VwGH vom 25.11.1999, 98/07/0175
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Grubner, über die Beschwerde 1) des EL in Wien, 2) der SD, 3) des HD, 4) der HL, 5) des FL, 6) der HI,
7) des KI, 8) der MP, 9) des EP, 10) der LP und 11) des KP, alle in L, alle vertreten durch Dr. Wolfgang Broesigke und Dr. Bertram Broesigke, Rechtsanwälte in Wien VI., Gumpendorferstraße 14, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom , Zl. 513.819/04-I 5/98, betreffend Zurückweisung von Berufungen gegen wasserrechtliche Bewilligungsbescheide, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird in seinem Abspruch über die Zurückweisung der Berufung der Zweit- bis Elftbeschwerdeführer gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz als vom Landeshauptmann von Vorarlberg ermächtigter Behörde vom , II - 3032/1982, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Im Übrigen, somit in seinem Abspruch über die Zurückweisung der Berufung des Erstbeschwerdeführers gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz als vom Landeshauptmann von Vorarlberg ermächtigter Behörde vom , II - 3032/1982, und über die Zurückweisung der Berufung sämtlicher Beschwerdeführer gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz als vom Landeshauptmann von Vorarlberg ermächtigter Behörde vom , II 3013/1972, wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat den Zweit- bis Elftbeschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Der Erstbeschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Zur Vorgeschichte des Beschwerdefalles wird auf das hg. Erkenntnis vom , 96/07/0236, verwiesen.
Mit dem gemäß § 101 Abs. 3 WRG 1959 für den Landeshauptmann von Vorarlberg (LH) erlassenen Bescheid vom erteilte die Bezirkshauptmannschaft Bregenz (BH) der "Firma HP, Obstverwertung, L" die wasserrechtliche Bewilligung für die Entnahme von Grundwasser auf Gp. 202/4, KG L, zur Verwendung "von" Trink-, Wasch- und Betriebszwecken unter einer Reihe von Bestimmungen, u.a. einer Beschränkung der Konsenswassermenge auf 36 l/sek.
Mit dem gemäß § 101 Abs. 3 WRG 1959 für den LH erlassene Bescheid der BH vom wurde der "Firma HP, Obstverwertung, L" die wasserrechtliche Bewilligung zur Versickerung von Kühlwässern im bestehenden Betriebsgelände auf der Gp. 211/2, KG L, unter bestimmten Vorschreibungen erteilt.
Mit einer bei der BH am eingelangten Eingabe erhob der Erstbeschwerdeführer für sich und unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht auch für die Zweit- bis Elftbeschwerdeführer gegen die Bescheide der BH vom und vom (siehe zu dieser Deutung das Vorerkenntnis vom , 96/07/0236) Berufung mit dem Vorbringen, dass die Beschwerdeführer Präklusionsfolgen nicht treffen könnten, weil sie zu diesen wasserrechtlichen Verfahren nicht geladen worden seien, obwohl sie als berührte Parteien zu laden gewesen wären.
Mit ihrem im ersten Rechtsgang erlassenen Bescheid vom wies die belangte Behörde die Berufungen mit der Begründung zurück, die bekämpften Bescheide der BH seien in Rechtskraft erwachsen, was einer Zulässigkeit ihrer Bekämpfung durch die Beschwerdeführer aus dem Grunde des § 107 Abs. 2 WRG 1959 entgegenstehe.
Dieser Bescheid wurde mit dem Vorerkenntnis vom , 96/07/0236, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Die gesetzmäßige öffentliche Bekanntmachung der zur Erlassung des Bescheides vom führenden mündlichen Verhandlung erschien dem Verwaltungsgerichtshof in Frage gestellt, weil die Akten des Verwaltungsverfahrens einen Vollzug der von der BH angeordneten Kundmachung der Verhandlung nicht auswiesen. Hinsichtlich des Bewilligungsbescheides vom wiederum war seine Zustellung an solche Personen nicht ausgewiesen, die zu der dieses Vorhaben betreffenden Bewilligungsverhandlung - deren gesetzmäßige Kundmachung aktenkundig war - persönlich geladen worden waren, sodass von einem Erwachsen dieses Bescheides in Rechtskraft ohne weitere Ermittlungen noch nicht ausgegangen werden durfte. Für von der belangten Behörde erkennbar angemeldete Zweifel an einer Parteistellung der Beschwerdeführer in den betroffenen Bewilligungsverfahren hatte die belangte Behörde im damals angefochtenen Bescheid keine Begründung gegeben. Dem Einwand der damals als mitbeteiligte Partei beigezogenen HP Getränke Gesellschaft mbH, die Beschwerdeführer hätten die im § 107 Abs. 2 WRG 1959 genannte Frist von zwei Wochen versäumt, erwiderte der Gerichtshof, dass die belangte Behörde zunächst die Frage der Anwendbarkeit der Bestimmung des § 107 Abs. 2 WRG 1959 zu klären und dann zu untersuchen haben werde, ob nicht schon frühere Eingaben des Erstbeschwerdeführers als jene, in welcher der Ausdruck "Berufung" erstmals verwendet worden war, einer Berücksichtigung durch die Berufungsbehörde im Sinne des § 107 Abs. 2 WRG 1959 zuzuführen gewesen wären. Mit Rücksicht auf die in den Bescheiden vom und gewählte Form der Benennung des Adressaten der Erledigung regte der Gerichtshof für das fortgesetzte Verfahren auch noch eine Prüfung der Frage an, ob die bekämpften erstbehördlichen Erledigungen das von ihnen betroffene Rechtssubjekt in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise benannt hatten.
