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VwGH vom 14.12.1993, 93/07/0091

VwGH vom 14.12.1993, 93/07/0091

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Kratschmer, Dr. Hargassner, Dr. Bumberger und Dr. Pallitsch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Möslinger-Gehmayr, über die Beschwerde des G in N, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom , Zl. IIIa1-12.856/1, betreffend Zurückweisung einer Berufung, (mitbeteiligte Parteien: 1. Agrargemeinschaft O, vertreten durch den Obmann J; 2. Gemeinde N, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Eingabe vom beantragte der Forsttechnische Dienst für Wildbach- und Lawinenverbauung - Gebietsbauleitung mittleres Inntal (im folgenden: WLV) bei der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck (im folgenden: BH) namens der mitbeteiligten Parteien die wasser- und naturschutzrechtliche Bewilligung zur Verlegung des Bachlaufes des V-Baches.

Bei der von der BH über diesen Antrag durchgeführten mündlichen Verhandlung am erklärte der Beschwerdeführer, laut Bescheid der BH vom gebe es eine Vereinbarung, wonach sich die zweitmitbeteiligte Partei bei einer allfälligen Räumung des Ablagerungsbeckens verpflichte, oberhalb der neu auszuscheidenden Parzelle zwischen linksufrigem Damm des V-Baches und dem Hangfuß der orografisch linken Talflanke das Räumgut zu deponieren, wenn dies vom Beschwerdeführer gewünscht werde. Sollte daher der V-Bach in Zukunft Geschiebe bringen und dieses entlang des neuen Gerinnes ablagern, so sei der Beschwerdeführer aufgrund des oben erwähnten Übereinkommens berechtigt, dieses Material zu erhalten und nach seinen Vorstellungen auf seinen Parzellen deponieren zu lassen.

Der Vertreter der zweitmitbeteiligten Partei äußerte, wenn das Projekt verwirklicht werde, müsse sichergestellt sein, daß bei einem Murabgang das Murmaterial entlang des neuen Gerinnes abgelagert werde und nicht mit LKW abtransportiert werden müsse.

Die WLV äußerte sich zu der vom Beschwerdeführer bei der mündlichen Verhandlung abgegebenen Erklärung in einem Schreiben vom dahingehend, der Beschwerdeführer reklamiere für sich das Recht, daß auch nach einer Verlegung des V-Baches eventuelles Räumungsmaterial auf seinen Grundstücken und nach seinen Wünschen und Vorstellungen deponiert werden müsse, weil im Bescheid der BH vom , mit welchem das derzeit bestehende Ablagerungsbecken wasserrechtlich bewilligt worden sei, eine Vereinbarung über die Verwendung des Räumungsmaterials beurkundet sei. Nach Ansicht der WLV stelle sich die Sache folgendermaßen dar: Wenn die Verlegung des V-Baches durchgeführt werden könne, sei das derzeit bestehende Ablagerungsbecken nicht mehr notwendig und könne einplaniert werden. Damit seien auch alle Vereinbarungen, die im Zuge dieses Vorhabens getroffen worden seien, hinfällig. Wenn der V-Bach nicht verlegt werden könne, bleibe das Ablagerungsbecken bestehen und alle im zitierten Bescheid getroffenen Vereinbarungen blieben aufrecht. Die WLV spreche sich jedoch entschieden dagegen aus, dem Beschwerdeführer im Zuge des Bewilligungsverfahrens für die Verlegung des V-Baches neuerliche Zugeständnisse hinsichtlich der Lagerung von Murmaterial einzuräumen.

Mit Bescheid vom wurden den mitbeteiligten Parteien die beantragten Bewilligungen nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) und nach dem Tiroler Naturschutzgesetz erteilt. In dem die wasserrechtliche Bewilligung enthaltenden Spruchteil A wurde im Abschnitt II dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine Folge gegeben. In der Begründung wurde das Vorbringen des Beschwerdeführers bei der mündlichen Verhandlung, die Stellungnahme der zweitmitbeteiligten Partei und der WLV wiedergegeben und im Anschluß daran ausgeführt, die Wasserrechtsbehörde habe sich den Ausführungen des Vertreters der WLV anschließen können. Es bestehe nämlich kein Rechtsanspruch auf Geschiebe. Wenn nun durch eine Bachverlegung bzw. Bachverbauung kein Geschiebe mehr im alten Ablagerungsbecken anfalle, so könne der Beschwerdeführer auch nicht mehr bestimmen, wo dieses Material abgelagert werden solle. Dem Beschwerdeführer komme somit in diesem Wasserrechtsverfahren als Privatperson keine Parteistellung zu.

In seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wandte sich der Beschwerdeführer zunächst gegen das bewilligte Projekt und führte dann zur Frage der Parteistellung aus, er sei in diesem Verfahren nicht nur als Privateigentümer beteiligt, sondern auch als Mitglied der erstmitbeteiligten Partei, sodaß die BH verpflichtet gewesen wäre, zu prüfen, ob überhaupt ein Beschluß der erstmitbeteiligten Partei über die im bekämpften Bescheid genehmigten Maßnahmen vorliege. Da der Beschwerdeführer als Mitglied der erstmitbeteiligten Partei in derselben Sitz und Stimme habe, käme ihm bereits aus diesem Grunde Parteistellung zu. Seine Parteistellung leite sich aber auch daraus ab, daß mit dem durch den bekämpften Bescheid bewilligten Vorhaben die im Bescheid der BH vom genehmigten Maßnahmen faktisch beseitigt würden; der Beschwerdeführer habe einen Anspruch auf Erfüllung und Durchsetzung dieses Bescheides, weshalb auch die in diesem Bescheid beurkundete Vereinbarung nach wie vor Gültigkeit habe.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom wurde die Berufung des Beschwerdeführers mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen. In der Begründung heißt es, die Auslegung von Übereinkommen, welche im Zuge eines wasserrechtlichen Verfahrens abgeschlossen und im Bescheid beurkundet würden, sei nach der nunmehrigen Rechtslage ausschließlich eine Angelegenheit der ordentlichen Gerichte. Es handle sich nämlich bei diesen Übereinkommen um zivilrechtliche Verträge, deren Auslegung, Durchsetzbarkeit, Bestand und Gültigkeit nach den Vorschriften des Zivilrechtes zu beurteilen sei. Für die Wasserrechtsbehörde könnten derartige Übereinkommen allenfalls Vorfragen bilden, für die Beurteilung der Frage, ob hieraus eine Parteistellung abgeleitet werden könne, würde dies im Einzelfall eine Rolle spielen; zunächst sei jedoch hierbei nach den einschlägigen Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes und subsidiär des AVG vorzugehen. Die Parteistellung im WRG 1959 werde materiell im § 12, formell im § 102 geregelt. Bereits der Verweis "oder deren Rechte (§ 12 Abs. 2) sonst berührt werden" im § 102 Abs. 1 lit. b WRG weise auf die materiell-rechtliche Bestimmung des § 12 Abs. 2 WRG 1959 hin. Nach dieser Bestimmung gälten als bestehende Rechte die rechtmäßig geübten Wasserbenützungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches, Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 sowie das Grundeigentum. Da überdies die formellen Rechte nicht weiter als die materiellen reichen könnten, komme im wasserrechtlichen Verfahren daher lediglich dem Wasserberechtigten, den Grundeigentümern und den Nutzungsbefugten sowie den Antragstellern Parteistellung zu, keinesfalls jedoch dinglich oder obligatorisch Berechtigten. Allenfalls komme dem Beschwerdeführer die Stellung eines Beteiligten nach § 102 Abs. 2 WRG 1959 zu, welche nach Abs. 3 dieser Bestimmung zwar berechtigt seien, im Verfahren ihre Interessen darzulegen, denen jedoch die Erhebung von Einwendungen nicht zustehe. Was die Mitgliedschaft an der erstmitbeteiligten Partei betreffe, so sei festzuhalten, daß Agrargemeinschaften Körperschaften öffentlichen Rechts seien, denen eine eigene Rechtspersönlichkeit zukomme. Als betroffene Grundeigentümer an agrargemeinschaftlichen Grundstücken gelten die Agrargemeinschaften und nicht deren einzelne Mitglieder. Hieraus ergebe sich, daß Mitgliedern von Agrargemeinschaften aus dem Mitgliedschaftsrecht keine Parteistellung im wasserrechtlichen Verfahren zukomme. In Ermangelung einer Parteistellung sei daher die Berufung als unzulässig zurückzuweisen gewesen, weshalb auf das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers nicht habe eingegangen werden müssen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Der Beschwerdeführer bringt vor, die belangte Behörde übersehe, daß der Bescheid der BH vom nach wie vor in Geltung stehe, woraus resultiere, daß der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Erfüllung und Durchsetzung des Inhaltes dieses Bescheides habe. Wenn ihm schon die belangte Behörde im gegenständlichen Verfahren die Parteistellung aberkenne - was nach Ansicht des Beschwerdeführers zu Unrecht erfolgt sei - so habe er als Ausfluß des Inhaltes des Bescheides der BH vom Parteistellung, wobei das nunmehrige Verfahren auf dem Inhalt dieses Bescheides insofern aufbaue, als Maßnahmen gesetzt würden, die bereits durch den Bescheid der BH vom mitabgehandelt worden seien. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde sei nicht davon auszugehen, daß eine in einem Bescheid beurkundete Vereinbarung nur im gerichtlichen Wege durchgesetzt werden könne. Bei Durchführung der mit dem erstinstanzlichen Bescheid vom bewilligten Maßnahmen würde der Beschwerdeführer im Sinne des § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 verhalten werden, "daß er keinen Rechtsanspruch mehr darauf hat, daß das Geschiebematerial auf seinen Grundparzellen abgelagert wird, wodurch entsprechend in seine Rechte eingegriffen wird, womit aber bereits dokumentiert wird, daß er im gegenständlichen Verfahren die Möglichkeit zu erhalten gehabt hätte, seine Einwendungen gegen dasselbe vorzubringen."

