VwGH vom 20.11.1997, 93/06/0241
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte
Dr. Waldstätten und Dr. Köhler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schrefler-König, über die Beschwerde der M in S, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Salzburg vom , Zl. UVS-5/104/9-1993, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem Salzburger Ortsbildschutzgesetz (weitere Partei gemäß § 21 Abs. 1 VwGG: Salzburger Landesregierung), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin des Gewerbebetriebes "S-Concerts", dessen Tätigkeitsbereich in der organisatorischen und werbungsmäßigen Unterstützung von Veranstaltungen (Vorträgen, Konzerten, etc.) besteht. Mit vom Ehemann der Beschwerdeführerin unter der Firmenbezeichnung "S-Concerts" unterfertigtem Schreiben vom , das im Briefkopf die Bezeichnung "S-Concerts-M" aufweist, wurde beim Amt der Salzburger Landesregierung, Abteilung Straßenbau, um Genehmigung zur Aufstellung von Dreieck-Plakatständern an näher bezeichneten Orten im Salzburger Stadtgebiet zur Werbung für zwei verschiedene Konzerte sowie für einen Vortrag über Afrika für bestimmte Zeiträume angesucht. In Erledigung dieses Ansuchens führte das Amt der Salzburger Landesregierung aus, den Anträgen nicht entsprechen zu können, da es für die Dreieck-Plakatständer keine straßenpolizeiliche Bewilligung gebe, eine solche allerdings Voraussetzung für eine Genehmigung bilde. Gleichzeitig kündigte die Magistratsdirektion Salzburg an, ein Verwaltungsstrafverfahren gegen die Beschwerdeführerin wegen Verletzung des § 6 Salzburger Ortsbildschutzgesetz einleiten zu wollen. Die bereits zur Aufstellung gebrachten Plakatständer stünden im Widerspruch zur ausdrücklichen Verbotsnorm des § 31 Abs. 2 StVO und seien durch bestehende generell für bestimmte Aufstellungsorte erwirkte behördliche Bewilligungen nicht gedeckt. Diese behördlichen Bewilligungen bezögen sich auf A-Ständer, nicht aber auf die Aufstellung von Dreieck-Ständern. Darüber hinaus seien weitere zahlreiche konsenslose Plakatierungen etwa an Schaltkästen, Mülltonnen und Papiercontainern festgestellt worden. Da keine Bewilligung nach dem Ortsbildschutzgesetz erwirkt worden sei, handle es sich insgesamt um unzulässig angebrachte Ankündigungen.
In einer von ihrem Rechtsvertreter verfaßten Stellungnahme zu diesen Vorwürfen führte die Beschwerdeführerin aus, in keinem der genannten Fälle selbst Veranstalterin zu sein, sondern lediglich ausländischen Veranstaltern die in ihrem Eigentum stehenden Dreieck-Ständer zur Verfügung gestellt zu haben. Lediglich im Hinblick auf die steuerlichen Belange habe die Beschwerdeführerin die Abwicklung für die jeweiligen ausländischen Veranstalter übernommen, ansonsten selbst jedoch keine weiteren Aktivitäten gesetzt. Hinsichtlich der ihr vorgeworfenen konsenslosen Plakatierungen auf Müllcontainern u. ä. lehnte die Beschwerdeführerin eine Haftung ebenfalls ab, da es sich dabei vielfach um Privateigentum handle und das Vorliegen der Genehmigung des Eigentümers überprüft werden müsse.