Im fortgesetzten Verfahren richtete die belangte Behörde ein Ermittlungsersuchen an die BH zur Frage des Anschlages der Kundmachung für das im Jahr 1973 durchgeführte Bewilligungsverfahren an der Amtstafel der Gemeinde, zur Frage der Zustellung des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides vom an jene Personen, die persönlich geladen worden waren, und zur Frage, ob der Adressat der bekämpften Bescheide zum Zustellzeitpunkt "in Form von mehreren Rechtssubjekten existiert" habe.
Dieses Ermittlungsersuchen wurde von der BH in folgender Weise beantwortet:
Zur Frage der Kundmachung der Bewilligungsverhandlung aus dem Jahre 1973 berichtete die BH, dass bis zum Jahre 1996 den Standortgemeinden, in welchen ein wasserrechtlich bewilligungspflichtiges Vorhaben beantragt worden war, jeweils drei Kundmachungen mit dem selben Inhalt übermittelt zu werden pflegten. Im betroffenen Verfahrensakt seien zwei dieser Kundmachungen eingeheftet, die für den Anschlag an die Amtstafel offensichtlich vorgesehene Kundmachung habe sich nicht im Akt der BH befunden. Wäre der Anschlag der Kundmachung nicht ordnungsgemäß erfolgt, so hätte der damalige Verhandlungsleiter dies in der Verhandlungsschrift aber gewiss nicht festgestellt. Es sei nach Nachforschungen bei der Gemeinde die Kundmachung mit dem handschriftlichen Anschlags- und Abnahmevermerk des damaligen Bürgermeisters im Bauakt der Gemeinde aufgefunden worden; die Ausfertigung der Kundmachung liege nunmehr im Akt der BH ein.
Der Bescheid der BH vom sei der Firma HP und einem Nachbarn nachweislich zugestellt worden. Der damalige Sachbearbeiter sei offensichtlich der Meinung gewesen, dass die anderen geladenen Nachbarn in diesem wasserrechtlichen Verfahren betreffend die Versickerung von Kühlwässern keine Parteistellung hätten.
Zur Frage des Bescheidadressaten sei zu berichten, dass der Getränkeerzeugungsbetrieb P vom bis zum unter dem Namen P OHG und unmittelbar daran anschließend von der Firma HP in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft geführt worden sei. Im Jahre 1988 sei der operative Bereich des Unternehmens von der HP Getränke GesmbH übernommen worden, die Kommanditgesellschaft existiere weiter. Damit könne festgestellt werden, dass als Adressaten des Bescheides vom HF, EP, EF und HS, geborene P, und als Adressat des Bescheides vom HF anzusehen seien. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass den Beschwerdeführern die betroffenen Bescheide der BH bislang nicht zugestellt worden seien. Der Erstbeschwerdeführer habe am in das Wasserbuch Einsicht genommen und sich nach den der Firma HP verliehenen Wasserrechten erkundigt. Anschließend sei ihm auf sein Ersuchen von den beiden im Wasserbuch aufliegenden Bescheiden der BH vom und vom jeweils eine Kopie ausgehändigt worden.
Mit Schreiben vom gewährte die belangte Behörde den Beschwerdeführern zu diesem Erhebungsergebnis das Parteiengehör und forderte die HP GesmbH auf, "nachvollziehbar ihre Rechtsform als Adressat der bekämpften Bescheide zum damaligen Zeitpunkt darzustellen".
Der Erstbeschwerdeführer erstattete hiezu eine Stellungnahme, in welcher er vorbrachte, der Umstand, dass die gesuchte Kundmachung angeblich im Bauakt der Gemeinde gefunden worden sei, sei ein klarer Beweis dafür, dass der Bürgermeister es seinerzeit unterlassen habe, die mit dem Anschlagvermerk versehene Urkunde zur Verhandlung mitzubringen; der Verhandlungsleiter hätte den Vordruck in der Verhandlungsschrift über die Feststellung der ordnungsgemäßen Verlautbarung der Kundmachung daher durchstreichen müssen. Dass die Verhandlungskundmachung erst im Jahre 1998 dem Wasserrechtsakt beigeschlossen worden sei, widerspreche der Behauptung einer ordnungsgemäßen Verlautbarung der Verhandlungskundmachung. Dem damaligen Verhandlungsleiter seien auch noch andere Falschbeurkundungen vorzuwerfen. Der Bescheid der BH vom wiederum sei anderen geladenen Parteien nicht zugestellt worden und könne diesen gegenüber daher auch keine Wirksamkeit entfalten. HF habe stets unzulässig mit H. P unter dem Namen seines im Jahre 1942 verstorbenen Vaters HP um Bewilligungen angesucht. Die "Firma HP, Obstverwertung, L," sei weder eine physische noch eine juristische Person, weil der ursprüngliche Firmenchef HP nicht mehr lebe. Sämtliche unter dieser Adressierung erlassenen Bescheide gingen daher ins Leere. Den Ausführungen der BH über die angeblich nicht zugestellten Bescheide sei zu erwidern, dass die Ausfolgung der Bescheide einer Zustellung gleichzuhalten und die Parteistellung der Beschwerdeführer von der BH nie angezweifelt worden sei.