Dies könne aber nur zur Konsequenz haben, daß ihm Parteistellung in diesem Verfahren einzuräumen sei.

Die belangte Behörde hätte auch zu prüfen gehabt, ob seitens der erstmitbeteiligten Partei ein rechtskräftiger Beschluß für die Durchführung des gegenständlichen Wasserbauvorhabens vorliege. Nur wenn ein solcher Beschluß vorliege, sei die erstmitbeteiligte Partei berechtigt gewesen, den Antrag auf Erteilung der Wasser- bzw. naturschutzrechtlichen Bewilligung für dieses Projekt zu stellen.

Die belangte Behörde habe bei der Genehmigung des Wasserbauvorhabens die Interessenabwägung nicht dem Gesetz entsprechend vorgenommen.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im vorliegenden Fall hat die Wasserrechtsbehörde erster Instanz Einwendungen des Beschwerdeführers nicht Folge gegeben und dies mit der mangelnden Parteistellung des Beschwerdeführers begründet. Der Beschwerdeführer hat in seiner Berufung ausdrücklich beantragt, die belangte Behörde wolle aussprechen, daß ihm im gegenständlichen Verfahren Parteistellung zukomme.

Sache des Berufungsverfahrens im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG war daher die Frage, ob dem Beschwerdeführer im Verfahren über das von den mitbeteiligten Parteien zur wasserrechtlichen Bewilligung beantragte Projekt Parteistellung zukam. Im Streit um die Parteistellung bzw. in einem Verfahren, in dem diese zur Entscheidung steht, kommt dem Betroffenen aber jedenfalls Parteistellung zu (vgl. die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens4, S. 109, angeführte Rechtsprechung). Die belangte Behörde hat die Berufung des Beschwerdeführers aber mangels Parteistellung zurückgewiesen. Dies wirft die Frage auf, ob der angefochtene Bescheid nicht deshalb rechtswidrig ist, weil eine Sachentscheidung zu Unrecht verweigert wurde. Dies ist jedoch zu verneinen. Die belangte Behörde hat sich in der Begründung ihres Bescheides mit der Frage auseinandergesetzt, ob der Beschwerdeführer in dem Verfahren zur Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für das von den mitbeteiligten Parteien eingereichte Projekt Parteistellung besaß. Damit hat sie inhaltlich die Sache im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG behandelt. Sie hat dem Beschwerdeführer die Entscheidung über die Frage seiner Parteistellung nicht verweigert. Sie hat ihre Entscheidung mit einer Begründung versehen, die, wenn sie inhaltlich richtig ist, was noch zu prüfen sein wird, eine Abweisung der Berufung tragen würde. Der Umstand, daß die belangte Behörde die Berufung zurück-, statt abgewiesen hat, stellt daher lediglich ein Vergreifen im Ausdruck dar, welches nicht zu einer Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides führt (vgl. die bei Hauer-Leukauf, a.a.O., S. 560 f angeführte Judikatur).

