VwGH vom 10.12.1998, 98/07/0034
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofmann, über die Beschwerde 1. des S G,
2. des M P, 3. des G P und 4. des K B, alle in Sch, alle vertreten durch Dr. Helmut A. Rainer, Mag. Egon Stöger und Mag. Sebastian Ruckensteiner, Rechtsanwälte in Innsbruck, Museumstraße 5/II, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom , Zl. 513.910/11-I 5/97, betreffend Zwangsrechtseinräumung (mitbeteiligte Partei: Bergbahn Sch Ges.m.b.H. & Co. KG, vertreten durch den Geschäftsführer)
Spruch
I. den Beschluß gefaßt:
Die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers M P wird zurückgewiesen und II. zu Recht erkannt:
1. Die Beschwerde des Drittbeschwerdeführers G P wird als unbegründet abgewiesen.
2. Auf Grund der Beschwerde des Erstbeschwerdeführers S G und des Viertbeschwerdeführers K B wird der angefochtene Bescheid im angefochtenen Umfang wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Zweit- und der Drittbeschwerdeführer haben dem Bund zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Der Bund hat dem Erst- und dem Viertbeschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der mitbeteiligten Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol (LH) vom die Bewilligung zur Beschneiung der Hochlagen ihres Skigebietes erteilt.
Im Jahr 1996 beantragte die mitbeteiligte Partei die Erteilung der wasserrechtlichen und der naturschutzrechtlichen Bewilligung zur Erweiterung der Beschneiung auf die Talabfahrt und die zwangsweise Einräumung von Dienstbarkeiten auf Grundstücken der Beschwerdeführer.
Nachdem der LH für eine mündliche Verhandlung anberaumt hatte, erhoben der Erstbeschwerdeführer sowie der Dritt- und Viertbeschwerdeführer Einwendungen. Sie machten geltend, das Wasser der S.-Ache, welches zur Beschneiung verwendet werden solle, sei wegen massiver Kontaminierungen für den vorgesehenen Zweck ungeeignet. Dieses Wasser weise nach dem Befund des Universitätsinstitutes für Hygiene der Universität I. vom massive Belastungen mit Fäkalkeimen auf. Darüber hinaus befinde sich bei der S.-Ache eine zugegrabene Mülledeponie. Auf den für die Beschneiung vorgesehenen Grundstücksflächen der Beschwerdeführer befänden sich deren Hofwasserquellen. Die Projektspläne wiesen Ungenauigkeiten auf. Die Pläne seien nicht von einem Fachkundigen entworfen worden. Es fehle auch an einem naturschutzrechtlichen Befund über das Vorhandensein von Schutzgütern im Sinne des Naturschutzgesetzes. Es bestehe die Gefahr der Beeinträchtigung von schutzwürdigen Pflanzenbeständen und Tierlebensräumen. Erforderlich sei auch ein Verfahren nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz. Eine Dienstbarkeitseinräumung werde entschieden abgelehnt. Ein öffentliches Interesse an der Beschneiung der Tallagen sei nicht zu ersehen. Bei der Gemeinde Sch. handle es sich um die schneereichste Gemeinde der Alpen. Die Piste sei zumeist ohnehin bis in die Tallagen befahrbar. Eine Beschneiungsanlage falle außerdem nicht unter den Begriff "Wasserbauvorhaben" im Sinne des § 63 lit. b des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959). Die Auswirkungen einer Beschneiung bei den Beschwerdeführern seien hingegen einschneidend. Neben der Belästigung durch Lärm, Flugschnee, Verwehungen, Gesundheitsgefährdungen durch Pilze und Bakterien und Störung durch die Pistenbenützung komme es zu einer weitgehenden Entwertung ihres Grundes. Leitungen, Stromkabel, Kanäle etc. durchschnitten zur Gänze ihre Grundstücke. Eine Bauführung sei auf Grund der Lage der Dienstbarkeitsleitungen nur mehr beschränkt möglich. Eine Bebauung mit Korn, Obstbäumen etc. sei ausgeschlossen. Die Bewirtschaftung werde durch die verlängerte Ausackerungszeit erheblich erschwert. Die Auswirkungen auf den Grund und Boden für den Bewuchs seien bekannt. In den Wald würden zahlreiche Schneisen geschlagen, die erhöhten Windbruch nach sich zögen. Die Nutzung der hauseigenen Quellen sei nicht möglich.
Bei der mündlichen Verhandlung am schritt der Vertreter der Beschwerdeführer für den Erst- und Zweitbeschwerdeführer sowie für den Viertbeschwerdeführer ein.
In der Niederschrift über diese Verhandlung findet sich unter anderem folgende Passage:
"RA. Mag. S. (Vertreter der Beschwerdeführer) weist darauf hin, daß laut Aussage des Geschäftsführers der (mitbeteiligten Partei) im Rahmen der Diskussion ausgeführt wurde, daß bei Unmöglichkeit der Benützung der Talabfahrt wegen Schneemangels mit einem Frequenzrückgang von bis zu 35 % zu rechnen ist.
Herr H. (Geschäftsführer der mitbeteiligten Partei) weist darauf hin, daß sich diese Aussage auf den "Katastrophenwinter 1989" bezog, bei der auch der obere Teil nicht richtig befahren werden konnte. Im letzten Jahr war die Talabfahrt nur eingeschränkt möglich und konnte dabei der Regelumsatz doch erreicht werden".
Der Vertreter der Beschwerdeführer bemängelte, daß im eingereichten Projekt die Vor- und Nachteile der Beschneiungsanlage entgegen den Bestimmungen des WRG 1959 nicht dargestellt seien. Offensichtlich seien mit der Errichtung der Beschneiungsanlage keine wesentlichen Vorteile verbunden.
Mit Bescheid vom erteilte der LH der mitbeteiligten Partei die beantragte wasserrechtliche Bewilligung (Spruchabschnitt I).
Unter Spruchabschnitt VII wurde auf näher bezeichneten Grundstücken des Erst- und des Zweitbeschwerdeführers sowie des Viertbeschwerdeführers jeweils die "Dienstbarkeit der Errichtung, Betrieb und Erhaltung der Beschneiungsanlage samt der dazugehörigen Niederspannungs- und Steuerkabel auf Gstn. ...... nach Maßgabe der Pläne und der anschließenden Tabelle" zwangsweise eingeräumt.
Spruchabschnitt VIII enthält den Ausspruch über die für die Zwangsrechtseinräumung zuerkannte Entschädigung.
Die Einwendungen des Erstbeschwerdeführers und des Viertbeschwerdeführers wurden abgewiesen (Spruchabschnitt IX).
Unter Spruchabschnitt X wurde der Antrag auf Zuerkennung eines Kostenersatzes für die Vertretung (der Beschwerdeführer) durch Rechtsanwalt Mag. S. zurückgewiesen.
Die Einwendungen des Drittbeschwerdeführers wurden unter Spruchabschnitt XIII zurückgewiesen.
In der Begründung heißt es - soweit für das verwaltungsgerichtliche Verfahren noch von Bedeutung - das wasserrechtliche Verfahren betreffe die Errichtung einer Beschneiungsanlage samt den dazugehörigen Anlageteilen für die Wasserentnahme und die Verteilung. Verhandlungsgegenstand sei jedoch nicht die Aufbringung des Wassers auf die Pistenfläche. Eine solche sei wasserrechtlich nur dann relevant, wenn eine unmittelbare oder mittelbare Gewässerverunreinigung im Sinne des § 32 WRG 1959 anzunehmen wäre. Eine solche Beeinträchtigung habe sich jedoch auf Grund des Projektes - es werde nur entkeimtes, aus einem Gebirgsbach stammendes Wasser verwendet - nicht ergeben. Aus diesem Grund sei die Verhandlung nur auf Grund des § 9 WRG 1959 und nicht nach § 32 leg. cit. ausgeschrieben worden und nehme auch die erteilte wasserrechtliche Bewilligung auf diese Gesetzesstelle keinen Bedacht.
