VwGH vom 21.12.2001, 2001/19/0070
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Bayjones, Dr. Schick und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schlegel, über die Beschwerde des NB in Wien, vertreten durch Mag. Sonja Scheed, Rechtsanwalt in 1220 Wien, Brachelligasse 16, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom , Zl. SD 598/00, betreffend Niederlassungsbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer beantragte unter dem im Rubrum genannten Namen am die erstmalige Erteilung einer Niederlassungsbewilligung. Als Geburtsdatum gab der Beschwerdeführer den , als Staatsangehörigkeit "Sudan" an. Als derzeitiger und auch in Zukunft beabsichtigter Wohnsitz des Antragstellers in Österreich wurde die Adresse eines Gesellenheimes in 1110 Wien angegeben. Unter der Rubrik "Angaben zum Aufenthaltszweck" wurde "selbstständige Erwerbstätigkeit" angekreuzt. Als in Österreich verfügbare eigene Mittel zur Sicherung des Lebensunterhaltes auf die Dauer des Aufenthaltes gab der Beschwerdeführer Folgendes an: "Lehrlingsentschädigung 4.747,78 + Familienbehilfe + Schulausbildungsbeihilfe". Als "Unterhaltspflichtige Person in Österreich" ist, allerdings mit rotem Kugelschreiber und in anderer Schrift als der sonstige Antrag, seine Adoptivmutter, eine österreichische Staatsangehörige, angeführt, deren Wohnsitz mit 1030 Wien angegeben wurde.
Im Verwaltungsakt findet sich eine Bestätigung eines inländischen Unternehmens, wonach der Beschwerdeführer dort seit als Lehrling in ungekündigter Stellung beschäftigt gewesen sei und als solcher im Dezember 1999 netto S 4.747,78 ins Verdienen gebracht habe. Weiters findet sich in den Verwaltungsakten eine Bestätigung des Gesellenheimes, dessen Leiterin die Adoptivmutter des Beschwerdeführers ist, wonach der Beschwerdeführer dort derzeit wohne und ein monatliches Benützungsentgelt von S 920,-- zu bezahlen habe.
Ein Reisedokument legte der Beschwerdeführer nicht vor. Mit Verfügung der Bundespolizeidirektion Wien vom wurde er aufgefordert, innerhalb einer Frist von 14 Tagen sein Reisedokument beizubringen bzw. durch entsprechende Urkunden und Beweismittel seine Identität eindeutig nachzuweisen, widrigenfalls sein Antrag gemäß § 14 Abs. 3 des Fremdengesetzes 1997 (FrG 1997) als unzulässig zurückgewiesen werde. Ein Aufenthaltstitel in Bescheidform könne im Inland nur erteilt werden, wenn der Fremde nicht in der Lage sei, sich ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu beschaffen. Da derzeit die Identität des Beschwerdeführers nicht bewiesen sei, sei auch nicht davon auszugehen, dass der Herkunftsstaat dem Beschwerdeführer die Ausstellung eines Reisedokumentes verweigern werde.
In einer dazu erstatteten Stellungnahme vom brachte der Beschwerdeführer vor, er habe noch nie über ein Reisedokument verfügt. Auf Grund der Umstände seiner Flucht sei er auch nicht in der Lage, sich ein solches im Sudan zu beschaffen. Er habe durch seinen bevollmächtigten Rechtsvertreter am bei der Botschaft der Republik Sudan um Ausstellung entsprechender Dokumente angesucht. Dieses Schreiben sei bis heute ohne Antwort geblieben. Die Identität des Beschwerdeführers gehe überdies aus der Begründung der Bewilligung der Annahme an Kindes statt durch das Bezirksgericht Favoriten vom hervor. Der Antragsteller sei somit nicht in der Lage, sich ein Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen. Dieser Stellungnahme war ein Schreiben des Beschwerdeführers an die Botschaft der Republik Sudan vom angeschlossen, in welchem er angab, er habe den Sudan, dessen Staatsbürger er sei, Ende 1997 verlassen. Seine letzte Anschrift sei in 30 Mission Road in Wau, Sudan, gewesen. Er sei am geboren worden. Die Namen seiner Eltern seien GB und EB. Seine Mutter sei derzeit unbekannten Aufenthaltes, sein Vater sei 1996 getötet worden. Er ersuche um Ausstellung von Zweitschriften einer Geburtsurkunde sowie eines Staatsbürgerschaftsnachweises.
Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom wies diese den Antrag des Beschwerdeführers vom gemäß § 14 Abs. 3 FrG 1997 zurück.
Nach Wiedergabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen führte die erstinstanzliche Behörde aus, aus der Bewilligung der Annahme an Kindes statt durch das Bezirksgericht Favoriten am gehe hervor, dass eine österreichische Staatsangehörige den Beschwerdeführer adoptiert habe. Weiters werde in diesem Beschluss angegeben, der Beschwerdeführer sei im Sudan aufgewachsen, sein Vater sei im Jahr 1996 getötet und der Beschwerdeführer als Sklave verkauft worden. Der Beschwerdeführer habe über Ägypten nach Österreich fliehen können, wo er um Asyl angesucht habe. Dieser Asylantrag sei in erster Instanz abgewiesen worden. Ein Rechtsmittelverfahren sei anhängig. Dem Beschwerdeführer sei der Aufenthalt seiner Mutter und der übrigen Angehörigen unbekannt. Er selbst lebe nun in dem genannten Gesellenheim. Dort habe sich zwischen ihm und seiner Wahlmutter eine Beziehung entwickelt, die einem Mutter-Sohn-Verhältnis entspreche.
Freilich habe der Beschwerdeführer, wie auch vom Gericht in dem erwähnten Beschluss festgestellt worden sei, zur Bescheinigung dieser Angaben keine Urkunden vorlegen können. Er sei am über Wien-Schwechat unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist und verfüge über keinerlei Dokumente. Dem Beschwerdeführer sei vom Bundesasylamt eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung mit Geltungsdauer bis ausgestellt worden.
Am habe der Jugendgerichtshof Wien ein Gutachten des Institutes für Gerichtliche Medizin der Universität Wien anher übermittelt, aus welchem hervorgehe, dass nach den Ergebnissen einer forensisch-antropologisch-röntgenologischen Untersuchung am das Mindestalter des Beschwerdeführers zu diesem Zeitpunkt etwa 25 bis 26 Jahre betragen habe. Auf Grund dieses Gutachtens sei davon auszugehen, dass das vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsdatum nicht der Richtigkeit entspreche. Es sei daher auch die Identität des Beschwerdeführers zweifelhaft. Sodann gab die erstinstanzliche Behörde den Inhalt der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom wieder. Schließlich gelangte sie zum Schluss, der Beschwerdeführer habe trotz diesbezüglicher Aufforderung kein gültiges Reisedokument vorgelegt. Sein Antrag sei daher gemäß § 14 Abs. 3 FrG 1997 zurückzuweisen gewesen. Die Ausnahmebestimmung des § 14 Abs. 5 FrG 1997 komme nur in Betracht, wenn der Fremde nicht in der Lage sei, sich ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu beschaffen und wenn überdies seine Identität einwandfrei feststehe. Mit der Ausstellung einer Niederlassungsbewilligung in Bescheidform und in der Folge eines Lichtbildausweises für Fremde würde ansonsten eine Identität dokumentiert werden, die durch nichts bewiesen sei.
Der Beschwerdeführer erhob, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. U, Berufung. Darin wendete er sich mit konkreten Argumenten gegen die Schlüssigkeit des von der erstinstanzlichen Behörde ins Treffen geführten Gutachtens des Instituts für Gerichtliche Medizin der Universität Wien. Weiters berief sich der Beschwerdeführer darauf, nicht in der Lage zu sein, sich ein Reisedokument des Staates, dessen Staatsbürger er sei, nämlich der Republik Sudan, zu beschaffen. Es wäre ihm daher eine Niederlassungsbewilligung zu erteilen und in der Folge von Amts wegen ein Lichtbildausweis für Fremde gemäß § 85 FrG 1997 auszustellen gewesen. Auch sei im Verfahren kein Grund hervorgekommen, an den Angaben des Beschwerdeführers betreffend seine Identität zu zweifeln.
