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VwGH vom 21.12.1990, 89/17/0172

VwGH vom 21.12.1990, 89/17/0172

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Kramer, Dr. Wetzel, Dr. Puck und Dr. Gruber als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Dr. Lebloch, über die Beschwerde 1.) des JN, 2.) der MN gegen den Bescheid des geschäftsführenden Ausschusses des Milchwirtschaftsfonds vom , Zl. Ia/393-E1/Dr.G/r, betreffend Feststellung von Einzelrichtmengen, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Wiederaufnahme des Verfahrens und "Berücksichtigung des Zinsenlaufes", zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Hinsichtlich der Vorgeschichte des Beschwerdefalles wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 86/17/0068, verwiesen. Den Entscheidungsgründen dieses Erkenntnisses ist, auf das wesentliche zusammengefaßt, zu entnehmen, daß die Beschwerdeführer Eigentümer der milcherzeugenden Betriebe in A, B - diesen haben sie im April 1981 gekauft - und Pächter des milcherzeugenden Betriebes C sind. Sie haben vom milcherzeugenden Betrieb D ab alle landwirtschaftlich genutzten Grundstücksflächen gepachtet, nicht jedoch Maschinen und Baulichkeiten; im Oktober 1981 erwarben sie diese landwirtschaftlichen Nutzflächen käuflich, nicht jedoch das alte Wirtschaftsgebäude.

Mit Schreiben vom beantragten die Beschwerdeführer durch ihren Rechtsvertreter beim Milchwirtschaftsfonds, dem Milchhof Salzburg wegen der Einheit des Betriebes aufzutragen, die Milch von der Adresse des Betriebes A abzuholen. Aus wirtschaftlichen Gründen könne der Pachtbetrieb C nur zusammen mit den zugekauften Betrieben B, D und mit dem Betrieb A geführt werden. Aus diesem Grund beantragten die Beschwerdeführer, die Kontingente von den beiden zugekauften Betrieben und dem Pachtbetrieb mit denen des Betriebes A zusammenzulegen und darüber in Bescheidform abzusprechen.

Laut einem beim Milchwirtschaftsfonds am aufgenommenen Vermerk teilten die Beschwerdeführer durch ihren Rechtsvertreter am mit, daß inzwischen die Milch wieder von der Adresse des Betriebes A übernommen werde, daß der Milchhof aber nur die Einzelrichtmengen des Betriebes C der Lieferung gegenüberstelle; die Beschwerdeführer wünschten ein "rückwirkendes Aufleben der erloschenen Einzelrichtmengen". Da dieses Begehren über den Antrag vom wesentlich hinausgehe (Begehren auch für die Vergangenheit), werde der Vertreter der Beschwerdeführer einen neuen Antrag einbringen, der Milchwirtschaftsfonds möge feststellen, a) daß für die Vergangenheit der Anlieferung durch die Beschwerdeführer alle Einzelrichtmengen gegenüberzustellen wären und daher die Einzelrichtmengen nicht erloschen seien und

b) dasselbe auch für die Zukunft gelte.

Mit Bescheid vom , den Beschwerdeführern zugestellt am , sprach der Milchwirtschaftsfonds gegenüber den Beschwerdeführern folgendes aus:

1. Wegen Beschränkung der Übernahmspflicht für die aus den Betrieben A und B produzierte Milch auf hartkäsetaugliche Milch habe für die Zeit bis keine gemeinsame Abrechnung der Einzelrichtmengen dieser Betriebe mit der Einzelrichtmenge des nicht auf die Produktion hartkäsetauglicher Milch beschränkten Betriebes C durchgeführt werden können.

2. Hinsichtlich des Betriebes D liege kein Betriebsübergang im Sinne des seinerzeitigen § 57 e Abs. 5 MOG 1967 in der Fassung BGBl. Nr. 672/1978 und daher auch kein Übergang einer Einzelrichtmenge vor.

3. Die Einzelrichtmengen der Betriebe A, D, B seien durch Nichtlieferung während des Basiszeitraumes bis gemäß § 57 e Abs. 3 lit. b MOG 1967 per erloschen.

4. Die Beschwerdeführer könnten unter gewissen Bedingungen auf dem Betrieb A und B als Neulieferanten gemäß § 57 g MOG 1967 behandelt werden.

Mit dem erwähnten Erkenntnis vom hob der Verwaltungsgerichtshof diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde auf, weil nach dem äußeren Tatbestand der den Beschwerdeführern zugestellten Bescheidausfertigung der Bescheid vom Obmann und vom Geschäftsführer des Milchwirtschaftsfonds gemeinsam als Organe erlassen worden sei. Die beiden genannten Personen seien jedoch kein Organ des Fonds gewesen, dem in der betreffenden Angelegenheit eine Zuständigkeit zur Entscheidung zugekommen wäre.

