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VwGH vom 23.05.1990, 89/17/0195

VwGH vom 23.05.1990, 89/17/0195

Beachte

Besprechung in:

ÖStZ 1991/152;

Betreff

Stift B gegen Bauberufungskommission der Landeshauptstadt Salzburg vom , Zl. MD/A-BBK-74/14/88, betreffend Beitrag für die Herstellung eines Hauptkanales

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Landeshauptstadt Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom wurde das Stift B (in der Folge Beschwerdeführer genannt) als Eigentümer des am Hauptkanal in der verlängerten X-Straße liegenden Teiles des Grundstückes Nr. n/8 KG. Y gemäß § 11 in Verbindung mit § 1 Abs. 4 erster Satz des Salzburger Anliegerleistungsgesetzes, LGBl. Nr. 77/1976 idF LGBl. Nr. 61/1982 (ALG), verpflichtet, für die Errichtung des Hauptkanales einen Beitrag von S 619.288,60 binnen zwei Monaten nach Rechtskraft des Bescheides an die Stadtgemeinde Salzburg zu bezahlen.

In der Begründung dieses Bescheides wird unter anderem ausgeführt, das Grundstück sei gemäß 3 1 Abs. 4 ALG einem Bauplatz gleichzuhalten, weil auf diesem Grundstück ein Bau bestehe, für dessen Errichtung nach dem Bebauungsgrundlagengesetz eine Bauplatzerklärung (§ 12 BGG) erforderlich wäre.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Berufung als unbegründet abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde - soweit für vorliegendes Erkenntnis noch von Interesse - im wesentlichen aus, unbestritten sei, daß entlang dem gegenständlichen, der Beitragspflicht zugrunde gelegten Liegenschaftsbereich (und zwar nördlich davon) im Jahre 1988 in der Verlängerung der X-Straße zum Bahndamm, diesen unterquerend und weiter nach Osten Richtung Gaisberg führend, ein (neuer) STÄDTISCHER Hauptkanal errichtet worden sei. Im vorliegenden Fall verlaufe KEIN Abschnitt des im Rahmen der Parzellierung und Aufschließung in den Kriegsjahren errichteten Kanales entlang dem gegenständlichen Grundstück; nördlich dieses Grundstückes sei ein Teilstück eines (Privat)Kanals gelegen ("Judenkanal").

Den Ausführungen des Beschwerdeführers, daß aus Anlaß der gegenständlichen Kanalerrichtung überhaupt keine Beitragspflicht entstanden sei, könne nicht gefolgt werden, und zwar weder in der Richtung, daß durch die 1988 bewirkte neue Kanalerrichtung wegen der (im Zusammenhang mit der Verbauung der "Weichselbaumsiedlung") in den Kriegsjahren erfolgten Kanalerrichtung im Sinne des Anliegerleistungsgesetzes überhaupt keine Beitragspflicht ausgelöst worden sei, noch auch in der Richtung, daß der in dem gegenständlichen Bereich bereits vorhanden gewesene Privatkanal eine Beitragspflicht ausschlösse. In bezug auf den gegenständlichen, verbauten, beitragspflichtigen Teil des Grundstückes Nr. n/8 KG. Y (zwischen dem anderen beitragspflichtigen Bauplatz an der S-Straße im Westen und der ÖBB im Osten gelegen) komme eine Anwendung der Einrechnungsvorschrift des § 16 Abs. 2 ALG in bezug auf die Leistungen im Zusammenhang mit der Parzellierung des Jahres 1939 nicht in Betracht, da dieser Teil aus GP. n/8 weder an den in der X-Straße damals errichteten Hauptkanal angrenze noch auch entlang dem Hauptkanal in der Stegerstraße gelegen sei. Außerdem sei noch zu berücksichtigen, daß dieser Grundteil im Rahmen der Parzellierung des Jahres 1939 im Hinblick auf damals bestandene öffentliche Bauten (offensichtlich der damaligen Heeresverwaltung) jedenfalls außerhalb des geplanten Verbauungs- und Parzellierungsbereiches gelegen sei.