Ob der angefochtene Bescheid rechtswidrig ist oder nicht, hängt daher davon ab, ob die Frage der Parteistellung des Beschwerdeführers im gegenständlichen Wasserrechtsverfahren richtig beantwortet wurde oder nicht.

Die Parteistellung in einem Wasserrechtsverfahren regelt § 102 Abs. 1 WRG 1959. Eine Parteistellung des Beschwerdeführers auf Grund der lit. a sowie c bis g dieser Bestimmung scheidet von vornherein aus. Nach § 102 Abs. 1 lit. b sind Parteien diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs. 2) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten (§ 15 Abs. 1) und die Nutzungsberechtigten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103. Bei den in dieser Bestimmung angesprochenen Rechten im Sinne des § 12 Abs. 2 WRG 1959 handelt es sich um rechtmäßig geübte Wasserbenutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 - nach dieser Bestimmung steht die Benutzung der Privatgewässer mit den durch Gesetz oder durch besondere Rechtstitel begründeten Beschränkungen denjenigen zu, denen sie gehören - und das Grundeigentum.

Mit dem erstinstanzlichen Bescheid wurde der Beschwerdeführer weder zu einer Leistung noch zu einer Duldung oder Unterlassung verpflichtet.

Rechtmäßig geübte Wassernutzungen im Sinne des § 12 Abs. 2 WRG 1959 sind über den bloßen Gemeingebrauch hinausgehende, durch das WRG aufrechterhaltene (§ 142) oder durch einen Bewilligungsbescheid eingeräumte Wasserbenutzungsrechte (vgl. Raschauer, Wasserrecht, Rz 3 zu § 12). Der Beschwerdeführer leitet seine Parteistellung aus Ansprüchen ab, die ihm seiner Meinung nach aus einem im Bescheid der BH vom , mit dem das derzeit bestehende Ablagerungsbecken wasserrechtlich bewilligt wurde, beurkundeten Übereinkommen zustehen. Ansprüche aus einem solchen Übereinkommen sind aber keine rechtmäßig geübten Wassernutzungen im dargestellten Sinn, da es sich nicht um durch Bescheid eingeräumte Wassernutzungsrechte, sondern lediglich um im Bescheid beurkundete Ansprüche handelt.

Von dem Wasserbauvorhaben sind nach den Projektsunterlagen nur Grundstücke im Eigentum der erstmitbeteiligten Partei und öffentliches Gut betroffen. Daß der Beschwerdeführer Mitglied der erstmitbeteiligten Partei ist, verhilft ihm nicht zur Parteistellung, da Grundeigentümer die Erstmitbeteiligte als Körperschaft öffentlichen Rechts ist und nicht deren Mitglieder.

Die Agrargemeinschaften und die mit der Mitgliedschaft an solchen verbundenen Rechte an agrargemeinschaftlichen Grundstücken sind im Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951 und in den entsprechenden Ausführungsgesetzen der Länder geregelt. Es handelt sich daher bei solchen Rechten nicht um die im § 102 Abs. 1 lit. b angesprochenen Nutzungsrechte im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103. Daß der Beschwerdeführer Nutzungsberechtigter im Sinne des zuletzt genannten Grundsatzgesetzes sei, hat er auch selbst nicht behauptet.

Die belangte Behörde hat daher zu Recht die Parteistellung des Beschwerdeführers im Verfahren zur Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für das von den mitbeteiligten Parteien eingereichte Projekt verneint. Auf Grund dieser mangelnden Parteistellung ist es dem Beschwerdeführer verwehrt, Einwendungen gegen das Projekt bzw. das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Antragstellung auf Seiten der erstmitbeteiligten Partei vorzubringen. Auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde braucht daher nicht näher eingegangen werden.

Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl. Nr. 104/1991.