VwGH vom 19.11.1998, 98/07/0165
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofmann, über die Beschwerde der B Gesellschaft m.b.H. in M, vertreten durch Dr. Erwin Höller und Dr. Reinhold Lingner, Rechtsanwälte in Linz, Lederergasse 27, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom , Zl. 680.070/03-I 6/98, betreffend Bestellung einer Deponieaufsicht, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich nachstehender entscheidungsrelevanter Sachverhalt:
Die beschwerdeführende Partei betreibt eine behördlich genehmigte Bodenaushubdeponie. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich (LH) vom wurde für diese Deponie Dipl.-Ing. Dr. H. als Deponieaufsichtsorgan gemäß § 120a WRG 1959 in Verbindung mit § 32 der Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996, bestellt. Den Einwendungen der beschwerdeführenden Partei gegen die Bestellung des Dipl.-Ing. Dr. H. wurde keine Folge gegeben. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, den Aufgabenbereich eines Deponieaufsichtsorgans, wie er sich aus § 32 der Deponieverordnung ergebe, könne nur ein Ziviltechniker für technische Chemie wahrnehmen. Das Deponieaufsichtsorgan müsse darüber hinaus in jeder Hinsicht vom beaufsichtgten Unternehmen unabhängig sein und dürfe in seiner Tätigkeit nicht eingeschränkt werden. Eine Mitwirkung des Deponiebetreibers bei der Wahl des Aufsichtsorgans scheide aus; der Deponiebetreiber könne lediglich mangelnde Fachkunde oder Befangenheit des Organs geltend machen. Derartige Einwendungen seien nicht vorgelegen, ein Ablehnungsrecht stünde der Partei nicht zu. Bei der Bestellung müßten wirtschaftliche Überlegungen in den Hintergrund treten.
Die beschwerdeführende Partei berief. Sie machte geltend, der von ihr vorgeschlagene Dipl.-Ing. B. erfülle die Voraussetzungen eines Deponieaufsichtsorgans. Die Erstbehörde habe ohne Berücksichtigung der Gebote der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Kostenersparnis und Angabe von spezifischen Gründen Dipl.-Ing. Dr. H. zum Deponieaufsichtsorgan bestellt.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. In der Begründung heißt es, die Mitwirkung der beschwerdeführenden Partei bei der Bestellung eines Deponieaufsichtsorgans gehe nur so weit, daß sie die mangelnde Fachkunde oder Befangenheit des Organs geltend machen könne (Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 91/07/0095).
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.
Die beschwerdeführende Partei bringt vor, sie habe schon vor dem den beeideten Ziviltechniker Dipl.-Ing. B. mit Aufgaben hinsichtlich der Deponieüberwachung beauftragt, die demjenigen eines behördlich bestellten Deponieaufsichtsorgans entsprächen. Es wäre lediglich eine entsprechende Ergänzung des Aufgabenkataloges behördlich vorzukehren gewesen. Die belangte Behörde wäre zur Vermeidung einer finanziellen Doppelbelastung der beschwerdeführenden Partei verpflichtet gewesen, Dipl.-Ing. B. zum Deponieaufsichtsorgan zu bestellen. Dies ergäbe sich aus dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Schutz des Eigentums. Es müsse nämlich ein billiger Ausgleich zwischen den Erfordernissen des Allgemeininteresses und des Grundrechtsschutzes hergestellt werden. Dipl.-Ing. B. sei durch seinen Eid zur Objektivität verpflichtet. Der LH habe im übrigen bei der ebenfalls von der beschwerdeführenden Partei betriebenen Baurestmassendeponie in T. dem Begehren nach Bestellung des Dipl.