Vom Rechtsvertreter der HP GesmbH wurde eine Stellungnahme ausdrücklich auch für den Bescheidadressaten Firma HP (Rechtsform: Kommanditgesellschaft) erstattet, in welcher vorgebracht wurde, dass die bekämpften Bescheide der BH schon Jahre vor Erhebung der Berufung durch die Beschwerdeführer in Rechtskraft erwachsen seien. Die im Mai 1996 gegen die betroffenen Bescheide erhobene Berufung des Erstbeschwerdeführers sei schon deswegen verspätet, weil ihm am Kopien dieser Bescheide ausgehändigt worden seien. Es hätten der Erstbeschwerdeführer und die von ihm vertretenen weiteren Beschwerdeführer die Frist von zwei Wochen im Sinne des § 107 Abs. 2 WRG 1959 zur Erhebung von Einwendungen versäumt. Die Behauptung einer nicht ordnungsgemäß angeschlagenen Kundmachung habe sich als unzutreffend herausgestellt. Den Beschwerdeführern komme im Wasserrechtsverfahren überdies Parteistellung gar nicht zu, weil aufgrund der großen Entfernung ihrer Liegenschaften bestehende Rechte der Beschwerdeführer gar nicht berührt würden. Zur Rechtsformfrage hinsichtlich des Bescheidadressaten sei auszuführen, dass die Firma "HP" am in das Handelsregister beim LG Feldkirch zunächst als Einzelfirma eingetragen worden sei, später sei das Unternehmen als offene Handelsgesellschaft und noch später als Kommanditgesellschaft geführt worden. Als Kommanditgesellschaft scheine die Firma "HP" auch nach Umstellung des Handelsregisters auf das Firmenbuch unverändert auf. Unabhängig davon sei am die HP Getränke GesmbH gegründet und mit dieser Firma in das Handelsregister und in der Folge ins Firmenbuch eingetragen worden. Eigentümerin der in den bekämpften Bescheiden angeführten Liegenschaften sei die Firma "HP". Dass es sich hierbei um die Bescheidadressatin handle, könne keinem Zweifel unterliegen, weil zum Zeitpunkt des Ankaufs der Liegenschaften im Jahre 1956 nur die Firma "HP" existiert habe, die auch im Grundbuch als Eigentümerin aufscheine. Am habe die Firma HP" im Rahmen der Umstrukturierung und Nachfolgeregelung den operativen Bereich des Unternehmens an die Firma HP Getränkegesellschaft mbH verpachtet. Wasserberechtigte sei aber zufolge § 22 Abs. 1 WRG 1959 weiterhin die Firma "HP" als Eigentümerin der Betriebsanlage und Liegenschaft, mit der die erteilten Berechtigungen verbunden seien. Die Verpachtung der Betriebsanlage an die Gesellschaft mbH könne daran nichts ändern. Angeschlossen waren dieser Stellungnahme Handelsregister- und Firmenauszüge sowie ein Grundbuchsauszug, aus welchen Urkunden sich das Vorbringen in der Stellungnahme nachvollziehen ließ.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufungen der Beschwerdeführer gegen die Bescheide der BH als vom LH ermächtigten Behörde vom und vom "" (gemeint erkennbar: "") neuerlich zurück. In der Begründung des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens aus, dass im nunmehrigen Ermittlungsverfahren hervorgekommen sei, dass nicht nur die Verhandlung vom , sondern auch jene vom ordnungsgemäß kundgemacht worden sei. Es erweise sich die Bestimmung des § 107 Abs. 2 WRG 1959 demnach als anwendbar. Übergangene Parteien könnten nach dieser Bestimmung Einwendungen rechtswirksam längstens bis zur Rechtskraft der behördlichen Entscheidung eingebracht werden, wobei Rechtskraft nur dann vorliege, wenn die Unanfechtbarkeit im Hinblick auf alle anderen Parteien des Verfahrens eingetreten sei; sei der Bewilligungsbescheid einer am Verfahren tatsächlich beteiligten Partei noch nicht zugestellt worden, könne von Rechtskraft nicht gesprochen werden. Im vorliegenden Fall sei den tatsächlich beteiligten Parteien "der Bewilligungsbescheid" jedenfalls zugestellt worden. Es seien die Berufungen damit schon aus diesem Grunde zurückzuweisen gewesen. Dennoch sei darauf hinzuweisen, dass dem Erstbeschwerdeführer am Kopien der im Wasserbuch aufliegenden Bescheide der BH vom und vom ausgehändigt worden seien, weshalb der Erstbeschwerdeführer am von diesen beiden Bescheiden nachweislich Kenntnis erhalten habe. Die erst "am " erhobene Berufung gegen diese Bescheide sei damit überdies außerhalb der Frist von zwei Wochen im Sinne des § 107 Abs. 2 zweiter Satz WRG 1959 zur Erhebung von Einwendungen erhoben worden. Frühere Schreiben des Erstbeschwerdeführers, die allenfalls als Berufung auszulegen wären, seien nicht aufgefunden worden. Zur Frage des Adressaten der bekämpften Bescheide der BH sei festzustellen, dass die Firma HP Eigentümerin der in den betroffenen Bescheiden angeführten Liegenschaften sei. Sie habe zum Zeitpunkt des Kaufes im Jahre 1956 "als alleinige Rechtsform" existiert und scheine im Grundbuch als Eigentümerin auf, während die Firma HP Getränkegesellschaft mbH erst im Jahre 1988 gegründet worden sei. Seit 1989 habe die Firma HP den Operativbereich des Unternehmens an die Firma HP Getränkegesellschaft mbH verpachtet. Gemäß § 22 Abs. 1 WRG 1959 sei die Firma HP als Eigentümerin der Betriebsanlage und Liegenschaften, mit der die erteilten Berechtigungen verbunden seien, weiterhin Wasserberechtigte.
