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VwGH vom 10.06.1999, 98/07/0101

VwGH vom 10.06.1999, 98/07/0101

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofmann, über die Beschwerde der L GmbH & Co KG in K, vertreten durch Rechtsanwaltssozietät Eisenberger-Herzog-Nierhaus-Forcher+Partner in Graz, Hilmgasse 10, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom , Zl. U-3856/6, betreffend Feststellung nach § 10 ALSAG (mitbeteiligte Partei: Bund, vertreten durch das Hauptzollamt Innsbruck in Innsbruck, Innrain 30), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom entschied die Bezirkshauptmannschaft Kufstein (BH) über Feststellungsanträge nach § 10 Z. 3 und 4 Altlastensanierungsgesetz (im Folgenden: ALSAG) sowohl der Beschwerdeführerin als auch der mitbeteiligten Partei des nunmehrigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (mP) mit folgendem Spruch:

"Zu Pkt. I/1):

Auf der Deponie Riederberg in Wörgl dürfen alle vier Abfallarten gemäß § 6 Abs. 1 Z. 1 - 4 ALSAG und zwar Baurestmassen, Erdaushub, Abfälle, soweit sie den Kriterien für Baurestmassendeponien der Deponieverordnung (Anlage 1, Tabellen 3 und 4), BGBl. Nr. 164/1996, entsprechen und ein diesbezüglicher Nachweis durch eine Gesamtbeurteilung gemäß § 6 Deponieverordnung erbracht sowie eine Eingangskontrolle gemäß § 8 Deponieverordnung vorgenommen wird, und alle übrigen Abfälle, eingeschränkt jedoch auf die im Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom , ..., und im Bescheid der Tiroler Landesregierung vom , ..., aufgezählten Abfallarten, abgelagert werden.

Zu Pkt. I/2):

Die Voraussetzungen zur Anwendung der Zuschläge gemäß § 6 Abs. 2 oder 3 ALSAG liegen nicht vor."

In der Begründung dieses Bescheides wird u.a. ausgeführt, dass es sich im Anlassfall um eine Altanlage (§ 6 Abs. 4 ALSAG) handle, welche bereits vor Inkrafttreten der Deponieverordnung geplant, bewilligt und gebaut worden sei. Eine Anpassung dieser Altanlage an den in der Deponieverordnung festgelegten Stand der Technik würde bedeuten, dass sämtliche Vorgaben in der Deponieverordnung mit Ausnahme der Anforderungen an den Deponiestandort und das Deponiebasisdichtungssystem abgeschlossen werden müssten. Derzeit sei jedoch davon auszugehen, dass die Deponiebetreiberin den Anforderungen gemäß Deponieverordnung noch nicht zur Gänze entsprochen habe (z.B. Abfallqualität gemäß § 5 Deponieverordnung).

In ihrer gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung ließ die Beschwerdeführerin Spruchpunkt I/2 des bekämpften Bescheides ausdrücklich unangefochten, rügte aber die Unvollständigkeit des erlassenen Bescheides in seinem Spruchpunkt I/1 mit dem Vorbringen, dass der den Ausführungen der Begründung des Bescheides der BH zu entnehmende Ausschluss einer Anwendbarkeit der Bestimmung des § 6 Abs. 4 ALSAG in den Spruch nicht aufgenommen worden sei, weshalb der bekämpfte Bescheid insoweit zu ergänzen sein werde. Die in der Begründung des Bescheides der BH zum Ausdruck kommende Rechtsansicht werde von der Beschwerdeführerin allerdings nicht geteilt, weshalb sie die bescheidmäßige Feststellung im Rahmen des Berufungsverfahrens begehre, dass die von ihr betriebene Deponie sämtlichen Vorgaben in der Deponieverordnung entspreche, weshalb die verringerten Altlastenbeiträge nach § 6 Abs. 4 ALSAG für Massenabfalldeponien zur Anwendung zu gelangen hätten; welche Abfallqualität auf der Deponie gelagert werde, könne für die hier vorzunehmende rechtliche Beurteilung im Sinne des Standpunktes der Beschwerdeführerin keine Bedeutung haben.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin als unbegründet ab, fasste Spruchpunkt I/1 des vor ihr bekämpften Bescheides der BH vom jedoch dahin neu, dass sie ihn um folgenden Ausspruch ergänzte:

"Die Deponie Riederberg erfüllt nicht sämtliche in der Deponieverordnung eingeführten Vorgaben (Anpassung an den für den jeweiligen Deponietyp in der Deponieverordnung festgelegten Stand der Technik), um die ermässigten Beitragssätze gemäß § 6 Abs. 4 ALSAG in Anspruch nehmen zu können."