Weiters führte der Verwaltungsgerichtshof in den Entscheidungsgründen dieses Erkenntnisses aus, der angefochtene Bescheid sei auch aus mehreren Gründen inhaltlich rechtswidrig. Der Feststellungsbescheid sei durch Anträge der Beschwerdeführer ausgelöst worden. Diesem Feststellungsantrag sei jedoch § 57 h MOG 1967 entgegengestanden, wonach eine Feststellung über Einzelrichtmengen auf Antrag außerhalb des durch die genannte Vorschrift vorgezeichneten Verfahrens ausgeschlossen sei. Die Befristung des Antragsrechtes durch den Gesetzgeber zeige, daß diesem an einer abschließenden und vollständigen Regelung betreffend die Feststellung von Einzelrichtmengen für das nächste Wirtschaftsjahr über Antrag betroffener Personen oder Milcherzeuger gelegen gewesen sei. Werde von diesen die erwähnte Frist versäumt, solle daher der sich aus der Mitteilung oder Nichtmitteilung durch den Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb ergebende Tatbestand (keine Einzelrichtmenge oder mitgeteilte Einzelrichtmenge) Geltung haben. Ein Anspruch der betroffenen Personen oder Milcherzeuger könnte sich daher nur mehr auf Feststellung der Rechte (Einzelrichtmengen) durch den Milchwirtschaftsfonds richten, wie sich diese auf Grund des erwähnten Tatbestandes ergäben, oder auf Feststellung einer Änderung der Rechte (Einzelrichtmengen) während des Wirtschaftsjahres, sollten überdies die allgemeinen Voraussetzungen für einen Feststellungsbescheid vorliegen. Derartige Anträge seien in der Vergangenheit nicht gestellt worden. Es habe daher an den gesetzlichen Voraussetzungen für einen Feststellungsbescheid auf Antrag der Beschwerdeführer gefehlt. Der Milchwirtschaftsfonds habe ein öffentliches Interesse an dem von ihm erlassenen Feststellungsbescheid nicht begründet. Der Verwaltungsgerichtshof könne ein solches nicht erkennen. Der angefochtene Bescheid verletze die Beschwerdeführer in ihrem Recht darauf, daß keine sie hinsichtlich der Einzelrichtmenge(n) beschränkende Feststellungsentscheidung erfolge, die im Gesetz keine Deckung finde. Der (damals) angefochtene Bescheid sei schon deshalb inhaltlich rechtswidrig.

Unrichtig sei weiters die Auffassung des Milchwirtschaftsfonds, wonach der Erwerb des Wirtschaftsgebäudes des Betriebes D unabdingbare Voraussetzung für den Übergang der Einzelrichtmengen gemäß § 57 e Abs. 5 MOG 1967 gewesen wäre. Weiters liege ein Widerspruch zwischen den Abs. 2 und 3 des Spruches vor. Auch habe die Beschränkung der Übernahmspflicht des Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebes auf hartkäsetaugliche Milch nicht zu einer getrennten Abrechnung gezwungen, weil es gemäß § 57 e Abs. 3 MOG 1967 für das Nichterlöschen des Anspruches auf Einzelrichtmengen mit Beginn eines Wirtschaftsjahres darauf ankomme, daß der zuständige Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb im Basiszeitraum Milch oder Erzeugnisse aus Milch übernommen habe, nicht aber darauf, daß dieser Betrieb zu dieser Übernahme verpflichtet gewesen sei. Die Einzelrichtmenge sei gemäß § 57 e Abs. 2 MOG 1967 dem Milcherzeuger und nicht dem jeweiligen Betrieb zugestanden. Sei das Verfügungsrecht über mehrere derartige Betriebe eines Einzugsgebietes einem Milcherzeuger zugestanden, so habe es insofern für die Einzelrichtmengen keiner getrennten Abrechnung der Milchlieferungen aus den einzelnen Betrieben bedurft. Es widerspreche daher sowohl die Feststellung über die Unzulässigkeit gemeinsamer Abrechnung der Einzelrichtmengen als auch die Feststellung über das Erlöschen der Einzelrichtmengen per dem Gesetz.

Mit Schriftsatz vom , beim Milchwirtschaftsfonds eingelangt am , hatte der Rechtsfreund der Beschwerdeführer inzwischen ausgeführt, in Entsprechung des seinerzeitigen Antrages vom und der Besprechung am werde nun der Antrag (dahin) erweitert, "daß der Fonds bescheidmäßig darüber feststellen möge, daß die Landwirte N die Einzelrichtmengen erbracht haben, und die Einzelrichtmengen durch die Lieferung nicht erloschen sind".