Gegen diesen, an die Beschwerdeführer und an die HP Getränkegesellschaft mbH, nicht jedoch an die HP KG zugestellten Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher die Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheides aus dem Grunde der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder jener infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit der Erklärung begehren, sich durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten auf Grundwassernutzung und auf Teilnahme am Verwaltungsverfahren als verletzt zu erachten.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Die Beschwerdeführer haben repliziert.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführer tragen vor, die Bescheide der BH vom und vom seien ins Leere gegangen und entfalteten Rechtswirkungen deswegen nicht, weil mit der Wahl des Bescheidadressaten durch "Firma HP, Obstverwertung, L" kein Rechtssubjekt getroffen worden sei. HP sei im Jahre 1942 verstorben, sein Sohn HF habe als Kaufmann für die "Firma HP, Obstverwertung, L" die Bewilligungsanträge unzulässigerweise gestellt und Bewilligungsbescheide zugestellt erhalten, die ohne Rechtswirkung seien. Dass die Firma eines Kaufmannes nur der Name sei, unter dem er im Handel seine Geschäfte betreibe, weshalb ein an eine "Firma" erlassener Bescheid ins Leere gehe, entspreche langjähriger verwaltungsgerichtlicher Judikatur. Die Änderung der Bestimmung des § 17 Abs. 2 HGB durch BGBl. I Nr. 158/1998 sei erst mit in Kraft getreten und könne an der Wirkungslosigkeit der im Jahre 1973 und 1982 erlassenen wasserrechtlichen Bewilligungsbescheide nichts ändern.
Wäre den Beschwerdeführern in der Beurteilung beizupflichten, dass die von ihnen bekämpften Bescheide vom und vom aus dem von ihnen gesehenen Grund ins Leere gegangen wären, dann wären ihre Berufungen gegen diese Erledigungen von der belangten Behörde gleichfalls, und zwar aus dem Grunde des Fehlens eines Anfechtungssubjektes, zurückzuweisen gewesen. Es hätte den Beschwerdeführern allerdings diesfalls an der Berechtigung zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde gefehlt, weil die Zurückweisung ihrer Berufungen gegen ins Leere gegangene Bescheide sie in keinem Recht hätte verletzen können. Da die Frage der Berechtigung eines Beschwerdeführers zur Erhebung der Beschwerde als prozessuale Zulässigkeitsvoraussetzung der Beschwerdeführung vom Verwaltungsgerichtshof stets von Amts wegen geprüft werden muss, hat der Verwaltungsgerichtshof in eine Beurteilung der Frage einzutreten, ob die Rechtsansicht der Beschwerdeführer zutrifft, die bekämpften erstinstanzlichen Bescheide seien zufolge verfehlter Adressierung ins Leere gegangen, in welchem Falle die vorliegende Beschwerde sodann zurückzuweisen gewesen wäre. Es trifft die wiedergegebene Rechtsansicht der Beschwerdeführer aber nicht zu. Die namens des LH erlassenen Bescheide der BH vom und vom sind nicht ins Leere gegangen.
Gemäß § 17 Abs. 1 HGB ist die Firma eines Kaufmannes der Name, unter dem er im Handel seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt.
Ein Kaufmann, der sein Geschäft ohne Gesellschafter oder nur mit einem stillen Gesellschafter betreibt, hat nach § 18 Abs. 1 HGB seinen Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen als Firma zu führen.
Nach § 18 Abs. 2 HGB darf der Firma kein Zusatz beigefügt werden, der ein Gesellschaftsverhältnis andeutet oder sonst geeignet ist, eine Täuschung über die Art oder den Umfang des Geschäfts oder die Verhältnisses des Geschäftsinhabers herbeizuführen. Zusätze, die zur Unterscheidung der Person oder des Geschäfts dienen, sind gestattet.
Wird jemand in ein bestehendes Handelsgeschäft als Gesellschafter aufgenommen oder tritt ein neuer Gesellschafter in eine Handelsgesellschaft ein oder scheidet aus einer solchen ein Gesellschafter aus, so kann ungeachtet dieser Veränderung nach § 24 Abs. 1 HGB die bisherige Firma fortgeführt werden.
Nach § 124 Abs. 1 HGB kann die offene Handelsgesellschaft unter ihrer Firma Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden.
§ 161 Abs. 2 HGB sieht vor, dass auf die Kommanditgesellschaft, soweit nicht in dem diese Gesellschaft regelnden zweiten Abschnitt des zweiten Buches des Handelsgesetzbuches ein anderes vorgeschrieben ist, die für die offene Handelsgesellschaft geltenden Vorschriften Anwendung finden.
