VwGH vom 17.09.2003, 2001/20/0019
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Nowakowski, Dr. Sulzbacher, Dr. Grünstäudl und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Trefil, über die Beschwerde des G in W, vertreten durch Dr. Klaus Burka, Rechtsanwalt in 1050 Wien, Hamburgerstraße 10, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom , Zl. SD 434/00, betreffend Waffenverbot, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Am zeigte der Beschwerdeführer einen Einbruchsdiebstahl in seiner Wohnung an, wobei u.a. seine Waffenbesitzkarte gestohlen worden sei. Nach einer diesbezüglich mit dem Beschwerdeführer am vor der Bundespolizeidirektion Wien aufgenommenen Niederschrift sagte er u. a. aus, im Frühjahr 1999 habe seine Ehegattin seine Speisen mit Cholesterin angereichert. Dies sei für außenstehende Personen nicht nachweisbar, jedoch eine Tatsache. Er habe einmal gesehen, wie seine Ehegattin Öl mit Cholesterin angereichert habe. Der Beschwerdeführer habe eine Probe entnommen, welche er in der Nacht versteckt habe. Die Probe sei jedoch in der Früh verschwunden gewesen. Seine Ehegattin sei Ärztin und wisse genau, dass Schädigungen durch Cholesterin einem normalen Krankheitsverlauf entsprechen würden. Lediglich der Verlauf werde um ein Vielfaches beschleunigt. Er habe diesbezüglich sogar bei der Staatsanwaltschaft Anzeige erstattet.
Am wurde der Beschwerdeführer amtsärztlich
untersucht und darüber Nachstehendes festgehalten:
"Amtsärztlicher Befund und Gutachten
Obgenannter (Beschwerdeführer) wurde heute amtsärztlich
untersucht.
Er wurde mit dem Zweck der Untersuchung vertraut gemacht und gibt folgendes an. Er besitze ein Waffenbesitzkarte und eine Waffe seit ca. 40 Jahren.
Er habe mit seiner Gattin ständig Auseinandersetzungen, da sie ihm offensichtlich nach dem Leben trachtet - er leide unter einem erhöhten Cholesterin-Wert und seine Gattin habe ihm in Verletzungsabsicht im Frühjahr 1999 Cholesterin in reiner Form zugeführt. (Aus ärztlicher Sicht ist ein solches Präparat nicht bekannt). Er sei 1983 wegen Herzbeschwerden in Pension gegangen und sei 70 % behindert. Er besitze einen Führerschein der Gruppen A und B. Er vermute auch, daß die Wohnung mit Abhöranlagen von seiner geschiedenen Gattin eingebaut/ausgestattet sei.
Er leide gelegentlich unter Schwindelanfällen und an Angina-Pectoris-Anfällen. Medikamente nehme er Beloz 100, sowie Sorbitilat ret. und ein 1/4 Aspirin.
Das Problem sei, daß die Gattin ihn aus dem Leben räumen wolle und sich dabei ausländischer Männer bediene. Es seien vorwiegend Rumänen.
Er besitze die Waffe, da er Überfälle in seinem Haus nicht ausschließen könne, insbesonders habe er Angst vor rumänischen Gangstern - die Gattin habe solche Helfer - die Gattin habe auch alle Wohnungsschlüssel mitgenommen. Er könne sich gegen Angriffe in Zukunft, welche er mit Sicherheit erwarte, nur mit einer Waffe wehren. Infolge seiner Herzbeschwerden könne er sich auf keine körperliche Auseinandersetzung einlassen, sondern er müsse "diese rumänischen Ausländer" aus 2 Meter Entfernung niederschießen. Auch wenn er mit seinem Auto fahre, werde er ständig von einem Kastenwagen verfolgt, und er benötige die Waffe, um sich im Notfall zu wehren.
Weder bei der Polizei, noch bei der Staatsanwaltschaft verstehe man ihn und seine Probleme.
Von mir eingewandt: Er möge doch einfach ein psychologisches Gutachten vorlegen, woraus zu entnehmen sei, dass er selbst unter keinen psych. Problemen leide, erklärt er: Er sei ja völlig gesund, brauche so etwas nicht, lediglich seine Gattin habe einen "Huscher".
Gutachten:
Beim Untersuchten besteht offensichtlich eine fortgeschrittene paranoide Symptomatik - er produziert nicht nachvollziehbare Wahnideen.