Mit Schriftsatz vom brachten die Beschwerdeführer durch ihren Rechtsvertreter weiters vor, ursprünglich hätten für die vier Landwirtschaften "Kontigente" von 168.000 kg Milch pro Jahr bestanden. An dieser Feststellung des Bestehens der "Kontingente" seit Erwerb bzw. Pachtung der Landwirtschaften seien die Beschwerdeführer von Anfang an interessiert gewesen. Es möge durch Beweisaufnahmen festgestellt werden, daß seit Beginn des Rechtsstreites die Beschwerdeführer immer wieder sowohl beim Milchhof als auch beim Milchwirtschaftsfonds vorgesprochen hätten und mit dem Erlöschen der Einzelrichtmengen von Mai 1980 an nicht einverstanden gewesen seien. Wie sich aus dem Antrag vom ergebe, hätten die Beschwerdeführer beantragt, über sämtliche "Kontingente" bescheidmäßig abzusprechen. Es würden daher die "mündlich gestellten" Anträge wiederholt, daß die genannten vier Betriebe zusammen seit 1980 und auch in den Folgejahren berechtigt gewesen seien, 168.000 kg Milch zu liefern, ohne daß dies eine Belastung durch den Absatzförderungsbeitrag mit sich gebracht hätte. Die Beschwerdeführer hätten immer gegen die Milchabrechnungen remonstriert und mündlich und schriftlich deren Richtigkeit bestritten. Sollte der Antrag "im Jahr 1980/81/82" nicht formgerecht gestellt worden sein, so sei spätestens seit dem Schriftverkehr vom September 1982 klargestellt, daß die Beschwerdeführer für die Jahre 1983 und folgende eine bescheidmäßige Feststellung über die Einzelrichtmengen durch den Milchwirtschaftsfonds gewünscht hätten. Nach Auffassung der Beschwerdeführer seien die Anträge aus den Jahren 1982 und 1983 bis heute nicht ordnungsgemäß erledigt und es erübrige sich daher auch eine Wiederaufnahme des Verfahrens bzw. eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Hilfsweise würden jedoch auch diese Anträge gestellt, da weder der Milchhof Salzburg noch der Milchwirtschaftsfonds eine entsprechende "Rechtsmittelbelehrung" für allfällige "Bescheidanfechtungen" bisher erteilt habe. Mangels entsprechender "Rechtsmittelbelehrung" sei auch der Antrag auf Feststellung der Richtmengen für den Zeitraum seit 1980 nicht verfristet.

Mit Schreiben vom hielt der Milchwirtschaftsfonds den Beschwerdeführern die "mitgeteilte ERM (in kg) bzw. Höhe der ERM, auf Grund derer der MH Salzburg die Milchgeldabrechnung durchgeführt hat", vor. In dieser Aufstellung scheinen für das Wirtschaftsjahr 1979/80 für die vier gegenständlichen Betriebe Einzelrichtmengen in Höhe von zusammen 180.828 kg auf. Für das Wirtschaftsjahr 1980/81 sind unter Wegfall des Betriebes D Einzelrichtmengen von zusammen

157.802 kg genannt. Für die Folgejahre scheint jeweils nur mehr eine Einzelrichtmenge für den Betrieb C auf und zwar für das Wirtschaftsjahr 1981/82 in Höhe von 52.632 kg, für das Wirtschaftsjahr 1982/83 in Höhe von 60.716 kg, für das Wirtschaftsjahr 1983/84 in Höhe von 64.520 kg und für die Wirtschaftsjahre 1984/85, 1985/86 und 1986/87 in Höhe von je

72.420 kg.

In einem weiteren Schriftsatz vom wiederholten die Beschwerdeführer ihre Auffassung, daß die Kontigente der Betriebe A, B und D nicht untergegangen seien. Sowohl dem Milchhof Salzburg als auch dem Milchwirtschaftsfonds sei auch auf Grund der mündlichen Beschwerden bzw. Vorsprachen bekannt gewesen, daß die Beschwerdeführer mit der Verringerung der Kontigente nicht einverstanden gewesen seien.

In der Folge führte der Milchwirtschaftsfonds eine Reihe von Erhebungen zur Klärung der Frage durch, ob und welche Anträge die Beschwerdeführer hinsichtlich einer Überprüfung der Einzelrichtmengen in der Vergangenheit gestellt hätten.

In einer Eingabe vom verwiesen die Beschwerdeführer weiters auf ein Schreiben vom , worin sie sowohl dem Ministerium als auch dem Milchwirtschaftsfonds ihre Schwierigkeiten mitgeteilt und die dringende Forderung erhoben hätten, daß die Richtmenge weder auf dem "Heimgut noch auf den 2 angeschlossenen Pachtbetrieben verfallen möge".

Mit Schreiben vom hielt der Milchwirtschaftsfonds den Beschwerdeführern unter anderem vor, daß das von ihnen vorgelegte Schreiben aus dem Jahre 1981 im Vorakt nicht habe aufgefunden werden können. Daraufhin habe der Milchwirtschaftsfonds das Postbuch, welches von seiner Einlaufstelle geführt werde, ab dem bis einschließlich dahingehend überprüft, ob der Eingang eines derartigen Schreibens beim Fonds registriert worden sei. Dies sei nicht der Fall gewesen. Eingänge, die den Fall N betroffen hätten, hätten am 9. April (bezüglich Schreiben des Milchhofes Salzburg), am 4. Mai (ebenfalls des Milchhofes Salzburg) und am festgestellt werden können. Diese Eingangsstücke hätten andere Angelegenheiten betroffen. Ob das Schreiben vom beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft eingegangen sei, könne der Milchwirtschaftsfonds nicht überprüfen. Es sei jedoch mit einiger Wahrscheinlichkeit zu vermuten, daß das Schreiben auch dort nicht eingelangt sei. Der Milchwirtschaftsfonds nehme es als erwiesen an, daß die erwähnte "Studie" vom zwar erstellt worden, jedoch offenbar nicht oder zumindest nicht an den Milchwirtschaftsfonds zur Absendung gelangt sei.