Hinsichtlich des bisherigen Privatkanales ("Judenkanal") treffe es zwar zu, daß im gegenständlichen Bereich der verlängerten X-Straße (vom bisherigen Hauptkanal nach Osten bis zum Bahndamm) parallel zum gegenständlichen neuen (städtischen) Hauptkanal bereits eine Kanalleitung bestanden habe. Bei diesem Kanal habe es sich aber nicht um einen städtischen Hauptkanal gehandelt, sondern es sei dies nur ein Kanal gewesen, der in den ersten Nachkriegsjahren zur kanalmäßigen Entsorgung eines kleinen Siedlungsareals, und zwar einer damals seitens des sogenannten "Jüdischen Komitees" erfolgten Verbauung östlich der Bahnstrecke (damals als "New Palestine" bezeichnet), errichtet worden sei. Dieser (Privat)Kanal sei in diesem Abschnitt auch in den Folgejahren erhalten geblieben, und zwar auch dann, als östlich der Bahn nach Abbruch der vorangeführten Verbauung eine neue (größere) Siedlungsverbauung stattgefunden habe (sogenannte Wohnanlage Parsch Süd). In diesem Zusammenhang sei die Gründung einer Wassergenossenschaft erfolgt, die einen nicht unbeträchtlichen Teil des östlich der Bahnstrecke gelegenen Siedlungsbereiches entwässert habe; im Rahmen dieser Abwasserbeseitigung sei es zur Errichtung einer Pumpanlage am südlichen Rand dieser Siedlungsverbauung gekommen, von wo aus die Abwässer im Wege des genannten Privatkanales nach Westen zu dem damals bereits bestandenen städtischen Kanal in der X-Straße geleitet worden seien.

Aber selbst wenn dieser Kanal als städtischer Kanal anzusehen wäre, ließe sich für den Beschwerdeführer nichts in der Richtung ableiten, daß damit die Vorschreibung des gegenständlichen Kanalherstellungsbetrages zur Gänze oder auch nur teilweise rechtswidrig würde. Dies deshalb, weil für diese Kanalleitung jedenfalls weder seitens des Beschwerdeführers noch auch durch ihre Rechtsvorgängerin (Eigentümerin bis zur Beendigung des Rückstellungsverfahrens im Jahre 1949) Kanalherstellungsbeiträge im Sinne des § 4 Abs. 11 und 12 StBO auf Grund bescheidmäßiger Vorschreibungen geleistet worden seien. Aber selbst diesbezügliche Herstellungsbeitragsleistungen könnten im Sinne des § 16 Abs. 2 ALG die gegenständliche Beitragspflicht gegebenenfalls nur mindern, keinesfalls aber völlig ausschließen. Im übrigen wäre in der Ersetzung eines schadhaften oder nicht mehr funktionsfähigen Hauptkanales durch einen neuen Hauptkanal in begrifflicher Hinsicht jedenfalls die Errichtung eines Hauptkanales zu erblicken; die Bestimmungen des Anliegerleistungsgesetzes sprächen nämlich nicht nur von der "erstmaligen" Errichtung eines Hauptkanales.

Insoweit der Beschwerdeführer die Beitragspflicht an sich dahingehend zu bestreiten versuche, daß gar keine Bauplatzerklärung vorliege, sei auf die Bestimmung des § 1 Abs. 4 erster Satz ALG hinzuweisen. Auf dem gegenständlichen östlichen Teilstück des Grundstückes GP. n/8 KG. Y befänden sich eine große, parallel zur Bahn situierte Lagerhalle sowie vier Kleingaragen. Daß diese Bauten jedenfalls die Voraussetzung des ersten Satzes des § 1 Abs. 4 ALG (Erfordernis einer Bauplatzerklärung nach § 12 Abs. 1 des Babauungsgrundlagengesetzes) erfüllten, sei zweifelsfrei. Hinsichtlich der gegenständlichen Lagerhalle liege zwar kein baubehördlicher Bewilligungsbescheid vor, doch sei aus den bei der Baubehörde aufliegenden Unterlagen zu ersehen, daß die gegenständliche Lagerhalle im Jahre 1939 ursprünglich offensichtlich als (öffentlicher) Bau der Deutschen Wehrmacht zur Errichtung gekommen sei, wofür im Sinne der damals in Geltung gestandenen Rechtsvorschriften keine der baubehördlichen Zuständigkeit unterfallende Maßnahme gegeben war. Im Lichte der baurechtlichen Bestimmungen könne sohin durch den im Jahre 1945 eingetretenen Wegfall der ursprünglichen Verwendung wohl nicht von einem konsenslosen Bau ausgegangen werden.