-Ing. B. als Deponieaufsichtsorgan Rechnung getragen. Bei der Bestellung eines Deponieaufsichtsorgans handle es sich um eine Ermessensentscheidung, die zu begründen sei. Die belangte Behörde habe nicht begründet, warum sie dem Begehren nach Bestellung des Dipl.-Ing. B. zum Deponieaufsichtsorgan nicht Rechnung getragen habe. Gegen die Verfassungskonformität des § 120a WRG und die Gesetzeskonformität des § 32 der Deponieverordnung bestünden Bedenken. Es sei nicht geregelt, welches Honorar dem Aufsichtsorgan zustünde. Damit sei der Deponiebetreiber bei der Honorarverrechnung völlig dem Belieben des Aufsichtsorgans ausgeliefert. Auch der exakte Aufgabenkreis und die Zeitdauer der Bestellung eines Deponieaufsichtsorgans sei nicht geregelt. Der Deponiebetreiber sei nicht gegen eine Weitergabe von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen an konkurrierende Unternehmen durch das Deponieaufsichtsorgan geschützt. § 32 der Deponieverordnung führe als gesetzliche Grundlagen für das Deponieaufsichtsorgan die Bestimmungen der §§ 31b Abs. 6 und 120 WRG 1959 an. Diesen Bestimmungen könne nicht der geringste Hinweis auf ein Deponieaufsichtsorgan entnommen werden. Die Auffassung des LH, aus der Umschreibung der Aufgabenstellung im § 32 Abs. 3 der Deponieverordnung ergebe sich, daß zum Aufsichtsorgan nur ein Ziviltechniker für technische Chemie bestellt werden könne, sei unschlüssig. Schließlich bestünden Bedenken gegen die Verfassungskonformität des § 120a WRG auch deswegen, weil diese Bestimmung impliziere, daß sich Deponieberechtigte nicht gesetzes- und bescheidkonform verhielten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 120a WRG 1959 i.d.F. der Novelle BGBl I Nr. 59/1997 hat die Behörde zur Überwachung von Deponien (§ 31b) auf Kosten des Deponieberechtigten mit Bescheid eine Deponieaufsicht zu bestellen; § 120 Abs. 3 bis 6 finden sinngemäß Anwendung. Die Deponieaufsicht hat die Einhaltung dieses Bundesgesetzes sowie des Abfallwirtschaftsgesetzes einschließlich näherer nach § 29 Abs. 18 und 19 AWG verordneter sowie im Einzelfall durch die Behörde bescheidmäßig getroffener Regelungen insbesondere betreffend Errichtung, Instandhaltung, Betrieb, einschließlich der zu führenden Aufzeichnungen, und Nachsorge zu überwachen. Sie hat der Behörde hierüber jährlich zu berichten. Wird bei Beanstandungen keine Übereinstimmung erzielt, ist unverzüglich der Behörde zu berichten. Weitere Regelungen können, soweit im Einzelfall erforderlich, von der Behörde mit Bescheid getroffen werden.
Die Vorläuferbestimmung des § 120a WRG 1959 fand sich im § 31b leg. cit., welcher Regelungen über Abfalldeponien enthält, und zwar in dessen Abs. 6. Danach hatte die Wasserrechtsbehörde zur Überwachung und Einhaltung der Vorschriften und Bescheide einschließlich jener nach Abs. 5 auf Kosten des Wasserberechtigten geeignete Aufsichtsorgane mit Bescheid zu bestellen. § 120 fand sinngemäß Anwendung.
Zu § 31b Abs. 6 WRG 1959 hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , 91/07/0095, ausgesprochen, daß der zu beaufsichtigenden Partei im Verfahren zur Bestellung eines Aufsichtsorgans nur insoweit das Recht zur Erhebung von Einwendungen zukommt, als mangelnde Fachkunde oder Befangenheit des Organs geltend gemacht werden, während eine - sonstige - Mitwirkung des zu Beaufsichtigenden bei der Auswahl eines Deponieaufsichtsorgans - etwa unter wirtschaftlichen Aspekten - ausscheidet.