In der Begründung ihres Bescheides führte die belangte Behörde aus, dass die Anpassung an den für den jeweiligen Deponietyp in der Deponieverordnung festgelegten Stand der Technik erfolgt sein müsse, damit die ermässigten Beitragssätze nach § 6 Abs. 4 ALSAG in Anspruch genommen werden könnten. Eine Anpassung an den in der Deponieverordnung festgelegten Stand der Technik bedeute, dass sämtliche Vorgaben in der Deponieverordnung mit Ausnahme der Anforderungen an den Deponiestandort und das Deponiebasisdichtungssystem erfüllt sein müssten. Insbesondere sei auch die Abfallqualität einzuhalten und die in der Deponieverordnung vorgegebene Eingangskontrolle durchzuführen. Da die Deponieverordnung nach ihrem § 1 Abs. 1 die dem Stand der Technik entsprechende Ausstattung und Betriebsweise der Ablagerung von Abfällen auf Deponien regle, beziehe sich der Verweis auf den Stand der Technik der Deponieverordnung in § 6 Abs. 4 ALSAG nicht nur auf die Ausstattung der Deponie, sondern auch auf die Betriebsweise und damit ebenso auch auf die abzulagernden Abfälle. Es setze der Stand der Technik der Deponieverordnung demnach eindeutig auch die Einhaltung der Ablagerungsverbote nach § 5 Deponieverordnung voraus. Nach den tatsächlichen Gegebenheiten bei der Deponie Riederberg sei festzuhalten, dass eine Anpassung an die Vorgaben der Deponieverordnung im vorliegenden Fall nicht zur Gänze vorgenommen worden sei. Beispielshaft sei hiezu auf die Vorgaben in § 5 Z. 7 Deponieverordnung hingewiesen, wonach Abfälle, deren Anteil an organischem Kohlenstoff mehr als 5 Masseprozent betrage, nicht abgelagert werden dürften, es sei denn, es handelte sich um Abfälle aus mechanisch-biologischer Vorbehandlung, die in gesonderten Bereichen auf einer Massenabfalldeponie abgelagert werden, sofern der aus der Trockensubstanz bestimmte Verbrennungswert (obere Heizwert) dieser Abfälle weniger als 6000 kJ/kg betrage. Es lägen demnach nicht sämtliche im Gesetz in Verbindung mit der Deponieverordnung geforderten Kriterien dafür vor, die ermässigten Beitragssätze nach § 6 Abs. 4 ALSAG in Anspruch nehmen zu können.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher die Aufhebung des angefochtenen Bescheides aus dem Grunde der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes mit der Erklärung begehrt wird, dass sich die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Inanspruchnahme der ermässigten Beitragssätze nach § 6 Abs. 4 ALSAG für ihre Deponie Riederberg als verletzt ansieht.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Auch die mP hat eine Gegenschrift erstattet, in welcher sie

die Abweisung der Beschwerde begehrt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Mit Rücksicht auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides hatte die belangte Behörde das Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989, in seiner durch die Novelle BGBl. I Nr. 96/1997 gestalteten Fassung vor seiner neuerlichen Novellierung durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 151/1998 anzuwenden.

