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VwGH vom 25.01.2001, 2001/20/0011

VwGH vom 25.01.2001, 2001/20/0011

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kremla und die Hofräte Dr. Nowakowski und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hohenecker, über die Beschwerde des L auch L S in Wien, geboren am , vertreten durch Dr. Michael Vallender, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Paulanergasse 14, gegen den am verkündeten und am schriftlich ausgefertigten Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates, Zl. 218.095/5-II/04/00, betreffend Abweisung eines Asylantrages gemäß § 7 AsylG und Feststellung gemäß § 8 AsylG (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und dem mit ihr vorgelegten angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Indiens, betrat am das Bundesgebiet und stellte am folgenden Tag einen Asylantrag, den er damit begründete, dass er seit 1989 einfaches Mitglied der "Sikh-Student-Federation" gewesen sei und dadurch Probleme mit der Polizei gehabt habe. Seine Aufgabe sei gewesen, an Demonstrationen und Versammlungen teilzunehmen, Wahlwerbung zu betreiben und sich vor allem dafür einzusetzen, dass sich bei Hochzeiten die Mitgift in Grenzen halte. Er habe allerdings auf Grund seiner Mitgliedschaft bei der genannten Studentenorganisation bzw. auf Grund seiner Tätigkeit für diese Organisation keine Probleme mit der Polizei gehabt, sondern seine Probleme seien daraus entstanden, dass sein Nachbar Mitglied der Untergrundorganisation "Babbar-Khalsa" gewesen sei. Sein Vater, der mit diesem Nachbarn befreundet gewesen sei, sei im Juni 1998 von der Polizei verhaftet und im Zuge der Festnahme so massiv geschlagen worden, dass er seinen Verletzungen erlegen sei. Nach dem Tod seines Vaters sei die Polizei immer wieder zu ihm nach Hause gekommen und habe nach Waffen der Babbar-Khalsa gefragt. Der Beschwerdeführer sei im März 1999 von der Polizei unter dem Vorwurf verhaftet worden, dass er illegale Waffen versteckt habe. Nach einer Woche sei er durch die Intervention des Bürgermeisters ohne Auflagen aus der Haft entlassen worden. Es sei keine Anzeige gegen ihn erstattet worden. Auch danach sei die Polizei immer wieder zu seinem Haus gekommen. Er habe Angst gehabt, wieder verhaftet zu werden. Er habe sein Grundstück verkauft und am sein Heimatdorf und in weiterer Folge Indien verlassen, weil er sich durch die Polizei schikaniert gefühlt habe.

Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom den Asylantrag gemäß § 7 AsylG ab und sprach gemäß § 8 AsylG aus, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien zulässig sei. Es schenkte den Angaben des Beschwerdeführers keinen Glauben und führte im Übrigen aus, dass den polizeilichen Maßnahmen keine asylerhebliche Intensität beizumessen gewesen wäre. Dem Beschwerdeführer stünde überdies die Möglichkeit offen, sich in einem anderen Bundesstaat Indiens niederzulassen.

In seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass die Folter in Indien eine häufig von der Polizei angewandte Vernehmungsmethode darstelle, obwohl sie durch Gesetz verboten sei. Folter werde auch dazu verwendet, Geld zu erpressen. Die Polizei führe den Kampf gegen Terrorismus weiter, wobei sie vor ungesetzlichen Maßnahmen und Menschenrechtsverletzungen nicht zurückschrecke. Insbesondere junge Männer, die der Sikh-Religion angehörten, sowie Familienangehörige mutmaßlicher Militanter seien dem Risiko willkürlicher Verhaftungen ausgesetzt. Eine besonders verabscheuungswürdige Vorgangsweise vor allem in den Krisenregionen Kaschmir und Punjab bestehe darin, dass die Polizei die von ihr zu Tode gefolterten Gefangenen verschwinden lasse. Zwar würden seit kurzem Untersuchungen zu solchen Vorfällen stattfinden, das schließe jedoch nicht aus, das menschenrechtswidrige Handlungsweisen von Polizeibeamten häufig geduldet würden. Nur in den seltensten Fällen komme es zu einem Ermittlungsverfahren, zu einem Strafverfahren oder gar zu einer Verurteilung. Im Falle einer Rückkehr nach Indien würde der Beschwerdeführer sofort verhaftet werden und liefe in Gefahr, unmenschlicher Behandlung oder Strafe oder gar der Todesstrafe unterworfen zu werden.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde diese Berufung gemäß §§ 7 und 8 AsylG ab.

