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VwGH vom 18.12.1992, 89/17/0173

VwGH vom 18.12.1992, 89/17/0173

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Kramer, Dr. Puck, Dr. Gruber und Dr. Höfinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Kopp, über die Beschwerde des H in W, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in W, als bestellter Vertreter zur Verfahrenshilfe, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien vom , Zl. MDR - W 10/89, betreffend Haftung für Getränkesteuer gemäß § 7 Abs. 1 WAO, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Mit Haftungsbescheid des Magistrates der Bundeshauptstadt Wien vom wurde der Beschwerdeführer "auf Grund der §§ 7 Abs. 1 und 54 Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 2 und 5 der Wiener Abgabenordnung - WAO, LGBl. für Wien Nr. 21/1962, in der derzeit geltenden Fassung" als Geschäftsführer der V-Ges.m.b.H. (im folgenden: GmbH) für die in der Zeit von April 1987 bis Juni 1987 entstandene Getränkesteuerschuld im Betrag von S 1.802,-- haftbar gemacht und zur Zahlung herangezogen.

In der Begründung dieses Bescheides heißt es im wesentlichen, daß der Beschwerdeführer im Handelsregister bis zum als Geschäftsführer eingetragen und daher verantwortlicher Vertreter gewesen sei. Die schuldhafte Verletzung der ihm als Vertreter gemäß § 54 WAO auferlegten Pflichten sei dadurch gegeben, daß er es unterlassen habe, für die termingerechte Entrichtung der Getränkesteuer zu sorgen. Die gesetzliche Voraussetzung für seine Haft- und Zahlungspflicht liege vor, da der Rückstand bei der GmbH uneinbringlich sei.

In der dagegen erhobenen Berufung führte der Beschwerdeführer sinngemäß aus, er sei auf seinen Wunsch mit Generalversammlungsbeschluß vom als Geschäftsführer der GmbH abberufen worden. Weiters laufe gegen die GmbH eine Anzeige bei der Wirtschaftspolizei, der er sich als Gläubiger angeschlossen habe. Als Haftungspflichtiger komme nur der andere Geschäftsführer in Betracht, da "auch von Herrn E die Geschäfte geführt" worden seien.

1.2. Mit Berufungsvorentscheidung vom wies der Magistrat der Stadt Wien die Berufung nach Hinweis auf die Rechtslage als unbegründet ab. Was die Abberufung mit Generalversammlungsbeschluß vom anlange, werde festgestellt, daß der Beschwerdeführer bis zu seiner Abberufung für die Getränkesteuergebarung der Gesellschaft verantwortlich gewesen sei und durch die nicht termingemäße Entrichtung der Getränkesteuer für den Haftungszeitraum seine ihm auferlegten Pflichten schuldhaft verletzt habe, weshalb die Geltendmachung der Haftung rechtmäßig wäre. Die interne Entlastung eines Geschäftsführers könne als privatrechtlicher Akt keine steuerliche Wirkung erzielen. Auch eine allfällige Anzeige bei der Wirtschaftspolizei vermöge die Rechtmäßigkeit des Haftungsbescheides nicht zu beeinträchtigen.

In dem als "Beschwerde zweiter Instanz" bezeichneten Vorlageantrag vom führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, daß die Geschäfte vom anderen handelsrechtlichen Geschäftsführer (E) geführt worden seien und er selbst "nur der Papierform nach" Geschäftsführer bei der GmbH gewesen sei. Auch die Inkassotätigkeit sei vom genannten Geschäftsführer vorgenommen worden; der Beschwerdeführer habe in Zahlungen keinen Einblick gehabt. Im übrigen habe er eine Forderung von S 323.000,-- gegen die GmbH eingeklagt.

