VwGH vom 29.03.1990, 89/17/0191

VwGH vom 29.03.1990, 89/17/0191

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Wetzel und Dr. Gruber als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hadaier, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom , Zl. MDR-F 19/89/Str, betreffend Verwaltungsübertretung nach dem Wiener Parkometergesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid vom wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, am um 13.30 Uhr in Wien I, Plankengasse 4, ein dem behördlichen Kennzeichen nach näher bestimmtes mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt, ohne die Parkometerabgabe durch einen ordnungsgemäß entwerteten Parkschein entrichtet zu haben, weil der Parkschein gefehlt habe. Der Beschwerdeführer habe dadurch § 1 Abs. 3 des Parkometergesetzes, LGBl. für Wien Nr. 47/1974 in der geltenden Fassung verletzt. Gemäß § 4 Abs. 1 des Parkometergesetzes wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von S 800,-- (Ersatzarreststrafe: 27 Stunden) verhängt. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer bringe vor, der Abstellort sei nicht ordnungsgemäß als Kurzparkzone gekennzeichnet und es fehle in der Plankengasse jeglicher Hinweis auf eine Parkbeschränkung durch Bodenmarkierungen. Wie aus der Stellungnahme der Magistratsabteilung 46 jedoch hervorgehe, gehöre die Plankengasse zu einem Gebiet, das bereichmäßig als Kurzparkzone gekennzeichnet sei. An den Einfahrtstraßen in diesen Bereich seien Verkehrszeichen "Kurzparkzone Anfang" angebracht und könne ein Fahrzeuglenker nach Passieren dieser Verkehrszeichen auf seiner Weiterfahrt in die Plankengasse an keinem korrespondieren Straßenverkehrszeichen, das das Ende der Kurzparkzone anzeigen würde, vorbeifahren. Der Beschwerdeführer könne somit nicht mit Recht annehmen, er habe die Kurzparkzone verlassen, zumal es nicht erforderlich sei, jede zu dem Gebiet einer Kurzparkzone gehörende Straße gesondert als Kurzparkzone zu beschildern oder bei der Einfahrt in die Kurzparkzone einen Hinweis über die Ausdehnung der Zone anzubringen. Für die Kennzeichnung einer Kurzparkzone sei ausschließlich die durch die Anbringung von Straßenverkehrszeichen kundgemachte Verordnung bestimmend. Die Anbringung von Bodenmarkierungen sei indes im Gesetz nicht zwingend vorgesehen, sodaß die nicht in konsequenter Weise erfolgte Anbringung der Bodenmarkierungen an einzelnen Stellen des Kurzparkzonenbereiches dem Berufungswerber nicht zur Annahme hätte berechtigen dürfen, er habe den Pkw außerhalb der Parkbeschränkung abgestellt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Seinem gesamten Vorbringen zufolge erachtet sich der Beschwerdeführer in dem Recht verletzt, bei der gegebenen Sach- und Rechtslage nicht wegen der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung bestraft zu werden. Der Beschwerdeführer beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 1 Abs. 1 des Parkometergesetzes, LGBl. für Wien Nr. 47/1974, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 42/1983, kann der Gemeinderat für das Abstellen von mehrspurigen Fahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 der Straßenverkehrsordnung 1960 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 275/1982) nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen die Entrichtung einer Abgabe vorschreiben. Von dieser Ermächtigung hat der Wiener Gemeinderat mit Beschluß vom , Pr.Z. 576, kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien vom , Heft Nr. 12, S. 99, Gebrauch gemacht.

Gemäß § 1 Abs. 3 zweiter Satz Parkometergesetz hat jeder Lenker eines mehrspurigen Fahrzeuges, der ein solches Fahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Anordnung nach Abs. 1 getroffen wurde, die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten.