Aus amtsärztlicher Sicht hat der Untersuchte nicht mehr die im Waffengesetz geforderte Verlässlichkeit.
Es ist sogar wahrscheinlich, daß er infolge seines Leidenszustandes Waffen missbräuchlich verwenden könnte, und damit auch das Leben anderer Personen gefährden könnte.
Aus ärztlicher Sicht wäre auch eine Untersuchung wegen kraftfahrspezifischer Eignung zum Lenken von Fahrzeugen zu empfehlen."
In der Vorstellung gegen das mit Mandatsbescheid vom erlassene Waffenverbot führte der Beschwerdeführer aus, eine Affektreaktion gegenüber seiner geschiedenen Frau sei vollkommen auszuschließen, da sie getrennte Wohnsitze hätten. Das amtsärztliche Gutachten vom repliziere auf Verhaltensweisen, die bei Dritten und gerade nicht beim Beschwerdeführer vorlägen. Der Amtsarzt diagnostiziere von vornherein eine paranoide Symptomatik beim Beschwerdeführer, ohne jedoch den Wahrheitsgehalt und die Stichhaltigkeit der Angaben des Beschwerdeführers zu überprüfen. Auch sonst lägen keine weiteren Anhaltspunkte vor, die eine derartige Diagnose rechtfertigen könnten. Nach dem Verständnis des Amtssachverständigen leide jeder unter Paranoia, der Verfolgung ausgesetzt sei. Das Amtsgutachten in seiner bisherigen Form könne daher die Bescheidbegründung in keiner Weise stützen.
Basierend auf der Aktenlage erstattete der Chefarzt der Bundespolizeidirektion Wien über Ersuchen der Behörde erster Instanz am folgende Stellungnahme :
"...
Ärztliches Gutachten: Nach Durchsicht der Aktenlage besteht bei dem Genannten (Beschwerdeführer) eindeutig eine paranoide Wahnsymptomatik. Es werden auch mehrmals deutliche Aggressionstendenzen ersichtlich.
Somit ergibt sich im Hinblick auf den Akteninhalt aus medizinischer Sicht die Annahme, dass diese Person durch missbräuchliche Verwendung von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte."
Mit Bescheid vom erließ die Bundespolizeidirektion Wien ein Waffenverbot. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung. Unter Vorlage von zwei Gutachten wandte er sich gegen die Schlussfolgerungen des Amtsarztes und des Chefarztes und die allein darauf gestützte Begründung im erstinstanzlichen Bescheid. Im vom Beschwerdeführer vorgelegten psychologischen Gutachten vom wird ausgeführt, von den in der Waffenverordnung zwingend vorgeschriebenen wissenschaftlichen klinisch-psychologischen Instrumenten-Paaren sei das im Handel erhältliche Paar nebst einem anderen Verfahren zur Anwendung gebracht worden. Auf Grund der Exploration und der Testergebnisse neige der Beschwerdeführer nicht dazu, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden. Dem vom Beschwerdeführer beigebrachten psychiatrischen Gutachten vom ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer einer psychologischen und psychiatrischen Untersuchung unterzogen habe. Hiebei habe insbesondere die Frage geklärt werden sollen, ob und inwieweit der Beschwerdeführer auch unter psychischer Belastung in der Lage sei, mit Waffen vorsichtig umzugehen. Der Beschwerdeführer habe dem Gutachter berichtet, dass am in seine Wohnung eingebrochen worden sei. Im Zuge der anschließenden polizeilichen Erhebungen habe die Behörde zwei Faustfeuerwaffen des Beschwerdeführers eingezogen und eine amtsärztliche Untersuchung angeordnet. Auf Grund seines psychischen Zustandes sei dem Beschwerdeführer untersagt worden, Waffen zu besitzen. Die durchgeführten Tests hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer auch unter psychischer Belastung nicht dazu neige, mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden. Der Beschwerdeführer sei zum Zeitpunkt der Untersuchung persönlich, zeitlich, örtlich und situativ voll orientiert und gut kontaktfähig gewesen sei. Der Gedankenablauf sei zusammenhängend und flüssig, das Gedächtnis und die Merkfähigkeit seien nicht beeinträchtigt. Die Aufmerksamkeit und Konzentrationsfähigkeit entsprächen der Norm. Die Stimmungslage sei ausgeglichen, der Antrieb nicht vermindert. Im Gespräch wirke er intellektuell überdurchschnittlich begabt und im Denken flexibel. Er zeige keinen Hang zu Aggressivität, verhalte sich normgerecht, sozial angepasst und realitätsbezogen. Hinweise für das Vorliegen eines psychotischen Geschehens hätten nicht