Im Zuge des Verfahrens sei festgestellt worden, daß mit einem Großteil der berührten Grundeigentümer Dienstbarkeitsverträge abgeschlossen worden seien. Lediglich mit vier Grundeigentümern habe die mitbeteiligte Partei keine Einigung erzielen können. Der Einigungsversuch während der Verhandlung sei erfolglos geblieben. Für die Behörde sei daher abzuwägen gewesen, ob der Eingriff in das Grundeigentum höher zu bewerten sei als der Nutzen für das allgemeine Interesse. Auf Grund der Erfahrungen in den letzten Wintern habe sich gezeigt, daß ohne Beschneiung ein gesicherter Pistenbetrieb nicht gewährleistet werden könne. Ohne gesicherte Piste sei jedoch die Attraktivität eines Skigebietes gering. Dies gelte insbesondere auch für die Talabfahrt, die dem Skifahrer einerseits Wiederholungsfahrten ins Tal und andererseits am Abend eine ansprechende Beendigung des Skitages ermögliche. Ohne Talabfahrt müsse der Abtransport über die Bahn erfolgen, was mit Wartezeiten verbunden sei und vom Publikum als mühselig angesehen werde. Der skifahrende Gast werde daher einen Ort wählen, der durchgehend optimale Pistenverhältnisse anbiete. Die Fremdenverkehrswirtschaft habe in Tirol einen hohen Stellenwert und bedeute einen Garanten für die Beschäftigung der Bevölkerung. Wenn man sich daher zum Fremdenverkehr bekenne, so müßten auch die dafür notwendigen infrastrukturellen Maßnahmen errichtet werden. Die in der Verhandlung von den betroffenen Gemeinden abgegebenen Stellungnahmen gingen in diese Richtung und es ergäbe sich daher für die Behörde, daß die Errichtung der Beschneiungsanlage für eine gesicherte Talabfahrt im öffentlichen Interesse liege. Demgegenüber seien die Eingriffe in das Grundeigentum der berührten Eigentümer zu betrachten. Dabei ergäbe sich, daß auf einer bestehenden Piste, für die bereits seit Jahren Dienstbarkeitsverträge vorlägen, ein Graben aufgemacht werden solle. In diesem Graben würden dann Leitungen mit dem maximalen Durchmesser von 150 mm verlegt sowie einige abdeckbare Schächte errichtet, dann die Bodenverwundungen beseitigt und eine Rekultivierung durchgeführt. Es sei davon auszugehen, daß nach zwei Jahren die Anlage im Sommer nicht mehr sichtbar sei und auch die Eigentümer nicht beeinträchtige. Lediglich die Unterflurschächte stellten den einzigen sichtbaren Anlagenteil dar. Die in der Verhandlung vorgebrachten Argumente gegen die Leitung seien nicht stichhaltig. Jede Leitung könne problemlos gequert werden und stelle nur eine minimale kurzfristige Beeinträchtigung während der Bauphase dar. Andernfalls könnten im Stadtbereich keinerlei Tiefbaumaßnahmen mehr durchgeführt werden, da dort das Netz der unterirdischen Versorgungsstränge viel dichter sei. Die Behörde gehe daher davon aus, daß die für die Grundeigentümer feststellbaren Belastungen als äußerst gering anzusehen seien und mit der zugesprochenen Entschädigung leicht ausgeglichen würden. Den Einwendungen der Beschwerdeführer betreffend die Belastung des Wassers der S.-Ache mit Fäkalkeimen sei entgegenzuhalten, daß eine solche Belastung insofern logisch sei, als es sich um ein Oberflächengewässer handle. Diese Fäkalkeime würden durch die geplante UV-Anlage abgetötet. Im Zuge der Verhandlung sei auch nach der behaupteten Mülldeponie Ausschau gehalten, diese jedoch nicht gefunden worden. Sollte überhaupt eine solche Deponie vorhanden sein, dann handle es sich um die Ablagerung von Hausmüll und Speiseresten (Rattenplage). Nach einer fast zwanzigjährigen Lagerungszeit sei davon auszugehen, daß diese ehemalige Mülldeponie, soweit sie überhaupt jemals bestanden habe, keine Einwirkungen mehr auf die S.-Ache habe. In den vorgelegten bakteriologischen Befunden des Institutes für Hygiene vom scheine jedenfalls kein Hinweis auf eine müllspezifische Belastung auf. Nach der Aussage des sanitätspolizeilichen Amtssachverständigen sei bei einer Verwendung des Wassers der S.-Ache für Beschneiungszwecke mit keiner Beeinträchtigung zu rechnen. Es könne mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, daß die im Beschneiungsgebiet oder in dessen Nahebereich liegenden Trinkwasserquellen durch den Bau und den Betrieb der Anlage beeinträchtigt würden. Zur Sicherheit und um im Zweifelsfalle eine schlüssige Argumentation vorlegen zu können, sei vom Amtssachverständigen eine Beweissicherung vorgeschrieben worden.
Die Unstimmigkeiten zwischen dem Planmaß und den Maßen in der Natur seien auf die Differenzen zwischen dem Katasterlageplan und der Lage in der Natur zurückzuführen. Hiezu sei anzumerken, daß die Entschädigungslängen und -flächen von den Schätzleuten üblicherweise nach dem Ausmaß in der Natur berechnet würden. Die Unterlagen seien auf Grund der bestehenden Katasterpläne erstellt worden, was als absolut ausreichend anzusehen sei. In der Natur sei auch die Linienführung entlang der Piste unstrittig. Daß wegen der Verlegung der Leitung zahlreiche Schneisen im Wald geschlagen würden, sei unrichtig.
Der Drittbeschwerdeführer habe im Verfahren keine Parteistellung gehabt, da Eigentümer laut Grundbuch sein Vater sei.