Mit Bescheid vom erließ der Magistrat Salzburg ein Straferkenntnis gegen die Beschwerdeführerin wegen Übertretung der §§ 5 und 6 Salzburger Ortsbildschutzgesetz und verhängte eine Strafe von insgesamt S 141.900,--. Es sei unbestritten, daß die angeführten Ankündigungsanlagen errichtet und für wechselnde Ankündigungen verwendet worden seien. Dadurch sei das Ortsbild empfindlich gestört worden. Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin verneinten Verantwortlichkeit handle es sich um Schutzbehauptungen. Es sei nicht glaubhaft, daß die Beschuldigte, die ein Gewerbe für Konzertveranstaltungen ausübe, anderen Veranstaltern ihre Ankündigungsanlagen (kostenlos) zur Verfügung stelle, da sie sich mit einer solchen Vorgangsweise selbst um eine Erwerbsmöglichkeit gebracht und sich selbst wirtschaftlichen Schaden zugefügt hätte. Bei dem von ihrem Mann unterfertigten Ansuchen um Bewilligung zur Aufstellung der Dreieck-Ständer habe es sich nicht um ein solches im Sinne des Ortsbildschutzgesetzes gehandelt, da sowohl die zivilrechtliche Zustimmung als auch Pläne über Größe, Form und Material gefehlt hätten. Selbst wenn dieses Schreiben jedoch als
- unvollständiges - Ansuchen im Sinne des Ortsbildschutzgesetzes gewertet würde, sei ein Aufstellen vor Ablauf einer achtwöchigen Frist nicht zulässig. Darüber hinaus sei ein Ansuchen beim Verkehrs- und Straßenrechtsamt nicht ausreichend. Abgesehen davon beweise die in dem Ansuchen erfolgte konkrete Aufzählung bestimmter Veranstaltungen die Übernahme der Bewerbung durch die Beschwerdeführerin. Hinsichtlich der konsenslosen Plakatierung auf Müllcontainern u. ä. komme es entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin nicht auf das Vorliegen der Zustimmung des Eigentümers, sondern lediglich darauf an, ob durch die Plakatierungen das Ortsbild verunstaltet und gestört worden sei. Insgesamt sei der Schutzzweck des Ortsbildschutzgesetzes, der in der Hintanhaltung der Störung und Verunstaltung des Ortsbildes gelegen ist, durch die konsenslose Anbringung der Plakatständer grob verletzt worden. Auch die Verhängung der Höchststrafe sei im Hinblick auf den Umstand, daß die Beschwerdeführerin bereits acht Mal rechtskräftig bestraft worden sei, sie die gesetzlichen Regelungen kennen und daher grobe Fahrlässigkeit angenommen werden müsse, gerechtfertigt.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wiederholte die Beschwerdeführerin im wesentlichen das Vorbringen ihrer Stellungnahme im Verfahren vor der Behörde erster Instanz. Die Plakatierung sei weder von ihr in Auftrag gegeben, noch von ihr selbst vorgenommen worden. Sie sei durch Studenten und Aufbauhelfer erfolgt, die allerdings keinerlei Anweisungen seitens der Beschwerdeführerin erhalten hätten. Aus dem Umstand, daß die Beschwerdeführerin ihre Dreieck-Ständer anderen Veranstaltern überlassen habe, könne nicht abgeleitet werden, daß sie den Auftrag zur Errichtung erteilt hätte. Nur wenn man mit anderen Veranstaltern zusammenarbeite, könnten neue Künstler unter Vertrag genommen werden und wäre eine Ausdehnung der Tätigkeit der Beschwerdeführerin möglich. Die Zusammenarbeit mit ausländischen Veranstaltern, die der Beschwerdeführerin ihrerseits bei deren auswärtigen Veranstaltungen behilflich seien, sei notwendig. Abgesehen davon handle es sich bei den in Rede stehenden Veranstaltungen um solche mit überwiegend örtlichem Charakter. Aus diesem Grunde reiche gemäß den Bestimmungen des Ortsbildschutzgesetzes das seinerzeitig verfaßte Ansuchen aus und sei eine unverzügliche Affichierung zulässig. Die Beschwerdeführerin wandte sich in ihrer Berufung abschließend gegen die ihrer Auffassung nach unangemessene Höhe der verhängten Strafe. Die Begründung der Behörde, derzufolge eine Reduktion der Strafe aus Gründen der Spezialprävention aufgrund der latenten Neigung der Beschwerdeführerin zu einschlägigen Wiederholungstaten nicht möglich sei, sei rechtswidrig und bedeute eine unzulässige Vorverurteilung im Hinblick auf die sechs weiteren anhängigen Verwaltungsstrafverfahren nach dem Salzburger Ortsbildschutzgesetz. Die ihr vorgeworfenen Übertretungen, die noch nicht einmal rechtskräftig erledigt worden seien, seien bei der gegenständlichen Strafe berücksichtigt worden.