Betrachtet man die Ermittlungsergebnisse des fortgesetzten Verfahrens vor der belangten Behörde vor dem Hintergrund dieser gesetzlichen Bestimmungen des Firmenrechtes, dann zeigt dies zunächst schon firmenrechtlich die Unrichtigkeit der Behauptung der Beschwerdeführer auf, die "Firma HP, Obstverwertung, L" bezeichne kein Rechtssubjekt. Die Wahl dieser Firma bei der Unternehmensgründung im Jahre 1940 entsprach angesichts der Gründung des Unternehmens als Einzelhandelsunternehmen der Bestimmung des § 18 Abs. 1 HGB. Der einige Jahre später (nach dem Handelsregisterauszug am ) erfolgte Eintritt von Gesellschaftern in das vorige Einzelhandelsunternehmen und dessen Weiterbetrieb in der Rechtsform einer offenen Handelsgesellschaft erlaubte die Weiterführung der bisherigen Firma im Grunde des § 24 Abs. 1 HGB (siehe hiezu auch Hämmerle/Wünsch, Handelsrecht3, Band I, 229f). Die Weiterführung des Unternehmens in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft seit Beginn der Achtzigerjahre bildete demgemäß ebenso wenig einen rechtlichen Grund, der die Betriebsinhaber zur Änderung der bestehenden Firmenbezeichnung genötigt hätte. Zur Eintragung des Eigentumsrechtes an der Liegenschaft mit den hier betroffenen Grundstücken aus Anlass ihres Erwerbes im Jahre 1956 war die damals bestandene offene Handelsgesellschaft unter ihrem Firmennamen im Grunde des § 124 Abs. 1 HGB berechtigt und sogar verpflichtet (siehe Hämmerle/Wünsch, a.a.O. 236 f).
Träger der im Bescheid vom verliehenen Berechtigung war damit (anders als die BH es in ihrem Erhebungsbericht an die belangte Behörde beurteilt hat) die HP OHG, die im Grunde des § 24 Abs. 1 HGB ungeachtet ihrer Eigenschaft als offene Handelsgesellschaft berechtigt geblieben war, sich "Firma HP, Obstverwertung, L" zu nennen. Träger der mit Bescheid vom verliehenen Berechtigung war die HP KG, die zur Bezeichnung als "Firma HP, Obstverwertung, L" aus demselben Grunde ebenso berechtigt war; diese Kommanditgesellschaft war als Rechtsnachfolgerin der HP OHG in der Folge auch Trägerin der aus dem Bescheid vom erfließenden Berechtigung.
§ 17 Abs. 2 HGB vor seiner Änderung durch BGBl. I Nr. 158/1998, bestimmte, dass ein Kaufmann unter seiner Firma klagen und verklagt werden kann.
Durch die Novelle BGBl. I Nr. 158/1998 erhielt § 17 Abs. 2 HGB folgende Fassung:
"(2) Ein Kaufmann kann in Verfahren vor Gerichten oder Verwaltungsbehörden seine Firma als Parteibezeichnung führen und mit seiner Firma als Partei bezeichnet werden. Dies gilt nicht in Strafverfahren."
In Bezug auf das gerichtliche Verfahren ist der Novellierung der genannten Bestimmung durch BGBl. I Nr. 158/1998 von vornherein keine Rechtsänderung zu entnehmen. In Bezug auf das Verwaltungsverfahren bleibe es dahingestellt, ob diese Novellierung des § 17 Abs. 2 HGB inhaltlich als Rechtsänderung oder in Wahrheit nicht doch eher als Klarstellung einer Rechtslage zu verstehen ist, über deren Bestand eine Unsicherheit herrschte, zu deren Entstehen die von den Beschwerdeführern angesprochene (ältere) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes durchaus beigetragen haben mag.
Dass Träger von Rechten und Pflichten nur ein Rechtssubjekt, nicht aber seine Bezeichnung sein kann, ist eine Tautologie und Selbstverständlichkeit, die für den bürgerlichen Namen einer Person ebenso zutrifft wie für die Firma eines Kaufmannes. In der hier interessierenden Frage, ob mit der Bezeichnung des Adressaten eines Bescheides der von der bescheiderlassenden Behörde gemeinte und gewollte Rechtsträger ausreichend deutlich, unmissverständlich und zweifelsfrei beschrieben wird, hat der Verwaltungsgerichtshof den entscheidenden Schritt zur Abkehr von der von den Beschwerdeführern genannten (älteren) Judikatur in seinem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , 91/15/0085, gesetzt, in welchem er den Rechtssatz geprägt hat, dass die unrichtige Anführung eines prozessual nicht rechtsfähigen Organes eines Rechtsträgers anstelle des Organträgers selbst als Adressat eines Bescheides jedenfalls dann dem richtigen Bescheidverständnis nicht im Wege steht, wenn in einem konkreten Fall unter Berücksichtigung der objektiven Rechtslage und der Begründung des Bescheides nicht zweifelhaft sein kann, dass die Verwaltungsbehörde eine bescheidmäßige Erledigung gegenüber dem Rechtsträger selbst treffen wollte und getroffen hat. Dieser Rechtssatz wurde vom Verwaltungsgerichtshof in der Folge auch auf Fälle übertragen, in denen eine "Firma" zum Adressaten eines Bescheides gemacht worden war; die dem Namen des Rechtsträgers vorangesetzte Bezeichnung "Firma" wurde als ein offenkundiges Vergreifen im Ausdruck und als berichtigungsfähige Unrichtigkeit gewertet, die an der Wirksamkeit des erlassenen Bescheides gegenüber dem mit der "Firma" bezeichneten Rechtsträger nichts ändern kann (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom , 96/09/0120, ebenso wie die in vergleichbare Richtung weisenden hg. Erkenntnisse schon vom , 85/10/0129, und auch vom , 95/07/0062, 0063 und 0064).