Mit Schreiben vom hielt die belangte Behörde dem Beschwerdeführer vor, laut Mitteilung der Interpol Den Haag sei er in den Niederlanden unter dem Namen FE, geboren in Igbanke, Nigeria, amtsbekannt. Diesen Vorhalt adressierte die belangte Behörde zu Handen der mittlerweiligen Stellvertreterin des zwischenzeitig verstorbenen Vertreters des Beschwerdeführers im Niederlassungsverfahren, Dr. U.
Eine Reaktion auf diesen Vorhalt erfolgte nicht.
Mit Bescheid vom wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom als unbegründet ab.
Begründend führte die belangte Behörde Nachstehendes aus:
"Gemäß § 14 Abs. 3 FrG hat ein Fremder der Behörde die für die Feststellung des Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel vorzulegen. Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller kein gültiges Reisedokument vorlegt.
Trotz nachweislicher Aufforderung durch die Erstbehörde mit Schreiben vom , ein Reisedokument bzw. die erforderlichen Urkunden und Beweismittel, welche die Identität des Berufungswerbers eindeutig nachweisen, vorzulegen, ist der Berufungswerber im bisherigen Verfahren diesem Verlangen nicht nachgekommen.
Zudem teilte die Interpol Den Haag mit Schreiben vom mit, dass der Berufungswerber in den Niederlanden unter dem Namen FE, in Igbanke geboren, Nigeria, amtsbekannt ist.
Da somit die Identität des Berufungswerbers nicht feststeht, und er der Behörde kein gültiges Reisedokument (zum Nachweis seiner Identität) vorgelegt hat, war der Berufung keine Folge zu geben."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung verletzt. Er macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, den angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 14 Abs. 3 und 5,§ 47 Abs. 3 Z. 2,§ 49 Abs. 1,§ 85 Abs. 1 und 2 sowie § 89 Abs. 1 und 2 FrG 1997 lauten (auszugsweise):
"§ 14. ...
...
(3) ... Der Fremde hat der Behörde die für die Feststellung
des Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel vorzulegen. Er hat über Verlangen der Behörde vor dieser persönlich zu erscheinen. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller kein gültiges Reisedokument vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
...
(5) Ein Aufenthaltstitel kann im Inland auch in Bescheidform erteilt werden, wenn der Fremde nicht in der Lage ist, sich ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu beschaffen. Dem Fremden ist in solchen Fällen von Amts wegen ein Lichtbildausweis für Fremde (§ 85) auszustellen. ...
...
§ 47. ...
...
(3) Begünstigte Drittstaatsangehörige sind folgende Angehörige eines EWR-Bürgers:
...
2. Verwandte in absteigender Linie bis zur Vollendung
des 21. Lebensjahres, darüber hinaus sofern ihnen Unterhalt gewährt wird;
...
§ 49. (1) Angehörige von Österreichern gemäß § 47 Abs. 3, die Staatsangehörige eines Drittstaates sind, genießen Niederlassungsfreiheit; ...
...
§ 85. (1) Fremden, die zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind, ist auf Antrag ein Lichtbildausweis für Fremde auszustellen. Der Ausweis dient der Legitimation und der Bescheinigung der Aufenthaltsberechtigung des Fremden. ...
(2) Die nähere Gestaltung des Lichtbildausweises für Fremde hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung zu regeln. Der Ausweis hat jedenfalls zu enthalten: Die Bezeichnungen 'Republik Österreich' und 'Lichtbildausweis für Fremde', Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Dauer der Aufenthaltsberechtigung, Lichtbild und Unterschrift des Fremden sowie Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Unterschrift des Genehmigenden.