Die belangte Behörde beraumte eine mündliche Verhandlung an, zu der neben der Beschwerdeführerin und deren Gatten auch der zuständige Sachbearbeiter des Magistrats sowie der ausländische Veranstalter der verfahrensgegenständlichen Vorträge bzw. Konzerte geladen wurden. Unter Zugrundelegung der im Rahmen dieser Verhandlung durchgeführten zeugenschaftlichen Einvernahme bestätigte die belangte Behörde mit Bescheid vom das erstinstanzliche Straferkenntnis vollinhaltlich. Der Gatte der Beschwerdeführerin habe glaubwürdig und überzeugend sowohl den generellen Ablauf der Bewerbung der Veranstaltungen durch das Unternehmen der Beschwerdeführerin als auch im speziellen die Plakatierung betreffend die gegenständlichen Veranstaltungen dargelegt. Für den Vortrag über Afrika sei das Unternehmen der Beschwerdeführerin mit der örtlichen Durchführung betraut gewesen und habe er im Dezember 1991 für die die Bundesstraße betreffenden Aufstellungsorte der Plakate beim Amt der Salzburger Landesregierung um Genehmigung angesucht. Beim Grundamt des Magistrates habe er deshalb kein Ansuchen eingebracht, da ihm diesbezüglich bereits zuvor eine Ablehnung in Aussicht gestellt worden sei. Nach Darstellung des Ehegatten der Beschwerdeführerin sei sehr wohl das Unternehmen seiner Frau mit der Aufstellung der Dreieck-Ständer beauftragt worden und habe die "S-Concerts" ihrerseits Studenten mit dem Aufstellen und der Plakatierung beauftragt, nachdem auf das Ansuchen seitens der Landesregierung keine Genehmigung erfolgt, die Veranstaltungstermine jedoch schon nähergerückt seien. Dasselbe habe für das U-Konzert zu gelten, mit dessen Bewerbung die Firma der Beschwerdeführerin von einem Linzer Veranstalter beauftragt worden sei. Der deutsche Veranstalter habe bestätigt, daß das Unternehmen der Beschwerdeführerin mit der Bewerbung seiner Veranstaltung beauftragt worden sei, er selbst jedoch niemals Plakate in S angebracht habe. Insgesamt seien damit die Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Berufung widerlegt worden und seien diese wohl als Schutzbehauptungen zu werten. Es möge zutreffend sein, daß die Beschwerdeführerin nicht als Veranstalterin aufgetreten sei, jedoch hätte sie die Verpflichtung zur Anzeigenlegung nach § 4 Abs. 1 Salzburger Ortsbildschutzgesetz bzw. zur Beantragung einer Bewilligung gemäß § 6 Abs. 1 leg. cit. gehabt. Die "S-Concerts" sei unzweifelhaft jene Einrichtung, die die Anbringung der Ankündigungen bzw. die Aufstellung der Ankündigungsanlagen unmittelbar veranlaßt habe. Daß die Plakatierung von Studenten vorgenommen worden sei, auf die seitens der Beschwerdeführerin keine Anweisungsbefugnisse bestanden hätten, sei durch die Zeugeneinvernahme eindeutig widerlegt worden. Bezugnehmend auf das Ansuchen der "S-Concerts" vom führte die belangte Behörde aus, daß darin keine Anzeige im Sinne des § 4 Abs. 1 Salzburger Ortsbildschutzgesetz zu sehen sei und daher nicht auf die Frage eingegangen werden müsse, ob es sich bei den gegenständlichen Veranstaltungen um solche mit überwiegend örtlicher Bedeutung im Sinne des § 5 Abs. 1 leg. cit. handle und die Plakate bereits ab Anzeigenlegung angebracht werden hätten dürfen. Auch hinsichtlich der Höhe der verhängten Strafe bestätigte die belangte Behörde den erstinstanzlichen Bescheid und verwies diesbezüglich auf bereits vier einschlägige Vormerkungen der Beschwerdeführerin. Dies beweise, daß die Beschwerdeführerin bereits Erfahrungen mit den Schutzbestimmungen des Salzburger Ortsbildschutzgesetzes gemacht habe und trotz Strafverhängungen nicht zu einem gesetzeskonformen Verhalten veranlaßt werden habe können.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde erstattete unter Vorlage der Verwaltungsakten eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde begehrte.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der dritte Abschnitt des Salzburger Ortsbildschutzgesetzes LGBl. Nr. 1/1975 in der im Beschwerdefall maßgeblichen Fassung LGBl. Nr. 76/1986 behandelt nach seiner Überschrift Ankündigungen zu Reklamezwecken. § 4 leg. cit. lautete:
"Anzeigepflicht
§ 4
(1) Die Anbringung jeder Art von privaten, im Ortsbild in Erscheinung tretenden Ankündigungen zu Reklamezwecken sowie die nicht nur geringfügige Änderung solcher Ankündigungen ist der Behörde vorher anzuzeigen. Als geringfügig ist eine solche Änderung anzusehen, die die Auswirkung der Ankündigung auf das Ortsbild nicht ändert.