Eine dem hg. Beschluss vom , 92/07/0040, vergleichbare Fallkonstellation bestehender Verwechslungsmöglichkeiten liegt im Beschwerdefall nicht vor. Nach den Ermittlungsergebnissen der belangten Behörde im fortgesetzten Verfahren wurde die HP Gesellschaft mbH erst im Jahre 1988 und somit lange nach dem Ergehen der bekämpften erstinstanzlichen Bescheide gegründet. Zum Zeitpunkt deren Erlassung bestand nur ein als Bescheidadressat in Betracht kommendes Rechtssubjekt, nämlich die HP OHG im Jahre 1973 und die HP KG im Jahre 1982. Dass der - einzig und unverwechselbar existierende - betroffene Rechtsträger in der Adressierung der Bescheide aus dem Jahre 1973 und 1982 mit seiner firmenrechtlich korrekten Bezeichnung, unter der dieser Rechtsträger mit den betroffenen Grundstücken auch im Grundbuch als Eigentümer eingetragen war, umschrieben worden ist, bietet keinen Anlass dafür, den erstinstanzlichen Bescheiden rechtliche Wirksamkeit gegenüber den betroffenen Rechtsträgern HP OHG und in der Folge HP KG abzusprechen. Selbst wenn man für den zeitlichen Geltungsbereich der Bestimmung des § 17 Abs 2 HGB vor seiner Novellierung durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 158/1998, noch von der - nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu haltenden - These ausgehen wollte, ein verwaltungsbehördlicher (den kaufmännischen Betrieb betreffender) Erlaubnisbescheid an ein im Firmenbuch eingetragenes Rechtssubjekt dürfe an dieses nicht unter der Bezeichnung seiner Firma adressiert werden, läge diesfalls im Sinne des hg. Erkenntnisses vom , 96/09/0120, nur eine "berichtigungsfähige Falschbezeichnung" des betroffenen Rechtsträgers vor, die der rechtlichen Wirksamkeit der solcherart adressierten Erledigungen im Beschwerdefall nicht schaden konnte.
Dass die belangte Behörde auch den nunmehr angefochtenen Ersatzbescheid an die HP KG nicht, stattdessen jedoch an die HP Gesellschaft mbH zugestellt hat, ändert daran nichts, sondern hat bloß zur Folge, dass dem nunmehrigen verwaltungsgerichtlichen Verfahren kein Rechtssubjekt als mitbeteiligte Partei beigezogen werden konnte. Gegenüber der HP KG entfaltet der angefochtene Bescheid mangels Zustellung nämlich keine Wirkung, die HP Getränkegesellschaft mbH aber könnte durch eine Aufhebung des angefochtenen Zurückweisungsbescheides in keinem Recht verletzt sein, weil sie im Grunde des § 22 Abs. 1 WRG 1959, wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid durchaus zutreffend erkannt hat, nicht Trägerin der von den Beschwerdeführern bekämpften wasserrechtlichen Bewilligungen ist.
Da die von den Beschwerdeführern bekämpften erstinstanzlichen Bescheide somit nicht ins Leere gegangen sind, kommt eine Zurückweisung der Beschwerde nicht in Betracht, weshalb diese einer meritorischen Erledigung zuzuführen ist.
Die Beschwerdeführer tragen vor, es habe der wasserrechtlichen Bewilligung vom am Vorliegen eines tauglichen Antrages gefehlt, es hätte diese wasserrechtliche Bewilligung im Grunde entgegenstehender öffentlicher und privater Interessen nicht erteilt werden dürfen und es sei der Sachverhalt zur Erteilung der betroffenen Bewilligung völlig unzureichend erhoben worden.
Mit diesem Vorbringen verlassen die Beschwerdeführer den Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Dieser besteht nicht in der Rechtmäßigkeit der seinerzeit erteilten wasserrechtlichen Bewilligungen, sondern lediglich in der Frage, ob die Berufungen der Beschwerdeführer gegen diese wasserrechtlichen Bewilligungen von der belangten Behörde im Grunde des § 107 Abs. 2 WRG 1959 in seiner Fassung vor der Wasserrechtsgesetz-Novelle 1990, BGBl. Nr. 252 (zur Anwendung des Gesetzes in dieser Fassung siehe das Vorerkenntnis vom , 96/07/0236) rechtens zurückgewiesen worden sind.
Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Bestimmung des § 107 Abs. 2 WRG 1959 in der hier interessierenden Fassung war, wie dies der Gerichtshof schon im Vorerkenntnis klargestellt hat, die gesetzmäßige öffentliche Bekanntmachung der Anberaumung der mündlichen Verhandlung für die in der Folge ergangenen wasserrechtlichen Bewilligungen. Für das mit Bescheid der BH vom bewilligte Vorhaben war die gesetzmäßige Kundmachung der darüber stattgefundenen wasserrechtlichen Bewilligungsverhandlung durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde schon zum Zeitpunkt der Erlassung des Vorerkenntnisses aktenkundig gewesen. Für das mit Bescheid vom bewilligte Vorhaben aber ist die gesetzmäßige Kundmachung der darüber stattgefundenen wasserrechtlichen Bewilligungsverhandlung im fortgesetzten Ermittlungsverfahren der belangten Behörde hervorgekommen.