...
§ 89. (1) Entscheidungen im Zusammenhang mit Niederlassungsbewilligungen trifft der Landeshauptmann. ...
(2) Entscheidungen im Zusammenhang mit Niederlassungsbewilligungen trifft jedoch die Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde diese, wenn es sich um den Aufenthaltstitel
1. für einen Drittstaatsangehörigen handelt, der nach
dem 4. Hauptstück Niederlassungsfreiheit genießt;"
§ 2,§ 20 und § 51 des Personenstandsgesetzes, BGBl. Nr. 60/1983 (im Folgenden: PStG), lauten (auszugsweise):
Örtlichkeitsgrundsatz
§ 2. (1) Jeder im Inland eingetretene Personenstandsfall (Geburt, Eheschließung, Tod) ist in die Personenstandsbücher einzutragen (Örtlichkeitsgrundsatz).
(2) Ein im Ausland eingetretener Personenstandsfall ist auf Antrag einer Person, die ein rechtliches Interesse daran glaubhaft macht, in ein inländisches Personenstandsbuch einzutragen, wenn der Personenstandsfall betrifft
...
2. einen Staatenlosen oder eine Person ungeklärter
Staatsangehörigkeit, wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im
Inland haben;
3. einen Flüchtling im Sinne der Konvention über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, wenn er seinen Wohnsitz, bzw. mangels eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.
...
Personen ungeklärter Herkunft
§ 20. (1) Kann die Personenstandsbehörde die Herkunft einer Person, die in ihrem Amtsbereich ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, nicht feststellen, hat sie das wahrscheinliche Alter und das Geschlecht der Person sowie die sonstigen Ergebnisse ihrer Ermittlungen dem Landeshauptmann mitzuteilen.
(2) Der Landeshauptmann hat der Personenstandsbehörde, sobald
das Verfahren nach § 51 abgeschlossen ist, eine Anzeige zu
erstatten, die zu enthalten hat
1. den Familiennamen und den Vornamen;
2. den Tag und den Ort der Geburt;
3. das Geschlecht.
(3) In der Anzeige nach Abs. 2 ist der Tag der Geburt anzugeben, der vom Landeshauptmann für den Zweck der Eintragung bestimmt wird. Als Ort der Geburt ist die Gemeinde anzuführen, in der die Personenstandsbehörde ihren Sitz hat.
...
Namensfestsetzung
§ 51. (1) Kann die Herkunft und der Name einer Person nicht ermittelt werden, hat der Landeshauptmann einen gebräuchlichen Familiennamen und Vornamen festzusetzen.
(2) Das Gleiche gilt für den Familiennamen, wenn eine im § 2 Abs. 2 angeführte Person bekannter Herkunft keinen Familiennamen hat oder dieser nicht ermittelt werden kann. Ist die Person unter einem Namen bekannt, ist dieser auf Antrag als Familienname festzusetzen.
(3) Zuständig ist der Landeshauptmann, in dessen Amtsbereich die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat sie keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, ist der Landeshauptmann von Wien zuständig.
(4) Der Landeshauptmann hat die Festsetzung nach Abs. 1 und 2 zu widerrufen, sobald die Herkunft oder der Name (Abs. 1) oder der Familienname (Abs. 2) der Person ermittelt worden ist."
Die belangte Behörde wäre vorliegendenfalls zunächst gehalten gewesen, zu prüfen, ob die erstinstanzliche Behörde zur Erlassung ihres Bescheides vom zuständig gewesen wäre. Dies wiederum hätte vorausgesetzt, dass der Beschwerdeführer im Verständnis des § 89 Abs. 2 Z. 1 FrG 1997 ein Drittstaatsangehöriger gewesen wäre, der nach dem 4. Hauptstück Niederlassungsfreiheit genoss. Als Adoptivsohn einer österreichischen Staatsbürgerin wäre dies gemäß § 49 Abs. 1 in Verbindung mit § 47 Abs. 3 Z. 2 FrG 1997 wiederum dann der Fall gewesen, wenn der Beschwerdeführer entweder das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hätte, oder aber, wenn ihm von seiner Adoptivmutter Unterhalt gewährt worden wäre.