Die Beschwerdeführer beriefen. Sie wiederholten im wesentlichen ihre schon im erstinstanzlichen Verfahren erhobenen Einwände und bemängelten das durchgeführte Ermittlungsverfahren als unzureichend. Sie brachten weiters vor, die Interessenabwägung in bezug auf die zwangsweise Dienstbarkeitseinräumung durch die belangte Behörde entspreche nicht dem Gesetz. Damit am Abend rechtschaffen müde Skifahrer auch an den wenigen warmen Tagen bis zu ihrem Auto abschwingen könnten und nicht mühselig auf die Abfahrt der Gondelbahn warten müßten, würden Bauern enteignet. Die Gemeinde Sch. sei nach eigenen Angaben die schneereichste Gemeinde in den Alpen. Wegen weniger Tage in der Wintersaison, in denen womöglich die Abfahrt bis in die Tallagen nicht möglich sei und auch nicht präpariert werden könnte, würden doch nicht Skifahrer in einem Maß abwandern, daß dadurch tatsächlich die Ziele der Tourismuswirtschaft und Arbeitsplätze gefährdet wären. Demgegenüber stehe die Belastung der Beschwerdeführer, deren Felder kilometerlang mit Kabeln, Leitungen und darauffolgend Starkstromleitungen, Kanalrohren, etc. durchschnitten würden. Der Erstbeschwerdeführer habe bereits auf seinen ursprünglichen Bauplatz verzichten und in Hanglage bei auch jetzt ständiger Rutschgefahr und erheblichen Mehrkosten bauen müssen. Diverse Zuleitungen wie etwa zur Wasser- und Stromversorgung des Hofes und anderer Baulichkeiten seien durch die verlegten Rohre und Leitungen verunmöglicht, erschwert oder zumindest verteuert. Die diminuierende Darstellung der Behörde, nach zwei Jahren sei der Boden vernarbt und von den verlegten Rohren und Leitungen nichts mehr zu bemerken, übergehe ganz einfach das Problem bestehender Dienstbarkeiten. Zwischenfälle mit den verlegten Leitungen und Rohren seien nicht ausgeschlossen, sodaß Grabungen notwendig und Beeinträchtigungen für die Beschwerdeführer die Folge seien. Die Freiheit von Grund und Boden sei nicht mehr gewährleistet, was insbesondere dann spürbar werde, wenn Teilstücke abgeschrieben werden sollten und hiefür die Zustimmung der Berechtigten erforderlich sei. In der Skiwelt "W.K./B", die neben sieben anderen Orten auch Sch. umfasse, gäbe es nahezu 90 Liftanlagen. Damit bestünden hunderte Kilometer Skipiste, wobei ein kleiner Teil eines Talstückes eines Liftes im Verhältnis zum Ganzen eine verschwindende Kleinigkeit ausmache. Der Beschneiung eines Talstückes einer der Anlagen komme im Hinblick auf die Tourismuswirtschaft eine Bedeutung gleich null zu. Vielmehr seien sogar in den Gebieten mit künstlicher Beschneiung die Preise angehoben worden, sodaß die Gemeinde Sch. gerade durch das Unterlassen der Verwendung von Beschneiungsanlagen konkurrenzfähig bleibe. Die Dienstbarkeiten seien zwangsweise eingeräumt worden, obwohl die Realisierung des Projektes auf Grund der fehlenden übrigen behördlichen Bewilligungen keineswegs sicher und jedenfalls für die nahe Zukunft nicht absehbar sei. Der Drittbeschwerdeführer sei als Pächter der Liegenschaft seines Vaters, des Zweitbeschwerdeführers, eingeschritten, und habe dem Vertreter der Beschwerdeführer Vollmacht erteilt. Seine Einwendungen seien daher zu Unrecht zurückgewiesen worden. Der von der Erstbehörde erlassene Bescheid sei nur von der Abteilungssekretärin unterschrieben, die keine Ermächtigung zur Beglaubigung der Ausfertigung besitze. Auf Anfrage sei mitgeteilt worden, daß mit der Unterschrift lediglich die Übereinstimmung des Konzeptes des Sachbearbeiters mit der von der Sekretärin geschriebenen Endfassung bestätigt worden sei. Der zugestellten Erledigung komme daher kein Bescheidcharakter zu.
Die belangte Behörde führte am 27. und eine mündliche Verhandlung durch. Bei dieser wurde zunächst festgestellt, daß der Drittbeschwerdeführer nicht grundbücherlicher Eigentümer der von der Zwangsrechtseinräumung betroffenen Grundstücke sei.
In der Folge gingen die beigezogenen Amtssachverständigen auf die sie betreffenden Punkte der Berufung und auf die im Zuge der Verhandlung vorgebrachten weiteren Einwendungen der Beschwerdeführer ein.
Zu der von den Beschwerdeführern ventilierten Möglichkeit, das Beschneiungswasser aus dem Trinkwasserversorgungsnetz zu entnehmen, erklärte der wasserbautechnische Amtssachverständige, dadurch würde die Anlage mit Sicherheit überfordert und die Anlageteile (Leitungen, Speicher) seien keinesfalls für solche Entnahmemengen ausgelegt.
Zu der von den Beschwerdeführern gerügten Ungenauigkeit der Projektspläne führte der Amtssachverständige aus, es sei selbstverständlich, daß Katasterpläne nicht die wahren Längen bzw. Flächen der Grundstücke wiedergäben, da diese Pläne im Prinzip Horizontalprojektionen darstellten. Das Projekt enthalte aber die grundsätzliche Linienführung der Leitungen.
Der Vertreter der Beschwerdeführer vertrat die Auffassung, die Beschneiung sei als eigene Dienstbarkeit oder Dienstbarkeitserweiterung anzusehen und könne daher bei der Beurteilung der Frage der Zulässigkeit eines Projektes aus wasserrechtlicher Sicht nicht ausgeklammert bleiben.
Der von den Beschwerdeführern beigezogene Privatsachverständige Univ.-Doz. Dr. G. führte zur Frage der Qualität des Beschneiungswassers aus, die S.-Ache weise im Sommer sehr günstige Verhältnisse auf, nicht aber im Winter. Eine Untersuchung im Winter sei unerläßlich. Die Wasserentnahme aus dem Bach sei abzulehnen, weil oberhalb keine Kanalanbindung bestehe und daher eine anthropogene Belastung bestehe. Die "UV getöteten Organismen" würden mit dem Schnee aufgetragen und erhöhten das mikrobiologische Wachstum im Schnee, welches eine Verschlechterung der Quelle P. zur Folge habe. Im Winter sei die Zahl der Fäkalkeime um ein Vielfaches höher als im Sommer. Evertebrate seien trotz nachgewiesener Fäkalkeimbelastung gering gewesen. Es müsse daher überprüft werden, ob durch die UV-Bestrahlung dieser Umstand beherrschbar sei; insbesondere seien kleinere Moleküle durch die geplante UV-Anlage nicht "crackbar." Die Toxizität sei durch die UV-Anlage nicht beseitigbar. Ein Defizit von Evertebraten sei Hinweis für eine mögliche toxische Beeinträchtigung, z.B. Dioxin. Die bisher durchgeführten Wasseruntersuchungen reichten nicht aus. Hinsichtlich der Deponie sei Vorsorge zu treffen, daß keine Schwermetalle in die Umwelt gelangten und es habe der Projektswerber durch hinreichende Untersuchungen sicherzustellen, daß keine Grundwassergefährdung entstehen könne.
Der von der belangten Behörde beigezogene Amtssachverständige für Limnologie führte aus, es sei anzumerken, daß der Begriff "totes Wasser" keine wissenschaftlicher Ausdruck sei und es werde festgestellt, daß es erwünscht sei, daß eine Entkeimung vor Ausbringung des Wassers durch die Schneekanonen erfolge. Wasser der Güteklasse II, wie es im ÖWAV-Regelblatt 210 gefordert sei, werde als mäßig verunreinigt bezeichnet. In der Regel sei in einem derartigen Wasser der Keimgehalt entsprechend gering. Eine Relevanz der toten Bakterienmasse "für die ausgebrachten Flächen" dürfte somit nicht gegeben sein. Die bakterielle Biomasse des getöteten Materials sei als verschwindend zu bezeichnen.
Die mitbeteiligte Partei ließ durch eine sich als "Gruppe Wasser" bezeichnende Institution eine Untersuchung des Wassers der S.-Ache durchführen und legte das Ergebnis der belangten Behörde vor.
