VwGH vom 22.03.1991, 89/18/0007
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Präsident Dr. Petrik und die Hofräte Dr. Degischer und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des Ing. Walter N gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom , Zl. MA 70-9/186/88/Str, betreffend Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Wiener Landesregierung vom wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, am um 10.15 Uhr in Wien 2, Untere Augartenstraße vor dem Haus Nr. 31, als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Pkws in einem beschilderten Halteverbot mit dem Zusatz: "Gilt neben dem Gleis" gehalten zu haben. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs. 1 lit. a StVO 1960 begangen, weshalb gemäß § 99 Abs. 3 lit a leg. cit. über ihn eine Geldstrafe (Ersatzarreststrafe) verhängt wurde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer macht geltend, das in Rede stehende Halteverbot sei nicht ordnungsgemäß kundgemacht, weil die Aufstellung des Straßenverkehrszeichens insoferne der Bestimmung des § 48 Abs. 5 StVO 1960 nicht entsprochen habe, als es - ohne Notwendigkeit - weiter als 2 Meter von der Fahrbahn entfernt aufgestellt gewesen sei.
Gemäß § 48 Abs. 1 StVO 1960 in der hier im Hinblick auf die Tatzeit anzuwendenden Fassung der 13. Novelle, BGBl. Nr. 105/1986, sind Straßenverkehrszeichen in einer solchen Art und Größe anzubringen, daß sie von den Lenkern herannahender Fahrzeuge leicht und rechtzeitig erkannt werden können.
Zufolge Abs. 2 dieser Gesetzesstelle sind die Straßenverkehrszeichen auf der rechten Fahrbahnseite oder oberhalb der Fahrbahn anzubringen, sofern sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt.
Nach Abs. 5 leg. cit. darf bei seitlicher Anbringung der seitliche Abstand zwischen dem der Fahrbahn zunächst liegenden Rand eines Straßenverkehrszeichens und dem Fahrbahnrand im Ortsgebiet nicht weniger als 0,30 m und nur in Ausnahmefällen mehr als 2 Meter betragen.
Im vorliegenden Fall steht unbestritten fest, daß am Tatort zwischen dem Fahrbahnrand und dem anschließenden Gehsteig ein selbständiger Gleiskörper der Straßenbahn liegt, der durch einen Niveauunterschied von der Fahrbahn abgesetzt ist. Während die belangte Behörde meint, es liege ein die Überschreitung des gesetzlichen 2 Meter-Abstandes rechtfertigender Ausnahmefall deshalb vor, weil bei Anbringung des Straßenverkehrszeichens auf dem selbständigen Gleiskörper 0,30 m von der Fahrbahn entfernt ein Vorbeifahren der dort verkehrenden Straßenbahn nicht mehr möglich wäre, vertritt der Beschwerdeführer den Standpunkt, eine Anbringung des Straßenverkehrszeichens parallel zur Fahrbahn wäre möglich gewesen, ohne den Straßenbahnverkehr zu behindern.
Die Verwendung der Worte "nur in Ausnahmefällen" in § 48 Abs. 5 StVO 1960 bedeutet, daß eine Anbringung der Straßenverkehrszeichen außerhalb der 2 Meterzone nicht nur dann zulässig ist, wenn die Einhaltung dieser Grenze schlicht unmöglich ist, sondern immer dann, wenn Umstände vorliegen, die in ihrer Gesamtheit die Anbringung des Verkehrszeichens außerhalb dieser Zone zweckmäßig erscheinen lassen, wobei primäres Kriterium der Zweckmäßigkeit im Hinblick auf § 48 Abs. 1 leg. cit. die leichte und rechtzeitige Erkennbarkeit des Verkehrszeichens ist.
Davon ausgehend vermag der Verwaltungsgerichtshof auch unter Zugrundelegung des Vorbringens des Beschwerdeführers die Aufstellung des gegenständlichen Straßenverkehrszeichens nicht als gesetzwidrig zu erkennen. Es ist zwar richtig, daß der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Rechtsansicht vertritt, daß Straßenverkehrszeichen nicht in einem Winkel von 90 Grad zur Fahrbahnrichtung aufgestellt sein müssen, entscheidend ist allein die leichte und rechtzeitige Wahrnehmbarkeit (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 85/02/0269, und die dort zitierte Vorjudikatur).
Damit ist für den Beschwerdeführer jedoch nichts gewonnen. Denn in der konkreten Situation des vorliegenden Falles ist im Hinblick auf den geraden Verlauf der Straße nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes die leichte und rechtzeitige Erkennbarkeit des fraglichen Straßenverkehrszeichens bei Anbringung jenseits des selbständigen Gleiskörpers, aber quer zur Fahrtrichtung eher gegeben, als bei dessen Anbringung unmittelbar neben der Fahrbahn, aber parallel zu ihr. Dies umsomehr, als ein Kraftfahrer gerade im Stadtgebiet mit Halteverboten zu rechnen hat und daher - hat er die Absicht, sein Fahrzeug zu halten - gezielt nach entsprechenden Straßenverkehrszeichen Ausschau zu halten hat. Da er die Bestimmung des § 48 Abs. 2 StVO 1960 ebenso wie jene des Abs. 5 zu kennen hat, hat er diese Ausschau nicht auf den unmittelbaren Fahrbahnrand zu beschränken, sondern bis zum Straßenrand auszuweiten. Gegen die Erkennbarkeit des Straßenverkehrszeichens im konkreten Fall spricht daher auch nicht, daß es zeitweise aus der Sicht des Kraftfahrers durch vorbeifahrende Straßenbahnen immer wieder kurzzeitig verdeckt wird (vgl. zur grundsätzlichen Zulässigkeit der Aufstellung eines Straßenverkehrszeichens jenseits eines selbständigen Gleiskörpers auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , VfSlg. Nr. 6655).
Daß im konkreten Fall das Straßenverkehrszeichen etwa durch eine (an)haltende Straßenbahn durch längere Zeit für den Beschwerdeführer nicht sichtbar gewesen wäre, wird auch von ihm nicht behauptet.
Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich auch nicht veranlaßt, einen Antrag an den Verfassungsgerichtshof zur Überprüfung der Gesetzmäßigkeit der dem gegenständlichen Halteverbot zugrundeliegenden Verordnung zu stellen, weil sich aus dem dem Verwaltungsgerichtshof vorliegenden Akt über die Erlassung der gegenständlichen Verordnung entgegen dem Beschwerdevorbringen zweifelsfrei ergibt, daß das Halteverbot "zur Verbesserung der Sichtverhältnisse" für die Fahrbahn querende Schulkinder erlassen wurde. Die in Rede stehende Verordnung findet daher in § 43 Abs. 1 lit. b Z. 1 StVO 1960 eine ausreichende gesetzliche Grundlage.
Die Beschwerde erweist sich aus den dargelegten Gründen als nicht berechtigt.
Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991, insbesondere deren Art. III Abs. 2.