Mit weiterem Schriftsatz vom ersuchten die Beschwerdeführer bei einer Nachzahlung auch den Zinsenlauf zu berücksichtigen bzw. über einen allfälligen Zinsenverlust bescheidmäßig abzusprechen. Im übrigen verwiesen die Beschwerdeführer darauf, daß im "Jahr 1984 und 1986" eine Klage gegen den Milchhof Salzburg hinsichtlich der Abrechnung anhängig gemacht worden sei. Diese Klage sei zweifelsohne auch als Antrag über die Abrechnung zu werten.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid entschied der geschäftsführende Ausschuß des Milchwirtschaftsfonds über die Anträge des Beschwerdeführers wie folgt:

In Punkt 1. wurde der oben wiedergegebene Antrag vom

23. SEPTEMBER 1982 "mangels einer ausdrücklichen gesetzlichen Vorschrift für eine derartige bescheidmäßige Feststellung" zurückgewiesen.

In Punkt 2. stellte der geschäftsführende Ausschuß des Milchwirtschaftsfonds über Antrag der Beschwerdeführer vom

28. JUNI 1983 die Einzelrichtmenge der Beschwerdeführer für das Wirtschaftsjahr 1983/84 gemäß § 76 Abs. 1 des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210 idgF, mit insgesamt

180.828 kg fest.

In Punkt 3. stellte die belangte Behörde, gestützt auf § 76 Abs. 2 MOG 1985 idF BGBl. Nr. 330/1988, für die Beschwerdeführer die tatsächlich zustehende Einzelrichtmenge rückwirkend bis zum Ablauf von drei Jahren ab erfolgter Mitteilung (das ist für die Wirtschaftsjahre 1986/87, 1987/88 und 1988/89) mit je 180.828 kg fest.

Mit Punkt 4. wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom gemäß § 308 BAO ab-, mit Punkt 5. der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom selben Tage gemäß § 303 BAO zurückgewiesen.

Schließlich wurde mit Punkt 6. des angefochtenen Bescheides der Antrag der Beschwerdeführer vom gerichtet auf Berücksichtigung des Zinsenlaufes bei der Vornahme von Rückzahlungen an zusätzlichen Absatzförderungsbetrag "mangels einer geeigneten Rechtsbasis für eine positive Erledigung eines derartigen Antrages abgewiesen bzw. Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückgewiesen".

In der Begründung dieses Bescheides wird im wesentlichen

ausgeführt:

ZU PUNKT 1.:

Hiebei handle es sich um einen Ersatzbescheid im Hinblick auf den Bescheid des Milchwirtschaftsfonds vom , der mit dem oben zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 86/17/0068, wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben worden war. Unter Beachtung der oben wiedergegebenen Ausführungen in den Entscheidungsgründen dieses Erkenntnisses sei daher der Antrag vom zurückzuweisen gewesen.

ZU PUNKT 2.:

Der Antrag vom sei nicht zuletzt im Hinblick auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes im mehrfach erwähnten Erkenntnis als Antrag zu werten, der auf § 57 h MOG 1967 gestützt und mit Bescheid zu erledigen sei, in welchem festgestellt werde, welche Einzelrichtmenge den Beschwerdeführern für deren Betriebe im kommenden Wirtschaftsjahr, dem Wirtschaftsjahr 1983/84, zustehe. Die rechnerische Auswirkung der Zusammenrechnung der Einzelrichtmengen im Sinne des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes sei eine Einzelrichtmenge von

180.828 kg für das Wirtschaftsjahr 1983/84, welche hinsichtlich der zahlenmäßigen Höhe nicht in Zweifel gezogen worden sei. Auch die Berücksichtigung der Einzelrichtmenge des Betriebes D stütze sich auf das erwähnte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes.

ZU PUNKT 3.:

Hiezu verwies die belangte Behörde auf die Bestimmung des § 76 MOG 1985 (vormals § 57 h MOG 1967) und führte weiter aus, eine Antragstellung nach dieser Gesetzesstelle sei am vorgenommen worden (siehe Punkt 2. des Spruches). In den darauffolgenden Wirtschaftsjahren sei nach vorangehender Mitteilung der zustehenden Einzelrichtmenge in der von den Beschwerdeführern nicht gutgeheißenen Höhe eine derartige Antragstellung beim Milchwirtschaftsfonds ausgeblieben. Anderslautende Behauptungen der Beschwerdeführer hätten trotz diesbezüglicher Bemühungen durch den Milchwirtschaftsfonds nicht verifiziert werden können. Auch das Anhängigmachen von Verfahren vor Zivilgerichten mittels Klage könne nicht als Beweis dafür herangezogen werden, daß Anträge nach § 57 h MOG 1967 bzw. § 76 MOG 1985 gestellt worden seien. Sohin müsse die belangte Behörde hinsichtlich jener Wirtschaftsjahre, in denen keine Antragstellung nach § 76 MOG 1985 erfolgt sei, der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes in dem bereits mehrfach zitierten Erkenntnis folgen, wonach dann, wenn von den betroffenen Personen oder Milcherzeugern die Frist des § 76 MOG 1985 versäumt werde, der sich aus der Mitteilung oder Nichtmitteilung durch den Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb ergebende Tatbestand Geltung haben solle.

