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VwGH vom 23.05.1990, 89/17/0194

VwGH vom 23.05.1990, 89/17/0194

Beachte

Besprechung in:

ÖStZ 1991, 152;

Betreff

Stift B gegen Bauberufungskommission der Landeshauptstadt Salzburg vom , Zl. MD/A-BBK-73/14/88, betreffend Beitrag für die Herstellung eines Hauptkanales

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Landeshauptstadt Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom wurde das Stift B (in der Folge Beschwerdeführer genannt) als Eigentümer der am Hauptkanal in der verlängerten X-Straße liegenden, mit Bescheid vom zum Bauplatz erklärten Grundstücke, und zwar eines Teiles des Grundstückes Nr. n/8 sowie des Grundstückes Nr. n/16 KG. Y gemäß § 11 des Salzburger Anliegerleistungsgesetzes, LGBl. Nr. 77/1976 idF LGBl. Nr. 61/1982 (ALG), verpflichtet, für die Errichtung des Hauptkanales einen Beitrag von S 226.156,-- binnen zwei Monaten nach Rechtskraft des Bescheides an die Stadtgemeinde Salzburg zu bezahlen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Berufung "- dem Grunde nach - als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid in Anwendung des § 16 Abs. 2 des Anliegerleistungsgesetzes mit der Maßgabe bestätigt, daß ein Kanalherstellungsbeitrag in Höhe von S 136.124,10 (anstelle von S 226.156,--) zu leisten" sei. Begründend führte die belangte Behörde - soweit für vorliegendes Erkenntnis noch von Interesse - im wesentlichen aus, unbestritten sei, daß entlang dem gegenständlichen, der Beitragspflicht zugrunde gelegten, zum Bauplatz erklärten Liegenschaftsbereich (und zwar nördlich davon) im Jahre 1988 in der Verlängerung der X-Straße zum Bahndamm der ÖBB, diesen unterquerend und weiter nach Osten Richtung Gaisberg führend, ein (neuer) STÄDTISCHER Hauptkanal errichtet worden sei. Südlich des gegenständlichen Bauplatzes sei in der S-Straße ein Kanalabschnitt gelegen, der im Rahmen der Parzellierung und Aufschließung in den Kriegsjahren errichtet worden sei. Nördlich des Bauplatzes sei ein Teilstück eines (Privat)Kanals gelegen gewesen ("Judenkanal").

Den Ausführungen des Beschwerdeführers, daß aus Anlaß der gegenständlichen Kanalerrichtung überhaupt keine Beitragspflicht entstanden sei, könne nicht gefolgt werden, und zwar weder in der Richtung, daß durch die 1988 bewirkte neue Kanalerrichtung wegen der (im Zusammenhang mit der Verbauung der "Weichselbaumsiedlung") in den Kriegsjahren erfolgten Kanalerrichtung im Sinne des Anliegerleistungsgesetzes überhaupt keine Beitragspflicht ausgelöst worden sei, noch auch in der Richtung, daß der in dem gegenständlichen Bereich bereits vorhanden gewesene Privatkanal eine Beitragspflicht ausschlösse. In bezug auf den erstgenannten Kanal komme die belangte Behörde allerdings zur Auffassung, daß der südlich des verfahrensgegenständlichen Bauplatzes in der S-Straße verlaufende Kanal hinsichtlich der Einrechnungsvorschrift des § 16 Abs. 2 ALG Bedeutung besitze und zu einer Verringerung der Vorschreibung führe. Die durch die damalige Grundeigentümerin (Salzburger Wohnsiedlungsgesellschaft, Rechtsnachfolgerin des Beschwerdeführers durch Enteignung im Jahre 1939) erbrachte Leistung (Errichtung der Kanalisation in der S-Straße) sei nämlich einer Beitragsleistung im Sinne des § 4 Abs. 11 und 12 der Stadtbauordnung für Salzburg idF LGBl. Nr. 33/1901 gleichzuhalten, und zwar insbesondere deshalb, weil die Verpflichtung zur Errichtung der Kanalisation im Parzellierungsbescheid vom auferlegt worden sei. Infolgedessen sei von der hier zur Vorschreibung zu bringenden Beitragsleistung die Längenausdehnung des Bauplatzes GP. n/16 entlang des alten in der S-Straße verlaufenden Hauptkanales im Ausmaß von 30,30 m in Abzug zu bringen. Abweichend von der dem erstinstanzlichen Bescheid zugrunde gelegten Bauplatzfläche (2.275 m2) sei außerdem abweichend richtigerweise lediglich ein Ausmaß von 2.244 m2 heranzuziehen. Daraus ergebe sich ein Kanalherstellungsbeitrag in Höhe von S 136.124,10, darin enthalten 10 % Umsatzsteuer in Höhe von S 12.374,92.

