 3100 St. Pölten, Wiener Straße 3, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft (nunmehr: Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft) vom , Zl. 513.746/05-I 5/98, betreffend Duldung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zur Vorgeschichte des Beschwerdefalles wird auf das hg. Erkenntnis vom , 96/07/0216, verwiesen. Diesem Erkenntnis lag ein von der belangten Behörde im Instanzenzug aufrecht erhaltener Duldungsbescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom zugrunde, mit welchem unter Berufung auf § 72 Abs. 1 WRG 1959 folgender Abspruch getroffen worden war:

"Es wird Herrn (Beschwerdeführer) aufgetragen, im Bereich der in seinem Eigentum stehenden Grundstücke Nr. 59/5 und 66, KG K, die Vornahme von Erhebungen und Untersuchungen im Wege der Herstellung von Erkundungsschürfen zur Feststellung von Ausmaß und Zusammensetzung der Ablagerungen auf diesen Grundstücken in einem Verfahren gemäß § 138 WRG durch die damit betrauten Organe der Wasserrechtsbehörde nach vorheriger Verständigung zu dulden."

In den Entscheidungsgründen des genannten Erkenntnisses vom , 96/07/0216, hat der Gerichtshof festgehalten, dass Maßnahmen der Art, wie sie zu dulden dem Beschwerdeführer aufgetragen worden waren, in der Bestimmung des § 72 Abs. 1 WRG 1959 eine zureichende gesetzliche Deckung finden und nach Lage des zugrunde liegenden Sachverhaltes grundsätzlich auch notwendig sind. Lediglich die im damals angefochtenen Bescheid aufrecht erhaltene Spruchgestaltung des Duldungsbescheides führte die Beschwerde zu einem Erfolg. Die mit der damals gewählten Spruchfassung den Gewässerschutzorganen ausgestellte "Generalermächtigung", mit welcher dem Beschwerdeführer die Duldung beliebig vieler Probeschürfe beliebiger Ausdehnung an beliebigen, im Extremfall allen Stellen beider Grundparzellen auferlegt worden war, verletzte den Beschwerdeführer in seinem Recht auf Duldung nur solcher Maßnahmen, die zu den in § 72 Abs. 1 WRG 1959 genannten Zwecken unbedingt notwendig sind. Im Beschwerdefall hätte der Bescheid Anzahl, Ausdehnung und Lage der Erkundungsschürfe auf den Grundstücken des Beschwerdeführers ausreichend deutlich bestimmen müssen, um den Anspruch des Beschwerdeführers darauf nicht zu verletzen, nicht mehr dulden zu müssen als jene konkreten Maßnahmen, die sich im Sinne des § 72 Abs. 1 WRG 1959 als unbedingt notwendig erwiesen hatten, wurde vom Gerichtshof in den Gründen des aufhebenden Erkenntnisses ausgeführt.

Im fortgesetzten Verfahren ersuchte die belangte Behörde den Landeshauptmann von Niederösterreich um die Vornahme von Ermittlungen zur Präzisierung der als erforderlich anzusehenden Erkundungsschürfe. Der mit diesen Ermittlungen beauftragte Amtssachverständige erstattete darauf hin eine gutachterliche Äußerung folgenden Inhaltes:

Zur Konkretisierung der erforderlichen Probeschürfe sei am eine Begehung des Geländes durchgeführt worden. Es handle sich im vorliegenden Fall um einen von Südosten nach Nordwesten verlaufenden Graben, bei dem die oberen 300 bis 400 m offenbar zumindest teilweise verfüllt worden seien. Durch die Verfüllung der Talsenke sei es erst möglich gewesen, einige der bestehenden Gebäude zu errichten. Die Verfüllung der Tiefpunkte des ehemaligen Grabens erstreckten sich vermutlich vom Eingangstor zu den Grundstücken des Beschwerdeführers in Richtung Südosten talaufwärts bis zum Grundstück Nr. 66, sodass auch das Grundstück Nr. 64 von den Ablagerungen betroffen sei. Auf Grund des vermuteten ursprünglichen Geländeverlaufs beschränkten sich die Ablagerungen auf Grundstück Nr. 64 primär auf den Bereich unmittelbar südwestlich des Weges, wobei anhand von Betonbestandteilen, die an der Geländeoberfläche sichtbar seien, ersehen werden könne, dass es auch auf Grundstück Nr. 64 zu Ablagerungen gekommen sei. Talaufwärts oberhalb des Wirtschaftsgebäudes im Bereich des Talschlusses könne oberflächlich keine genaue Eingrenzung der Ablagerungen erfolgen, es sei jedoch auf Grund der erkennbaren Geländeform davon auszugehen, dass auch in diesem Bereich Schüttungen erfolgt seien. Die zu untersuchende Fläche auf den Grundstücken Nr. 59/5 und 66 habe ein Ausmaß von ca. 30 m x 60 m und es würden in diesem Bereich sechs Schürfe bis zur gewachsenen Grubensohle für erforderlich erachtet. Auf Grundstück Nr. 64 seien zur Feststellung der Materialqualität und zur Abgrenzung der Ablagerungen 20 Schürfe erforderlich. Die Schürfe würden bis zum gewachsenen Untergrund herzustellen sein, der auf Grund der unregelmäßigen ehemaligen Grabensohle zwischen 2 m und 6 m unter der derzeitigen Geländeoberkante liegen werde, woraus sich eine Schürftiefe zwischen 2 m und 6 m ergebe. Die angegebene Anzahl der erforderlichen Schürfe resultiere daraus, dass im vorliegenden Fall überhaupt keine Unterlagen oder nähere Angaben gemacht worden seien, weshalb eine Abgrenzung des Ablagerungsbereiches erforderlich sei. Auf die Bereiche, auf denen in der ehemaligen Tiefenlinie der Grabensenke bereits Gebäude errichtet worden seien, könne aus fachlicher Sicht verzichtet werden, da sie im Verhältnis zur Gesamtfläche nur einen geringen Prozentsatz ausmachten. Die angegebene Anzahl der Schürfe ergebe sich aus dem üblicherweise verwendeten Schürfraster von 10 m bis 20 m Seitenlänge. Die Lage der Schürfe ergebe sich somit aus einem Abstand voneinander von ca. 15 m. Ein Schurf habe eine Grundfläche von 1,0 m x 5,0 m, für die Zwischenlagerung des ausgehobenen Materials sei eine Fläche von ca. 3 m x 3 m erforderlich. Soweit zeitlich durchführbar, würden die Schürfe noch am gleichen Tag verschlossen. Veranschlagt werde ein Zeitbedarf von etwa acht Stunden im Falle des Vorhandenseins eines leistungsfähigen Grabegerätes (Kettenbagger). Bei der angegebenen Anzahl, Lage und Fläche der Schürfe würden weitere Grabungen zur Gefährdungsabschätzung im Sinne eines zweiten Erkundungsdurchgangs entbehrlich bleiben.

Auf die Übermittlung dieser gutachterlichen Äußerung zur Kenntnis und Stellungnahme reagierte der Beschwerdeführer zunächst mit dem Ersuchen um Mitteilung der Person, welche die Begehung des Geländes durchgeführt, und jener, welche sie angeordnet habe, zum Zwecke der Vorbereitung einer Besitzstörungsklage, brachte sodann in einer Stellungnahme vom seine Empörung über die Begehung seiner Liegenschaft ohne seine Zustimmung und in seiner Abwesenheit zum Ausdruck und äußerte, dass die vorgenommenen Ermittlungen "vollkommen unrichtig" seien. Eine Verfüllung mit vorhandenem Erdmaterial durchzuführen, sei zudem zulässig und es werde in der gutachterlichen Stellungnahme des Amtssachverständigen nicht einmal behauptet, dass Abfallstoffe verfüllt worden seien. Zur Frage einer Lagerung von Hausmüll habe der Amtssachverständige überhaupt nicht Stellung genommen und es sei auch kein Hausmüll eingearbeitet worden. Voraussetzungen für die Vornahme von Probebohrungen lägen in keiner Weise vor. Die einseitige Beweisaufnahme durch den Amtssachverständigen stelle einen rechtswidrigen Eingriff in das Eigentumsrecht des Beschwerdeführers dar und biete keinerlei Rechtfertigung für Grabarbeiten. In der Folge stellte der Beschwerdeführer auch noch den Antrag auf Wiederholung der Befundaufnahme durch den Amtssachverständigen in seinem Beisein, weil die vom Amtssachverständigen abgegebenen Erklärungen der Realität nicht entsprächen. Erdverschiebungen ohne Einarbeitung von Schadstoffen rechtfertigten keine wasserrechtlichen Maßnahmen, weshalb die Vornahme von Probebohrungen oder Schürfungen nicht zulässig sei.