festgestellt werden können. Gegenwärtig fänden sich beim Beschwerdeführer keine psychopathologischen Symptome, die auf eine psychiatrische Störung hinwiesen. Aus psychologischer und psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer derzeit durchaus in der Lage, auch unter psychischer Belastung mit Waffen umsichtig umzugehen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung ohne weiteres Ermittlungsverfahren abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, das amtsärztliche Gutachten vom entspreche allen Anforderungen, die an ein Sachverständigengutachten zu stellen seien. Der Amtsarzt habe den Beschwerdeführer untersucht, Tatsachen festgestellt und auf Grund des solcherart gewonnenen persönlichen Eindruckes, gestützt auf seine Sachkenntnisse und Erfahrungen, das Gutachten im engeren Sinn erstellt. Dieses Gutachten sei daher zweifelsfrei ein taugliches Beweismittel zur Beurteilung der Frage, ob die im § 12 Abs. 1 WaffG normierte Annahme gerechtfertigt sei. Die aktenmäßige Stellungnahme des Polizeichefarztes vom bestätige vollinhaltlich das amtsärztliche Gutachten. Das vom Beschwerdeführer vorgelegte Gegengutachten vom erwähne mit keinem Wort, dass der Sachverständige von den aktenkundigen Äußerungen des Beschwerdeführers bei den kriminalpolizeilichen Erhebungen und der Niederschrift vom gewusst oder diese bei der Anwendung bzw. Auswertung der von ihm angewandten klinisch-psychologischen Instrumente berücksichtigt habe. Ein Sachverständigengutachten könne jedoch nur dann aussagekräftig sein, wenn die zu seiner Erstellung erforderliche Sachverhaltsaufnahme vollständig sei und nach Maßgabe des Einzelfalls alle relevanten Feststellungen enthalte. Dies liege im gegenständlichen Fall jedoch nicht vor. Darüber hinaus beantworte das Gutachten nicht die verfahrensgegenständlich relevante Frage, ob der Beschwerdeführer durch missbräuchliche Verwendung von Waffen eine Gefährdung von Leben, Gesundheit oder Freiheit anderer Menschen oder fremden Eigentums herbeiführen könnte. Letzteres gelte sinngleich für den ebenfalls vorgelegten psychiatrischen Befund vom . Zwar seien die vorgelegten Gutachten als Beweismittel zu berücksichtigen gewesen, jedoch käme ihnen aus den obgenannten Gründen kein entscheidendes Gewicht zu. Dem gegenüber erweise sich das amtsärztliche Gutachten vom im Hinblick auf den aufgenommenen Befund (was die verfahrensauslösenden Angaben des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seiner Ehegattin betreffe) als vollständig und beantworte - im Gegensatz zu den beiden vorgelegten Privatgutachten - aus medizinischer Sicht die hier relevante Frage, ob der Beschwerdeführer durch missbräuchliche Verwendung von Waffen das Leben anderer Personen gefährden könnte. Auf Grund der Aktenlage sei die Erstbehörde daher zutreffenderweise zu dem Schluss gelangt, dass im Falle des Beschwerdeführers die im § 12 Abs. 1 WaffG normierte Annahme gerechtfertigt sei. Wer, wie der Beschwerdeführer, paranoid symptomatische Wahnideen habe, sich verfolgt fühle und sogar explizit angebe, sich gegen befürchtete Angriffe nur durch Niederschießen "dieser rumänischen Ausländer" wehren zu wollen bzw. zu können, weise nicht nur die im § 8 Abs. 1 WaffG geforderte Verlässlichkeit nicht auf, sondern lasse die Besorgnis begründet erscheinen, dass er von Waffen einen die öffentliche Sicherheit beeinträchtigenden, gesetzwidrigen bzw.
zweckwidrigen Gebrauch machen könnte.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende
Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
§ 12 Abs. 1 WaffG lautet:
"Die Behörde hat einem Menschen den Besitz von Waffen und
Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte."
Die Verhängung eines Waffenverbotes dient der Verhütung von Gefährdungen der in § 12 Abs. 1 WaffG bezeichneten Art und setzt nicht voraus, dass es schon zu einem missbräuchlichen Verwenden von Waffen durch den Betroffenen gekommen ist. Es genügt, wenn konkrete Umstände vorliegen, durch die die im Gesetz umschriebene Annahme für die Zukunft gerechtfertigt erscheint. Bei Beurteilung dieser Frage ist nach dem Schutzzweck des Waffengesetzes ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2000/20/0047, mwN).