In der auf Grund dieses Untersuchungsergebnisses abgegebenen Stellungnahme des Bundesamtes für Wasserwirtschaft vom führte der Amtssachverständige für Limnologie aus, die chemischen Untersuchungen umfaßten physikalisch-chemische Parameter, Schwermetalle, leicht flüchtige halogenierte Kohlenwasserstoffe (LHKW), aliphatische Kohlenwasserstoffe (KW), polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAH) und flüchtige aromatische Kohlenwasserstoffe (BETX). Hinsichtlich der genannten Parametergruppen und der einzelnen Parameter sei das Bachwasser als entsprechend anzusehen. Die Flora und Fauna der S.-Ache sei relativ artenreich vertreten und setze sich aus Indikatoren zusammen, die eine gute Gewässerqualität indizierten. Auch aus biologischer Sicht sei daher gegen eine Verwendung des Bachwassers für Beschneiungszwecke kein Einwand zu erheben. Wie bereits bei den Voruntersuchungen deutlich geworden sei, habe sich auch bei den gegenständlichen hygienisch-bakteriologischen Analysen eine vergleichsweise höhere Belastung der oberhalb der Mündung in die W.-Ache gelegenen Probeentnahmestelle gezeigt. Der gesicherte kontinuierliche Betrieb einer UV-Entkeimungsanlage bei Verwendung des Wassers für den oben genannten Zweck sei daher unbedingt vorzuschreiben. Zusammenfassend sei festzustellen, daß auf Basis der vorgelegten Untersuchungsergebnisse einer Verwendung des Wassers aus der S.-Ache für Beschneiungszwecke aus limnologischer Sicht zugestimmt werden könne, wenn die entsprechende Vorkehrung zur Entkeimung des Wassers geschaffen und der Dauerbetrieb der Anlage gewährleistet werde.
Diese Stellungnahme wurde den Beschwerdeführern übermittelt und es wurde ihnen Gelegenheit gegeben, hiezu Stellung zu nehmen. Diese bemängelten, daß die Oberflächen-Trinkwasserverordnung keine Berücksichtigung gefunden habe, sodaß eine abschließende Beurteilung nicht möglich sei. Weiters beantragten sie, der mitbeteiligten Partei aufzutragen, ein Gutachten über die Funktionalität der UV-Desinfektionsanlage vorzulegen. Univ.-Doz. G. habe - was bei der mündlichen Verhandlung nicht bestritten worden sei - ausgeführt, daß nicht sämtliche Keime des Wassers durch UV-Desinfektion zerstörbar seien. Dies hänge im wesentlichen von der Energiekapazität der Anlage ab. Der Befundbericht über die UV-Desinfektionsanlage möge daher die Verprobung einer Wasserprobe enthalten, die nach UV-Desinfektion für 72 Stunden stehengelassen worden sei. Damit werde erwiesen, daß durch den Einsatz der Desinfektionsanlage nur eine kurzzeitige Reinigung des Wassers bewirkt werden könne und auf die Felder der Beschwerdeführer Wasser aufgebracht werde, das binnen kürzester Zeit wiederum eine enorm hohe Fäkalkeimverseuchung aufweise. Damit werde den Ö-Normen über die Trinkwassergüte und der Oberflächen-Trinkwasserverordnung nicht entsprochen. Die mangelnde Funktionalität der UV-Desinfektion in dieser Hinsicht sei auch der Grund, warum bei der Wasseraufbereitung nicht ausschließlich auf dieses Prinzip zurückgegriffen werde, sondern die Aufbereitung vorwiegend chemisch erfolge. Zum Beweis hiefür werde die Einvernahme des sachverständigen Zeugen Dipl.-Ing. M. beantragt.
Weiters brachten die Beschwerdeführer einen Ablehnungsantrag gegen den Sachbearbeiter der belangten Behörde ein. Zur Begründung führten sie aus, die mitbeteiligte Partei habe bereits mit der Bautätigkeit begonnen, obwohl der Berufung der Beschwerdeführer aufschiebende Wirkung zukomme. Der Sachbearbeiter der belangten Behörde habe gegenüber der Erstbehörde die Auffassung vertreten, der erstbehördliche Bescheid sei teilbar, sodaß die mitbeteiligte Partei auch ohne rechtskräftigen Bescheid bauen könne. Damit sei offensichtlich, daß der Sachbearbeiter einen unrichtigen Hinweis gegeben habe, der es der mitbeteiligten Partei ermögliche, die aufschiebende Wirkung erfolgreich zu umgehen. Auch bei der Berufungsverhandlung habe es einen merkwürdigen Eindruck gemacht, daß der Sachbearbeiter mit dem Ergebnis des limnologischen Amtssachverständigen, wonach vor einer Entscheidung im Winter in der Beschneiungszeit eine Wasserprobe mit zusätzlichen Parametern genommen werden müsse, nicht zufrieden gewesen sei und geäußert habe, ob dies nicht doch anders ginge. Tags darauf habe der Sachverständige sein ablehnendes Gutachten abgeschwächt und sei zu der Lösung gekommen, daß eine Probe im Sommer genommen werden solle und die Probe im Winter vor Inbetriebnahme, aber nach Bescheiderlassung gezogen werden könne.
Zu den ihn betreffenden Passagen des Ablehnungsantrages sowie zu den Einwendungen der Beschwerdeführer betreffend die Funktionalität der UV-Desinfektionsanlage führte der Amtssachverständige für Limnologie in einem Schreiben vom an die belangte Behörde aus, die Abfassung seiner endgültigen Stellungnahme und Vorschläge sei ausschließlich nach fachlichen Gesichtspunkten erfolgt und sei nicht durch den Sachbearbeiter der belangten Behörde beeinflußt worden. Was die Funktionalität der UV-Desinfektionsanlage anlange, so sei darauf hinzuweisen, daß die Kläranlage P. mit einer UV-Desinfektionsanlage ausgestattet sei, welche "die in den Badebereich des N. -Sees gereinigten kommunalen Abwässer" auch hinsichtlich ihrer hygienischen Beschaffenheit unbedenklich erscheinen lasse. Die Koloniezahl der aeroben saprophytischen Keime, Gesamtcoliformen, Fäkalcoliforme und Enterokokken werde in der UV-Desinfektionsanlage mit einem mehr als 99 %igen Wirkungsgrad zerstört. Es sei anzunehmen, daß dieser Wirkungsgrad auch in einer neu eingebauten UV-Desinfektionsanlage erreicht werde. Da die Fäkalkeime in freier Natur wohl noch einige Zeit existierten, sich aber außerhalb von Mensch und Nutzvieh nicht mehr vermehren könnten und naturgegeben in ihrem Bestand abnähmen, sei die Forderung nach einer bakteriologisch-hygienischen Untersuchung von drei Tage alten Proben aus fachlicher Sicht voll abzulehnen. Weiters sei zu berücksichtigen, daß im Antrag von einer Aufbringung des Wassers (Schnees) auf Felder die Rede sei. In diesem Zusammenhang dränge sich die Frage nach Art und Menge der Düngung auf. Im Zuge der Berufungsverhandlung sei auf die ausschließlich biologische Behandlung der landwirtschaftlich nutzbaren Grundstücke der Beschwerdeführer hingewiesen worden, die nach Ansicht des Amtssachverständigen jedenfalls eine Düngung mit Gülle anstelle von Kunstdünger nach sich ziehen würde. Bedenke man, daß Gülle einen Keimgehalt von etwa 1 Million Kolonien pro ml und einen Keimgehalt von etwa 10.000 Kolonien eschericher coli aufweise, so erscheine der Einwand betreffend Fäkalkeimverseuchung durch artifizielle Beschneiung mit Wasser aus einem bakteriell leicht beeinträchtigten Bach etwas weit hergeholt.
Diese Stellungnahme wurde den Beschwerdeführern nicht mehr zur Kenntnis gebracht.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom ergänzte die belangte Behörde den erstinstanzlichen Bescheid durch weitere Auflagen (Spruchabschnitt I).
Unter Spruchabschnitt VI wurde über die Berufung des Drittbeschwerdeführers wie folgt entschieden:
"Die Berufung von Herrn (Drittbeschwerdeführer) wird mangels Parteistellung gemäß § 66 Abs. 4 AVG zurückgewiesen und werden die Berufungsbegehren, soweit diesen nicht stattgegeben wurde, gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen."