Die belangte Behörde hat nun den angefochtenen Bescheid zwar an den Beschwerdeführer unter dem von ihm angegebenen Namen NB adressiert und als Geburtsdatum des Beschwerdeführers auch den angegeben, sie lässt freilich in der Begründung dieses Bescheides die Möglichkeit offen, dass es sich beim Beschwerdeführer in Wahrheit um den am geborenen FE handle.
Wäre, was auf Grund der Bescheidfeststellungen jedenfalls nicht auszuschließen ist, der Beschwerdeführer aber am geboren worden, so wäre er im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides vom bereits über 21 Jahre alt gewesen. Seine Stellung als begünstigter Drittstaatsangehöriger und damit die Zuständigkeit der erstinstanzlichen Behörde hätte diesfalls vorausgesetzt, dass im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides die Voraussetzung des § 47 Abs. 3 Z. 2 zweiter Halbsatz FrG 1997 vorgelegen wären.
Bei der Prüfung dieser Frage wäre von folgender, vom Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Zl. 99/19/0214, zum Ausdruck gebrachten Rechtsanschauung auszugehen gewesen:
"Wie aus den ... Materialien zum FrG 1997 hervorgeht, hat sich der Gesetzgeber bei der Umschreibung des Kreises der begünstigten Drittstaatsangehörigen im § 47 Abs. 3 FrG 1997 (auf den § 49 Abs. 1 erster Satz FrG 1997 verweist) an derjenigen des Kreises der begünstigten Angehörigen eines (Wander)Arbeitnehmers in Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EWG) 1612/68 (im Folgenden: VO 1612/68) orientiert. Nach Art. 10 Abs. 1 lit. a VO 1612/68 sind Verwandte des Arbeitnehmers in absteigender Linie, die bereits 21 Jahre alt sind, dann begünstigt (d.h. sie dürfen beim Arbeitnehmer Wohnung nehmen), wenn ihnen Unterhalt gewährt wird.
§ 47 Abs. 3 Z. 2 FrG 1997 erfasst denselben Verwandtenkreis mit der Wendung 'darüber hinaus sofern ihnen Unterhalt gewährt wird'.
Nach der Judikatur des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften setzt die Eigenschaft des Familienangehörigen, dem im Sinne des Art. 10 Abs. 1 VO 1612/68 Unterhalt gewährt wird, keinen Unterhaltsanspruch (gegenüber dem Arbeitnehmer) voraus, sie ist auch ungeachtet der Gewährung des Existenzminimums (an den Angehörigen) zu beurteilen. Art. 10 Abs. 1 (und 2) VO 1612/68 ist nach der Judikatur des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften dahin auszulegen, dass sich die Eigenschaft des Familienangehörigen, dem Unterhalt gewährt wird, aus einer tatsächlichen Situation ergibt. Es handelt sich um einen Familienangehörigen, der vom Arbeitnehmer unterstützt wird, ohne dass es erforderlich wäre, die Gründe für die Inanspruchnahme dieser Unterstützung zu ermitteln und sich zu fragen, ob der Betroffene in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt durch Ausübung einer entgeltlichen Tätigkeit zu bestreiten (siehe das Urteil vom , Rs 316/85, Lebon, Slg. 1987, 2811, Rz 20 ff; vgl. auch Ziekow, Der gemeinschaftsrechtliche Status der Familienangehörigen von Wanderarbeitnehmern, DÖV 1991, 363 (365)). Nach diesem Verständnis des Art. 10 Abs. 1 VO 1612/68 ist die Wohnungnahme eines Angehörigen eines Arbeitnehmers dann zulässig, wenn sie von faktischer Unterhaltsgewährung durch den Arbeitnehmer getragen ist.