1.3. Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung unter Hinweis auf die §§ 7 Abs. 1 und 54 Abs. 1 WAO als unbegründet ab. Daß die ausgewiesene Abgabenforderung gegen die Gesellschaft bestehe, ergebe sich auf Grund der Aktenlage und werde vom Beschwerdeführer nicht in Zweifel gezogen. Weiters stehe fest, daß der Beschwerdeführer Geschäftsführer der Gesellschaft gewesen sei und damit zu dem im § 54 Abs. 1 WAO angeführten Personenkreis gehört habe. Daran vermöge weder die am erfolgte Abberufung etwas zu ändern noch der Umstand, daß der Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben zufolge "nur der Papierform nach" Geschäftsführer gewesen sei. Nach der Aktenlage stehe auch fest und werde vom Beschwerdeführer nicht konkret bestritten, daß die angeführten Abgabenrückstände bei der Gesellschaft uneinbringlich seien. Die Pflichtverletzung des Beschwerdeführers ergebe sich aus der Mißachtung des § 7 Abs. 1 Getränkesteuergesetz für Wien 1971, wonach der Steuerpflichtige bis zum zehnten Tag eines jeden Monats die Steuer für die im Vormonat abgegebenen Getränke zu entrichten habe. Diesem Gebot sei der Beschwerdeführer nicht nachgekommen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes habe der Geschäftsführer nachzuweisen, daß ihm die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten für die Gesellschaft unmöglich gewesen sei, widrigenfalls angenommen werden könne, daß er seiner Pflicht schuldhafterweise nicht nachgekommen sei. Bei Bestellung mehrerer Geschäftsführer könne der einzelne Geschäftsführer diesen Entlastungsbeweis bereits durch den Nachweis erbringen, daß ihm die Besorgung der Abgabenangelegenheiten nicht oblegen sei und kein Anlaß bestanden habe, die Tätigkeit des mit der Entrichtung der Abgaben betrauten anderen Geschäftsführers wegen Zweifeln an der Ordnungsmäßigkeit seiner Geschäftsführung überprüfen zu lassen. Nach der Aktenlage habe der Beschwerdeführer ein in diese Richtung gehendes Vorbringen nicht erstattet, da nach seiner eigenen Darstellung KEINE AUFTEILUNG der Agenden bestanden habe. Daß der andere Geschäftsführer die Geschäfte geführt und das Inkasso vorgenommen habe, habe den Beschwerdeführer nicht hindern können, zumindest kontrollierend die Tätigkeit dieses Geschäftsführers zu überprüfen. Daß die Unterlassung der rechtzeitigen Bezahlung der Getränkesteuer ursächlich für deren spätere Uneinbringlichkeit gewesen sei, sei evident.

1.4. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof, in der der Beschwerdeführer geltend macht, zu Unrecht zur Haftung gemäß §§ 7 Abs. 1 und 54 Abs. 1 WAO herangezogen zu werden. Der Beschwerdeführer beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

1.5. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Gemäß § 7 Abs. 1 WAO haften die in den §§ 54 ff bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

Gemäß § 54 Abs. 1 leg. cit. haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, daß die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den mit den §§ 7, 54 WAO gleichartigen Rechtsvorschriften in anderen Landesabgabenordnungen sowie in der Bundesabgabenordnung setzt eine darauf gestützte Haftungsinanspruchnahme voraus, daß die rückständigen Abgaben uneinbringlich wurden und dies auf eine schuldhafte Pflichtverletzung des Vertreters zurückzuführen ist. Die Heranziehung des Vertreters zur Haftung gemäß § 7 Abs. 1 WAO hat weiters zur Voraussetzung, daß zwischen der schuldhaften Pflichtverletzung des Vertreters und der Uneinbringlichkeit der Forderung ein Rechtswidrigkeitszusammenhang besteht. Das Tatbestandsmerkmal "... infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können" ist etwa dann als erfüllt anzusehen, wenn der Vertreter bei oder nach Fälligkeit der Verbindlichkeiten Mittel für die Bezahlung - gegebenenfalls nach gleichmäßiger Aufteilung der Bezahlungsmittel auf alle Verbindlichkeiten - zur Verfügung hatte und nicht - wenn auch nur anteilig - für die Abgabentilgung Sorge getragen hat. Insoweit - der Vertreter darf Abgabenschulden nicht schlechter behandeln als die übrigen aus dem von ihm verwalteten Vermögen zu begleichenden Schulden, auch wenn nicht verlangt wird, daß der Abgabengläubiger vor allen übrigen Gläubigern befriedigt wird - ist auch das Ausmaß der Haftung bestimmt.