Die belangte Behörde führte am eine mündliche Berufungsverhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer folgendes angab:

"BW IV: Ich halte meine Berufung vollinhaltlich aufrecht. Zur Begründung führe ich an, dass schon mein Vater Mitglied der Babba Khalsa gewesen ist; ich selbst war einfaches Mitglied der Sikh Student Federation (SSF) und hatte deshalb wiederholt Probleme mit der Polizei, da diese immer wieder anlässlich von Besprechungen bzw. öffentlichen Versammlungen von Mitgliedern der SSF einige von diesen verhaftet und in diesem Zusammenhang auch misshandelt hat.

(...)

Vorhalt: Sie haben weiters in dieser Niederschrift wörtlich angegeben: 'Ich hatte auf Grund meiner Mitgliedschaft bei der AISSF bzw. auf Grund meiner Tätigkeit für diese Organisation keine Probleme mit der Polizei.' Dies lässt sich mit Ihrem heutigen Vorbringen nicht vereinbaren.

BW IV: Ich wollte damals zum Ausdruck bringen, dass ich grössere Probleme wegen der Tätigkeit des Vaters für die Babba Khalsa hatte, und weniger Probleme wegen meiner Mitgliedschaft in der SSF.

Vorhalt: Damals haben Sie aber zunächst nicht Ihren Vater, sondern einen Nachbarn, der Mitglied der Babba Khalsa sei, als Quelle Ihrer Probleme erwähnt.

BW IV: Ich habe damals aber schon angegeben, dass mein Vater und mein Nachbar in enger Beziehung zueinander gestanden sind.

Vorhalt: Wenn Ihre Probleme wegen SSF auch nach Ihrer heutigen Aussage geringer sind, als Ihre Probleme wegen Babba Khalsa, warum haben Sie dann heute einleitend nur erstere, nicht aber auch letztere erwähnt (jedenfalls haben Sie Verhaftungen und Misshandlungen durch die Polizei nur in Beziehung zu Aktivitäten der SSF, nicht aber auch - für Sie - zur Mitgliedschaft Ihres Vaters gesetzt)?

BW IV: Ich bleibe dabei, dass meiner Einschätzung nach die mir im Zusammenhang mit Babba Khalsa drohende Gefahr durch die Polizei grösser ist, als die mir von dieser in Zusammenhang mit SSF drohende, wenngleich auch letztere nicht völlig zu vernachlässigen ist.

Auch auf wiederholte Nachfrage des VL ist BW IV nicht in der Lage, irgendwelche Aussagen zur Stellung des Nachbarn oder seines Vater in der Babba Khalsa zu machen, er habe diesbezüglich keine Ahnung, zumal auch die Zusammenkünfte nicht im Wohnhaus seines Vaters sondern auf den 2 km entfernten, benachbarten Landwirtschaften des Vaters bzw. des Nachbarn stattgefunden hätten; BW präzisiert, dass nur die Landwirtschaften nicht aber auch die Wohnhäuser benachbart gewesen seien.

(...)

Vorhalt: Vor dem Bundesasylamt waren Sie noch in der Lage die Stellung Ihres Vaters zur Babba Khalsa genauer dahin zu umreissen, dass Sie angegeben haben: 'Mein Vater war mit dem Nachbarn befreundet und nahm hin und wieder an Versammlungen der BK teil.' -

was auf einen lediglich losen, sympathisantenhaften Kontakt Ihres Vaters zur BK schließen lässt; warum waren Sie heute nicht einmal zu dieser präzisierenden Angabe in der Lage?

BW IV: Ich kann nur immer wieder sagen, dass mein Vater zu diesen Leuten gegangen ist, auch diese Leute zu ihm gekommen sind, ich aber nicht weiss was gesprochen wurde, und ich auch nicht weiss welche Stellung mein Vater in der Babba Khalsa gehabt hat.

Auf Nachfrage kommt heraus, dass sich diese Angaben auf den Zeitraum 1990-1995 beziehen, da der Vater des BW 1995 von zu Hause verschwunden und erst kurz vor seinem Tod zurückgekehrt sei. Seitens der Dorfobrigkeit habe man seinem Vater geraten, sich bei der Polizei zu melden; dieser habe diesen Rat befolgt, sei jedoch von der Polizei so misshandelt worden, dass er kurz darauf, nach seiner auf Intervention der Dorfobrigkeit erfolgten Freilassung, seinen Verletzungen erlegen sei. Seither gehe es seiner Mutter gesundheitlich schlecht; weder seine Mutter noch seine vier Geschwister, die nach wie vor im Elternhaus lebten, seien jedoch jemals (zumindest im Zusammenhang mit der Tätigkeit seines Vaters) in näheren Kontakt zur Polizei geraten. Er selbst sei, als ältester der Geschwister, jedoch wiederholt mit der Polizei in Kontakt geraten, stets in Zusammenhang mit deren Fragen nach von seinem Vater versteckten Waffen bzw. Geld. Er sei in diesem Zusammenhang nur einmal für eine Woche im März 1999 inhaftiert gewesen; sowohl davor wie danach sei er jedoch wiederholt verhört worden, und es sei ihm auch aufgetragen worden, sein Heimatdorf nicht zu verlassen."