Im System des FrG 1997, das an dieses Verständnis anknüpfend für die begünstigten Angehörigen die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung vorsieht, ist daher davon auszugehen, dass es sich beim Antragsteller dann um einen Angehörigen, dem Unterhalt gewährt wird, handelt, wenn der angestrebte Aufenthalt in Österreich durch Unterhaltsgewährung des EWR-Bürgers (nach § 47 FrG 1997) bzw. des österreichischen Staatsbürgers (nach § 49 FrG 1997) getragen sein wird. Ist eine Unterhaltsgewährung durch den EWR-Bürger bzw. den österreichischen Staatsbürger (faktisch) nicht möglich, so liegt jedenfalls die Eigenschaft des begünstigten Angehörigen nicht vor."
Es wäre daher zu prüfen gewesen, ob die Niederlassung des Beschwerdeführers von faktischer Unterhaltsgewährung durch seine österreichische Adoptivmutter getragen sein sollte. Das Bestehen eines Unterhaltsanspruches wäre dafür nicht Voraussetzung. Freilich würde das Bestehen eines Unterhaltsanspruches die folgende faktische Unterhaltsgewährung nahe legen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 99/19/0213).
Weder die erstinstanzliche Behörde noch die belangte Behörde haben in ihren Bescheiden Feststellungen getroffen, aus denen sich (in dem von der belangten Behörde offen gelassenen Fall eines Alters des Beschwerdeführers von über 21 Jahren im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides) die Zuständigkeit der Bundespolizeidirektion Wien zur Entscheidung über seinen Antrag ergeben hätte.
Die im Bewilligungsantrag enthaltene bloße Rechtsbehauptung, die Adoptivmutter des Beschwerdeführers sei "unterhaltspflichtig", könnte derartige Feststellungen auch dann nicht ersetzen, wenn sie dem Beschwerdeführer zuzurechnen wäre, was auf Grund des Schriftbildes auf dem Antragsformular unklar bleibt.
Tatsachenfeststellungen, die in rechtlicher Hinsicht die Frage beurteilen ließen, ob überhaupt eine Unterhaltspflicht der Adoptivmutter gegenüber dem Beschwerdeführer bestand, fehlen. Gemäß § 26 Abs. 2 IPRG sind die Wirkungen der Annahme an Kindes statt nach dem Personalstatut des Annehmenden zu beurteilen. Die Frage eines Unterhaltsanspruches des Beschwerdeführers gegenüber seiner Adoptivmutter war daher nach österreichischem Recht zu beurteilen. Aus dem Grunde des § 182 Abs. 1 ABGB hätte der Beschwerdeführer einen Unterhaltsanspruch gegenüber seiner Adoptivmutter unter den gleichen Voraussetzungen wie ein eheliches Kind gegenüber seinen Eltern nach § 140 ABGB. Gemäß § 140 Abs. 3 ABGB mindert sich der Anspruch auf Unterhalt insoweit, als das Kind eigene Einkünfte hat oder unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse selbsterhaltungsfähig ist. Die Gesamthöhe der eigenen Einkünfte des Beschwerdeführers steht mangels Feststellungen über die bezogene Schulausbildungsbeihilfe ebenso wenig fest wie die finanziellen Verhältnisse der Adoptivmutter. Die Frage, ob der Beschwerdeführer auf Grund der von ihm bezogenen Einkünfte selbsterhaltungsfähig war (zu den Voraussetzungen vgl. Pichler in Rummel I2, Rz 11 ff zu § 140 ABGB), wodurch eine Unterhaltspflicht seiner Adoptivmutter ausgeschlossen wäre, ließe sich daher auch auf Grund der Antragsangaben alleine ohne ergänzende Feststellungen nicht beurteilen.