Auf Grund der Bestimmungen des § 4 Abs. 1 Parkometergesetz in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 30/1977, sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu S 3.000,-- zu bestrafen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es dann, wenn von der Kurzparkzone ein größeres Gebiet erfaßt werden soll, daß an allen Ein- und Ausfahrtsstellen Vorschriftszeichen nach § 52 Z. 13 lit. d bzw. e StVO 1960 angebracht sind (vgl. hiezu beispielsweise das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 88/17/0214, und die dort angegebenen weiteren Judikaturhinweise). Daß eine solcherart kundgemachte generelle Norm für die im Beschwerdefall in Frage stehende Kurzparkzone nicht bestehe, wird vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht. In der Beschwerde wird vielmehr geltend gemacht, wenn der Fahrzeuglenker vorerst ohne die Absicht, seinen Pkw in der Innenstadt abzustellen, in den "Vorfallenheitsbereich" einfahre, später aber den Pkw in der Plankengasse (und danach) doch einparke, so sei es dem Fahrzeuglenker dann nicht mehr möglich, über die Gebührenpflicht des Stellplatzes Informationen einzuholen, wenn er an dem hunderte Meter in einem anderen Straßenzug aufgerichteten Verkehrszeichen vorbeigefahren sei. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich jedoch auch im Lichte dieses Beschwerdevorbringens nicht veranlaßt, von seiner eben erwähnten, gegen die Rechtsansicht des Beschwerdeführers sprechenden Rechtsprechung abzugehen; stellt doch das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers jedenfalls kein Argument dafür dar, daß die Kundmachung von Kurzparkzonen durch die genannten Vorschriftszeichen an allen Ein- und Ausfahrtsstellen die Wahrnehmbarkeit der Zonen für die Kraftfahrer ausschlösse (vgl. dazu auch das vorzitierte Erkenntnis vom ).

Bedenken gegen die gehörige Kundmachung der Verordnung über die hier in Betracht kommende Kurzparkzone vermag auch der Beschwerdeeinwand nicht entstehen zu lassen, daß die in Frage stehende Kurzparkzone nicht - wie in der Beschwerde näher dargestellt - durchgehend mit Bodenmarkierungen gekennzeichnet ist. Nach § 25 Abs. 2 StVO KÖNNEN Kurzparkzonen ZUSÄTZLICH mit Bodenmarkierungen in blauer Farbe auf der Fahrbahn oder auf dem Randstein sowie mit blauen Markierungsstreifen an den im Bereich einer Kurzparkzone vorhandenen Anbringungsvorrichtungen für Straßenverkehrszeichen, Beleuchtungsmasten oder dergleichen gekennzeichnet werden. Die Gesetzmäßigkeit der Kundmachung einer Kurzparkzone wird davon jedoch nicht berührt, wenn die Behörde dieser Kannvorschrift nicht - oder auch nicht durchgehend - nachkommt (vgl. auch u.a. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Slg. Nr. 7424/A; vgl. weiters das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. Nr. 8894/1980 und die dort angegebene Vorjudikatur, wonach eine - die Kennzeichnung der Kurzparkzone bei der Einfahrt in die Zone durch ein Verkehrszeichen nach § 52 lit. a Z. 13 d und bei der Ausfahrt aus der Zone durch ein solches nach § 52 lit. a Z. 13 e - hinausgehende Kenntlichmachung der Kurzparkzone zur Gesetzmäßigkeit der Kundmachung nicht erforderlich ist).

Soweit der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, es wäre Aufgabe der Behörde, Hinweisschilder anzubringen, auf welchen der Geltungsbereich der Verkehrszeichen "unmißverständlich" angeführt werde, und diese Hinweistafeln dort zu wiederholen, wo sie nicht mehr eingesehen werden könnten, meint, die Kenntlichmachung einer Kurzparkzone müsse über die oben erwähnten Erfordernisse hinaus noch ZUSÄTZLICHE Merkmale aufweisen, so läßt sich für diese Ansicht keine Rechtsgrundlage auffinden.

Die Beschwerde erweist sich daher im Rahmen des geltend gemachten Beschwerdepunktes als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.