Die belangte Behörde legte ihrer Entscheidung das vergangenheitsbezogene Vorbringen des Beschwerdeführers zu Grunde, folgerte jedoch daraus unter Heranziehung der Ergebnisse eines in der mündlichen Berufungsverhandlung eingeholten Sachverständigengutachtens, dass der Beschwerdeführer nicht das vom Sachverständigen für eine künftige zielgerichtete Verfolgung erforderliche "high profile" aufweise, sodass der Beschwerdeführer keine zielgerichtete Verfolgung zu befürchten habe und die dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Indien allenfalls drohende Gefahr nicht zielgerichteter, sondern willkürlicher Misshandlung nicht "stichhältig" bzw. "konkret" genug sei, um das Vorliegen einer Gefährdung im Sinn des § 57 Abs. 1 FrG anzunehmen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76, in der Fassung BGBl. I Nr. 4/1999, (im Folgenden: AsylG) hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, (im Folgenden: FlKonv) ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Der Beschwerdeführer ist nach seinen eigenen Angaben nach dem Tod seines in einem Naheverhältnis zur Babbar-Khalsa stehenden Vaters von der Polizei mehrmals zu Hause aufgesucht worden und nach den Waffen der Babbar-Khalsa befragt worden. Bei einigen Hausdurchsuchungen seien keine Waffen gefunden worden. Im März 1999 habe er eine Woche in Polizeihaft zugebracht. Bis zum Verlassen seines Heimatdorfes im November 1999 sei die Polizei weitere Male zu ihm gekommen, wodurch er sich schikaniert gefühlt habe. Aus diesem Vorbringen kann jedoch im gesamten Zusammenhang der Darlegungen des Beschwerdeführers und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die anderen Mitglieder seiner Familie keinerlei polizeilichen Maßnahmen ausgesetzt waren, keine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne des dem § 7 AsylG zu Grunde liegenden Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention abgeleitet werden. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 94/20/0858 und vom , Zl. 2000/20/0241).

Die einen Asylgrund nicht erreichende Intensität der vom Beschwerdeführer behaupteten Verfolgung kommt insbesondere in der Dauer der nur einwöchigen Haft, dem Zweck dieser Haft (Ausforschung illegaler Waffen einer Extremistenorganisation, der anzugehören dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen wurde) sowie durch die Tatsache zum Ausdruck, dass seit dem März 1999 bis zur Flucht des Beschwerdeführers im November 1999 keine weitere Verhaftung, sondern lediglich Befragungen des Beschwerdeführers im Zuge polizeilicher Ermittlungen vorgenommen wurden. Wenngleich sich der Beschwerdeführer durch diese Ermittlungen "schikaniert" gefühlt haben mag, so stellen diese doch auch in ihrer Gesamtheit keine asylrelevanten Verfolgungshandlungen dar (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 95/20/0130 sowie vom , Zl. 94/19/0277).

Der Hinweis auf das Schicksal anderer Personen, die in Polizeigewahrsam menschenrechtswidrige Behandlung zu erleiden hatten, vermag die nachvollziehbar begründete, durch ein schlüssiges Sachverständigengutachten untermauerte und den Beschwerdeführer persönlich betreffende Gefährdungsprognose durch die belangte Behörde nicht zu erschüttern.

Soweit die Beschwerde aus dem bloßen Umstand, dass der Beschwerdeführer über die einfache Mitgliedschaft bei der "Sikh-Student-Federation" hinaus aktiv tätig gewesen sei, eine für eine künftige zielgerichtete Verfolgung sprechende "high profile" - Mitgliedschaft abzuleiten versucht, entfernt sie sich auch vom eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers, dem keine einzige behördliche Maßnahme auf Grund dieser Mitgliedschaft zu entnehmen ist. Wie schon vor der Behörde erster Instanz deponierte der Beschwerdeführer auch in der mündlichen Berufungsverhandlung, auf Grund seiner Mitgliedschaft und seiner Tätigkeit für die - nicht verbotene - Studentenorganisation keine Probleme mit der Polizei gehabt zu haben und berichtete lediglich davon, dass - ohne erkennbaren Bezug zum Beschwerdeführer - einige andere Mitglieder dieser Studentenorganisation verhaftet und misshandelt worden seien. Der Beschwerdeführer relativierte die aus seiner Mitgliedschaft zu dieser Organisation resultierende Bedrohung selbst durch die Angabe, "dass ich größere Probleme wegen der Tätigkeit des Vaters für die Babba Khalsa hatte, und weniger Probleme meiner Mitgliedschaft in der SSF." Aus der Bedrohung im Zusammenhang mit der Babbar-Khalsa resultierte jedoch nur eine kurzzeitige Polizeihaft zum Zwecke der Vornahme von Ermittlungen, die nicht in eine Anzeige des Beschwerdeführers mündeten.