Die im Bauakt der Marktgemeinde aufgefundene Verhandlungskundmachung vom ist eine solche der BH, enthält den Hinweis auf das Ansuchen der Konsenswerberin um die wasserrechtliche Bewilligung für die Entnahme von Grundwasser auf Gp. 202/4, KG L, zur Verwendung "von Trink- , Wasch- und Betriebszwecken" (richtig wohl: "für Trink-, Wasch- und Betriebszwecke") nach dem vorgelegten Projekt und seiner Beschreibung, verweist auf den Verhandlungstermin am , enthält die erforderlichen Rechtsbelehrungen und einen Vermerk über den Anschlag am und die Abnahme am . Dass mit dieser nunmehr aufgefundenen Urkunde die Gesetzmäßigkeit der Kundmachung der wasserrechtlichen Bewilligungsverhandlung nicht erwiesen sei, ist eine Beschwerdebehauptung, welcher der Verwaltungsgerichtshof nicht zu folgen vermag. Das Vorbringen der Beschwerdeführer über eine Kundmachung vom bezieht sich auf eine in den Akten liegende Kundmachung der Gemeinde über eine Verhandlung zur Erlangung einer baupolizeilichen Bewilligung für die Grundwasserentnahme, die mit der von der BH am verfügten Kundmachung der wasserrechtlichen Bewilligungsverhandlung von den Beschwerdeführern offensichtlich verwechselt wird. Als betroffenes Grundstück ist in der Kundmachung der wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren genau jenes Grundstück der Konsenswerberin genannt, hinsichtlich dessen ihr die wasserrechtliche Bewilligung mit Bescheid vom schließlich auch erteilt wurde. Dass die Kundmachungsurkunde nach ihrer Abnahme von der Amtstafel versehentlich im Bauakt der Gemeinde anstatt im Wasserrechtsakt der BH abgelegt worden war, nimmt ihr ihre Beweiskraft nicht.
Ist damit vom Vorliegen der Voraussetzungen für eine Anwendbarkeit der Bestimmung des § 107 Abs. 2 WRG 1959 in der hier interessierenden Fassung sowohl für die mit Bescheid vom erteilte wasserrechtliche Bewilligung als auch für jene auszugehen, die mit Bescheid vom erteilt wurde, dann erwies sich eine Zurückweisung der Berufungen der Beschwerdeführer gegen diese Bescheide aus dem Grunde des § 107 Abs. 2 WRG 1959 dann als berechtigt, wenn zum Zeitpunkt der Erhebung der Berufungen entweder bereits Rechtskraft der betroffenen Bescheide gegenüber den am Verfahren tatsächlich beteiligten Parteien eingetreten oder von den Beschwerdeführern die im § 107 Abs. 2 WRG 1959 statuierte Frist von zwei Wochen versäumt worden war.
An dem zur Erlassung des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides vom führenden Bewilligungsverfahren waren von der BH außer der Konsenswerberin keine Parteien beigezogen worden. Mit der im Akt ausgewiesenen Zustellung des Bewilligungsbescheides vom an die Konsenswerberin am war Rechtskraft dieses Bescheides eingetreten. Die von den Beschwerdeführern gegen diesen Bescheid im Mai 1996 erhobene Berufung wurde von der belangten Behörde damit zu Recht aus dem Grunde des § 107 Abs. 2 WRG 1959 zurückgewiesen. Ob die BH Parteien der Sach- und Rechtslage nach hätte beiziehen müssen, ist für diese rechtliche Beurteilung ohne Belang, weil Rechtskraft der Entscheidung im Sinne des § 107 Abs. 2 WRG 1959 dann vorliegt, wenn Unanfechtbarkeit des Bescheides im Hinblick auf alle tatsächlich am Verfahren beteiligten Parteien eingetreten ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 95/07/0159, mit weiterem Nachweis), ohne dass es dabei auf die Frage ankommt, ob die Behörde noch weitere Parteien hätte beiziehen müssen. Eine gegenteilige Betrachtungsweise nähme der Bestimmung des § 107 Abs 2 WRG 1959 nämlich ihren Anwendungsbereich, weil eine übergangene Partei sich dann immer auf das Fehlen der Rechtskraft des Bescheides im Sinne dieser Vorschrift würde stützen können.
Anders verhält es sich mit dem Bewilligungsbescheid vom . Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zur Feststellung gelangen konnte, dass auch dieser Bescheid allen am Verfahren tatsächlich beteiligten Parteien zugestellt worden sei, vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht nachzuvollziehen. Gibt doch die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid das Erhebungsergebnis wieder, nach welchem die BH vermutet hatte, dass der damalige Verhandlungsleiter der Meinung gewesen sein müsse, dass die anderen geladenen Nachbarn im betroffenen Verfahren keine Parteistellung hätten, woraus sich die der Aktenlage nach ohnehin nachvollziehbare Feststellung ergibt, dass dem zum Bescheid der BH vom führenden Verfahren Parteien beigezogen worden waren, denen der Bewilligungsbescheid vom in der Folge eben nicht zugestellt worden war. Damit war aber Rechtskraft dieses Bescheides mangels einer Zustellung an tatsächlich beteiligte Parteien zum Zeitpunkt der Erhebung der Berufung der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid noch nicht eingetreten, was einer Zurückweisung der Berufung der Beschwerdeführer aus diesem Grund entgegenstehen musste. Im Umfang der Feststellung des Eintritts von Rechtskraft des Bescheides der BH vom vor Erhebung der Berufung durch die Beschwerdeführer wurde der Sachverhalt von der belangten Behörde in einem wesentlichen Punkt aktenwidrig angenommen (§ 42 Abs 2 Z 3 lit a VwGG).