Eine Änderung zugunsten der Landwirte habe sich aus der MOG-Novelle 1988, BGBl. Nr. 330, und zwar durch die Einfügung des neuen Abs. 2 des § 76 MOG ergeben. Die belangte Behörde halte es für angebracht, von dieser "Kann-Bestimmung" Gebrauch zu machen. Der Punkt 3. des Spruches ergebe sich aus der Anwendung dieser Gesetzesstelle, die es ermögliche, auch rückwirkend bis zum Ablauf von drei Jahren eine entsprechend höhere Einzelrichtmenge zu akzeptieren. Konkret betroffen seien hievon die Wirtschaftsjahre 1986/87, 1987/88 und 1988/89. Hingegen ergebe sich für die Wirtschaftsjahre 1984/85, 1985/86 sowie auch für die vor der Antragstellung im Juni 1983 liegenden Wirtschaftsjahre 1981/82 und 1982/83, daß hinsichtlich dieser Wirtschaftsjahre auf der Basis der mitgeteilten Einzelrichtmengen abzurechnen sei und der Milchwirtschaftsfonds keine Handhabe habe, auch hinsichtlich dieser Wirtschaftsjahre eine Einzelrichtmenge in einer anderen Höhe festzustellen.

ZU PUNKT 4.:

Die für den Wiedereinsetzungsantrag gegebene Begründung, daß weder der Milchhof Salzburg noch der Milchwirtschaftsfonds eine entsprechende Rechtsmittelbelehrung für allfällige Bescheidanfechtungen erteilt habe, reiche nicht aus, da darin weder ein Element der Unvorhergesehenheit noch der Unabwendbarkeit erblickt werden könne. Darüber hinaus liege seit Juni 1986 das bereits mehrfach zitierte Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnis vor, dem entnommen werden könne, welche Bedeutung § 57 h MOG 1967 habe; trotzdem hätten die Beschwerdeführer auch nach dem Ergehen dieses Erkenntnisses entsprechende Antragstellungen nach § 57 h MOG 1967 bzw. § 76 MOG 1985 unterlassen. Auch sei der Milchhof Salzburg nicht verpflichtet gewesen, eine Mitteilung über die Möglichkeit eines Feststellungsantrages zu machen. Umsoweniger könne dem Milchwirtschaftsfonds ein diesbezüglicher Vorwurf gemacht werden.

ZU PUNKT 5.:

Es liege kein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren im Sinne des § 303 BAO vor.

ZU PUNKT 6.:

Im Zusammenhang mit § 76 MOG sei es einzige Aufgabe des Milchwirtschaftsfonds Landwirten gegenüber, auf deren Antrag die Höhe von Einzelrichtmengen festzustellen. Finanzielle Konsequenzen, die sich aus derartigen Feststellungen ergäben, stünden mit derartigen Bescheiden in keinem unmittelbaren Zusammenhang. Davon abgesehen sei Beitragsschuldner des Milchwirtschaftsfonds nicht der Landwirt, sondern der Bearbeitungs- bzw. Verarbeitungsbetrieb. Die Beschwerdeführer als Milcherzeuger stünden hinsichtlich der Beitragsverrechnung nicht mit dem Milchwirtschaftsfonds, sondern mit dem zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb in Rechtsbeziehung. Nur innerhalb dieser Rechtsbeziehung könnten derartige Zinsenforderungen geltend gemacht werden. Schließlich sei eine Verzinsung von Guthaben, die dem Beitragsschuldner zurückzuzahlen seien, weder in der BAO noch im Unterabschnitt D des MOG vorgesehen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Beschwerdeführer bekämpfen den angefochtenen Bescheid in den Punkten 1., 4., 5. sowie 6. und soweit er ihnen in den Punkten 2. und 3. nur die Richtigstellung der "Kontingente" in den Jahren 1983/84, 1986/87, 1987/88 und 1988/89 zuerkenne. Die Beschwerdeführer erachten sich in ihrem Recht auf bescheidmäßige Feststellung der ihnen zustehenden Einzelrichtmengen für die Wirtschaftsjahre 1980/81, 1981/82, 1982/83, 1984/85 und 1985/86 sowie auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, auf Wiederaufnahme des Verfahrens sowie auf Zuerkennung von Zinsen bei der Vornahme von Rückzahlungen verletzt. Sie beantragen, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

ZU PUNKT 1. DES ANGEFOCHTENEN BESCHEIDES:

Hiezu genügt es, auf die ausführlichen Entscheidungsgründe des mehrfach zitierten Erkenntnisses vom , Zl. 86/17/0068, zu verweisen, wobei die belangte Behörde gemäß § 63 Abs. 1 VwGG an die darin niedergelegte Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes gebunden war. In diesem Erkenntnis hat der Gerichtshof - wie oben dargelegt - ausgesprochen, daß dem gegenständlichen Feststellungsantrag der Beschwerdeführer § 57 h MOG 1967 (nunmehr § 76 MOG 1985) entgegenstand, wonach eine Feststellung über Einzelrichtmengen auf Antrag außerhalb des durch die genannte Vorschrift vorgezeichneten Verfahrens AUSGESCHLOSSEN war. (Gemäß § 57 h MOG 1967 in der diesbezüglich anzuwendenden Fassung VOR der Marktordnungsgesetz-Novelle 1984, BGBl. Nr. 263, hatte der zuständige Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb jedem Milcherzeuger die ihm im nächsten Wirtschaftsjahr zustehende Einzelrichtmenge schriftlich bis zum 15. Juni mitzuteilen. Personen, die bis zu diesem Termin keine solche Mitteilung erhielten, sowie Milcherzeuger, welche die Mitteilung durch den zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb als unrichtig ansahen, konnten bis zum 30. Juni einen Antrag auf Festsetzung der Einzelrichtmenge beim Milchwirtschaftsfonds stellen. Dieser hatte bis 31. Juli über solche Anträge zu entscheiden.)

Wenn die Beschwerdeführer vorbringen, ein Feststellungsbescheid sei auch dann zu erlassen, wenn dieser zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung einer Partei ein notwendiges Mittel darstelle, so übersehen sie, daß - wie der Gerichtshof im erwähnten Erkenntnis gleichfalls dargetan hat - eine solche bescheidmäßige Feststellung von Rechten und Rechtsverhältnissen, wenn sie nicht ausdrücklich vorgesehen ist, nur unter der Voraussetzung zulässig ist, daß die maßgeblichen Rechtsvorschriften eine Feststellung dieser Art NICHT AUSSCHLIESSEN. Gerade dies ist aber hier der Fall.

Wenn die Beschwerdeführer weiters darauf verweisen, daß nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes in seinem mehrfach zitierten Erkenntnis die Feststellung über die Unzulässigkeit der gemeinsamen Abrechnung der Einzelrichtmengen und die Feststellung über das Erlöschen der Einzelrichtmengen per dem Gesetz widersprochen hätten, so ist ihnen zu erwidern, daß damit nur gesagt werden sollte, die Feststellungen im Bescheid vom seien über ihre Unzulässigkeit hinaus auch inhaltlich unrichtig.

Es kommt auch nicht darauf an, ob, wie die Beschwerdeführer meinen, der Antrag vom "mangels Verfristung bis " nur das Jahr 1983/84 habe betreffen können. Für das zuletzt genannte Wirtschaftsjahr wurde ja für die Beschwerdeführer auf Grund des von der belangten Behörde als rechtzeitig im Sinne der genannten Gesetzesstelle(n) aufgefaßten Antrages vom eine Einzelrichtmenge in unbestrittener Höhe festgestellt. Die Beschwerdeführer wurden daher auch nicht etwa dadurch in ihren Rechten verletzt, daß die belangten Behörde über den Antrag vom im Wege der Zurückweisung gesondert entschieden hat.

Nur der Vollständigkeit halber sei noch darauf verwiesen, daß auch keine gesetzliche Grundlage für den begehrten Auftrag an den Milchhof Salzburg bestand, die Milch von einem bestimmten Betrieb abzuholen.

Die abschließende Rüge zu Punkt 1. des angefochtenen Bescheides, die belangte Behörde hätte auf Grund des durch die Novelle BGBl. Nr. 330/1988 angefügten Abs. 2 des § 76 MOG 1985 auch für die Wirtschaftsjahre 1980/81 und 1981/82 (gemeint wohl auch 1982/83) absprechen müssen, gehört bereits in den Bereich des Bescheidpunktes 2. und wird dort behandelt werden.

ZU PUNKT 2. UND 3. DES ANGEFOCHTENEN BESCHEIDES:

Hier bekämpfen die Beschwerdeführer zunächst die Auffassung der belangten Behörde, daß von ihnen für die Jahre 1984/85 und 1985/86 eine Antragstellung im Sinne des § 57 h MOG 1967 bzw. des § 76 MOG 1985 unterlassen worden wäre. Die Beschwerdeführer bringen zusammengefaßt vor, aus ihrem gesamten Verhalten, insbesondere aus der Anfechtung des Bescheides vom bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes sei ihr "permanent aufrecht erhaltener Widerspruch" bzw. eine "Perpetuierung" ihrer Rüge gegen die ihnen mitgeteilte Einzelrichtmenge abzuleiten.