Nach § 10 Abs. 1 ALSAG in der genannten Fassung hat die Behörde (§ 21) in begründeten Zweifelsfällen auf Antrag des in Betracht kommenden Beitragsschuldners oder des Hauptzollamtes des Bundes durch Bescheid festzustellen,


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1.
ob eine Sache Abfall ist,
2.
ob ein Abfall dem Altlastenbeitrag unterliegt,
3.
welche Abfallkategorie gemäß § 6 Abs. 1 oder 5 oder welcher Deponietyp gemäß § 5 Abs. 4 vorliegt,
4.
ob die Voraussetzungen vorliegen, die Zuschläge gemäß § 6 Abs. 2 oder 3 nicht anzuwenden.

Im Beschwerdefall steht in Streit nur der berufungsbehördliche Abspruch nach § 10 Abs. 1 Z. 3 ALSAG. Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens strittig ist auch innerhalb dieses Abspruches nicht jener über die Abfallkategorie im Sinne der ersten Alternative der genannten Gesetzesstelle, weshalb es sich erübrigt, den im angefochtenen Bescheid insoweit aufrecht erhaltenen Spruch des Bescheides der BH vom des Inhaltes, dass "alle vier Abfallarten ... abgelagert werden dürfen", vor dem Hintergrund der gesetzlichen Funktion eines Feststellungsbescheides nach § 10 ALSAG auf seine Übereinstimmung mit dem Gesetz zu untersuchen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 97/07/0174). Wie sowohl der Formulierung des Beschwerdepunktes als auch den vorgetragenen Beschwerdegründen in der Beschwerdeschrift entnommen werden kann, erachtet sich die Beschwerdeführerin durch den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid aufrecht erhaltenen Spruchpunkt I/1 des Bescheides der BH vom in ihren Rechten nämlich nicht als verletzt. Sie bekämpft den angefochtenen Bescheid vielmehr ausschließlich im Umfang der darin vorgenommenen Ergänzung des erstinstanzlichen Spruchpunktes I/1 um den Ausspruch, dass die betroffene Deponie nicht jene Voraussetzungen erfülle, bei deren Vorliegen die ermässigten Beitragssätze nach § 6 Abs. 4 ALSAG in Anspruch genommen werden können. Den Streitpunkt des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bildet damit der berufungsbehördliche Abspruch über die Frage des Deponietyps im Sinne der zweiten Alternative des § 10 Abs. 1 Z. 3 ALSAG.

Gegenstand des nach § 10 Abs. 1 Z. 3 zweiter Halbsatz ALSAG zu erlassenden Feststellungsbescheides ist nach dem Gesetzestext die Frage, "welcher Deponietyp gemäß § 5 Abs. 4 vorliegt". Folgt man der vom Gesetzgeber durch die in der genannten Vorschrift unternommene Verweisung auf § 5 Abs. 4 gelegten Spur, tritt man ins Leere, weil § 5 ALSAG keinen vierten Absatz hat und einen gänzlich anderen als den hier in Betracht kommenden Sachverhalt regelt. Zutreffend gehen sämtliche Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens davon aus, dass es sich bei dem im § 10 Abs. 1 Z. 3 ALSAG vorgenommenen Verweis auf "§ 5 Abs. 4" um ein - gegen wiederholte Novellierungen des Gesetzes resistent gebliebenes - Redaktionsversehen handelt und die betroffene Verweisung als solche auf "§ 6 Abs. 4" zu lesen ist, in welcher Bestimmung vom "Deponietyp" auch tatsächlich die Rede ist. Diese Bestimmung hat folgenden Wortlaut:

"(4) Werden Abfälle auf einer Deponie abgelagert, die nach dem in der Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996, festgelegten Stand der Technik genehmigt wurde (Neuanlage) oder deren Anpassung an den für den jeweiligen Deponietyp in der Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996, festgelegten Stand der Technik, mit Ausnahme der Anforderungen an den Deponiestandort und das Deponiebasisdichtungssystem abgeschlossen wurde (Altanlage), beträgt der Altlastenbeitrag je angefangene Tonne für

1. Baurestmassendeponien

ab 60,--

ab 80,--

ab 100,--

2. Reststoffdeponien

ab 150,--

ab 200,--

3. Massenabfalldeponien

ab 200,--

ab 300,--

Baurestmassen-, Reststoff- oder Massenabfalldeponien im Sinne dieses Bundesgesetzes haben zumindest über ein Deponiebasisdichtungssystem, welches jedenfalls den Anforderungen des § 2 Abs. 8a entspricht, oder über eine vertikale Umschließung, welche jedenfalls den Anforderungen des § 2 Abs. 10 entspricht, zu verfügen."