Hinsichtlich des bisherigen Privatkanales ("Judenkanal") treffe es zwar zu, daß im gegenständlichen Bereich der verlängerten X-Straße (vom bisherigen Hauptkanal nach Osten bis zum Bahndamm) parallel zum gegenständlichen neuen (städtischen) Hauptkanal bereits eine Kanalleitung bestanden habe. Bei diesem Kanal habe es sich aber nicht um einen städtischen Hauptkanal gehandelt, sondern es sei dies nur ein Kanal gewesen, der in den ersten Nachkriegsjahren zur kanalmäßigen Entsorgung eines kleinen Siedlungsareals, und zwar einer damals seitens des sogenannten "Jüdischen Komitees" erfolgten Verbauung östlich der Bahnstrecke (damals als "New Palestine" bezeichnet), errichtet worden sei. Dieser (Privat)Kanal sei in diesem Abschnitt auch in den Folgejahren erhalten geblieben, und zwar auch dann, als östlich der Bahn nach Abbruch der vorangeführten Verbauung eine neue (größere) Siedlungsverbauung stattgefunden habe (sogenannte Wohnanlage Parsch Süd). In diesem Zusammenhang sei die Gründung einer Wassergenossenschaft erfolgt, die einen nicht unbeträchtlichen Teil des östlich der Bahnstrecke gelegenen Siedlungsbereiches entwässert habe; im Rahmen dieser Abwasserbeseitigung sei es zur Errichtung einer Pumpanlage am südlichen Rand dieser Siedlungsverbauung gekommen, von wo aus die Abwässer im Wege des genannten Privatkanales nach Westen zu dem damals bereits bestandenen städtischen Kanal in der X-Straße geleitet worden seien.

Aber selbst wenn dieser Kanal als städtischer Kanal anzusehen wäre, ließe sich für den Beschwerdeführer nichts in der Richtung ableiten, daß damit die Vorschreibung des gegenständlichen Kanalherstellungsbeitrages zur Gänze oder auch nur teilweise rechtswidrig würde. Dies deshalb, weil für diese Kanalleitung jedenfalls weder seitens des Beschwerdeführers noch auch durch ihre Rechtsvorgängerin (Eigentümerin bis zur Beendigung des Rückstellungsverfahrens im Jahre 1949) Kanalherstellungsbeiträge im Sinne des § 4 Abs. 11 und 12 StBO auf Grund bescheidmäßiger Vorschreibungen geleistet worden seien. Aber selbst diesbezügliche Herstellungsbeitragsleistungen könnten im Sinne des § 16 Abs. 2 ALG die gegenständliche Beitragspflicht gegebenenfalls nur mindern, keinesfalls aber völlig ausschließen. Im übrigen wäre in der Ersetzung eines schadhaften oder nicht mehr funktionsfähigen Hauptkanales durch einen neuen Hauptkanal in begrifflicher Hinsicht jedenfalls die Errichtung eines Hauptkanales zu erblicken; die Bestimmungen des Anliegerleistungsgesetzes sprächen nämlich nicht nur von der "erstmaligen" Errichtung eines Hauptkanales.