Diese Auffassung erweist sich als rechtsirrig. Nach dem System des § 57 h MOG 1967 (nunmehr § 76 MOG 1985, BGBl. Nr. 210, in der Stammfassung ebenso wie in der Fassung der Novelle LGBL. Nr. 183/1986) setzt nämlich der bis zum 30. Juni zu stellende Antrag auf Feststellung der Einzelrichtmenge beim Milchwirtschaftsfonds voraus, daß die betreffenden Personen bis zum 15. Juni keine oder eine als unrichtig angesehene Mitteilung durch den zustehenden Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb FÜR DAS NÄCHSTE WIRTSCHAFTSJAHR erhalten haben. Aus diesem System, insbesondere der Fristsetzung (30. Juni) für einen Feststellungsantrag an den Milchwirtschaftsfonds betreffend das NÄCHSTE Wirtschaftsjahr, ist auch abzuleiten, daß der zuständige Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb jeweils für das nächste Wirtschaftsjahr die entsprechende Mitteilung zu erstatten und daß die betroffenen Personen gleichfalls auf Grund dieser alljährlichen Mitteilungen IN JEDEM JAHR NEUERLICH einen allenfalls für erforderlich gehaltenen Feststellungsantrag an den Milchwirtschaftsfonds zu stellen haben. Wird diese Frist versäumt, soll der aus der Mitteilung oder Nichtmitteilung durch den Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb ergebende Tatbestand Geltung haben (vgl. hiezu abermals das wiederholt zitierte Vorerkenntnis). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer läßt sich aus den Hinweisen auf die materiell-rechtliche Unrichtigkeit des Bescheides vom im Erkenntnis vom auch nichts für eine vermeintliche Entbehrlichkeit alljährlich neu zu stellender Feststellungsanträge gewinnen.

Hinsichtlich der Wirtschaftsjahre 1980/81, 1981/82 und 1982/83 berufen sich die Beschwerdeführer auf ihren - nach ihren Behauptungen auch an die belangte Behörde gerichteten Antrag vom . Hiezu ist ihnen zu erwidern, daß nach den ausführlichen Darlegungen der belangten Behörde im Vorhalt vom ein Eingang dieses Schreibens im Postbuch, welches von seiner Einlaufstelle geführt wird, zwischen dem 26. Jänner und dem nicht feststellbar ist. Dem haben die Beschwerdeführer im Schriftsatz vom nicht widersprochen, vielmehr wörtlich ausgeführt: "Was das Schreiben aus dem Jahre 1982, das an das Ministerium gerichtet wurde, nicht aufgefunden werden konnte, ist bedauerlich, doch liegt nicht an meinen Klienten". Damit kann im Zuammenhang in Wahrheit lediglich das erwähnte Schreiben vom gemeint sein; damit wird aber zugegeben, daß es an das Ministerium und nicht an den Milchwirtschaftsfonds gerichtet war.

Daß die gegen den Milchhof Salzburg von den Beschwerdeführern beim Landesgericht Salzburg eingebrachten Klagen nicht mit einer Antragstellung an den Milchwirtschaftsfonds nach § 57 h MOG 1967 bzw. § 76 MOG 1985 gleichgesetzt werden können, bedarf wohl keiner näheren Begründung.

Die Beschwerdeführer meinen weiters, nach Auffassung der belangen Behörde könne die Unrichtigkeit einer mitgeteilten Einzelrichtmenge, welche Fehler dem betroffenen Landwirt in seinem wirtschaftlichen "Lebenswerk" (gemeint offenbar: Lebensnerv) treffen könnten, nur durch ein relativ kompliziertes Formalverfahren korrigiert werden. In weiterer Konsequenz bedeute dies, daß den Betroffenen das auf Grund fehlerhafter Mitteilung nicht ausbezahlte Milchgeld für immer verloren gehe, der Landwirt seinen Betrieb andererseits auf ein entsprechendes Kontingent ausgerichtet habe und deshalb eine abrupte Einschränkung der Milcherzeugung vollkommen undurchführbar sei. Diese für einen Milchbauern elementare Rechtsfolge könne nach Auffassung der Beschwerdeführer nicht an eine förmliche Antragstellung gemäß § 57 h MOG 1967 bzw. § 76 MOG 1985 geknüpft werden, da die Kenntnis dieser Detailvorschrift für die Beschwerdeführer nicht zumutbar sei.

Dazu ist zu sagen, daß die Behauptung, den Beschwerdeführern sei diese zentrale Bestimmung des Systems nicht bekanntgewesen, kaum glaubhaft ist. Dazu kommt, daß die Beschwerdeführer - wie die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift zutreffend betont - jedenfalls seit August 1982 anwaltlich vertreten waren und darüber hinaus, wie aus dem in den Akten erliegenden Schreiben des F vom hervorgeht, offenbar bereits seit 1979 vom damaligen Geschäftsführer der Österreichischen Bergbauernvereinigung beraten wurden. Davon abgesehen sind - ebensowenig wie etwa beim Verfassungsgerichtshof im Zuge von dessen Beratung über das Erkenntnis vom , V 139, 140/87-12 - aus Anlaß des vorliegenden Beschwerdefalles Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der zitierten Bestimmung nicht entstanden. Auch im Falle des wiederholt zitierten Erkenntnisses vom , Zl. 86/17/0068, oder auch etwa des Erkenntnisses vom , Zl. 89/17/0161, hat der Verwaltungsgerichtshof keinen Anlaß gesehen, die genannte(n) Bestimmung(en) beim Verfassungsgerichtshof anzufechten.