Wie bereits ausgeführt, wäre das Vorliegen einer Unterhaltspflicht der Adoptivmutter lediglich ein Indiz dafür, dass - bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides - die Niederlassung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet durch eine Unterhaltsgewährung seitens seiner Adoptivmutter getragen werden sollte. Maßgebend ist hingegen die - von den Verwaltungsbehörden vorliegendenfalls nicht festgestellte - im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides geplante und auch nach den realen Gegebenheiten mögliche Art der Bestreitung des Lebensunterhaltes des Beschwerdeführers.
Indem die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers abwies, ohne zuvor auf Grund der hiezu zu treffenden Tatsachenfeststellungen die Frage zu prüfen, ob die erstinstanzliche Behörde zur Entscheidung überhaupt zuständig war, verletzte sie den Beschwerdeführer in seinem Recht auf Einhaltung der Behördenzuständigkeit.
Darüber hinaus erweist sich aber auch die Begründung der Zurückweisung des Antrages des Beschwerdeführers gemäß § 14 Abs. 3 FrG 1997 durch die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid als mangelhaft:
Wie der oben wiedergegebenen Bescheidbegründung der belangten Behörde zu entnehmen ist, stützte sich diese hinsichtlich der Zurückweisung des Antrages auf Erteilung der beantragten Niederlassungsbewilligung allein darauf, dass die Identität des Beschwerdeführers "nicht feststehe" und er der belangten Behörde kein gültiges Reisedokument zum Nachweis seiner Identität vorgelegt habe.
Der belangten Behörde ist zunächst insoweit beizupflichten, als § 14 Abs. 3 FrG 1997 für den letztgenannten Fall die Zurückweisung des Antrages vorsieht.
Die belangte Behörde hat sich freilich mit dem vom Beschwerdeführer auch in der Berufung aufrecht erhaltenen Vorbringen, es sei ihm ein Aufenthaltstitel in Anwendung des § 14 Abs. 5 FrG 1997 in Bescheidform zu erteilen, weil er sich kein Reisedokument verschaffen könne, mit keinem Wort auseinander gesetzt.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Zl. 2001/19/0014, mit näherer Begründung, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, ausführte, ist die ausnahmsweise Ermächtigung zur Erteilung eines Aufenthaltstitels in Bescheidform von der Behörde immer dann in Betracht zu ziehen, wenn der antragstellende Fremde kein gültiges Reisedokument im Sinne des § 14 Abs. 3 vierter Satz FrG 1997 vorlegt. Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels in Bescheidform ist neben dem Rechtsanspruch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung auch, dass der Fremde nicht in der Lage ist, sich ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu beschaffen. Diese Voraussetzung liegt dann vor, wenn es dem Fremden faktisch unmöglich oder unzumutbar ist, ein Reisedokument zu erlangen.
Mit dieser Frage hat sich die belangte Behörde, die (nicht einmal) die Argumentation der erstinstanzlichen Behörde in den angefochtenen Bescheid übernahm, überhaupt nicht auseinander gesetzt. Sie hat dem Beschwerdeführer weder vorgeworfen, zumutbare Schritte, die zur Erteilung eines Reisedokumentes geführt hätten, nicht gesetzt zu haben, noch hat sie ihrem Bescheid die von der erstinstanzlichen Behörde vertretene Rechtsansicht zu Grunde gelegt, im Falle der unbekannten Identität des Fremden komme die Erteilung eines Aufenthaltstitels in Bescheidform gar nicht in Betracht.
Zu diesem letztgenannten Argument ist weiters Folgendes auszuführen:
Wie die erstinstanzliche Behörde, so ging auch die belangte Behörde vorliegendenfalls davon aus, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht geklärt sei. Dies begründete die belangte Behörde einerseits damit, dass der Beschwerdeführer kein Reisedokument oder sonstige Urkunden betreffend seine Identität vorgelegt habe, andererseits damit, dass dieser in den Niederlanden unter einem anderen Namen "amtsbekannt" sei.