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, daß der hier gebildete Bauplatz überhaupt nicht an den im Jahre 1988 errichteten neuen Hauptkanal angrenze, sei festzustellen, daß der neu errichtete Hauptkanal auf Höhe dieses Bauplatzes zwar nicht in dem unmittelbar angrenzenden Grundstück (GP. n/4 KG. Y), sondern etwas nördlich davon verlaufe. Jedoch sei die in der Natur bestehende, zwischen den nördlichen bzw. südlichen Bauplätzen bzw. verbauten Grundstücken des Beschwerdeführers gelegene Straße breiter als die Katasterfläche der GP. n/4. Somit erweise sich "- vgl. auch § 1 Abs. 4 zweiter Satz ALG -" in bezug auf den gegenständlichen neuen Hauptkanal der gegenständliche Bauplatz im Lichte der Bestimmung des § 11 Abs. 1 ALG als beitragspflichtig.

Diesen Bescheid bekämpfte der Beschwerdeführer zunächst mit Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof, der jedoch mit Beschluß vom , B 907-909/89-3, die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer nach dem gesamten Inhalt seines Vorbringens in seinem Recht verletzt, den gegenständlichen Beitrag zur Errichtung eines Hauptkanales nicht oder doch nicht in der gegenständlichen Höhe leisten zu müssen. Er beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes bzw. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Unbestrittenermaßen finden im Beschwerdefall die Bestimmungen des Anliegerleistungsgesetzes, LGBl. für Salzburg Nr. 77/1976, in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 61/1982, jedoch VOR der Novelle LGBl. Nr. 76/1988 (vgl. Art. III Abs. 3 der zuletzt genannten Novelle) Anwendung.

Die wesentlichen Bestimmungen des Anliegerleistungsgesetzes

in der genannten Fassung lauten:

"Anliegerleistungen

§ 1

(1) Bei der Errichtung von Straßenbeleuchtungen, Gehsteigen und Hauptkanälen durch die Gemeinde haben die Anrainer Beiträge nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes zu leisten.

...

(4) Für die Beitragsregelungen der §§ 3, 6, 11 und 12 sind zum Bauplatz erklärten Grundstücken solche gleichzuhalten, auf denen Bauten bestehen, für deren Errichtung nach dem Bebauungsgrundlagengesetz, LGBl. Nr. 69/1968, eine Bauplatzerklärung erforderlich wäre. Schmale Grundstücke sowie Weg- und Bachparzellen bleiben bei der Ermittlung der Anliegerleistungen unberücksichtigt, wenn durch sie der durch die Einrichtung sich für Grundstücke ergebende Vorteil nicht ausgeschlossen wird...

...

Kostentragung für Hauptkanäle

§ 11

(1) Die Eigentümer der am Hauptkanal der Gemeinde liegenden, zum Bauplatz erklärten Grundstücke haben bei der Errichtung des Hauptkanales einen Beitrag von je einem Viertel der Kosten zu leisten, gleichgültig, ob die Grundstücke an die Hauptkanäle angeschlossen sind oder nicht. ...

...

(3) Die Kosten sind in der Weise zu ermitteln, daß der Gemeinderat den Durchschnittspreis aller Hauptkanäle im Gemeindegebiet per Längenmeter feststellt. Auf dieser Grundlage ist der Beitrag im Sinne des Abs. 1 für den Bauplatz nach dessen Längenausdehnung zu berechnen...

...

Wirksamkeitsbeginn und Übergangsbestimmungen

§ 16

...

(2) ... Wurden für Grundflächen auf Grund früherer Rechtsvorschriften Kostenbeiträge für Hauptkanäle geleistet, entsteht aus Anlaß der Bauplatzerklärung daraus gebildeter, am Hauptkanal liegender Bauplätze nur insoweit eine neuerliche Beitragspflicht, als die Längenausdehnung gemäß § 11 Abs. 3 die dem geleisteten Beitrag zugrunde gelegte Längenausdehnung im Bereich des betreffenden Bauplatzes überschreitet. Dies gilt auch für weitere, die Beitragspflicht begründende Kanalanlagenerrichtungen bei bestehenden Bauplätzen und sinngemäß für den Fall, daß als späterer Kanal ein solcher zur Errichtung kommt, der zur Abfuhr auch von Niederschlagswässern bestimmt ist. ..."