Mit dem nunmehr angefochtenen Ersatzbescheid gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom dahin statt, dass der Spruch des Duldungsbescheides nunmehr wie folgt formuliert wurde:

"Es wird Herrn (Beschwerdeführer) aufgetragen, im Bereich der in seinem Eigentum stehenden Grundstücke Nr. 59/5 und 66, KG K, die Durchführung von 6 Erkundungsschürfen jeweils im Ausmaß von 1,0 m x 5,0 m, bis zur gewachsenen Grubensohle und die vorübergehende Zwischenlagerung des ausgehobenen Erdreiches auf einer Fläche von 3 m x 3 m zu dulden."

In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens, des Erwägungsteiles der Entscheidungsgründe des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis vom , 96/07/0216, der gutachterlichen Äußerung des Amtssachverständigen im fortgesetzten Verfahren und der dazu erstatteten Äußerungen des Beschwerdeführers ausgeführt, die Notwendigkeit der Durchführung der Erkundungsschürfe zur Feststellung der Gewässergefährdung sei durch die bisherigen Gutachten der Amtssachverständigen erster und zweiter Instanz fachlich untermauert und auch vom Verwaltungsgerichtshof in seinem aufhebenden Erkenntnis bestätigt worden, weshalb auf die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Notwendigkeit und Zulässigkeit von Probeschürfen nicht mehr einzugehen sei, nachdem neues Anbringen hiezu nicht erstattet worden sei. Die sachlichen Voraussetzungen für die rechtlich gebotene Eingriffsminimierung seien vom Amtssachverständigen in nachvollziehbarer Weise dargestellt worden, der die zu untersuchende Fläche beschrieben, die Anzahl der Schürfe, deren Ausdehnung und den Abstand zwischen ihnen festgelegt habe. Ein in der Vergangenheit verfülltes Gelände mit der erforderlichen Erfassungsgenauigkeit bei Feststellung der eingebrachten Materialien sinnvoll durch Schürfe zu erkunden, sei naturgemäß schwierig. Es werde von einem Schürfraster ausgegangen, der potenzielle Flächen erfasse und ein aussagefähiges Bild des untersuchten Gebietes biete, gleichzeitig jedoch die Anzahl der Schürfe begrenze. Auch die Vorschreibung der Zwischenlagerung des Erdreiches habe der Eingriffsminimierung gedient, um eine möglichst rasche Wiederverfüllung und somit auch eine geringe temporäre Belastung der Grundstücke zu gewährleisten. Gegen die Anzahl der Probeschürfe habe sich der Beschwerdeführer in seinen Stellungnahmen nicht ausgesprochen, sondern vielmehr entgegen dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes deren Notwendigkeit bestritten und global die Feststellungen des Amtssachverständigen für verfehlt erklärt. Weshalb sie verfehlt sein sollten, habe er nicht ausgeführt, sondern lediglich entgegen früherer Aussagen die Einarbeitung von Hausmüll in Abrede gestellt. Die vorgeschriebenen Schürfe dienten nicht einer Räumung, sondern einer bloßen Erkundung der Bodenbeschaffenheit; für die Behauptung des Beschwerdeführers, von den eingearbeiteten Materialien gehe keine Wassergefährdung aus, fehle es dem Beschwerdeführer an der Fachkenntnis ebenso wie an exakten Nachweisen eben über die Zusammensetzung dieser Materialien. Von einer neuerlichen Begehung des Geländes unter Teilnahme des Beschwerdeführers seien keine entscheidungswesentlichen Sachverhaltselemente zu erwarten, weshalb dem Beweisantrag nicht stattzugeben gewesen sei. Die Beiziehung der Partei zu einem Ortsaugenschein sei nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht erforderlich. Eine Vornahme von Probeschürfen auch auf Grundstück Nr. 64 des Beschwerdeführers habe von der belangten Behörde nicht berücksichtigt werden können, weil Maßnahmen auf diesem Grundstück nicht den Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens gebildet hätten.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wird vom Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheides mit der aus dem Beschwerdevorbringen ableitbaren Erklärung begehrt, sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht darauf als verletzt zu erachten, Probeschürfe auf seinem Grundeigentum nicht dulden zu müssen.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Hat der Verwaltungsgerichtshof einen Bescheid aufgehoben, so ist der Behörde die Entscheidungsaufgabe grundsätzlich wohl neu gestellt. Hat der Verwaltungsgerichtshof dabei aber in einzelnen Belangen keinen Verfahrensmangel festgestellt und den behördlichen Standpunkt bestätigt, dann ist die Behörde ohne erhebliche Änderung der Rechts- und (oder) Sachlage nicht verpflichtet, von sich aus im fortgesetzten Verfahren neue Ermittlungen in diesen Belangen durchzuführen. Legt auch der Beschwerdeführer keine neuen Beweismittel vor, die zu einer Änderung der Sachverhaltsannahmen führen oder ergänzende Ermittlungen notwendig machen könnten, dann kann die Behörde bezüglich dieser Belange in ihrem Ersatzbescheid den vom Verwaltungsgerichtshof bestätigten Standpunkt übernehmen, ohne gegen das Gesetz zu verstoßen (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom , 98/07/0176, vom , 94/07/0072, und vom , 93/07/0096, mit weiteren Nachweisen).