Aus dem von der belangten Behörde ihrer Entscheidung zu Grunde gelegten, in der mündlichen Berufungsverhandlung erstatteten Sachverständigengutachten ergibt sich, dass selbst hochrangige Führungspersonen bzw. Funktionäre militanter Organisationen meistens nur dann von staatlichen Behörden gesucht werden, wenn sie selber im Verdacht einer konkreten Straftat stehen. Selbst bei den verbotenen terroristischen Gruppen, wie der Babbar-Khalsa, würden nur die "high profile"-Mitglieder weiterhin der Verfolgung unterliegen, sofern sie im Verdacht stehen, Straftaten begangen zu haben. Des illegalen Waffenbesitzes verdächtigte Personen würden nur dann in Polizeigewahrsam genommen, wenn ihnen darüber hinaus kriminelle Aktivitäten zur Last gelegt würden.

Dieser Beweiswürdigung der belangten Behörde kann der Beschwerdeführer nicht erfolgreich durch die Behauptung entgegentreten, dass "nicht einmal die belangte Behörde auszuschließen vermag, dass der Beschwerdeführer willkürlicher Verfolgung durch die Polizei, Misshandlungen im Polizeigewahrsam und Schmiergelderpressungen durch die Polizei ausgesetzt sein könnte". Die Beweiswürdigung ist gemäß § 41 Abs. 1 VwGG nur insofern einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich, als es sich um deren Schlüssigkeit - also die Übereinstimmung mit den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut - oder darum handelt, ob die gewürdigten Beweise in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden sind (vgl. dazu die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E 262 ff zu § 45 AVG wiedergegebene Rechtsprechung). Eine Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung in diesem Sinne konnte aber nicht aufgezeigt werden.

Gemäß § 57 Abs. 1 FrG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass sie Gefahr liefen, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden.

Gemäß § 57 Abs. 2 und 4 FrG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder - mit einer für den vorliegenden Fall nicht in Betracht kommenden Einschränkung - Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 FlKonv).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 54 Abs. 1 des Fremdengesetzes aus dem Jahr 1992 hat der Antragsteller mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in dem im Antrag genannten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des § 37 Abs. 1 oder 2 leg. cit. glaubhaft zu machen. Das Vorliegen konkreter Gefahren sei von der Behörde für jeden einzelnen Fremden für sich zu prüfen. Ebenso wie im Asylverfahren sei danach auch bei der Beurteilung des Vorliegens einer Gefahr gemäß § 37 Abs. 1 und 2 des Fremdengesetzes aus 1992 im Verfahren gemäß § 54 leg. cit. die konkrete Einzelsituation in ihrer Gesamtheit, gegebenenfalls vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose für den gedachten Fall der Abschiebung des Antragstellers in diesen Staat zu beurteilen. Für diese Beurteilung sei nicht unmaßgeblich, ob etwa allenfalls gehäufte Verstöße der in § 37 Abs. 1 FrG umschriebenen Art durch den genannten Staat bekannt geworden sind (vgl. zum Ganzen etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 95/21/0399, mwN).

Diese Überlegungen sind gleichermaßen für die Anwendung des § 8 AsylG iVm § 75 Abs. 1 FrG von Bedeutung (vgl. dazu auch die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 98/21/0198, und vom , Zl. 98/01/0122).

Im vorliegenden Beschwerdefall hat aber die belangte Behörde den Fluchtgründen des Beschwerdeführers keine asylrelevante Intensität zugemessen. Wenn die belangte Behörde davon ausgehend zur Schlussfolgerung gelangte, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, der Beschwerdeführer sei in Indien gemäß § 57 Abs. 1 FrG bedroht, so ist der darauf aufbauende Ausspruch gemäß § 8 AsylG nicht als rechtswidrig zu erkennen.

Bereits der Inhalt der Beschwerde lässt daher erkennen, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, weshalb die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war.

Damit erübrigt sich eine Entscheidung des Berichters über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am