In Ausführung seiner Rechtsrüge wendet sich der Beschwerdeführer zunächst dagegen, daß der angefochtene Bescheid den zur Aufschließung der Siedlung "New Palestine" dienenden, im Jahre 1948 errichteten Kanal als "Privatkanal" bezeichne, weil es im öffentlichen Straßennetz keine Privatkanäle gebe und der gegenständliche, 1948 errichtete Kanal jedermann zum Anschluß offengestanden sei.

Dazu ist auszuführen, daß der Ausdruck "Privatkanal" zwar kein verbum legale des Anliegerleistungsgesetzes darstellt, jedoch in der Praxis zur Unterscheidung vom Begriff des "Hauptkanales" im Sinne dieses Gesetzes verwendet wird (vgl. hiezu etwa die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 81/17/0076, und vom , Zl. 84/17/0024). In dem zuletzt zitierten Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf die entsprechenden Rechtsvorschriften auch dargetan, daß der Begriff "Hauptkanal" bereits seit 1886 (Gesetz vom 2. April 1886, LGBl. Nr. 27, womit eine Bauordnung für die Landeshauptstadt Salzburg erlassen wird) dem Rechtsbestand angehört. In § 4 Abs. 5 leg. cit. (Abs. 11 dieser Gesetzesstelle idF LGBl. Nr. 33/1901 = Abs. 12 der idF der Novelle LGBl. Nr. 57/1954 sowie der Wiederverlautbarung als "Stadtbauordnung für Salzburg 1958", LGBl. Nr. 64) wurde bestimmt, daß die Herstellung der Hauptkanäle in neu hergestellten oder bestehenden Straßen durch die Gemeinde veranlaßt wird.

Gemäß Art. I der Stadtbauordnungs-Novelle 1968, LGBl. Nr. 71, entfiel zwar der Erste und der Zweite Abschnitt (§§ 1 bis 9) der Stadtbauordnung für Salzburg 1958. Anstatt dessen wurde jedoch im § 57, der die Überschrift "Abwasseranlagen" erhielt, als neuer Absatz 1 eingefügt:

"(1) Wo es aus gesundheitlichen Gründen notwendig ist, sind von dem Zeitpunkt an, der durch Beschluß des Gemeinderates bestimmt wird, Hauptkanäle tunlichst in den öffentlichen Verkehrsflächen zu errichten; ihre Herstellung erfolgt durch die Gemeinde."

Aus diesen Bestimmungen ergibt sich, daß als "Hauptkanal" im Sinne der Salzburger Stadtbauordnung 1886 bzw. 1958 stets nur solche Kanäle anzusehen waren, deren Herstellung durch die Stadtgemeinde veranlaßt wurde bzw. durch die Gemeinde erfolgte.

In seinem zuletzt genannten Erkenntnis vom hat der Verwaltungsgerichtshof aber weiters auch ausgesprochen, daß unter "Kostenbeiträgen für Hauptkanäle" im Sinne des § 16 Abs. 2 zweiter Satz ALG nur Kostenbeiträge für solche Kanäle verstanden werden können, denen nach den jeweils geltenden Bestimmungen die Eigenschaft eines Hauptkanals zukam. Im Beschwerdefall ist jedoch unbestritten, daß der sogenannte "Judenkanal" nicht von der Gemeinde errichtet bzw. seine Herstellung nicht von ihr veranlaßt wurde. Vielmehr erfolgte die Errichtung dieses Kanales nach der Aktenlage (vgl. die Verhandlungsschrift vom ) durch ein privates Komitee, und zwar AUSDRÜCKLICH als "Privatkanal". Die Anwendung der Anrechnungsvorschrift des § 16 Abs. 2 ALG kam daher hinsichtlich dieses Privatkanales nicht in Betracht; dies ganz abgesehen davon, daß - worauf die belangte Behörde mit Recht verweist - niemals behauptet wurde, der Beschwerdeführer habe für DIESEN Kanal irgendwelche Leistungen erbracht.