In der Begründung wird zur Frage der Befangenheit des Sachbearbeiters der belangten Behörde ausgeführt, es sei nicht richtig, daß dieser eine unrichtige Rechtsbelehrung erteilt sowie den Sachverständigen für Limnologie dahingehend beeinflußt habe, ein für die mitbeteiligte Partei günstiges Gutachten zu erstatten. Eine Gegenüberstellung der vom Projekt betroffenen Grundstücke und der Grundstücke der Beschwerdeführer ergebe, daß auch vom Berufungsverfahren nicht betroffene Grundstücke vom Projekt umfaßt seien und diesbezüglich der erstinstanzliche Bescheid in Rechtskraft erwachsen sei. Die Wasserentnahme sei einerseits für die Befüllung des Speicherteiches J. und andererseits für die übrige Beschneiungsstrecke vorgesehen, sodaß auch ohne Inanspruchnahme des Grundstückes der Beschwerdeführer der Betrieb der Beschneiungsanlage möglich sei. Das Projekt sei somit sowohl in sachlicher als auch in rechtlicher Hinsicht trennbar. Es sei auch ohne die Grundstücke der Beschwerdeführer realisierbar und sinnvoll. Auch sei eine rechtliche Trennung ohne weiteres möglich, da die übrigen Grundstückseigentümer dem Beschneiungsprojekt zugestimmt hätten. Der erhobene Vorwurf der unrichtigen Rechtsbelehrung sei somit verfehlt. Was den Vorwurf eines Eingriffs in die gutachtliche Tätigkeit des limnologischen Sachverständigen anlange, so gehe aus der Darstellung des Sachverhaltes nicht hervor, worin der Umstand liegen sollte, der die Unbefangenheit des Sachbearbeiters in Zweifel ziehen könnte. Das Gutachten sei nicht abgeändert worden. Es sei lediglich der Modus hinsichtlich der Wasserproben festgelegt worden. Der limnologische Amtssachverständige habe sein Gutachten erstellt und auch dargelegt, auf Grund welcher Unterlagen das Gutachten erstellt worden sei. Fachliche Einwände oder ein Hinweis darauf, daß das Gutachten auf Grund einer Anordnung durch den Sachbearbeiter unrichtig sei, enthalte der Ablehnungsantrag nicht.
Was die Zurückweisung der Einwendungen des Drittbeschwerdeführers betreffe, so werde dazu festgehalten, daß von der mündlichen Verhandlung der Erstbehörde der Zweitbeschwerdeführer verständigt worden sei. Dieser sei bei der mündlichen Verhandlung am durch den nunmehrigen Beschwerdevertreter vertreten gewesen; die damit erhobenen Einwände seien rechtsgültig. Soweit jedoch der Drittbeschwerdeführer aus eigenem eine Parteistellung begehre, sei eine solche unbestreitbar nicht gegeben, da diese nicht dem Pächter einer Liegenschaft, sondern dem Grundeigentümer zustehe. Anläßlich der mündlichen Verhandlung habe der Drittbeschwerdeführer, vertreten durch den nunmehrigen Beschwerdevertreter, schriftlich Einwendungen erhoben. In diesem Schriftsatz finde sich kein Hinweis auf ein Vertretungsverhältnis für den Zweitbeschwerdeführer, sodaß die bescheidmäßige Abweisung zu Recht erfolgt sei.
Zur Frage der Bewilligungspflicht der Beschneiungsanlage nach § 32 WRG 1959 führte die belangte Behörde aus, von einer wasserrechtlichen Bewilligungspflicht sei bei der Beschneiung nur dann auszugehen, wenn hiedurch unmittelbar oder mittelbar eine Gewässerverunreinigung anzunehmen wäre. Eine solche Beeinträchtigung sei jedoch auf Grund der Aktenlage nicht zu erwarten, da dem Beschneiwasser keine chemischen oder sonstigen künstlichen Substanzen zugeführt würden, die eine Einwirkung auf das Grundwasser oder die Tagwässer zur Folge hätten. Auch ergebe sich auf Grund der Bescheidauflagen, daß das aufgebrachte Wasser zumindest Badewasserqualität bzw. sogar Trinkwasserqualität besitze, sodaß eine negative Beeinträchtigung von Gewässern ausgeschlossen werden könne (Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 90/07/0076).
Einer Umweltverträglichkeitsprüfung sei das Projekt der mitbeteiligten Partei nicht zu unterziehen gewesen, weil es weder unter die Anlage zum Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz, noch unter § 3 Abs. 4 dieses Gesetzes subsumiert werden könne.
§ 104 WRG 1959 statuiere keine Verpflichtung zur gemeinsamen Durchführung des naturschutzrechtlichen und des wasserrechtlichen Verfahrens. Durch die Unterlassung der Verbindung des naturschutzrechtlichen und des gewerberechtlichen Verfahrens mit dem wasserrechtlichen Verfahren seien die Beschwerdeführer nicht in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt worden.
Was die von den Beschwerdeführern behauptete Mangelhaftigkeit der Pläne anlange, so seien diese tatsächlich ungenau, da sie im Prinzip Horizontalprojektionen darstellten und deshalb der genaue Geländeverlauf darauf nicht herausgelesen werden könne. Aus den Projektsunterlagen sei jedoch die grundsätzliche Linienführung abzulesen, sodaß der Verlauf des Kanales und auch die damit zusammenhängende Beeinträchtigung der Rechte der Beschwerdeführer ermittelt und eingeschätzt werden könnten. Die sich aus dem Plan ergebenden Ungenauigkeiten würden im erstinstanzlichen Bescheid insofern berücksichtigt, als nach Punkt 2.2. die Feintrassierung der Wasserversorgungsleitungen unter Beiziehung der berührten Grundeigentümer zu erfolgen habe. Die Angabe in den Plänen sei jedoch konkret genug, um den Verlauf der Trassenführung zu erkennen. Im übrigen werde festgestellt, daß die Beschwerdeführer nicht darlegten, in welchem Umfang sie durch die angebliche Mangelhaftigkeit der vorgelegten Unterlagen in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt würden. Der Einwand, daß der Planverfasser nicht die fachliche Kompetenz besitze, fachkundige Pläne auszuarbeiten, sei nicht nachvollziehbar.