Dass es sich bei der von der Beschwerdeführerin betriebenen Deponie um keine "Neuanlage" im Sinne der zitierten Bestimmung handelt, ist zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auch nicht strittig. Auffassungsunterschiede zwischen belangter Behörde und mP einerseits und der Beschwerdeführerin andererseits bestehen darüber, ob die Anpassung der von der Beschwerdeführerin betriebenen Deponie an den für den jeweiligen Deponietyp in der Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996, festgelegten Stand der Technik, mit Ausnahme der Anforderungen an den Deponiestandort und das Deponiebasisdichtungssystem abgeschlossen wurde (Standpunkt der Beschwerdeführerin), oder ob dies nicht der Fall ist (Standpunkt der belangten Behörde und der mP). Die bestehenden Auffassungsunterschiede zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens haben ihren Sitz dabei auch nicht in der Beurteilung einer Sachfrage, weil die Beschwerdeführerin gar nicht in Abrede stellt, dass sie im Betrieb ihrer Deponie der Vorgabe der in § 5 der Deponieverordnung ausgesprochenen Verbote noch nicht vollständig entspricht. Die Beschwerdeführerin meint vielmehr, dass eine "Altanlage" im Sinne des § 6 Abs. 4 ALSAG mit der Rechtsfolge der in dieser Bestimmung normierten niedrigeren Beitragssätze schon dann vorliege, wenn die Deponie sämtliche bautechnischen Anforderungen der Deponieverordnung erfüllt, ohne dass es zulässig wäre, auch die Vorgaben der Deponieverordnung über die abgelagerten Abfälle in die Tatbestandsvoraussetzungen der begünstigten Beitragssätze für eine "Altanlage" im Sinne des § 6 Abs. 4 ALSAG einzubeziehen. Die belangte Behörde vertritt dem gegenüber im angefochtenen Bescheid den auch von der mP eingenommenen Standpunkt, dass der Abschluss der Anpassung an den für den jeweiligen Deponietyp in der Deponieverordnung festgelegten Stand der Technik für alle Vorgaben der Deponieverordnung mit Ausnahme der in § 6 Abs. 4 ALSAG gesetzlich ausdrücklich ausgenommenen Anforderungen an den Deponiestandort und das Deponiebasisdichtungssystem bewirkt sein müsse, um die in § 6 Abs. 4 ALSAG normierten begünstigten Beitragssätze zu rechtfertigen.

Der Verwaltungsgerichtshof tritt der von der belangten Behörde vertretenen Rechtsauffassung bei.

Die Deponieverordnung ist ihrem Einleitungssatz zufolge auch aufgrund des § 29 AWG erlassen worden.

Die Verordnungsermächtigung in § 29 Abs. 18 AWG nennt als Regelungsgegenstand der zu erlassenden Verordnung Bestimmungen über die zur Vermeidung von Beeinträchtigungen im Sinne des § 1 Abs. 3 AWG gebotene, dem Stand der Technik entsprechende Ausstattung und Betriebsweise von in den §§ 28 und 29 genannten Anlagen, einschließlich der Festlegung der Qualität der zu behandelnden Abfälle, der Kriterien und Grenzwerte für die Zuordnung der Abfälle zu diesen Anlagen, der Kontrolle und Überwachung während des Betriebes und der Nachsorge und die von diesen Anlagen einzuhaltenden, dem Stand der Technik entsprechenden Emissionsgrenzwerte.

Nach § 29 Abs. 19 AWG kann in einer nach Abs. 18 erlassenen Verordnung auch festgelegt werden, inwieweit die Bestimmungen dieser Verordnung für bereits genehmigte Anlagen gelten.