Der Beschwerdeführer trägt vor, es habe sich durch die gutachterliche Äußerung des im fortgesetzten Verfahren beigezogenen Amtssachverständigen "ein ganz anderes Bild" ergeben. Während bislang im Verfahren von der Einarbeitung von Hausmüll in das Erdreich die Rede gewesen sei, gehe der Amtssachverständige von einer Verfüllung der Talsenke zum Zwecke der Errichtung von Gebäuden aus, ohne von Ablagerungen von Hausmüll zu reden. Mit der Frage, ob überhaupt eine Gewässergefährdung im Raum stehe, setze sich der angefochtene Bescheid nicht auseinander, weshalb es an einer notwendigen Voraussetzung zum Zwecke der Vornahme von Probeschürfungen fehle. Die Vornahme von Erdverschiebungen ohne Einarbeitung von Schadstoffen rechtfertige keine wasserrechtliche Maßnahme.

Dieses Beschwerdevorbringen ist nicht zielführend. Der Veranlassungsgrund für die Erforschung des Bodenuntergrundes auf den betroffenen Grundstücken des Beschwerdeführers war im Verwaltungsverfahren des ersten Rechtsganges in einer vom Verwaltungsgerichtshof nicht beanstandeten Weise ermittelt und festgestellt worden und hatte einen Gegenstand des dem im fortgesetzten Verfahren beigezogenen Amtssachverständigen erteilten Ermittlungsauftrages ebenso wenig gebildet wie der von diesem Amtssachverständigen erstatteten gutachterlichen Stellungnahme. Deren Inhalt war allein die Frage, mit welchen und wie beschaffenen Probeschürfen welcher Anzahl und welchen Ausmaßes die als erforderlich feststehende Erkundung der Bodenbeschaffenheit der betroffenen Grundstücke in einer auf das notwendige Maß beschränkten Weise bewerkstelligt werden könne. Nichts anderes lässt sich der gutachterlichen Stellungnahme des im fortgesetzten Verfahren beigezogenen Amtssachverständigen entnehmen. Dass der Beschwerdeführer nunmehr das Vorliegen von Müllablagerungen auf den betroffenen Grundstücken in Abrede zu stellen versucht, mutet umso seltsamer an, als er das Vorhandensein von Müllablagerungen auf seinen Grundstücken sowohl in seiner Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid als auch in jener Beschwerdeschrift ausdrücklich zugestanden hatte, über die das hg. Erkenntnis vom , 96/07/0216, ergangen war.