Weiters ist zu beachten, daß der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht hat, es sei Sache des Geschäftsführers, darzutun, weshalb er nicht Sorge dafür tragen konnte, daß die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet hat, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf. Außerdem hat der Vertreter darzutun, daß er die Abgabenforderungen bei der Verfügung über die vorhandenen Mittel nicht benachteiligt hat. Diese den Vertreter treffende qualifizierte Mitwirkungspflicht kann freilich nicht so aufgefaßt werden, daß die Abgabenbehörde jedweder Ermittlungspflicht entbunden wäre (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 88/17/0216, und die dort angeführte weitere Rechtsprechung).

2.2.1. Im Beschwerdefall sind das Bestehen der Abgabenforderung, die Stellung des Beschwerdeführers als Geschäftsführer der GmbH und die Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung unbestritten. Weiters steht die Abberufung des Beschwerdeführers mit Generalversammlungsbeschluß vom außer Streit. Der Beschwerdeführer stellt einzig in Abrede, daß er seine Obliegenheiten als Vertreter schuldhaft verletzt hätte und daß die Uneinbringlichkeit der bezeichneten Schuldigkeiten die Folge einer schuldhaften Pflichtverletzung seinerseits darstelle.

2.2.2. Zu den im § 54 Abs. 1 WAO genannten Personen gehören auch die Geschäftsführer von Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die die Gesellschaft gerichtlich oder außergerichtlich zu vertreten haben. Ihnen fallen die im § 54 Abs. 1 WAO erwähnten Pflichten grundsätzlich auch dann zu, wenn noch andere Geschäftsführer bestellt sind, es sei denn, daß Aufgabenteilungen bestehen (vgl. hiezu das zur BAO ergangene hg. Erkenntnis vom , Zl. 89/15/0059).

Sind mehrere potentiell Haftende vorhanden, richtet sich die haftungsrechtliche Verantwortung danach, wer mit der Besorgung der Abgabenangelegenheiten betraut ist. Der von den finanziellen, insbesondere steuerlichen Angelegenheiten ausgeschlossene Geschäftsführer ist in der Regel nicht in Anspruch zu nehmen. Verletzt jedoch der mit abgabenrechtlichen Angelegenheiten nicht befaßte Vertreter seine eigenen Pflichten dadurch grob, daß er trotz Unregelmäßigkeiten des zur Wahrnehmung abgabenrechtlicher Angelegenheiten Bestellten nichts unternimmt, um Abhilfe zu schaffen, so ist auch er haftbar, es sei denn, daß triftige Gründe ihm die Erfüllung dieser wechselseitigen Überwachungspflicht unmöglich machen. Allerdings kommt eine Überprüfung der Tätigkeit des mit der Abgabenentrichtung betrauten oder hiefür verantwortlichen Geschäftsführers durch andere Geschäftsführer nur dann in Betracht, wenn ein Anlaß vorliegt, an der Ordnungsmäßigkeit seiner Geschäftsführung zu zweifeln (vgl. z.B. das

hg. Erkenntnis vom , Zl. 91/17/0134, sowie die dort angeführte weitere Rechtsprechung).