Bei der Beurteilung eines Kanales als Privatkanal kommt es im übrigen - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - nicht auf die privatrechtlichen Eigentumsverhältnisse an. Ebensowenig ist es von Bedeutung, ob und welche Gebühren für den Anschluß der Siedlung Parsch Süd an diesen Privatkanal seitens der Gemeinde von anderen Anrainern allenfalls gefordert wurden.

Da es sich bei dem sogenannten "Judenkanal" sohin weder um einen Hauptkanal im Sinne des Gesetzes handelte noch der Beschwerdeführer hiefür bereits Leistungen erbracht hatte, muß auf die Frage, was rechtens wäre, wenn - im Sinne der Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides - ein schadhafter oder nicht mehr funktionsfähiger HAUPTkanal durch einen neuen Hauptkanal ersetzt würde, nicht eingegangen werden. Der Vollständigkeit halber ist jedoch festzuhalten, daß nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes JEDE Errichtung eines Hauptkanales gegenüber Eigentümern von zum Bauplatz erklärten, am Hauptkanal liegenden Grundstücken die Beitragspflicht auslöst (vgl. das Erkenntnis vom , Zl. 86/17/0105). Dort hat der Verwaltungsgerichtshof auch dargetan, durch die (dort näher zitierten) Ausführungen im Erkenntnis vom , Zl. 17/2591/79, sei NICHT zum Ausdruck gebracht worden, daß bei Errichtung eines WEITEREN Hauptkanales, an dem die Grundstücke ebenfalls liegen, ein Abgabenanspruch nicht mehr entstehen könnte. In dem erwähnten Erkenntnis vom , Zl. 17/2591/79, hat der Verwaltungsgerichtshof weiters ausdrücklich betont, § 11 ALG sei auch anzuwenden, wenn für ein Grundstück bereits Kanalisationsbeiträge entrichtet worden sind, und zwar sowohl anläßlich der Bauplatzerklärung als auch anläßlich der Errichtung eines weiteren Hauptkanales an der Grenze des Bauplatzes. In seinem Erkenntnis vom , Zl. 83/17/0238, hat der Gerichtshof diese Auffassung bekräftigt. In seinem oben bereits zitierten Erkenntnis vom , Zl. 81/17/0076, hat der Gerichtshof schließlich ausgesprochen, der Umstand, daß die Liegenschaft der damaligen Beschwerdeführer schon anderweitig über einen PRIVATkanal entsorgt werde, stehe der dem damals angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Feststellung, daß der Bauplatz der damaligen Beschwerdeführer an einem nachträglich errichteten Hauptkanal liege, keineswegs entgegen. Ja selbst wenn der genannte Privatkanal als Hauptkanal im Sinne der Bestimmungen des ALG anzusehen wäre, so stünde dies - so führte der Verwaltungsgerichtshof in seinem zuletzt genannten Erkenntnis weiter aus - einer Tatbestandsverwirklichung nach § 11 Abs. 1 ALG nicht im Wege. Einer allfälligen früheren Beitragsentrichtung könnte diesfalls nur durch Anrechnung im Sinne des § 16 Abs. 2 ALG Rechnung getragen werden.

Soweit sich der Beschwerdeführer weiters gegen eine in der Begründung des angefochtenen Bescheides angeblich aufgestellte "Vier-Seiten-Theorie" wendet, ist er auf die vorstehenden Ausführungen zu verweisen.