Da eine Sachverhaltsänderung, die eine neuerliche Prüfung der Erforderlichkeit der Vornahme von Probeschürfen zum Zwecke der Erkundung des Bodenuntergrundes der im erstinstanzlichen Bescheid genannten Grundstücke des Beschwerdeführers geboten hätte, mit dem Ergebnis der gutachterlichen Stellungnahme des im fortgesetzten Verfahren beigezogenen Amtssachverständigen in keiner Weise hervorgekommen war, bestand auch kein im Gesetz begründeter Anlass für die belangte Behörde, dem Begehren des Beschwerdeführers auf Wiederholung der Besichtigung der Grundstücke durch den Amtssachverständigen in seinem Beisein nachzukommen. Dass es im Verwaltungsverfahren keinen Rechtsanspruch einer Partei auf Teilnahme an der Beweisaufnahme gibt, entspricht, wie die belangte Behörde zutreffend ausführt, tatsächlich der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 97/07/0038, mit den dort angeführten Nachweisen ebenso wie etwa auch das Erkenntnis vom , 95/07/0039).

Den Ausführungen des Amtssachverständigen zur Anzahl, Ausdehnung der als erforderlich anzusehenden Probeschürfe und ihrer Lage zueinander hat der Beschwerdeführer im fortgesetzten Verfahren zur Sache nichts entgegen gesetzt. Seinem in der nunmehrigen Beschwerde erstatteten Vorbringen, die dem Vorschlag des Amtssachverständigen folgende Spruchgestaltung des bekämpften Ersatzbescheides sei erneut zu unbestimmt, ist nicht beizupflichten.

Anzahl und Ausdehnung der vom Beschwerdeführer zu duldenden Erkundungsschürfe sind im nunmehr angefochtenen Bescheid präzise festgelegt worden. Ob eine nähere Bestimmung der Lage der anzubringenden Probeschürfe innerhalb der Grundstücke des Beschwerdeführers ohne den Aufwand einer Vermessung dieser Grundstücke möglich und wünschenswert gewesen wäre, bleibe dahingestellt. Dass die belangte Behörde im angefochtenen Ersatzbescheid die Lage der vom Beschwerdeführer zu duldenden Erkundungsschürfe auf seinen Grundstücken im Spruche ihres Bescheides nicht näher determiniert hat, hat nach Lage des Beschwerdefalles anders als die dem hg. Erkenntnis vom , 96/07/0216, zugrunde liegende Spruchgestaltung den Beschwerdeführer in seinem Recht darauf, nicht mehr dulden zu müssen, als die im Sinne des § 72 Abs. 1 WRG 1959 unbedingt notwendigen Maßnahmen, nicht mehr verletzt. Die Anforderungen an die ausreichende Bestimmtheit eines Bescheidspruches hängen von den Umständen des Einzelfalles ab (siehe das hg. Erkenntnis vom , 2001/07/0139 bis 0145). Eine Blankovollmacht im Sinne des soeben zitierten Erkenntnisses oder des Vorerkenntnisses vom , 96/07/0216, wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Behörde nicht eingeräumt. Die Festlegung der Anzahl und der Ausdehnung der Erkundungsschürfe kann im Kontext mit der der Bescheidbegründung entnehmbaren Erforderlichkeit der Anlegung eines Schürfrasters mit einem beschriebenen Abstand der Schürfe zueinander im Beschwerdefall als dazu ausreichend angesehen werden, den Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf Minimierung des Eingriffes in sein Eigentumsrecht auf das im Sinne des § 72 Abs. 1 WRG 1959 unvermeidbar Notwendige zu schützen.

Die Beschwerde erwies sich somit als unbegründet und war deshalb gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am