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VwGH 22.06.1993, 93/07/0016

VwGH 22.06.1993, 93/07/0016

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssatz


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Normen
AVG §66 Abs4;
AVG §71 Abs4;
AVG §72 Abs1;
VwRallg;
RS 1
Ein Zurückweisungsbescheid ist dann rechtmäßig, wenn zur Zeit seiner Erlassung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht bewilligt war, weil die Rechtmäßigkeit eines Bescheides grundsätzlich nach der Sachlage und Rechtslage zur Zeit seiner Erlassung zu beurteilen ist.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/06/26 89/05/0235 3 (hier: Zurückweisung rechtswidrig, da Wiedereinsetzung bewilligt wurde).

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Salcher und die Hofräte Dr. Kratschmer und Dr. Hargassner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Regierungskommissär Mag. Aumayr, über die Beschwerde 1) des JG und

2) der HG, beide in B, beide vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in M, gegen das Erkenntnis des Obersten Agrarsenates beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft vom , Zl. 710.926/04-OAS/92, betreffend Zurückweisung einer Berufung (mitbeteiligte Partei: L in B), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt § 11.780,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführer gegen das ein Bringungsrecht in Abänderung des erstinstanzlichen Bescheides aufhebende Erkenntnis des Landesagrarsenates beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung gemäß § 1 AgrVG 1950, § 66 Abs. 4 AVG und § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurück. Begründend führte die belangte Behörde aus, daß die Einbringung der Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid der Behörde zweiter Instanz bei dieser Behörde unter dem Aspekt sowohl der Bestimmung des § 7 Abs. 3 AgrVG 1950 als auch jener des § 63 Abs. 5 AVG verfehlt gewesen sei, sodaß die Weiterleitung der Berufung durch den Landesagrarsenat an die Erstbehörde gemäß § 6 Abs. 1 AVG auf Gefahr der Beschwerdeführer erfolgt sei. Ausgehend von der am erfolgten Zustellung des bekämpften Erkenntnisses erweise sich die im Wege der Weiterleitung an die Erstbehörde bei dieser erst am eingelangte Berufung ungeachtet ihrer fristgerechten Postaufgabe an die unrichtige Einbringungsstelle als verspätet.

Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, es aufzuheben. Die Beschwerdeführer machen geltend, daß die von der belangten Behörde vorgenommene Beurteilung ihrer Berufung als verspätet deswegen unzutreffend sei, weil ihnen noch vor dem Ergehen des nunmehr angefochtenen Erkenntnisses am von der Erstbehörde mit Bescheid vom , ihnen zugestellt am , gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Berufung gegen das von ihrer Bekämpfung betroffene Erkenntnis des Landesagrarsenates die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt worden sei.

Die belangte Behörde hat in einer zur Beschwerde erstatteten Äußerung die von den Beschwerdeführern gegebene Darstellung des Verfahrensablaufs als richtig zugestanden und ist dem Aufhebungsantrag nicht entgegengetreten; die mitbeteiligte Partei hat sich am verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Da gemäß § 72 Abs. 1 AVG mit der Bewilligung der Wiedereinsetzung das Verfahren in die Lage zurücktritt, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat, war die von der belangten Behörde aus dem Grunde ihrer Verspätung zurückgewiesene Berufung zum Zeitpunkt der Erlassung des Zurückweisungsbescheides als rechtzeitig anzusehen. Das angefochtene Zurückweisungserkenntnis ist damit inhaltlich rechtswidrig und war deshalb gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 104/1991; die Abweisung des Mehrbegehrens beruht darauf, daß der Pauschalbetrag für den Schriftsatzaufwand den gesonderten Zuspruch eines Streitgenossenzuschlages ebensowenig erlaubt wie die gesonderte Vergütung der Umsatzsteuer.

W i e n , am

Zusatzinformationen


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Normen
AVG §66 Abs4;
AVG §71 Abs4;
AVG §72 Abs1;
VwRallg;
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen
Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1993:1993070016.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
LAAAE-44729