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, daß das gegenständliche Grundstück überhaupt nicht an den im Jahre 1988 errichteten Hauptkanal angrenze, sei festzustellen, daß der neu errichtete Hauptkanal auf Höhe dieses Bauplatzes zwar nicht zur Gänze in dem unmittelbar nördlich angrenzenden Grundstück (GP. n/4 KG. Y), sondern teils (aber nur in geringfügiger Länge) etwas nördlich gelegen verlaufe. Jedoch sei die in der Natur bestehende, zwischen den nördlichen bzw. südlichen Bauplätzen bzw. verbauten Grundstücken des Beschwerdeführers gelegene Straße breiter als die Katasterfläche der GP. n/4. Somit erweise sich "- vgl. aber auch § 1 Abs. 4 zweiter Satz ALG -" in bezug auf den gegenständlichen neuen Hauptkanal der gegenständliche Teil der GP. n/8 im Lichte der Bestimmung des § 11 Abs. 1 ALG als beitragspflichtig.

Diesen Bescheid bekämpfte der Beschwerdeführer zunächst mit Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof, der jedoch mit Beschluß vom , B 907-909/89-3, die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer nach dem gesamten Inhalt seines Vorbringens in seinem Recht verletzt, den gegenständlichen Beitrag zur Errichtung eines Hauptkanales nicht oder doch nicht in der gegenständlichen Höhe leisten zu müssen. Er beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes bzw. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Ausführungen in der Beschwerde stimmen zum großen Teil wörtlich mit jenen in der zur hg. Zl. 89/17/0194 erhobenen Beschwerde gegen einen Bescheid der belangten Behörde vom überein, mit welchem dem Beschwerdeführer im Instanzenzug als Eigentümer zweier anderer am gegenständlichen Hauptkanal liegenden Grundstücke die Leistung eines Beitrages für die Errichtung eines Hauptkanales in Höhe von S 226.156,-- aufgetragen worden war. Über diese Beschwerde wurde mit Erkenntnis vom heutigen Tage, Zl. 89/17/0194, im abweisenden Sinn entschieden. Hinsichtlich der in beiden Fällen übereinstimmenden Beschwerdegründe kann daher gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die ausführlichen Entscheidungsgründe des genannten Erkenntnisses verwiesen werden.

Zusätzlich macht der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdefall folgende Beschwerdegründe geltend:

Eine unrichtige Gesetzesanwendung erblickt der Beschwerdeführer in der vorliegenden Beitragsfestsetzung deshalb, weil sich auf dem gegenständlichen Grundstücksteil das von der Deutschen Wehrmacht 1939 errichtete Lagerhaus befinde und hier nach Ansicht des angefochtenen Bescheides eine Bauplatzerklärung erforderlich wäre. Nach Auffassung des Beschwerdeführers treffe dies deshalb nicht zu, weil es sich um Militärbauten handle.

Gemäß § 1 Abs. 4 erster Satz des Anliegerleistungsgesetzes, LGBl. Nr. 77/1976, in der unbestrittenermaßen anzuwendenden Fassung der Novelle LGBl. Nr. 61/1982, jedoch VOR der Novelle LGBl. Nr. 76/1988 sind für die Beitragsregelungen der §§ 3, 6, 11 und 12 zum Bauplatz erklärten Grundstücken solche gleichzuhalten, auf denen Bauten bestehen, für deren Errichtung nach dem Bebauungsgrundlagengesetz, LGBl. Nr. 69/1968, eine Bauplatzerklärung erforderlich wäre.

Gemäß § 12 Abs. 1 erster Satz des Salzburger Bebauungsgrundlagengesetzes, LGBl. Nr. 69/1968, dürfen Bauführungen nach den baurechtlichen Vorschriften nur auf Grundflächen bewilligt werden, die in einem nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen durchgeführten Verfahren für die Bebauung geeignet erklärt worden sind (Bauplatzerklärung).

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. a des Salzburger Baupolizeigesetzes, LGBl. Nr. 117/1973, bedarf unter anderem die Errichtung von oberirdischen und unterirdischen Bauten einschließlich der Zu- und Aufbauten, unbeschadet der nach anderen Rechtsvorschriften erforderlichen behördlichen Bewilligungen, einer Bewilligung der Baubehörde.

Daraus ergibt sich, daß für die Errichtung der auf der streitgegenständlichen Liegenschaft befindlichen Lagerhalle nach der geltenden Rechtslage (§ 2 Abs. 1 lit. a Baupolizeigesetz) eine Bewilligung der Baubehörde erforderlich wäre, welche wieder nach der Vorschrift des § 12 Abs. 1 Bebauungsgrundlagengesetz eine Bauplatzerklärung der gegenständlichen Grundfläche voraussetzen würde.