Dem Einwand der mangelnden Qualität des für die Beschneiung verwendeten Wassers aus der S.-Ache hielt die belangte Behörde entgegen, nach den Ausführungen des limnologischen Amtssachverständigen könne auf Basis der vorgelegten Untersuchungsergebnisse einer Verwendung des S.-Ache-Wassers für Beschneiungszwecke aus limnologischer Sicht zugestimmt werden, wenn die entsprechenden Vorkehrungen zur Entkeimung des Wasser geschaffen würden und der Dauerbetrieb der Anlage gewährleistet werde. Festgehalten werde überdies, daß die biologische Gewässergüte an beiden Meßstellen der Güteklasse I entspreche, sodaß eine Versagung der wasserrechtlichen Bewilligung aus diesem Grund nicht stattfinden könne. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens könne daher festgestellt werden, daß die Beschwerdeführer durch die Verwendung des Wassers aus der S.-Ache und der anschließenden UV-Desinfektion nicht in ihren Rechten beeinträchtigt würden. Das Vorbringen der Beschwerdeführer relativiere sich, wenn man in Betracht ziehe, daß sie nach der Schneeschmelze die verfahrensgegenständlichen Liegenschaften mit Gülle düngten. Es sei offensichtlich, daß dadurch eine weitaus höhere Belastung des Bodens mit Fäkalkeimen entstehe als durch Nutzwasser, das zumindest Badewasserqualität aufweise. Die vom Sachverständigen Univ.-Doz. Dr. G. im Rahmen der Berufungsverhandlung aufgestellte Behauptung, durch die UV-Desinfektionsanlage werde "totes Wasser" aufgebracht, sei nicht nachvollziehbar und sei auch durch den limnologischen Amtssachverständigen widerlegt. Die Ermittlungen hätten auch ergeben, daß die Mülldeponie keine nennenswerte Verschlechterung des Wassers der S.-Ache mit sich bringe. Es sei auch zu prüfen gewesen, inwieweit durch den Betrieb der Beschneiungsanlage mit gesundheitsschädlichen Einwirkungen zu rechnen sei. Diesbezüglich werde auf die "erhobenen Ermittlungen" hingewiesen und darauf, daß das von der S.-Ache entnommene Wasser mit einer UV-Desinfektionsanlage behandelt werde. Dadurch werde eine derartige Wasserqualität erreicht (laut limnologischem Amtssachverständigen die Gewässergüteklasse I), daß keine Gesundheitsgefährdung durch Einatmen von Aerosolen zu erwarten sei. Nach den ÖWAV-Regelblatt 210 werde die ÖNORM 6230 empfohlen, wonach das Wasser lediglich die Anforderungen an die Beschaffenheit von Badegewässern erfüllen solle. Es werde daher durch die vorgesehenen Auflagen ein erhöhter Standard im Hinblick auf die Wasserqualität vorgeschrieben. Der Antrag der Beschwerdeführer auf weitere hygienische Befundung sei daher sachlich nicht mehr gerechtfertigt, weshalb dem Antrag nicht stattgegeben werde. Der Antrag, ein gutachtlich bestätigtes Ergebnis der Funktionalität der UV-Desinfektionsanlage vorzulegen, erscheine unter Hinweis auf die Aussage des limnologischen Amtssachverständigen nicht zweckmäßig, da die Verwendung von UV-Desinfektionsanlagen erprobt sei und daher davon ausgegangen werden könne, daß diese auch funktionierten. Der Antrag auf Verprobung einer Wasserprobe, die nach UV-Desinfektion für 72 Stunden stehengelassen werde, sei sachlich nicht nachvollziehbar. Das der S.-Ache entnommene Wasser sei für den Betrieb der Beschneiungsanlage geeignet. Im übrigen sei die Beschneiung selbst nicht Gegenstand des Verfahrens und dürften chemische und botanische Stoffe nicht auf die Pistenfläche aufgebracht werden. Zum Einwand, daß es durch die Beschneiung zu Hangrutschungen kommen könne, werde auf die in der Verhandlungsschrift vom 27./ wiedergegebene Stellungnahme des geologischen Sachverständigen hingewiesen, wonach eine Hangrutschung durch den zusätzlichen Schneeauftrag nicht wahrscheinlich sei.
Die zwangsweise Einräumung einer Dienstbarkeit erfordere eine Interessenabwägung. Für die Errichtung der Beschneiungsanlage spreche, daß diese im Sinne des Tourismus gelegen sei, da eine schneesichere Piste geschaffen werde. Eine schneesichere Piste erhöhe die Attraktivität eines Skiortes und gewährleiste die Sicherung der Betriebsergebnisse der Liftgesellschaft gemäß deren wirtschaftlichen Zielsetzungen und im weiteren die Sicherung der Ertragsfähigkeit von Gewerbebetrieben, die in unmittelbarem oder mittelbarem ökonomischen Zusammenhang mit der Tourismusbranche stehen (Hinweis auf die Schriftenreihe des Österreichischen Wasser- und Abfallwirtschaftsverbandes, Heft 210). Der Einwand der Beschwerdeführer, beim Skigebiet E. handle es sich um ein schneesicheres Gebiet, weshalb die Beschneiungsanlage nicht notwendig sei, könne nicht überzeugen. Dies deshalb, da ein wesentlicher Zweck der Beschneiungsanlage darin liege, den Skibetrieb auch während Perioden, in denen wenig Schnee falle, sicherzustellen. Auch der weitere Einwand, daß es nahezu 90 Liftanlagen gäbe und die Beschneiung eines Talstückes einer der Anlagen nicht von Bedeutung für die Tourismuswirtschaft sei, sei dahingehend zu relativieren, daß die Beschneiungsanlage für den Ort Sch. insofern von Bedeutung sei, als die Skianlage in unmittelbarer Nähe des Ortes liege und daher von besonderer Bedeutung für den Tourismus sei. Ein aufwendiger Busverkehr zu den übrigen Liftanlagen werde dadurch verhindert, sodaß dies letztlich im Sinne des Umweltschutzes gelegen sei. In die Interessenabwägung miteinzubeziehen sei auch, daß es sich beim verfahrensgegenständlichen Teilstück um eine bereits seit Jahren bestehende Skianlage handle, also um keine Neuerrichtung einer Anlage, die zusätzlich Landschaftsfläche für den Skibetrieb erschließe. Der Eingriff sei daher in ökologischer Hinsicht vertretbar. Andererseits stehe der Zwangsrechtseinräumung der Eingriff in das Grundeigentum der Beschwerdeführer entgegen, weshalb die angeführten Vorteile den möglichen Nachteilen gegenübergestellt werden müßten. Es handle sich bei den in Anspruch genommenen Grundstücken um landwirtschaftliche Grundstücke. Die Leitungsverlegung und die Schachtverlegung erfolgten unter der Erde, sodaß die Grundstücke im wesentlichen in der bisherigen Art und Weise genützt werden könnten. Zudem sei auch berücksichtigt worden, daß die Landwirte durch den Skibetrieb wirtschaftlich allgemein profitierten, da die Grundstücke im Winter nicht landwirtschaftlich genutzt werden könnten. Durch den Skibetrieb bestehe jedoch die Möglichkeit der wirtschaftlichen Nutzung der Grundstücke auch im Winter. Während der Bauarbeiten sei allerdings mit einer nicht unerheblichen Beeinträchtigung zu rechnen. Die von den Beschwerdeführern weiter angeführten Beeinträchtigungen wie z. B. Erschwernisse bei den diversen Zuleitungen von Wasser- und Stromversorgung könnten bei einer Interessenabwägung insofern außer Betracht gelassen werden, weil die diesbezüglichen Erschwernisse, sofern sie konkret vorlägen, im Rahmen der Entschädigung zu berücksichtigen seien. Zu dem von den Beschwerdeführern eingebrachten Vorschlag einer anderen Trassenführung sei festzuhalten, daß diese Trasse von den Skifahrern kaum benützt werde, eine wesentlich längere Rohrverlegung erforderlich machen würde und daher in stärkerem Maße landwirtschaftlichen Grund in Anspruch nehme. Die Leitungstrasse könne auch für die Verlegung des Abwasserkanals und die "Straßenleitungsverlegung" genützt werden. Auch die Variante einer Verlegung der Rohrleitung entlang der Liftstützen und Stichleitungen zu den Schneekanonen könne nicht überzeugen, da letztlich dadurch die Verlegung technisch aufwendig und wenig vorteilhaft sei. Auf Grund der Projektsunterlagen ergebe sich, daß der Kanal dadurch letztlich länger wäre und mehr Grund in Anspruch genommen würde. Auch stehe den Beschwerdeführern nach ständiger Judikatur kein Recht auf Verwirklichung einer Alternativvariante zu. Bei der Interessenabwägung sei auch der Umstand beachtet worden, daß in der Künette für die Beschneiungsanlage auch E-Kabel und Abwasserleitungen geführt würden. Auch würde es laut wasserbautechnischem Amtssachverständigen durch eine allfällige getrennte Leitungsführung der Beschneileitung, der Kabel- und/oder der Abwasserleitung zu erheblichen Mehrkosten und ökologischer Mehrbelastung kommen. Eine Interessenabwägung ergäbe, daß das allgemeine bzw. öffentliche Interesse an der Grundinanspruchnahme überwiege bzw. daß die Zwangsrechtseinräumung überwiegende Vorteile gegenüber den Nachteilen einer Grundinanspruchnahme erwarten lasse.