Von dieser Möglichkeit wurde kein Gebrauch gemacht. Die Anwendbarkeit der Vorgaben der Deponieverordnung auf bestehende und bereits genehmigte Anlagen wurde vielmehr vom Gesetzgeber mit der Wasserrechtsgesetznovelle Deponien, BGBl. I Nr. 59/1997 in § 31d Abs. 3 bis 7 WRG 1959 inhaltlich normiert. § 31d Abs. 3 lit. c WRG 1959 in der Fassung der genannten Novelle enthält gestaffelte Stichtage, bis zu denen die im Einzelnen genannten inhaltlichen Anforderungen der Deponieverordnung durch Anpassung bestehender Anlagen an den Stand der Technik erfüllt sein müssen. § 31d Abs. 7 leg. cit. enthält eine näher determinierte Ermächtigung des Landeshauptmannes zur Verlängerung der gesetzlich normierten Anpassungsfristen.

Der in § 29 Abs. 18 AWG zum Maßstab der von der Verordnungsermächtigung erfassten Regelungsinhalte gesetzte Stand der Technik wird in § 2 Abs. 8 AWG gesetzlich mit dem "auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhenden Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen" umschrieben, "deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist".

§ 31b Abs. 4 WRG 1959 wiederum definiert als Stand der Deponietechnik die Einhaltung jener Anforderungen, die im Geltungsbereich des § 29 Abs. 18 und 19 AWG verordnet werden.

§ 1 Abs. 1 der Deponieverordnung bestimmt als ihren Regelungsgegenstand die zur Umsetzung der Ziele und Grundsätze gemäß § 1 Abs. 1 und 2 AWG und die zum Schutz öffentlicher Interessen im Sinne des § 1 Abs. 3 AWG gebotene, dem Stand der Technik entsprechende Ausstattung und Betriebsweise der Ablagerung von Abfällen auf Deponien gemäß den §§ 28 und 29 AWG.

Abschnitt II. der Deponieverordnung beschreibt die Deponietypen und regelt die Zuordnung von Abfällen zu diesen Deponietypen. Abschnitt III. der Deponieverordnung handelt von der Abfallqualität und Eingangskontrolle und enthält in § 5 Ablagerungsverbote für bestimmte Abfälle. Abschnitt IV. der Deponieverordnung handelt vom Deponiestandort, schließt in seinem mit "Anforderungen an den Deponiestandort" überschriebenen § 12 bestimmte Gebiete als Deponiestandorte für bestimmte Deponietypen aus und stellt in § 13 Anforderungen an den Untergrund einer Deponie auf. Abschnitt V. der Deponieverordnung ist mit "Deponietechnik" überschrieben und regelt in § 18 die erforderliche Beschaffenheit einer Deponiebasisdichtung sowie in § 19 die Basisentwässerung. Abschnitt VI. der Deponieverordnung schließlich handelt vom Deponiebetrieb und Abschnitt VII. von der Genehmigung und der Deponieaufsicht.

Der in § 6 Abs. 4 ALSAG erwähnte Begriff des Deponiebasisdichtungssystems wird auch im Altlastengesetz und zwar in § 2 Abs. 8a ALSAG als technisches System zur Verhinderung von Schadstofftransporten in den Untergrund, bestehend aus der Deponiebasisdichtung und dem Basisentwässerungssystem, definiert.

Deponiebasisdichtung und Basisentwässerungssystem erfahren eine Beschreibung jenseits ihrer Regelungen in der Deponieverordnung überdies auch in den Absätzen 8b und 8c des § 2 ALSAG.

Vor dem Hintergrund dieses gesatzten Regelungssystems ist der von der belangten Behörde im Einklang mit der mP gefundenen Auslegung des § 6 Abs. 4 ALSAG zu der hier strittigen Frage aus folgender Erwägung der Vorzug vor der Auslegung der Beschwerdeführerin zu geben:

Entgegen der von der Beschwerdeführerin vertretenen Auffassung spricht auch die Wortinterpretation der Bestimmung des § 6 Abs. 4 ALSAG nicht mit der von der Beschwerdeführerin vermeinten Eindeutigkeit für ihre Auslegung. Für den Standpunkt der Beschwerdeführerin spricht in der Wortauslegung, dass der Ausdruck "Deponie" im Einleitungshalbsatz des § 6 Abs. 4 ALSAG es ist, auf den sich die die Tatbestandsvoraussetzungen regelnden Relativsätze für "Neuanlage" und "Altanlage" beziehen. Vermindert wird das Gewicht dieses Arguments im Rahmen der Wortauslegung aber durch den Inhalt der Relativsätze selbst, die für die Neuanlage auf eine Genehmigung nach dem in der Deponieverordnung festgelegten Stand der Technik und für die Altanlage auf den Abschluss der Anpassung an den in der Deponieverordnung festgelegten Stand der Technik mit zwei näher bezeichneten Ausnahmen abstellen.

Das auf die Definition des Standes der Technik in § 2 Abs. 8 AWG gestützte Argument der Beschwerdeführerin spricht nicht für, sondern gegen ihren Standpunkt. Umschreibt § 2 Abs. 8 AWG den Stand der Technik mit "Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen", dann umfasst das durch diese Ausdrücke abgesteckte Begriffsfeld weit mehr als einen bloß bautechnischen Standard, zu dessen Festlegung der Ausdruck "Einrichtungen" allein genügt hätte. "Verfahren" und insbesondere "Betriebsweisen" umfassen vielmehr alle Vorgangsweisen, auf die es im gegebenen Zusammenhang ankommt. Der Ausdruck "Betriebsweise" lässt es nicht zu, die Art des gelagerten Abfalles aus der Beurteilung, ob das "Verfahren" der Abfallablagerung dem Stand der Technik entspricht, auszuklammern. Dass auch die bautechnischen Anforderungen an die Beschaffenheit einer Deponie entscheidend von der Art des Abfalles abhängen müssen, dessen Ablagerung in der Deponie vorgesehen ist, ist eine technische Selbstverständlichkeit, die in den Bestimmungen etwa des § 6 ALSAG ebenso deutlich zum Ausdruck kommt wie in den Bestimmungen der Deponieverordnung (vgl. etwa die §§ 4, 18 und 19). Eine auf § 2 Abs. 8 AWG gestützte Wortinterpretation des Begriffes "Stand der Technik" in § 6 Abs. 4 ALSAG spricht demnach für ein Verständnis der genannten Norm im Sinne der Erforderlichkeit einer Erfüllung aller Vorgaben der Deponieverordnung mit Ausnahme der in § 6 Abs. 4 ALSAG ausdrücklich ausgenommenen Anpassungserfordernisse. In die gleiche Richtung weist der Ausdruck "abgeschlossen" in den Begünstigungsvoraussetzungen für eine Altanlage. Abgeschlossen konnte die Anpassung an den Stand der Technik - mit Ausnahme der Anforderungen an den Deponiestandort und das Deponiebasisdichtungssystem - nur dann sein, wenn alle Vorgaben der Deponieverordnung und damit auch jene zur Abfallqualität und Eingangskontrolle erfüllt waren.

Auch das auf die gesetzgeberische Absicht in § 6 Abs. 4 ALSAG abzielende Argument der Beschwerdeführerin verfängt nicht. Die Beschwerdeführerin trägt hiezu vor, die Einfügung des § 6 Abs. 4 ALSAG sei als Anreiz für Betreiber von Altdeponien gedacht gewesen, ihre Deponien freiwillig und kostenintensiv den Bestimmungen der Deponieverordnung anzupassen. Betreiber einer nach den seinerzeit geltenden Vorschriften genehmigten Deponie könnten aber nicht dazu motiviert werden, die hohen Kosten für eine Anpassung der von ihnen betriebenen Deponie an den Stand der Deponietechnik laut Deponieverordnung zu tragen, wenn sie dessen ungeachtet weiterhin die erhöhten Beiträge des § 6 Abs. 1 Z. 4 ALSAG zu bezahlen hätten. Die Auslegung der belangten Behörde verhindere die umweltpolitisch sinnvolle Anpassung alter Deponien an den Stand der Technik, womit der Versuch des Gesetzgebers unterlaufen werde, ohne drastischen Eingriff in bestehende Bescheide eine möglichst schnelle Anpassung alter Deponien an den nunmehrigen Stand der Technik zu fördern.