(2) Zur Erstattung der Anzeige ist verpflichtet, wer die Anbringung der Ankündigung unmittelbar veranlaßt. In der Anzeige ist die beabsichtigte Ankündigung anhand von Plänen darzustellen und sind Ort, Größe, Art, Inhalt, Form, Farbgebung, Material und Dauer der Ankündigung anzugeben. Ist der Einschreiter nicht zugleich der über den Anbringungsort Verfügungsberechtigte, so ist dessen Zustimmung nachzuweisen. Bei der Ankündigung von Veranstaltungen mit überwiegend örtlicher Bedeutung genügt die Vorlage des Plakates und die genaue Bezeichnung der Ankündigungsorte.
(3) Die Behörde kann, wenn es zur Beurteilung des Vorhabens erforderlich erscheint, die Vorlage von Schaubildern und Fotos verlangen."
§ 5 leg. cit. lautete:
"(1) Die Anbringung der Ankündigung oder deren Änderung ist zu untersagen, wenn sie das Ortsbild stören oder verunstalten würde. Erfolgt eine solche Untersagung nicht innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Einlangen der vollständigen Anzeige bei der Behörde, so ist der Einschreiter zur Anbringung der Ankündigung berechtigt. Das gleiche gilt, wenn dem Vorhaben vor Ablauf von der Gemeinde ausdrücklich zugestimmt wird. ..."
§ 6 leg. cit. lautete:
"(1) Die Errichtung und die nicht nur geringfügige Änderung von Anlagen, die für die Anbringung wechselnder Ankündigungen gemäß § 4 Abs. 1 bestimmt sind (Plakatwände, Litfaßsäulen u. dgl.) bedarf einer Bewilligung. Als Errichtung gilt auch die Widmung baulicher oder sonstiger Anlagen oder von Teilen hievon für solche Zwecke.
(2) Für das Ansuchen um die Bewilligung gilt § 4 Abs. 2 und Abs. 3 sinngemäß.
(3) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn durch die Ankündigungsanlage unter Berücksichtigung der darauf vorzunehmenden Ankündigungen das Ortsbild weder gestört noch verunstaltet wird. Zur Sicherstellung dieses Erfordernisses kann die Bewilligung auch unter Auflagen erteilt werden."
Gemäß § 28 Abs. 1 lit. b leg. cit. begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür (nach der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung vor dem LGBl. Nr. 101/1992) unbeschadet sonstiger Folgen (behördlicher Auftrag, Vollstreckung, Schadenersatz udgl.) von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu S 10.000,-- oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen, wer ohne Berechtigung Ankündigungen oder Ankündigungsanlagen anbringt oder abändert oder solche entgegen bestehender Verpflichtung nicht beseitigt.