Der Einwand, daß es sich beim erstinstanzlichen Bescheid um keine beglaubigte Ausfertigung handle, sei auf Grund der Aktenlage widerlegt.
Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluß vom , B 282/98-7, ihre Behandlung ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachten sich die Beschwerdeführer "in ihrem Recht auf Nichterteilung der Bewilligung einer wasserrechtlichen Bewilligung für die projektierte Anlage und in ihrem Recht auf Nichteinräumung von Zwangsdienstbarkeiten zu diesem Recht" verletzt.
Aus der Umschreibung des Beschwerdepunktes und den Beschwerdeausführungen ergibt sich, daß lediglich die Spruchabschnitte I, II, V, VI und VII, nicht aber die Spruchabschnitte III und IV des angefochtenen Bescheides von der Anfechtung erfaßt sind.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Die mitbeteiligte Partei hat ebenfalls eine Gegenschrift
erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
I.
Zur Zurückweisung der Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers:
Aus der Beschwerde ergibt sich, daß der Zweitbeschwerdeführer zumindest seit nicht mehr grundbücherlicher Eigentümer von Grundstücken ist, hinsichtlich deren eine zwangsweise Dienstbarkeit eingeräumt wurde; er konnte durch den angefochtenen Bescheid daher auch nicht in seinen Rechten verletzt werden, weshalb seine Beschwerde zurückzuweisen war (vgl. den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom , 91/07/0126).
Die Frage der Beschwerdelegitimation ist vom Verwaltungsgerichtshof von Amts wegen zu prüfen. Sie muß zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (noch) gegeben sein. Bei der Prüfung der Beschwerdelegitimation ergibt sich daher für den Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich der in der Beschwerde enthaltenen Information, daß der Zweitbeschwerdeführer nicht mehr Eigentümer der verfahrensgegenständlichen Grundstücke ist, eine andere Situation als bezüglich des Drittbeschwerdeführers. Bei der Prüfung der Beschwerdelegitimation ist der Verwaltungsgerichtshof nicht an den von der Behörde angenommenen Sachverhalt gebunden; er hat daher die in der Beschwerde enthaltene Information über den Eigentümerwechsel zu berücksichtigen, ohne daß dem ein "Neuerungsverbot" entgegensteht.
II. Zur Abweisung der Beschwerde des Drittbeschwerdeführers:
Die Erstbehörde hat die Einwendungen des Drittbeschwerdeführers mit der Begründung zurückgewiesen, er sei nicht grundbücherlicher Eigentümer der betroffenen Liegenschaften. Dem ist der Drittbeschwerdeführer im Berufungsverfahren nicht entgegengetreten. Er hat vielmehr ausdrücklich die von ihm behauptete Parteistellung im Wasserrechtsverfahren auf seine Eigenschaft als Pächter der betroffenen Liegenschaften gestützt. Die Eigenschaft als Pächter verleiht aber keine Parteistellung im Wasserrechtsverfahren. Zu Recht hat daher die belangte Behörde seine Berufung gegen die Zurückweisung seiner Einwendungen durch die Erstbehörde abgewiesen und die im Berufungsverfahren vorgetragenen Einwendungen mangels Parteistellung zurückgewiesen. Die erstmals im verwaltungsgerichtlichen Verfahren aufgestellte Behauptung, der Drittbeschwerdeführer sei zumindest seit grundbücherlicher Eigentümer der betroffenen Liegenschaften, stellt eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliche Neuerung dar. Diese ist unbeachtlich, da es hier - anders als bezüglich des Zweitbeschwerdeführers - nicht um die Beschwerdelegitimation geht, sondern um die Prüfung des Bescheidinhaltes.
III.
Zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides:
Unzutreffend ist die Auffassung der Beschwerdeführer, die Beschneiungsanlage hätte einem Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren unterzogen werden müssen. Sie gestehen in der Beschwerde selbst zu, daß die Beschneiungsanlage unter keine der Bestimmungen des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes subsumiert werden kann. Sie meinen aber, Punkt 14 des Anhanges zum Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz müsse analog angewendet werden. Für eine solche Analogie fehlt es an der Voraussetzung einer planwidrigen Lücke.
Die Beschwerdeführer machen Befangenheit des Sachbearbeiters der belangten Behörde geltend, weil dieser es der mitbeteiligten Partei auf Grund einer unrichtigen Auskunft ermöglicht habe, die aufschiebende Wirkung der Berufung der Beschwerdeführer zu umgehen und weil sein Verhalten bei der mündlichen Verhandlung auf sie einen merkwürdigen Eindruck gemacht habe.
Die Erteilung der Rechtsauskunft durch den Sachbearbeiter der belangten Behörde allein führte - unabhängig davon, ob sie richtig oder falsch war - nicht zur Befangenheit. Ebensowenig vermögen die Beschwerdeführer eine Befangenheit des Sachbearbeiters damit zu begründen, daß es auf sie einen merkwürdigen Eindruck gemacht habe, daß der Sachbearbeiter bei der mündlichen Verhandlung auf die Aussage des Amtssachverständigen für Limnologie, vor einem Abspruch der Angelegenheit müsse im Winter in der Beschneiungszeit eine Wasserprobe mit zusätzlichen Parametern genommen werden, mit der Frage reagiert habe, ob dies nicht doch anders ginge.
Die Beschwerdeführer behaupten, der Verfasser des Projektes besitze lediglich die "eingetragene Befugnis in den Bereichen Forst- und Holzwirtschaft" und sei daher zur Projekterstellung nicht befugt gewesen. Die Projektsunterlagen seien auch unbrauchbar, weil sie nicht naturgetreu seien. Durch fehlende Eintragung der Höhenlagen ergäben sich Differenzen um 10 %, sodaß nicht exakt beurteilt werden könne, wo die geplanten Leitungen verliefen.
§ 103 lit. e WRG 1959 sieht vor, daß einem Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung die erforderlichen, von einem Fachkundigen entworfenen Pläne, Zeichnungen und erläuternden Bemerkungen unter Namhaftmachung des Verfassers anzuschließen sind. Wer als Fachkundiger im Sinne dieser Bestimmung anzusehen ist und ob der Verfasser des Projektes der mitbeteiligten Partei in diese Kategorie fällt, braucht aber nicht untersucht zu werden, da eine Partei des wasserrechtlichen Verfahrens durch den bloßen Umstand allein, daß die Projektsunterlagen nicht von einem "Fachkundigen" im Sinne des § 103 lit. e WRG 1959 verfaßt wurden, nicht in ihren Rechten verletzt würde. Eine derartige Rechtsverletzung wäre nur dann möglich, wenn die Projektsunterlagen so mangelhaft wären, daß der Partei die Verfolgung ihrer Rechte unmöglich gemacht würde. Daß dies hier nicht der Fall ist, hat die belangte Behörde, gestützt auf die Ausführungen ihres Amtssachverständigen, dargetan.
Schließlich meinen die Beschwerdeführer , der erstinstanzliche Bescheid sei absolut nichtig gewesen, weil er von der Abteilungssekretärin beglaubigt worden sei, die hiezu nicht ermächtigt sei.
Die belangte Behörde hat diesem Argument der Beschwerdeführer im angefochtenen Bescheid entgegengehalten, diese Behauptung sei durch den Akteninhalt widerlegt. In der Gegenschrift meint sie, dieser Einwand sei deswegen nicht stichhältig, weil der angefochtene Bescheid alle Merkmale eines Bescheides aufweise.
