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VwGH 14.09.1993, 93/07/0095

VwGH 14.09.1993, 93/07/0095

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssätze


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Normen
WRG 1959 §121 Abs1;
WRG 1959 §27 Abs1 litf;
WRG 1959 §29 Abs1;
RS 1
Das Erlöschen eines Wasserbenutzungsrechtes aus dem Grunde des § 27 Abs 1 lit f WRG tritt - vom Fall des § 121 Abs 1 letzter Satz WRG abgesehen - kraft Gesetzes ein, der Erlöschensausspruch nach § 29 Abs 1 WRG wirkt nur deklarativ.
Normen
WRG 1959 §112 Abs2;
WRG 1959 §27 Abs1 litf;
RS 2
Aus dem Umstand einer nach dem Erlöschen eines Wasserbenutzungsrechtes erfolgten Antragstellung auf neuerliche Verlängerung der Bauvollendungsfrist kann der (ehemals) Berechtigte deswegen gegen ein Erlöschen seines Wasserbenutzungsrechtes nichts für sich gewinnen, weil er keinen Anspruch darauf hat, daß die Wasserrechtsbehörde dem nach Ablauf der Bauvollendungsfrist eingelangten Verlängerungsantrag neuerlich stattgeben würde.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Kratschmer, Dr. Hargassner, Dr. Bumberger und Dr. Pallitsch, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde der H-Gesellschaft m.b.H. in W, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom , Zl. 513.094/01-I5/93, betreffend Feststellung des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ablichtung des angefochtenen Bescheides ist folgender Sachverhalt zu entnehmen:

Mit Bescheid der delegierten Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land (BH) vom wurde der Beschwerdeführerin die wasserrechtliche Bewilligung zur Einleitung der gereinigten häuslichen Abwässer aus den Objekten U. 60 und 61 in die Enns, sowie zur Errichtung und zum Betrieb der dazu dienenden Anlagen, befristet bis zur Möglichkeit des Anschlusses an eine Ortskanalisation mit zentraler Kläranlage, unter Vorschreibung verschiedener Nebenbestimmungen erteilt. Für die Fertigstellung der Anlage wurde unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 27 Abs. 1 lit. f WRG 1959 eine Frist bis gesetzt. Am suchte die Beschwerdeführerin um Fristverlängerung zur Fertigstellung der Anlage bis zum 31. Februar(?) 1985 an, worauf die BH mit Bescheid vom die Fertigstellungsfrist bis zum verlängerte. Am beantragte die Beschwerdeführerin erneut die Fristverlängerung bis zum . Hierauf gewährte die BH "mittels einfachem Schreiben" vom die weitere Fristverlängerung bis zum .

Am teilte die Beschwerdeführerin mit, daß die Abwasserbeseitigungsanlage fertiggestellt sei, die maschinelle Ausrüstung der Anlage könne allerdings erst im Frühjahr 1991 montiert werden. Im Zuge eines am vorgenommenen Lokalaugenscheins ergab der vom Sachverständigen aufgenommene Befund, daß sich die bestehende Kläranlage nicht in Funktion befinde, keinerlei Anschlüsse hergestellt seien und auch eine Ableitung nicht bestehe.

Daraufhin stellte die BH mit Bescheid vom das Erlöschen der im Jahre 1981 erteilten wasserrechtlichen Bewilligung mit Ablauf des fest.

In ihrer gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachte die Beschwerdeführerin u.a. vor, daß die Anlage auch deswegen als fertiggestellt zu betrachten sei, weil die ausständigen Arbeiten in einem Zeitraum von nicht mehr als einer Woche durchgeführt werden könnten; die Herstellung der Anschlüsse sei vorerst durch Ennshochwasser und danach durch die Inanspruchnahme sämtlicher Arbeitskräfte der Beschwerdeführerin für dringende Großbaustellen verzögert worden und würde in einem Zeitraum von ein bis zwei Monaten bewirkt sein.

Nachdem die Beschwerdeführerin der belangten Behörde am mitgeteilt hatte, daß die Anschlüsse nunmehr fertiggestellt seien, ersuchte die belangte Behörde die BH um Überprüfung, ob die Anlage nunmehr betriebsbereit sei. Im Zuge des am vorgenommenen Lokalaugenscheines befundete der Sachverständige, daß die projektsgemäß vorgesehene Kläranlage "versetzt", die Zu- und Ablaufkanäle errichtet und die Belüftungseinrichtungen installiert worden seien. Es sei allerdings noch kein Elektroanschluß hergestellt und die Anlage deshalb noch nicht als betriebsbereit anzusehen.