Es kommt daher auch nicht darauf an, ob der zuständige Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb oder der Milchwirtschaftsfonds die Beschwerdeführer über diese Bestimmung aufgeklärt haben. Ebensowenig kann die Rede davon sein, daß - wie die Beschwerdeführer meinen - auch unter diesem Blickwinkel die von ihnen erhobenen "Remonstrationen" gegen die fehlerhafte Mitteilung ihrer Einzelrichtmengen einen Anspruch auf deren bescheidmäßige Feststellung ab dem Wirtschaftsjahr 1980/81 begründeten.

Zu Unrecht machen die Beschwerdeführer weiters geltend, daß sich eine Verpflichtung der belangten Behörde zur Feststellung der ihnen zustehenden Einzelrichtmengen für die drei vor dem Wirtschaftsjahr 1983/84 liegenden Wirtschaftsjahre (1980/81, 1981/82, 1982/83) auch aus § 76 Abs. 2 MOG idF der Novelle BGBl. Nr. 330/1988 ergeben hätte. Diese Bestimmung hat folgenden Wortlaut:

"(2) Der Milchwirtschaftsfonds kann bei unrichtigen Mitteilungen gemäß Abs. 1 die tatsächlich zustehende Einzelrichtmenge rückwirkend bis zum Ablauf von drei Jahren ab erfolgter Mitteilung durch Bescheid feststellen."

Diese Bestimmung ist gemäß Art. XI Abs. 2 Z. 2 der genannten Novelle mit in Kraft getreten. Eine Übergangsbestimmung hiezu besteht nicht.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes kann es sich bei den in § 76 Abs. 2 MOG idF der Novelle BGBl. Nr. 330/1988 genannten Mitteilungen lediglich um solche handeln, die NACH Inkrafttreten dieser Novelle am erstattet werden bzw. wurden. Dies insbesondere auch deshalb, weil, wollte man diese Bestimmung im Sinne der Beschwerdeführer verstehen und damit auch noch offene, anhängige Verfahren aus früherer Zeit erfassen, der zeitliche Geltungsbereich vom aleatorischen oder bloß manipulativen Element der Anhängigkeit eines Verwaltungsverfahrens abhinge. Nähme man andererseits eine solche Einschränkung nicht an und würde die Neuregelung unterschiedslos auf alle in der Vergangenheit liegenden Feststellungen angewendet werden, dann handelte es sich um eine Durchbrechung der Rechtskraft, was im Zweifel nicht angenommen werden kann.

Auch dadurch, daß die belangte Behörde in Punkt 2. ihres Bescheides lediglich die Einzelrichtmenge für das Wirtschaftsjahr 1983/84, nicht jedoch auch für die drei vorangegangenen Jahre sowie für die Jahre 1984/85 und 1985/86 festgestellt hat, hat sie daher die Beschwerdeführer in ihren Rechten nicht verletzt.

ZU PUNKT 4. DES ANGEFOCHTENEN BESCHEIDES:

Ihren hilfsweise gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand haben die Beschwerdeführer darauf gestützt, daß weder der Milchhof Salzburg noch der Milchwirtschaftsfonds eine entsprechende "Rechtsmittelbelehrung für allfällige Bescheidanfechtung" bisher erteilt habe. Davon abgesehen jedoch, daß es sich bei der Mitteilung des Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebes nach § 57 h MOG 1967 bzw. § 76 (Abs. 1) MOG 1985 nicht um einen Bescheid handelt (vgl. hiezu die bereits erwähnten Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom , V 139, 140/87, und des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 89/17/0161) und daher auch eine "Rechtsmittelbelehrung" in diesem Zusammenhang nicht denkbar war, bestand auch für den Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb keine gesetzliche Verpflichtung, die Beschwerdeführer auf die Möglichkeit einer Antragstellung nach der genannten Gesetzesstelle hinzuweisen. Im übrigen kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Unkenntnis des Gesetzes nicht als unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (hier) im Sinne des § 308 BAO qualifiziert werden (vgl. zuletzt etwa das Erkenntnis vom , Zlen. 90/16/0059, 0060, und die dort angeführte weitere Rechtsprechung).

ZU PUNKT 5. DES ANGEFOCHTENEN BESCHEIDES:

Zutreffend hat bereits die belangte Behörde darauf verwiesen, daß ein auf § 303 BAO gestützter Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nur bei einem durch Bescheid abgeschlossenen Verfahren in Betracht kommt. Diese Voraussetzung lag hier nicht vor.

ZU PUNKT 6. DES ANGEFOCHTENEN BESCHEIDES:

Hiezu genügt es, auf die ausführliche und zutreffende Begründung des angefochtenen Bescheides, soweit sie oben wiedergeben wurde, zu verweisen. Unzutreffend ist die Auffassung der Beschwerdeführer, daß der Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb in "vollkommener Weisungsgebundenheit zur belangten Behörde" stehe.

Aus den angeführten Gründen war daher die vorliegende Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Von der von den Beschwerdeführern beantragten Verhandlung konnte aus den Gründen des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auch § 53 Abs. 1 letzter Satz VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.