Damit verkennt die belangte Behörde aber, dass sie bei Vorliegen divergierender Beweisergebnisse, hier der Angaben des Beschwerdeführers betreffend seine Identität einerseits und der Auskunft der Interpol Den Haag bzw. des von der belangten Behörde allerdings nicht mehr erwähnten forensischen Gutachtens andererseits, nicht berechtigt ist, ohne nähere Würdigung dieser Beweisergebnisse und ohne Gewährung rechtlichen Gehörs (der an die nicht zustellungsbevollmächtigte mittlerweilige Stellvertreterin des verstorbenen Rechtsfreundes des Beschwerdeführers gerichtete Vorhalt der belangten Behörde vom ist ins Leere gegangen) von einer "ungeklärten Identität" des Beschwerdeführers ausgehen durfte.
Darüber hinaus ist dem § 14 Abs. 5 FrG 1997 jedenfalls seinem Wortlaut nach nicht zu entnehmen, dass die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung in Bescheidform bei "ungeklärter Identität" nicht in Betracht komme. Maßgebend ist vielmehr, ob der Fremde in der Lage ist, sich ein Reisedokument zu verschaffen oder nicht. Lediglich für den Fall, dass ein Fremder seine wahre Identität verbirgt und es aus diesem Grund unterlässt, sich ein Reisedokument bei seinem Herkunftsstaat zu beschaffen, scheidet die Anwendbarkeit des § 14 Abs. 5 FrG 1997 schon nach seinem Wortlaut aus.
Ein derartiger, auf einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren beruhender und schlüssig dargelegter Sachverhalt ist der Begründung des angefochtenen Bescheides aber nicht zu entnehmen.
Die von der erstinstanzlichen Behörde aus dem Systemzusammenhang zwischen § 14 Abs. 5 zweiter Satz FrG 1997 und § 85 Abs. 1 und 2 leg. cit. abgeleitete Rechtsansicht, wonach einem Fremden, dessen Identität (reales Geburtsdatum, realer Geburtsort, vor der Einreise richtigerweise zu führender Name) ungeklärt bleiben (ohne dass er diese verschleiern würde), eine Niederlassungsbewilligung in Bescheidform nicht erteilt werden kann, ist in dieser apodiktischen Form ebenfalls unzutreffend. Wie die oben wiedergegebenen Bestimmungen der §§ 2 Abs. 2, 20 und 51 PStG zeigen, kehrt das Personenstandsrecht für Fälle ungeklärter Identität von Fremden mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland dergestalt vor, dass an Stelle der vorgenannten Identitätsmerkmale im Falle ihrer mangelnden Ermittelbarkeit fiktive festgesetzt werden können. Diese könnten dann jedenfalls in den auszustellenden Lichtbildausweis eingetragen werden, wobei es bei der Staatsbürgerschaft mit dem Hinweis, diese sei ungeklärt, sein Bewenden haben müsste.
Ob die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung in Bescheidform im Inland an Fremde mit ungeklärter Identität die vorherige Durchführung eines Verfahrens im Sinne der vorzitierten Bestimmungen des PStG voraussetzen würde oder ob diese erst im Zusammenhang mit der auf die Bewilligungserteilung folgenden Ausstellung des Lichtbildausweises eine Rolle spielt, oder aber weder das eine noch das andere der Fall ist und sich die Behörde hinsichtlich nicht feststehender Daten, auch über die Unbekanntheit der Staatsangehörigkeit hinaus, bei Ausstellung des genannten Ausweises mit einem Hinweis auf ihre Ungeklärtheit begnügen kann, braucht hier jedoch nicht untersucht zu werden, weil eine mängelfreie Feststellung, wonach die Identität des Beschwerdeführers ungeklärt sei (er diese aber auch nicht verschleiert), wie bereits dargelegt, dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen ist.
Aus diesen Erwägungen war der angefochtene Bescheid im Hinblick auf die fehlenden Feststellungen zur Zuständigkeitsfrage gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b, im Hinblick auf die mangelhafte Begründung des Zurückweisungsgrundes nach § 14 Abs. 3 FrG 1997 gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am