Der Beschwerdeführer meint weiters, der angefochtene Bescheid verletze das Gesetz in der Bestimmung des § 11 Abs. 1 ALG. Dort sei von der Tragung "der Kosten" zu einem Viertel die Rede, wobei es sich entweder um die tatsächlichen oder die durch Durchschnittssätze festgesetzten Baukosten handle. Ergebe sich bei besonders großen Bauplätzen ein Beitrag nach "§ 3" (gemeint offenbar: § 11) ALG, der höher sei als die tatsächlichen Errichtungskosten (hier viermal so hoch), so habe der Beitrag bei richtiger rechtlicher Beurteilung seine Grenze in Höhe der tatsächlichen oder dem Durchschnittssatz entsprechenden Kosten.

Dem ist zu erwidern, daß unter den "Kosten" im Sinne des § 11 Abs. 1 ALG (von denen seitens der Eigentümer etc. ein Viertel zu leisten ist) entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht die tatsächlichen Kosten des betreffenden Hauptkanales oder gar Hauptkanalabschnittes, sondern NUR die Durchschnittskosten verstanden werden können. Dies ergibt sich eindeutig aus der Bestimmung des § 11 Abs. 3 ALG, wonach die Kosten in der Weise zu ermitteln sind, daß der Gemeinderat den DURCHSCHNITTSPREIS aller Hauptkanäle im Gemeindegebiet per Längenmeter feststellt; auf DIESER Grundlage ist der Beitrag für den Bauplatz nach näher angeführten Regeln zu berechnen. Auf die TATSÄCHLICHEN Kosten der Errichtung des konkreten Hauptkanals, welche die Beitragspflicht ausgelöst hat, kommt es hingegen nicht an. Daß die Vorschreibung im gegenständlichen Fall diesen Durchschnittssätzen nicht entsprochen hätte, behauptet der Beschwerdeführer nicht.

Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften erblickt der Beschwerdeführer darin, daß die belangte Behörde nicht ermittelt oder doch nicht "preisgegeben" habe, welche Beiträge von anderen Anrainern, z.B. von der Wassergenossenschaft der Siedlung Parsch-Süd, für den Anschluß "des" (gemeint wohl: an den) sogenannten "Judenkanal(es)" eingehoben worden seien. Daß es darauf nicht ankommt, wurden jedoch oben bereits ausgeführt.

Soweit der Beschwerdeführer meint, sehe man überhaupt im gegenständlichen Fall einen Einrechnungsfall nach § 16 ALG, so müßte für den nördlichen und östlichen, zum Bauplatz erklärten Teil des Grundstücks Nr. n/1 auch jener Betrag von 4 RM/m2 eingerechnet werden, der vom Bfr (ergänze: anläßlich des Rückstellungsverfahrens im Verrechnungswege an den Rückstellungsgegner) bezahlt worden sei, ist dem zu erwidern, daß dieses Grundstück nicht Gegenstand des vorliegenden, sondern des zur Zl. 89/17/0196 hg. anhängigen Verfahrens ist. Davon abgesehen können jedoch gemäß § 16 Abs. 2 zweiter Satz ALG nur solche Leistungen Gegenstand der Einrechnung sein, die auf Grund früherer RECHTSVORSCHRIFTEN geleistet wurden. Darunter sind nur Leistungen zu verstehen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher Normen an den öffentlich-rechtlichen Abgabengläubiger (Gemeinde) erbracht wurden. Dazu kommt, daß die zitierte Vorschrift nicht die Einrechnung tatsächlich geleisteter Beträge vorsieht, sondern an die Differenz der Längenausdehnung gemäß § 11 Abs. 3 leg. cit. anknüpft. Eine Einrechnung in DIESEM Sinne ist jedoch mit dem angefochtenen Bescheid, und zwar in einem vom Beschwerdeführer unbekämpft gebliebenen Ausmaß, erfolgt.