Mit dem daraufhin ergangenen, nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet ab. Unter einer "fertiggestellten" Anlage sei eine betriebsbereite zu verstehen. Die Beschwerdeführerin habe selbst zugestanden, daß noch Arbeiten in einem Zeitraum von ungefähr einer Woche erforderlich gewesen wären. Sie habe sich um die Einhaltung der behördlichen Fristen wenig gekümmert und sogar der Berufungsbehörde die Fertigstellung der Anlage angezeigt, obwohl deren Betriebsbereitschaft mangels Elektroanschluß noch nicht vorgelegen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid aus dem Grunde der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben; die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem subjektiven Recht auf den Bestand ihres Wasserbenutzungsrechtes verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin bringt vor, daß der rechtlichen Beurteilung der Behörde über den fruchtlosen Ablauf der verlängerten Frist mit der Umstand entgegenstehe, daß die Beschwerdeführerin am um neuerliche Fristverlängerung bis zum angesucht habe, über dieses Ansuchen aber nicht bescheidmäßig entschieden worden sei, weil das von der BH ihr zugegangene "einfache Schreiben ohne Rechtsmittelbelehrung" nicht als Bescheid qualifiziert werden könne. Dieses Vorbringen geht ins Leere. Die Bauvollendungsfrist kann gemäß § 112 Abs. 2 WRG 1959 aus triftigen Gründen nur verlängert werden, wenn VOR ihrem Ablauf um eine solche Verlängerung angesucht wird. Das Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes aus dem Grunde des § 27 Abs. 1 lit. f WRG 1959 tritt - von dem hier nicht vorliegenden Fall des § 121 Abs. 1 letzter Satz leg. cit. abgesehen - kraft Gesetzes ein, der Erlöschensausspruch nach § 29 Abs. 1 WRG 1959 wirkt nur deklarativ. Ob der von der BH "mittels einfachen Schreibens" vom vorgenommenen Erledigung Bescheidqualität im Sinne einer - zwar gesetzwidrigen, aber wirksamen - Verlängerung der Bauvollendungsfrist im Sinne des § 112 Abs. 2 WRG 1959 zugekommen war, stehe dahin. Die von der Beschwerdeführerin versuchte Bestreitung einer Wirksamkeit der Fristverlängerung zum ist nicht geeignet, ihrer Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen: Wurde die Bauvollendungsfrist nämlich nicht bis zum genannten Zeitpunkt verlängert, dann war sie mit Ablauf des bereits abgelaufen und zu diesem Termin schon der Erlöschenstatbestand des § 27 Abs. 1 lit. f WRG 1959 verwirklicht. Aus dem Umstand einer nach diesem Termin, nämlich am , erfolgten Antragstellung auf neuerliche Verlängerung der Bauvollendungsfrist konnte die Beschwerdeführerin deswegen gegen ein Erlöschen ihres Wasserbenutzungsrechtes mit Ablauf des nichts für sich gewinnen, weil sie keinen Anspruch darauf hatte, daß die BH dem nach Ablauf der Bauvollendungsfrist eingelangten Verlängerungsantrag neuerlich stattgeben würde. Daß mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid das Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes der Beschwerdeführerin diesfalls zu Unrecht mit Ablauf des anstatt mit Ablauf des festgestellt worden wäre, könnte die Beschwerdeführerin im Rahmen des Beschwerdepunktes in ihren Rechten nicht verletzen.

Handelte es sich bei der von der BH vorgenommenen Erledigung vom aber um eine zwar nicht gesetzeskonforme, aber dessen ungeachtet wirksame Verlängerung der Bauvollendungsfrist bis zum , dann steht einer Rechtswidrigkeit des im Instanzenzug bestätigten Erlöschensfeststellungsbescheides schon allein die von der Beschwerdeführerin zugestandene Tatsache entgegen, der Behörde am mitgeteilt zu haben, daß die maschinelle Ausrüstung der Abwasserbeseitigungsanlage erst im Frühjahr 1991 montiert werden könne. Es erübrigt sich damit jegliches Eingehen auf die weiteren Beschwerdebehauptungen über eine angebliche Betriebsbereitschaft der Anlage zum Zeitpunkt des Ortsaugenscheins vom und über die von der Beschwerdeführerin in die Ausführungen der bei den Verhandlungen beigezogenen Sachverständigen hineingelesenen Widersprüche.

Da der Inhalt der Beschwerde somit schon erkennen ließ, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Zusatzinformationen


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Normen
WRG 1959 §112 Abs2;
WRG 1959 §121 Abs1;
WRG 1959 §27 Abs1 litf;
WRG 1959 §29 Abs1;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1993:1993070095.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
ZAAAE-44947