Bei den in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entschiedenen Fällen, in denen die Verhängung eines Waffenverbotes auf Grund von paranoiden Tendenzen für gerechtfertigt erachtet wurde, bestand überwiegend ein Zusammenhang mit einem in der Vergangenheit gesetzten, waffenrechtlich spezifischen (Fehl)Verhalten (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 97/20/0086, und vom , Zl. 95/20/0426, vgl. auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 97/20/0060, mwN). Auch ohne einen solchen "waffenrechtlichen Bezug" des bisherigen Verhaltens kommt eine positive Gefährdungsprognose im Sinn des § 12 Abs. 1 WaffG in Fällen von psychischen Erkrankungen dann in Betracht, wenn deren konkrete Auswirkungen und Symptome in der im jeweiligen Einzelfall vorliegenden Ausprägung für sich genommen eine Gefährdung im erwähnten Sinn befürchten lassen. Derartige Feststellungen können grundsätzlich nur auf der Basis eines schlüssigen und nachvollziehbaren Sachverständigengutachtens getroffen werden (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2000/20/0242, und Zl. 2001/20/0601).
Entgegen dem Beschwerdevorbringen kann der belangten Behörde nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie davon ausgegangen ist, dass das Gutachten vom die Anforderungen an ein schlüssiges und nachvollziehbares Sachverständigengutachten erfüllt (vgl. dazu die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I, 2. Auflage, S. 823 unter E 151 ff zitierte hg. Rechtsprechung), enthält es doch eine umfassende Befundaufnahme und klare Folgerungen, die der Sachverständige daraus gezogen hat.
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass das amtsärztliche Gutachten vom von der belangten Behörde für ihn völlig überraschend zur Begründung des angefochtenen Bescheides herangezogen worden sei, ist ihm zu entgegnen, dass sich bereits der Mandatsbescheid vom auf dieses Gutachten gestützt hat, es dem Beschwerdeführer somit bekannt war und er Gelegenheit hatte, dazu Stellung zu nehmen. Die beabsichtigte Würdigung der Beweise und die geplante Begründung des Bescheides musste die belangte Behörde dem Beschwerdeführer im Übrigen nicht vorhalten (vgl. die bei Walter/Thienel, a.a.O., S. 707 unter E 409 und 411 zitierte hg. Rechtsprechung).
Zwar hat der Beschwerdeführer im Berufungsverfahren zwei Sachverständigengutachten (eines Psychologen und eines Psychiaters) vorgelegt. Auch mit diesen Gutachten konnte er jedoch das Gutachten vom nicht entkräften. Dies einerseits schon insoweit, als sich die Privatgutachten nur auf einen anderen waffenrechtlichen Tatbestand (nämlich den des § 8 WaffG) als jenen des hier gegenständlichen § 12 Abs. 1 WaffG beziehen und dementsprechend zwar die Frage behandeln, ob der Beschwerdeführer unter psychischer Belastung dazu neigt, mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder diese leichtfertig zu gebrauchen, nicht jedoch, ob die Gefahr besteht, dass der Beschwerdeführer durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 98/20/0425, und vom , Zl. 99/20/0209). Andererseits wäre es im gegebenen Zusammenhang am Beschwerdeführer gelegen, wenn er einem Sachverständigengutachten durch ein Gegengutachten entgegenzutreten sucht, dafür zu sorgen, dass diesem Gegengutachten ein Befund zugrunde gelegt wird, der vollständig ist, d.h. insbesondere zumindest auch jene sachverhaltsrelevanten Umstände umfasst, auf denen das zu entkräftende Gutachten aufbaut. Keinem der vom Beschwerdeführer vorgelegten Gutachten ist jedoch zu entnehmen, dass dem jeweiligen Sachverständigen die Äußerungen des Beschwerdeführers, die im Befund des Gutachtens vom enthalten sind, bekannt waren und er sie in sein Gutachten einbezogen hat. Auch wegen der insoweit folglich mangelhaften Befundaufnahme können die beiden Privatgutachten dem Gutachten vom seinen Beweiswert nicht nehmen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 98/20/0425).
Die Beschwerde war daher § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.
Wien, am