2.3.1. Ein Verschulden im hier maßgeblichen Sinn wird vom Beschwerdeführer insbesondere mit dem Hinweis in Abrede gestellt, daß sein Vorbringen auf Verwaltungsebene ("Eine Haftung würde somit nur an den Geschäftsführer E richtig sein, da auch von Herrn E die Geschäfte geführt worden sind"; die "Inkassotätigkeit wurde von Herrn E vollzogen und ich hatte von Zahlungen keinen Einblick") sehr wohl dahingehend verstanden werden könne, daß eine gewisse Aufgabenteilung bestanden habe. Wenn er vorgebracht habe, er habe "nur der Papierform nach" als Geschäftsführer fungiert, sei dies in der Richtung zu verstehen, daß er gegenüber dem Geschäftsführer E eine wesentlich untergeordnete Rolle inne gehabt habe. Während der genannte Geschäftsführer für den Abschluß von Geschäften und den Zahlungsverkehr, somit auch für die Abfuhr der Getränkesteuer, zuständig gewesen sei, hätte der Beschwerdeführer die Buchhaltung führen sollen. Nachdem er jedoch sehr bald habe feststellen müssen, daß die Aufzeichnung von Geschäftsfällen auf Grund der vom Geschäftsführer E unvollständig abgelieferten Belege nicht möglich gewesen sei, habe er sich über eigenen Wunsch als Geschäftsführer abberufen lassen.

2.3.2. Mit diesen Ausführungen vermag der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Den in den Verwaltungsakten befindlichen Schriftsätzen des Beschwerdeführers läßt sich nämlich eindeutig entnehmen, daß er "nur der Papierform nach" (zweiter) Geschäftsführer der GmbH gewesen zu sein behauptete (vgl. den Vorlageantrag vom ). Die erstmals in der Beschwerdeergänzung vom konkret hinsichtlich der Abgabenentrichtung behauptete Aufgabenteilung ist auf Grund dieses Vorbringens, welches ja die Behauptung miteinschließt, überhaupt keine faktische Geschäftsführertätigkeit entfaltet zu haben (vgl. dazu noch den vom Beschwerdeführer selbst verfaßten Beschwerdeschriftsatz vom , wo er ausführte, die Geschäftsführertätigkeit "nie ausgeführt" zu haben), schon von vornherein nicht zielführend. Denn selbst eine ihn der Sorge für die Abgabenentrichtung grundsätzlich enthebende Aufgabenaufteilung hätte den Beschwerdeführer nicht von der Pflicht zur Überprüfung der Tätigkeit des mit der Abgabenentrichtung betrauten und hiefür verantwortlichen Geschäftsführers befreit, sobald Anlässe vorgelegen wären, an der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung des anderen Geschäftsführers zu zweifeln (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , Slg. NF Nr. 5370/F). Ein solcher Anlaß bestand freilich nach den eigenen Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerde, wonach er sehr bald habe feststellen müssen, daß die Aufzeichnung von Geschäftsfällen auf Grund der vom Geschäftsführer E unvollständig abgelieferten Belege nicht möglich gewesen sei. Die Beschwerdebehauptung, der Beschwerdeführer habe die Tätigkeit des anderen Geschäftsführers gar nicht überprüfen können, weil ihm eine Kontrolle desselben wegen dessen krimineller Machenschaften nicht möglich gewesen sei, er habe also aus diesem Grunde nicht gegen die ihm - bei der behaupteten Aufgabenaufteilung - obliegende Sorgfaltspflicht verstoßen, erweist sich als eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässige Neuerung (§ 41 VwGG).

Vor dem Hintergrund des Handelsregisterstandes und der an sich unbestrittenen Geschäftsführereigenschaft des Beschwerdeführers einerseits und der dem Beschwerdeführer hinsichtlich einer Agendenaufteilung treffenden Behauptungs- und Mitwirkungspflicht andererseits kann der Verwaltungsgerichtshof somit nicht finden, daß die Sachverhaltsfeststellung der belangten Behörde auf einer mangelhaften Ermittlung des im Verwaltungsverfahren konkret behaupteten Sachverhaltes oder einer unschlüssigen Beweiswürdigung beruht hätte.