Als dennoch berechtigt erweist sich die Zurückweisung der Berufung auch gegen den Bescheid der BH vom lediglich hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers. Dass diesem am Kopien der bekämpften Bescheide ausgefolgt worden waren, wird von ihm in der Beschwerde eingeräumt. Konnten seine Rechte durch das mit Bescheid vom der Konsenswerberin bewilligte Vorhaben berührt werden, dann erhielt der Erstbeschwerdeführer Kenntnis von diesem Umstand damit jedenfalls zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm eine Kopie des Bewilligungsbescheides ausgehändigt worden war. Seine Einwendungen gegen das Vorhaben hatte er damit binnen zwei Wochen ab diesem Zeitpunkt, somit ab dem , bei der Behörde einzubringen. Ob ihm diese rechtliche Möglichkeit bewusst gewesen war, ist rechtlich ohne Bedeutung. Der Erstbeschwerdeführer hat innerhalb eines Zeitraumes von zwei Wochen nach dem zwar zahlreiche Eingaben erstattet, denen aber als Einwendungen gegen das mit Bescheid vom bewilligte Vorhaben der Versickerung von Kühlwässern verstehbare Behauptungen - worin der Beurteilung der belangten Behörde soweit beigepflichtet werden kann - nicht entnommen werden konnten. Hatten sich die Eingaben des Erstbeschwerdeführers innerhalb der Frist von zwei Wochen ab dem doch vorwiegend auf Vorwürfe gegen die Betreiberin und verschiedenste Amtsträger und auf Ausführungen zur Grundwasserentnahme beschränkt, deren Bewilligung aber nicht Gegenstand des Bescheides vom , sondern jenes vom gewesen war. Die vom Erstbeschwerdeführer gegen den Bescheid vom erhobene Berufung im Mai 1996 wurde von der belangten Behörde damit wegen Versäumung der Frist des § 107 Abs. 2 WRG 1959 rechtens zurückgewiesen.
Anders verhält es sich allerdings hinsichtlich der von den Zweit- bis Elftbeschwerdeführern erhobenen Berufung gegen den Bescheid vom . Ob die zweiwöchige Frist des § 107 Abs. 2 WRG 1959 auch von diesen Beschwerdeführern versäumt wurde, lässt sich mangels diesbezüglicher Ermittlungen durch die belangte Behörde nicht feststellen. Die den Erstbeschwerdeführer treffende Kenntnis von der Möglichkeit einer Rechtsberührung durch das mit Bescheid vom bewilligte Vorhaben durfte den Zweitbis Elftbeschwerdeführern nicht zugerechnet werden, weil dem Wasserrechtsgesetz eine der Bestimmung des § 12 AVG vergleichbare Vorschrift fremd ist. Hinzu kommt, dass die Bevollmächtigung des Erstbeschwerdeführers durch die Zweit- bis Elftbeschwerdeführer im Verwaltungsverfahren urkundlich ohnedies erst mit dem Zeitpunkt der Berufungserhebung als erteilt dokumentiert ist, sodass selbst aus einer Zurechenbarkeit des Wissens des Erstbeschwerdeführers an die Zweit- bis Elftbeschwerdeführer nichts gefolgert werden könnte. Die Zurückweisung der Berufung auch der Zweit- bis Elftbeschwerdeführer gegen den Bescheid vom erweist sich, weil sie von der aktenwidrigen Annahme einer Zustellung des Bescheides der BH vom an alle dem Verfahren tatsächlich beigezogenen Parteien ausgeht, deshalb als rechtswidrig.
Die im angefochtenen Bescheid entschiedene Zurückweisung der Berufung der Zweit- bis Elftbeschwerdeführer auch gegen den Bescheid der BH vom könnte sich freilich dann noch als rechtens erweisen, wenn diesen Beschwerdeführern im betroffenen Bewilligungsverfahren Parteistellung nach § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 gar nicht zugekommen wäre. Dies wäre dann der Fall, wenn eine Berührung ihrer wasserrechtlich geschützten Rechte etwa wegen der Lage ihrer Schutzobjekte durch das mit Bescheid vom bewilligte Vorhaben auszuschließen wäre (vgl. hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom , Slg. N.F. Nr. 14.247/A). Für eine solche Beurteilung fehlt es allerdings im angefochtenen Bescheid an den erforderlichen, fachkundig zu treffenden Feststellungen.
Es war der angefochtene Bescheid somit in seinem Abspruch über die Zurückweisung der Berufung auch der Zweit- bis Elftbeschwerdeführer gegen den Bescheid der BH vom gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. a VwGG aufzuheben, während die Beschwerde der Zweit- bis Elftbeschwerdeführer im Umfang der Bekämpfung der Zurückweisung ihrer Berufung gegen den Bescheid der BH vom ebenso gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war wie die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers im vollen Umfang des angefochtenen Bescheides.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am