Diesem Vorbringen ist die Bestimmung des § 31d Abs. 3 lit. c Z. 1 WRG 1959 entgegenzuhalten, welche eine Anpassung genehmigter Deponien an den durch § 31b Abs. 4 WRG 1959 mit den Vorgaben der Deponieverordnung definierten Stand der Technik hinsichtlich der Anforderungen betreffend etwa Deponieeinrichtungen schon mit Wirksamkeit vom unter den in § 31d Abs. 4 und 5 WRG 1959 normierten Sanktionen vorsieht. Für die Anpassung an den Stand der Technik im Umfang der Einhaltung der Deponierungsverbote in § 5 der Deponieverordnung auf Bodenaushub- oder Baurestmassendeponien sieht § 31d Abs. 3 lit. c Z. 2 hingegen den und im Übrigen § 31d Abs. 3 lit. c Z. 3 den vor; lediglich auf die in § 31d Abs. 3 lit. c Z. 3 WRG 1959 statuierten Anpassungserfordernisse mit dem bezieht sich die Fristverlängerungsermächtigung der Landeshauptmänner in § 31d Abs. 7 leg. cit. Während der Gesetzgeber somit im Umfang der die Deponieeinrichtungen normierenden Anforderungen die unter der Sanktion der Betriebseinstellung stehende Anpassungspflicht innerhalb einer Frist von 18 Monaten gesetzlich statuiert hat, stehen für die Erfüllung der Vorgaben der Deponieverordnung hinsichtlich der Abfallarten zumal unter Bedachtnahme auf die Fristverlängerungsermächtigung der Landeshauptleute in § 31d Abs. 7 WRG 1959 wesentlich längere Zeiträume offen. Die zeitlich nahe gelegene Gestaltung des § 6 Abs. 4 ALSAG durch den Gesetzgeber der Novellierung des Altlastengesetzes mit BGBl I Nr. 96/1997 lässt als abgabenrechtliches Gestaltungsziel der Begünstigungsvorschrift des § 6 Abs. 4 ALSAG damit die Absicht näher liegend erscheinen, einen Anreiz zur Anpassung von Deponien an den Stand der Technik in solchen Belangen zu bieten, in denen eine Rechtspflicht zur Anpassung kraft Gesetzes in naher Zeit noch nicht bestand. Abgabenrechtliche Anreize zu Anpassungsmaßnahmen, zu deren Vornahme binnen verhältnismäßig kurzer Zeit ohnehin eine unter der Sanktion der Betriebseinstellung stehende gesetzliche Pflicht normiert worden war, hätten wesentlich weniger Sinn gemacht, als dies für abgabenrechtliche Anreize zur Vornahme solcher Anpassungen gelten musste, zu denen eine solche Rechtspflicht erst viele Jahre später wirksam werden würde. Zur vorzeitigen Erfüllung einer nach weniger als zwei Jahren bestehenden Pflicht bedarf es keines finanziellen Anreizes; zur vorzeitigen Erfüllung einer erst nach zehn Jahren schlagend werdenden Pflicht erscheint die Setzung eines steuerpolitischen Anreizes durchaus sinnvoll.