2.4. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, er habe sich über eigenen Wunsch abberufen lassen, so geht dieser Einwand ins Leere, weil dieser Umstand nichts daran ändert, daß er seit der Gründung der GmbH (laut den vorliegenden Verwaltungsakten wurde die Gesellschaft am unter der Post HRB nn im Handelsregister eingetragen) bis über das Ende des Haftungszeitraumes (Juni 1987) hinaus zum Geschäftsführer bestellt war. Seine Abberufung erfolgte erst mit Generalversammlungsbeschluß vom . Für das Verschulden im Sinne der §§ 7 und 54 WAO ist nämlich nicht maßgebend, ob der Beschwerdeführer seine Funktion als Vertreter tatsächlich ausgeübt hat, sondern es kommt vielmehr darauf an, ob er als Geschäftsführer zum Vertreter der GmbH bestellt war und ihm daher diese Funktion auszufüllen oblegen hätte (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 91/17/0044). Gerade letzteres lag aber im Beschwerdefall vor und war somit haftungsbegründend. Von einer "rechtzeitigen" Abberufung des Beschwerdeführers kann daher keine Rede sein.

2.5. Der Beschwerdeführer vermeint weiters, sein Vorbringen vor den Abgabenbehörden, daß eine Strafanzeige gegen den Geschäftsführer E wegen krimineller Geschäftsführertätigkeit laufe und der Beschwerdeführer selbst als Geschädigter dieser Gesellschaft anzusehen sei, müsse implizit so verstanden werden, daß die Insolvenz und auch die Nichtabfuhr der Getränkesteuer auf kriminelle Machenschaften dieses zweiten Geschäftsführers zurückzuführen seien und dem Beschwerdeführer deswegen eine Kontrolle nicht möglich gewesen sei. Darauf ist ihm zu erwidern, daß er vor den Abgabenbehörden keinerlei Behauptungen über diese Umstände vorgebracht hat. Dieses Beschwerdevorbringen fällt vielmehr, wie bereits oben in anderem Zusammenhang ausgeführt, unter das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Neuerungsverbot (§ 41 Abs. 1 VwGG).

2.6. Das eben Gesagte gilt auch für das Beschwerdevorbringen, es sei eine Erfahrungstatsache, daß die Zahlungsunfähigkeit bzw. konkursrechtliche Überschuldung in der Regel bereits zwei bis drei Jahre vor Konkurseröffnung eintrete; die belangte Behörde hätte daher feststellen müssen, wann bei der GmbH die Zahlungsunfähigkeit bzw. konkursrechtlich relevante Überschuldung eingetreten sei; bei einem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit vor dem April 1987 läge kein kausales Verschulden für die spätere Uneinbringlichkeit der Getränkesteuerschuld vor.

Abgesehen von dem hier, wie gesagt, zu beachtenden Neuerungsverbot, übersieht der Beschwerdeführer bei seiner Argumentation überdies, daß die GmbH noch Geschäfte bis Mitte 1988 getätigt hat und im übrigen nicht die Schuldlosigkeit des Beschwerdeführers an den schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen der GmbH darzutun war, sondern die Gleichbehandlung der Abgabenschuld mit anderen Verbindlichkeiten in bezug auf ihre Bezahlung (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 88/17/0216, und die dort angeführte weitere Rechtsprechung). Auch diese Verfahrensrüge geht somit ins Leere.

2.7. Zusammenfassend ist zu sagen, daß die belangte Behörde zu Recht zum Ergebnis gelangt ist, daß der Beschwerdeführer eine schuldhafte Pflichtverletzung im Sinne der §§ 7 und 54 WAO zu vertreten hat. Sohin ergibt sich, daß die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

Die Beschwerde war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

2.8. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit Art. I Z. 4 und 5 sowie Art. III Abs. 2 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.