Der Beschwerdeführer behauptet schließlich, der angefochtene Bescheid verletze das Gesetz insofern, als von Beiträgen bzw. fiktiven Kosten Umsatzsteuer vorgeschrieben werde. Dem ist zu erwidern, daß nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes (vgl. VfSlg. 8943/1980, 8995/1980, 9539/82, ferner die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 82/17/0160, und vom , Zl. 82/17/0138) eine Gemeinde, die eine Anstalt zur Abfuhr von Spülwässern und Abfällen betreibt, auch dann, wenn die Beiträge zur Kanalisation mittels Bescheid als Gebühr vorgeschrieben werden, umsatzsteuerpflichtig ist, daß es ihr aber möglich ist, die Umsatzsteuer als Kostenfaktor bei der Festsetzung der Gebühr zu berücksichtigen. Nach den zuletzt genannten Erkenntnissen setzt eine solche Überwälzung der Umsatzsteuer als Teil einmaliger Kanalisationsbeiträge allerdings voraus, daß die betreffende Gemeinde einen dahin gerichteten Gemeinderatsbeschluß gefaßt hat. Eben dies ist jedoch im Beschwerdefall nach dem Inhalt der Verwaltungsakten geschehen; denn laut dem im Amtsblatt der Landeshauptstadt Salzburg vom , Seite 5, kundgemachten Beschluß des Gemeinderates der Landeshauptstadt Salzburg vom , Punkt 1., wurde gemäß § 11 Abs. 3 ALG der Durchschnittspreis aller Hauptkanäle im Gemeindegebiet für die ab dem errichteten Hauptkanäle per Längenmeter mit S 11.480,-- (INCL. 10 % USt) festgesetzt. Daß die Errichtung einer Kanalisationsanlage dem Begriff "Anstalten ... zur Abfuhr von Spülwasser" im § 2 Abs. 3 UStG 1972 zu subsumieren ist, wurde im übrigen in der zitierten Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes niemals bezweifelt (vgl. hiezu weiters noch die Erkenntnis vom , Zl. 15/0760/77, und vom , Zl. 15/1253/78).

Die vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtsverletzungen liegen daher nicht vor. Nur der Vollständigkeit halber sei jedoch noch auf folgendes verwiesen:

Hinsichtlich des den verfahrensgegenständlichen Grundstücken vorgelagerten Grundstückes Nr. n/4 KG. Y hat sich die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides auf die Bestimmung des § 1 Abs. 4 zweiter Satz ALG berufen. Danach bleiben schmale Grundstücke sowie Weg- und Bachparzellen bei der Ermittlung der Anliegerleistungen unberücksichtigt, wenn durch sie der durch die Einrichtung sich für Grundstücke ergebende Vorteil nicht ausgeschlossen wird. In seinem Erkenntnis vom , Zl. 84/17/0223, hat der Verwaltungsgerichtshof im Fall eines sogenannten "Fahnengrundstückes" ausgesprochen, eine Pflicht zur Erbringung einer Anliegerleistung gemäß § 11 Abs. 1 (und 4) ALG bestünde dann nicht, wenn infolge des schmalen Anschlusses des Bauplatzes an den Hauptkanal der sich aus dem Hauptkanal für den Bauplatz ergebende Vorteil wegen technischer oder wirtschaftlicher Unmöglichkeit des Anschlusses ausgeschlossen wäre. Gleiches muß nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes auch dann gelten, wenn nicht das Grundstück selbst lediglich mit der Schmalseite seiner "Fahnenstange" am Hauptkanal anliegt, sondern wenn zwischen dem beitragspflichtigen Grundstück und dem Hauptkanal ein schmales Grundstück oder eine Wegparzelle liegt (vgl. etwa den dem hg. Erkenntnis vom , Zlen. 84/17/0049, 0051, betreffend Gehsteigherstellungsbeiträge nach dem ALG zugrundeliegenden Sachverhalt). Letzteres ist nach den in den Verwaltungsakten erliegenden Plänen - auch vom Beschwerdeführer unbestritten - der Fall; daß durch diesen Umstand der sich aus dem Hauptkanal für den Bauplatz ergebende Vorteil wegen technischer oder wirtschaftlicher Unmöglichkeit des Anschlusses ausgeschlossen wäre, hat der Beschwerdeführer niemals behauptet.

Die vorliegende Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.