VwGH vom 21.10.1999, 98/07/0056
Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
99/07/0164 E
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Grubner, über die Beschwerde des WR in X, vertreten durch Dr. Hans Mandl und Dr. Georg Mandl, Rechtsanwälte in Feldkirch, Churerstraße 3, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Vorarlberger Landesregierung vom , Zl. LAS-210-445, betreffend Aufnahme in die Mitgliederliste einer Agrargemeinschaft (Mitbeteiligte Partei: Agrargemeinschaft X, vertreten durch den Obmann in X), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufnahme in die Mitgliederliste der am nunmehrigen verwaltungsgerichtlichen Verfahren mitbeteiligten Agrargemeinschaft im Instanzenzug mit der Begründung abgewiesen, dass § 4 Abs. 1 lit. a der Satzung der mitbeteiligten Agrargemeinschaft für die Mitgliedschaft die direkte Abstammung von einem Mitglied verlange, welches zum oder später in der Mitgliederliste aufscheine, oder eine eigene Mitgliedschaft zu diesem Stichtag oder später erfordere, welche Voraussetzungen vom Beschwerdeführer nicht erfüllt würden, dessen Eltern vor diesem Zeitraum verstorben seien.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wird vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt, die in der betroffenen Satzungsbestimmung statuierten Anforderungen an einen Erwerb der Mitgliedschaft zur mitbeteiligten Agrargemeinschaft nicht zu erfüllen. Es verstoße die Satzungsbestimmung mit der Festlegung eines Stichtages mit dem aber gegen das Willkürverbot, weshalb sie nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , B 2083/93, B 1545/94, von der belangten Behörde nicht hätte angewendet werden dürfen. Selbst wenn eine Stichtagsregelung als verfassungskonform angesehen werden könnte, so wäre der Stichtag zu einem wesentlich früheren Termin zu wählen gewesen, weil schon in der allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen vom ausgeführt sei, dass jeder Mensch Anspruch auf die in der Erklärung verkündeten Rechte ohne irgend eine Unterscheidung wie etwa nach Rasse, Farbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politischer oder sonstiger Überzeugung, nationaler oder sozialer Herkunft, nach Eigentum, Geburt oder sonstigen Umständen habe. Die in Reaktion auf das zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom vorgenommene Änderung der Satzung der mitbeteiligten Agrargemeinschaft hätte die Gleichstellung zwischen Mann und Frau im Umfang des Rechtes auf Erwerb der Mitgliedschaftsrechte an der Agrargemeinschaft jedenfalls nicht erst mit dem Stichtag herstellen dürfen.
Der Beschwerdefall gleicht mit dieser Sachverhaltskonstellation im Wesentlichen jenem, über welchen der Verwaltungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom , 98/07/0148, abgesprochen hat. In diesem Erkenntnis, auf dessen Gründe gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 VwGG verwiesen wird, hat der Gerichtshof ausgeführt, dass Stichtagsregelungen derart, dass der Eintritt von Rechtsfolgen daran geknüpft wird, dass zu einem bestimmten Tag ein bestimmter Sachverhalt verwirklicht war, zwar ein Element des Zufälligen in der Auslösung von Rechtsfolgen mit sich bringen, jedoch unverzichtbarer Bestandteil jedes Normsetzungsverfahrens sind. Auch im vorliegenden Beschwerdefall kann der Verwaltungsgerichtshof in der Verfolgung des Zieles einer Verhinderung des Ansteigens der Anzahl der Mitglieder einer Agrargemeinschaft durch die in der nunmehr geltenden Satzung der mitbeteiligten Agrargemeinschaft enthaltene Stichtagsregelung einen Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot nicht erkennen. Die Wahl des 1. Jänners jenes Jahres, in welchem die Konvention für die Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau durch BGBl. Nr. 443/1982 kundgemacht worden war, als Stichtag ist mit der vorgenommenen Anknüpfung an die kundgemachte Konvention nicht als unsachlich anzusehen.
Aus den im bereits genannten hg. Erkenntnis vom , 98/07/0148, näher dargelegten Gründen war damit auch die vorliegende Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am
Fundstelle(n):
MAAAE-44652