§ 120a WRG 1959 enthält keinen Anhaltspunkt dafür, daß der Gesetzgeber mit dieser Bestimmung dem zu beaufsichtigenden Deponiebetreiber im Verfahren zur Bestellung der Deponieaufsicht weiter reichende Mitspracherechte einräumen wollte als sie in der Vorgängerbestimmung (§ 31b Abs. 6 WRG 1959) enthalten waren. Die Ausführungen im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Juni1995, 91/07/0095, gelten daher auch für § 120a WRG 1959. Einwendungen gegen die mangelnde Fachkunde der vom LH bestellten Deponieaufsicht oder eine Befangenheit des Dipl.-Ing. Dr. H. hat die beschwerdeführende Partei nicht geltend gemacht. Zu Recht wurde daher ihrer Berufung keine Folge gegeben. Aus dem Verhalten des LH in einem anderen Fall ist für die beschwerdeführende Partei nichts zu gewinnen, da der angefochtene Bescheid nicht daran, sondern am Gesetz zu messen ist.
Die verfassungsrechtlichen Bedenken der beschwerdeführenden Partei gegen § 120a WRG 1959 teilt der Verwaltungsgerichtshof nicht.
Es trifft zu, daß § 120a WRG 1959 keine Bestimmung über den Honoraranspruch der Deponieaufsicht enthält. Dies führt aber noch nicht zur Verfassungswidrigkeit dieser Bestimmung infolge mangelnder Determinierung. Auch das AVG enthielt vor der Novelle 1982 keine Bestimmung über die Entschädigung nichtamtlicher Sachverständiger. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes war daher in Anwendung des Rechtsgrundsatzes über die Entgeltlichkeit von Leistungen, wie er im § 1152 ABGB zum Ausdruck kommt, davon auszugehen, daß den nichtamtlichen Sachverständigen ein der Art und dem Ausmaß der Leistung angemessenes Entgelt zukomme (vgl. das Erkenntnis vom , Slg. N.F. 4397/A). Derselbe Grundsatz gilt auch für die Honoraransprüche der Deponieaufsicht nach § 120a WRG 1959. Davon, daß der zu beaufsichtigende Deponiebetreiber beliebigen Honorarforderungen der Deponieaufsicht ausgesetzt sei, kann daher keine Rede sein.
Der Aufgabenkreis der Deponieaufsicht ist im § 120a ausreichend umschrieben. Die Zeitdauer der Bestellung hat sich nach den Notwendigkeiten des Einzelfalles zu richten.
Nach § 120 Abs. 4 WRG 1959 sind die Organe der wasserrechtlichen Bauaufsicht zur Wahrung der ihnen zur Kenntnis gelangenden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse verpflichtet. Diese Bestimmung findet nach § 120a WRG 1959 auf die Deponieaufsicht sinngemäß Anwendung. Eine Verletzung dieser Verpflichtung ist durch § 122 StGB unter Strafe gestellt. Es trifft daher nicht zu, daß keine Vorkehrungen gegen die Verletzung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen durch die Deponieaufsicht bestehen.
Unklar ist, was die beschwerdeführende Partei meint, wenn sie Bedenken gegen die Verfassungskonformität des § 120a WRG 1959 darin erblickt, daß "diese Bestimmung in Ansehung der vorgekehrten Bestellung eines Deponieaufsichtsorgans impliziert, daß sich Deponieberechtigte nicht gesetzes- und bescheidkonform verhalten".
Die Deponieverordnung wurde von der Erstbehörde zur Begründung für ihre Auffassung herangezogen, daß nur ein Ziviltechniker für technische Chemie als Deponieaufsicht für die Deponie der beschwerdeführenden Partei bestellt werden könne. Ob dies zutrifft oder nicht, braucht hier, wo die Eignung der bestellten Deponieaufsicht nicht in Zweifel gezogen wird, nicht geprüft zu werden, da sich diese Frage in einem Bereich bewegt, in welchem der beschwerdeführenden Partei kein Mitspracherecht zukommt. Die Deponieverordnung ist daher auch vom Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides auf seine Rechtmäßigkeit nicht anzuwenden, so daß auch keine Überlegungen über deren Gesetzeskonformität anzustellen sind.
Da bereits die Beschwerde erkennen ließ, daß die von der beschwerdeführenden Partei behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am