Mit dem Vorbringen, Abfall, "wie er im § 5 der Deponieverordnung angeführt ist (also mit einem Heizwert von unter 6.000,-- kJ oder weniger als 5 % organischem Kohlenstoff)", sei in Österreich mangels Vorhandenseins der dafür erforderlichen Verbrennungsanlagen "praktisch nicht vorhanden", macht die Beschwerdeführerin dem Inhalt nach sinngemäß die teilweise Unerfüllbarkeit der Einhaltung eines der Deponierungsverbote nach § 5 Deponieverordnung mit der Behauptung geltend, die vom verordneten Verbot im § 5 Z. 7 lit. f der Deponieverordnung ausgenommenen Abfälle existierten derzeit nicht. Einen argumentativ erfolgreichen Beitrag zur Interpretation der Bestimmung des § 6 Abs. 4 ALSAG kann diese Behauptung nicht leisten. Die im § 5 der Deponieverordnung ausgesprochenen Ablagerungsverbote sind kraft der Bestimmung des § 31b Abs. 4 WRG 1959 Stand der Technik. Die Ablagerung solcher Abfälle, die von den Ablagerungsverboten des § 5 der Deponieverordnung erfasst werden, widerspricht damit dem gesetzlich statuierten Standard der Betriebsweise einer Deponie. Dass für die Durchsetzung der Ablagerungsverbote im § 5 der Deponieverordnung in den Anpassungsnormen für Altanlagen im § 31d Abs. 3 lit. c Z. 2 und 3 in Verbindung mit Abs. 7 WRG 1959 längere Zeiträume normiert und ermöglicht wurden, mag durchaus mit praktischen Schwierigkeiten verbunden sein, die als Stand der Technik gesetzten Deponierungsverbote zur Gänze einzuhalten. Dass die vollständige Einhaltung auch der Deponierungsverbote des § 5 der Deponieverordnung trotzdem zum Stand der Technik erklärt wurde, lässt indessen erkennen, dass Gesetz- und Verordnungsgeber die Einhaltung der Deponierungsverbote ungeachtet der für Deponiebetreiber damit verbundenen Schwierigkeiten zu erzielen trachteten. Hiefür durch die abgabenrechtliche Bestimmung des § 6 Abs. 4 ALSAG dem Deponiebetreiber einen Anreiz zu bieten, war ein einleuchtendes ordnungspolitisches Mittel. Die von der Beschwerdeführerin behaupteten Schwierigkeiten in der Befolgung des von ihr genannten Ablagerungsverbotes sprächen auch dann, wenn sie zutreffen sollten, nicht gegen die Auslegung der Bestimmung des § 6 Abs. 4 ALSAG durch die Erforschung der aus ihr hervor leuchtenden gesetzgeberischen Absicht. Auch die teleologische Interpretation der Bestimmung des § 6 Abs. 4 ALSAG schlägt damit zu Ungunsten der von der Beschwerdeführerin vorgenommenen Auslegung der Vorschrift aus.

Hätte der Gesetzgeber das von der belangten Behörde gefundene Auslegungsergebnis gewollt, dann hätte er den Einleitungshalbsatz der Bestimmung des § 6 Abs 4 ALSAG anders formulieren müssen, meint die Beschwerdeführerin schließlich noch. Auch dieses Argument überzeugt nicht. Dass die vom Gesetzgeber gewählte Formulierung des ersten Halbsatzes des § 6 Abs 4 ALSAG mit der Wahl des Wortes "Deponie" als Bezugsbegriff der die Tatbestandsvoraussetzungen inhaltlich regelnden Relativsätze geeignet ist, in engster Wortinterpretation des Gesetzes zu dem von der Beschwerdeführerin angestrebten Interpretationsergebnis zu verleiten, sei der Beschwerdeführerin durchaus eingeräumt. Eine der Bestimmung des § 6 ABGB verpflichtete Gesetzesauslegung darf sich aber auf die Methode der Wortinterpretation allein nicht beschränken, sondern hat auch die Methode der teleologischen Interpretation einzubeziehen, mit welcher innerhalb des durch die äußerst mögliche Reichweite einer Wortinterpretation gesteckten Verständnisrahmens der Versuch unternommen werden muss, hinter dem sprachlichen unvollkommen gestalteten Normtext die - unzulänglich zum Ausdruck gebrachte - gesetzgeberische Absicht als "hervor leuchtend" zu erkennen.

Dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid im Sinne des § 10 Abs. 1 Z. 3 zweite Alternative ALSAG ausgesprochen hat, dass die Tatbestandsvoraussetzungen der begünstigten Beitragssätze nach § 6 Abs. 4 ALSAG für die Deponie der Beschwerdeführerin nicht vorliegen, war aus den dargelegten Erwägungen nicht rechtswidrig.

Die Beschwerde war demnach gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994. Die mP hat Aufwandersatz nicht geltend gemacht.

Wien, am