In diesem Zusammenhang verweist der Beschwerdeführer darauf, daß das Gesetz (§ 1 Abs. 4 erster Satz ALG) die Worte "... eine Bauplatzerklärung erforderlich WÄRE" und nicht "... erforderlich gewesen wäre, wenn das Bebauungsgrundlagengesetz gegolten hätte" verwendet. Mit diesem Hinweis vermag jedoch der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzuzeigen. § 1 Abs. 4 erster Satz ALG will zum Bauplatz erklärten Grundstücken jene Grundstücke gleichstellen, auf denen bereits Bauten bestehen, für deren Errichtung im Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches eine Bauplatzerklärung nach dem Bebauungsgrundlagengesetz erforderlich wäre. Es kommt daher nicht darauf an, WANN diese Bauten errichtet WURDEN, noch darauf, ob dies im zeitlichen Geltungsbereich des Bebauungsgrundlagengesetzes oder allenfalls bereits vor dessen Inkrafttreten geschah.

Ohne Bedeutung ist auch der Umstand, daß die Lagerhalle seinerzeit von der Deutschen Wehrmacht errichtet wurde. Es wurde nämlich nicht behauptet, daß die Halle auch heute noch öffentlichen Zwecken dient.

Zum Unterschied von seinem Beschwerdevorbringen im Verfahren zu Zl. 89/17/0194 macht der Beschwerdeführer hier weiters AUSDRÜCKLICH geltend, obwohl dem Wehrmachtslagerhaus auf GP. n/8 die Grundfläche GP. n/4 im Ausmaß von 741 m2 vorgelagert sei, sei entgegen "§ 12" (gemeint offenbar: § 11) ALG nicht dieses als das kleinere Grundstück zum Beitrag veranlagt worden. Es werde auch im Bescheid nicht begründet, weshalb der Fall des § 1 Abs. 4 zweiter Satz ALG gegeben sei.

Die zuletzt genannte Gesetzesstelle lautet:

"... Schmale Grundstücke sowie Weg- und Bachparzellen bleiben bei der Ermittlung der Anliegerleistungen unberücksichtigt, wenn durch sie der durch die Einrichtung sich für Grundstücke ergebende Vorteil nicht ausgeschlossen wird..."

Zu der hier aufgeworfenen Frage hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom heutigen Tage, Zl. 89/17/0194, gleichfalls bereits Stellung genommen und auf sein Erkenntnis vom , Zl. 84/17/0223, betreffend den Fall eines sogenannten "Fahnengrundstückes" verwiesen, wonach eine Pflicht zur Erbringung einer Anliegerleistung gemäß § 11 Abs. 1 (und 4) ALG dann nicht besteht, wenn infolge des schmalen Anschlusses des Bauplatzes an den Hauptkanal der sich aus dem Hauptkanal für den Bauplatz ergebende Vorteil wegen technischer oder wirtschaftlicher Unmöglichkeit des Anschlusses ausgeschlossen wäre. Der Verwaltungsgerichtshof hat weiter dargetan, dies müsse nicht nur dann gelten, wenn das Grundstück selbst lediglich mit der Schmalseite seiner "Fahnenstange" am Hauptkanal anliegt, sondern auch dann, wenn zwischen dem beitragspflichtigen Grundstück und dem Hauptkanal ein schmales Grundstück oder eine Wegparzelle liege. Letzteres ist nach den in den Verwaltungsakten erliegenden Plänen - auch vom Beschwerdeführer unbestritten - der Fall; daß durch diesen Umstand der sich aus dem Hauptkanal für den Bauplatz ergebende Vorteil wegen technischer oder wirtschaftlicher Unmöglichkeit des Anschlusses ausgeschlossen wäre, hat der Beschwerdeführer auch im vorliegenden Fall niemals behauptet. Die belangte Behörde hat daher in dieser Hinsicht zumindest im Ergebnis eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu vertreten.

Soweit der Beschwerdeführer meint, der Bescheid verletze das Gesetz in der Bestimmung des § 12 ALG, ist ihm zu erwidern, daß der angefochtene Bescheid sich auf diese Bestimmung nicht gestützt hat.

Auch zur Behauptung, für das vorliegende Grundstück müsse jener Betrag von 4 RM/m2 eingerechnet werden, der dem Kanalerrichter, der Salzburger Siedlungsgesellschaft, vom Beschwerdeführer bezahlt worden sei, wurde im mehrfach erwähnten Erkenntnis vom heutigen Tage bereits Stellung genommen. Gegen die Feststellung im angefochtenen Bescheid, wonach das gegenständliche Grundstück vom seinerzeitigen Parzellierungsbescheid nicht umfaßt war, bringt der Beschwerdeführer nichts vor.

Die vorliegende Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

Fundstelle(n):
IAAAE-44717