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen hat, ist für das Tatbild des § 28 Abs. 1 lit. b leg. cit. ausschließlich maßgebend, daß für die Plakattafeln im Tatzeitraum keine Bewilligung bestanden hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 89/06/0114). Das Vorliegen einer Bewilligung für die verfahrensgegenständlichen Dreieck-Ständer wird von der Beschwerdeführerin selbst nicht behauptet.
Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach darauf hingewiesen, daß die in § 4 Abs. 1 und Abs. 2 leg. cit. in Verbindung mit § 28 Abs. 1 lit. b leg. cit. statuierten Pflichten nicht nur natürliche, sondern auch juristische Personen treffen. Aus dem Gesetzeszusammenhang der genannten Bestimmungen ergibt sich, daß nicht nur diejenige physische Person, die tatsächlich das Plakat am Tatort anbringt, als Täter in Frage kommt, sondern darunter auch physische Personen und die für juristische Personen verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen, die dies veranlassen, zu verstehen sind (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 1298/78, vom , Zl. 84/03/0356, sowie vom , Zl. 88/06/0232).
Wie sich aus § 9 Abs. 3 VStG ergibt, ist im Falle der Verwirklichung des Sachverhalts einer Verwaltungsübertretung im Zusammenhang mit Unternehmen, deren Inhaber eine physische Person ist, der Inhaber strafrechtlich verantwortlich, soferne nicht eine Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 9 Abs. 3 VStG erfolgt ist. Insofern geht der Hinweis in der vorliegenden Beschwerde auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 90/06/0020, welches die Bestrafung einer Funktionärin eines Vereines betraf, fehl, da es im Beschwerdefall nicht um die strafrechtliche Verantwortung für Übertretungen, die juristischen Personen zuzurechnen sind, geht. Darüber hinaus lag dem genannten Erkenntnis ein Sachverhalt zugrunde, in dem die belangte Behörde nicht festgestellt hatte, daß die Anbringung der Ankündigungen auf Weisung der Beschwerdeführerin in diesem Verfahren erfolgt sei.
Streitentscheidend ist im Beschwerdefall, ob die belangte Behörde zu Recht davon ausgehen konnte, daß die Beschwerdeführerin als Inhaberin des Unternehmens "S-Concerts" das Aufstellen der Dreieck-Ständer bzw. das Anbringen der Ankündigungen zu verantworten hat, weil die Aufstellung der Ständer bzw. die Anbringung der Ankündigungen von diesem Unternehmen veranlaßt wurden.
Gemäß dem nach § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwendenden § 45 Abs. 2 AVG hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzusehen ist oder nicht. Gemäß § 25 Abs. 2 VStG hat die Behörde im Verwaltungsstrafverfahren die der Entlastung des Beschuldigten dienlichen Umstände in gleicher Weise zu berücksichtigen wie die belastenden. Gemäß § 51g Abs. 1 VStG hat der unabhängige Verwaltungssenat in der gemäß § 51e Abs. 1 VStG durchzuführenden öffentlichen mündlichen Verhandlung die zur Entscheidung der Sache erforderlichen Beweise aufzunehmen. Gemäß § 51i VStG ist bei der Fällung des Erkenntnisses nur auf das Rücksicht zu nehmen, was in der mündlichen Verhandlung vorgekommen ist (§ 51i idF BGBl. Nr. 620/1995 war im Beschwerdefall noch nicht anzuwenden). Im Rahmen der freien Beweiswürdigung ist lediglich die Überzeugungskraft der Beweismittel im Einzelfall für ihre Bewertung maßgebend. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt muß vollständig erhoben und die Beweisführung logisch tragfähig sein. Nach ständiger Rechtsprechung unterliegt die Beweiswürdigung der belangten Behörde der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle in der Richtung, ob der Sachverhalt genügend erhoben wurde und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig waren, d.h. ob sie u.a. den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen (vgl. z.B. die Nachweise bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, 328, E 183a, b und c). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Beweiswürdigung der Behörde schlüssig, wenn alle zum Beweis oder zur Widerlegung strittiger Tatsachen nach der Aktenlage objektiv geeigneten Umstände berücksichtigt wurden und die Behörde bei der Würdigung dieser Umstände (bzw. bei Gewinnung ihrer Schlußfolgerungen) deren Gewicht (auch im Verhältnis untereinander) nicht verkannt hat (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 92/08/0071, sowie vom , Zl. 93/08/0007). Wie in der Sachverhaltsdarstellung erwähnt, hat der unabhängige Verwaltungssenat die gemäß § 51e Abs. 1 VStG erforderliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Er hat die zur Erforschung der materiellen Wahrheit erforderlichen Beweise erhoben und sein Erkenntnis auf das in der mündlichen Verhandlung Erörterte gestützt. Der Schluß aus den namens des Unternehmens gestellten Anträgen an Behörden betreffend die Aufstellung der fraglichen Dreieck-Ständer, der Aussage des Ehegatten der Beschwerdeführerin über den Auftrag zur Bewerbung näher genannter Veranstaltungen und der Aussage des deutschen Veranstalters, keine Plakate in Salzburg angebracht zu haben, auf die Veranlassung der Aufstellung durch das Unternehmen der Beschwerdeführerin kann nicht als unschlüssig erkannt werden. Insbesondere kann der Behörde kein Vorwurf gemacht werden, wenn sie die schlüssige und glaubwürdige Aussage des Ehemannes der Beschwerdeführerin ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat.
Auf die unternehmensinterne Aufgaben- und Verantwortungsaufteilung kommt es im gegenständlichen Fall nicht an, da es sich um ein von der Beschwerdeführerin betriebenes Einzelunternehmen handelt, für welches sie als natürliche Person verantwortlich ist. Das Argument der Beschwerdeführerin, daß ihr Mann rechtswidrig das Aufstellen der Plakate veranlaßt habe, geht daher ins Leere.
Die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 9 Abs. 3 VStG, durch die ein Wechsel in der Person des verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichen bewirkt wird, hat die Beschwerdeführerin weder behauptet, noch ergibt sich eine solche aus den vorliegenden Akten. Die Bestellung des Ehemannes der Beschwerdeführerin zum "verantwortlichen Beauftragten" mit dessen Zustimmung wurde im Verfahren nicht nachgewiesen. Die belangte Behörde ist daher zu Recht von der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit der Beschwerdeführerin ausgegangen.
Wenn die Beschwerdeführerin die Auffassung vertritt, daß die gegenständlichen Plakatständer keine "Anlagen" im Sinne des § 6 Ortsbildschutzgesetz darstellten, so ist dazu auszuführen, daß die beispielsweise Nennung von Litfaßsäulen oder Plakatwänden in § 6 des Gesetzes nicht bedeutet, daß nur Litfaßsäulen oder Plakatwände dem Anlagenbegriff des § 6 zu unterstellen wären. Auch die gegenständlichen Ständer sind "für die Anbringung wechselnder Ankündigungen gemäß § 4 Abs. 1 bestimmt" und daher von § 6 Abs. 1 Ortsbildschutzgesetz erfaßt.
Soweit sich die Beschwerde darüber hinaus deshalb gegen die Strafhöhe richtet, weil es unangemessen sei, "für jeden einzelnen Plakatständer und für jedes einzelne Plakat den gesamten Strafrahmen heranzuziehen", kann sie dahingehend verstanden werden, daß § 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 lit. b Ortsbildschutzgesetz den Tatbestand eines Sammeldelikts bildeten, bei welchem nicht eine einzelne Handlung, sondern die Gesamtheit von Einzelhandlungen als ein (einziges) Delikt zu ahnden wäre.
Auch insoweit ist die Beschwerde jedoch nicht berechtigt.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Slg. Nr. 10.138/A, ausgesprochen hat, liegt ein Sammeldelikt vor, wenn das Gesetz selbst einen ganzen Abschnitt deliktischen Verhaltens zu einer Einheit zusammenfaßt. Die Strafdrohung solle diesfalls nicht eine einzelne Tat, sondern eine Lebensform oder innere Einstellung umfassen, die sich in bestimmter Weise deliktisch auswirke. In Anschluß an Nowakowski, Das Österreichische Strafrecht in seinen Grundzügen, S. 123, nannte der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang Deliktstypen, die auf die Gewohnheitsmäßigkeit, die Gewerbsmäßigkeit oder die Geschäftsmäßigkeit der Begehung abstellten. Es sei der einzelne Deliktstypus daraufhin zu überprüfen, ob das subjektive Merkmal so oder lediglich als Qualifikation der Einzeltat gemeint sei. Im konkreten Fall hat der Verwaltungsgerichtshof den von der anzuwendenden Verordnung der Gemeinde konstituierten Tatbestand auch im Lichte des Regelungszweckes als einen solchen qualifiziert, der ein Sammeldelikt begründe.
Andererseits hat der Verwaltungsgerichtshof in verschiedenen Erkenntnisses aus dem Schutzzweck der Normen ein Verbot der Zusammenfassung von Einzelhandlungen entgegen einer Verwaltungsvorschrift abgeleitet, wie z.B. im Erkenntnis vom , Zl. 95/17/0111 (Schutzzweck des Wiener Parkometergesetzes, Parkraumbewirtschaftung), oder im Erkenntnis vom , Zl. 88/08/0181 (Schutzzweck der Arbeitnehmerschutzverordnung, Verhinderung von Gesundheitsgefährdungen).
Betrachtet man im Lichte dieser Vorjudikatur den Tatbestand de § 28 Abs. 1 lit. b Ortsbildschutzgesetz, so ist festzuhalten, daß der Schutzzweck des Gesetzes zweifelsohne in der Vermeidung von Beeinträchtigungen des Ortsbildes liegt. Das Verbot des Anbringens von Ankündigungen oder Ankündigungsanlagen ohne Berechtigung stellt die Errichtung jeglicher derartiger Anlagen ohne die erforderliche Bewilligung unter Strafdrohung, ohne daß es darauf ankäme, daß mehrere derartige Anlagen errichtet würden (wenn in der Beschwerde in diesem Zusammenhang auf die Verwendung des Plurals in § 28 Abs. 1 lit. b hingewiesen wird, so ist dazu zu sagen, daß auch § 6 Ortsbildschutzgesetz den Plural "Anlagen" verwendet und sich dieser im vorliegenden Zusammenhang lediglich als sprachliche Eigenart des Gesetzes, der keine normative Bedeutung zukommt, erklärt). Es ist daher auch die Verhängung von einzelnen Strafen für die Aufstellung jeder Anlage, die unter § 6 Abs. 1 Ortsbildschutzgesetz fällt, ohne Berechtigung zulässig.
Wenn die Beschwerdeführerin von den "beiden Tatbeständen" spricht, übersieht sie, daß das Gesetz die Errichtung von Ankündigungsanlagen ohne Berechtigung unter Strafe stellt und nicht die Verwendung dieser ohne Berechtigung errichteten Anlagen (für wechselnde Werbekampagnen). Die Hinweise im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides auf Werbeplakate für verschiedene Veranstaltungen können demgemäß zur Darlegung des Tatbestandsmerkmales "zur Anbringung wechselnder Ankündigungen" verstanden werden. Dieses Wechseln der Plakate konstituiert keinen neuen Tatbestand einer Verwaltungsübertretung, wie auch die Behörde erster Instanz und die belangte Behörde richtig erkannt haben (es wurde eine Strafe für die Anbringung eines Plakatständers ohne Bewilligung verhängt).
Im übrigen ist bei der Strafbemessung gemäß § 19 VStG auf den Auftragswert für die "gegenständlichen Veranstaltungen" nicht Bedacht zu nehmen, zumal § 28 Abs. 1 lit. b Ortsbildschutzgesetz nicht voraussetzt, daß die Anbringung der Ankündigungsanlage im Rahmen eines Gewerbebetriebs erfolgt (wollte man der Auffassung der Beschwerdeführerin folgen, wäre die Anbringung von Ankündigungsanlagen durch Personen, die die Übertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit begehen, etwa durch gemeinnützige Einrichtungen gänzlich straffrei).
Insgesamt ergibt sich somit, daß die behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht vorliegt.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Vorschriften der §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.