Beide Argumentationen sind unzutreffend.
Aus dem Akteninhalt ergibt sich nichts, was als Widerlegung der Behauptung der Beschwerdeführer angesehen werden könnte, daß die Abteilungssekretärin nicht zur Beglaubigung ermächtigt gewesen sei.
Daß der angefochtene Bescheid Bescheidcharakter hat, ist unbestritten. Das hat aber nichts mit der Frage zu tun, ob der erstinstanzliche Bescheid ein Bescheid ist. Wäre der erstinstanzliche Bescheid absolut nichtig, dann hätte die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführer nicht abweisen dürfen, sondern hätte sie zurückweisen müssen.
Ein absolut nichtiger Bescheid der Erstbehörde lag aber aus anderen Gründen nicht vor.
Nach § 58 Abs. 3 AVG gilt für Bescheide § 18 Abs. 4.
Nach § 18 Abs. 4 AVG müssen alle schriftlichen Ausfertigungen die Bezeichnung der Behörde enthalten sowie mit Datum und mit der unter leserlicher Beifügung des Namens abgegebenen Unterschrift dessen versehen sein, der die Erledigung genehmigt hat. An die Stelle der Unterschrift des Genehmigenden kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, daß die Ausfertigung mit der nach Abs. 2 genehmigten Erledigung des betreffenden Geschäftsstückes übereinstimmt. Das Nähere wird durch Verordnung geregelt.
Nach § 3 Abs. 1 der Beglaubigungsverordnung, BGBl. Nr. 445/1925, sind zur Beglaubigung der schriftlichen Ausfertigungen nur die Angestellten ermächtigt, die für ihre Person mit dieser Aufgabe durch eine besondere schriftliche Verfügung des Amtsvorstandes ausdrücklich betraut worden sind.
Diese Vorschrift stellte eine reine Ordnungsvorschrift dar. Ein unter Verletzung dieser Vorschrift zustandegekommener Bescheid ist nicht absolut nichtig. Dies ergibt sich aus der Überlegung, daß mit der Annahme einer absoluten Nichtigkeit eine Rechtsunsicherheit in einem Ausmaß verbunden wäre, die angeordnet zu haben, dem Verordnungsgeber nicht zugesonnen werden kann. Es könnte sich nämlich dann selbst nach Jahren herausstellen, daß ein von allen Parteien und auch von der Behörde für einen Bescheid gehaltenes Schriftstück auf Grund der Tatsache, daß die Beglaubigung von einem nicht dazu ermächtigten Bediensteten vorgenommen wurde, absolut nichtig ist. Es ist daher einer Auslegung der Vorzug zu geben, die § 3 der Beglaubigungsverordnung als bloße Ordnungsvorschrift ansieht.
Die Beschwerdeführer bringen vor, § 63 WRG 1959 sei auf Beschneiungsanlagen nicht anwendbar. Das Wasserrechtsgesetz 1934 habe Beschneiungsanlagen nicht gekannt. Stromkabel und die Wasserzuleitung zu einer Schneekanone gehörten nicht zur Wasserbenutzungsanlage. Eine Beschneiungsanlage diene auch nicht der nutzbringenden Verwendung des Wassers.
Nach § 63 lit. b WRG 1959 kann die Wasserrechtsbehörde, um die nutzbringende Verwendung der Gewässer zu fördern, um ihren schädlichen Wirkungen zu begegnen, zur geordneten Beseitigung von Abwässern und Abfällen und zum Schutz der Gewässer in dem Maße als erforderlich für Wasserbauvorhaben, deren Errichtung, Erhaltung oder Betrieb im Vergleich zu den Nachteilen von Zwangsrechten überwiegende Vorteile im allgemeinen Interesse erwarten läßt, die notwendigen Dienstbarkeiten einräumen oder entgegenstehende dingliche Rechte einschließlich Nutzungsrechte im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, einschränken oder aufheben, damit die genehmigte Anlage mit den zu ihr gehörigen Werken und Vorrichtungen hergestellt, betrieben und erhalten sowie der Vorschreibung sonstiger Maßnahmen entsprochen werden kann. Die Nutzung des Wassers der S.-Ache für eine Beschneiungsanlage dient wirtschaftlichen (gewerblichen) Zwecken. Daß eine Nutzung des Wassers zu wirtschaftlichen Zwecken eine nutzbringende Verwendung des Wassers sein kann, ergibt sich schon aus § 30 Abs. 1 WRG 1959, welcher vorsieht, daß Tagwässer so reinzuhalten sind, daß sie zu gewerblichen Zwecken benutzt werden können. Wenn § 30 Abs. 1 WRG 1959 es zu den Zielen der Gewässerreinhaltung erklärt, daß Tagwässer zu gewerblichen Zwecken benützt werden können, dann folgt daraus, daß die gewerbliche Nutzung von Wasser, also die Nutzung zu wirtschaftlichen Zwecken, eine solche ist, die das WRG 1959 als nutzbringend ansieht. Die gegenteilige Auffassung der Beschwerdeführer entbehrt jeder Grundlage.
Zu einem Wasserbauvorhaben zählt alles, was zur Verwendung des Wassers für den beabsichtigten Zweck erforderlich ist, somit auch Stromkabel und Wasserzuleitungsanlagen für eine Beschneiungsanlage. Diese Anlagen stehen mit der beabsichtigten Wasserverwendung in einem untrennbaren Zusammenhang.
Daß der historische Gesetzgeber Beschneiungsanlagen nicht kannte, ist ohne Belang. Entscheidend ist, daß der Wortlaut des § 63 lit. b WRG 1959 solche Anlagen mitumfaßt.
Die Beschwerdeführer bestreiten, daß ein öffentliches Interesse an der zwangsweisen Dienstbarkeitseinräumung vorliege. Da nach den Ausführungen im angefochtenen Bescheid die Beschneiung selbst nicht Gegenstand der Bewilligung sei, könne das öffentliche Interesse auch nicht mit der Beschneiung begründet werden. Die belangte Behörde habe ohne jede Prüfung des öffentlichen Interesses den wirtschaftlichen Interessen eines Privaten auf eine Talabfahrt bei einer von 90 Liftanlagen eines Skigebietes den Vorrang vor den Rechten der betroffenen Grundeigentümer eingeräumt. Dies sei mit dem Bundesverfassungsgesetz über den umfassenden Umweltschutz unvereinbar. Die Attraktivität eines Skiortes und die wirtschaftlichen Ergebnisse einer Liftgesellschaft oder anderer Betriebe könnten niemals ein öffentliches Interesse darstellen. Die Schneesicherheit der Piste durch künstliche Beschneiung sei nur bedingt gegeben, weil eine solche Beschneiung nur bei niedrigen Temperaturen stattfinden könne und andererseits Sch. die schneereichste Gemeinde in den Alpen sei. In diesem Gebiet gäbe es rund 90 Liftanlagen. Damit bestünden hunderte Kilometer Skipisten, sodaß ein kleiner Teil eines Talstückes eines Liftes nur eine verschwindende Kleinigkeit ausmache. Der Beschneiung dieses Talstückes komme im Hinblick auf die Tourismuswirtschaft keine Bedeutung zu. Auch die Interessenabwägung sei nur zum Schein durchgeführt worden. Die aus der Zwangsrechtseinräumung für die Beschwerdeführer resultierenden Nachteile seien nicht berücksichtigt worden. Die Entschädigung könne diese Nachteile nicht aus der Welt schaffen. Das Projekt könne auch ohne Inanspruchnahme von Grundstücken der Beschwerdeführer verwirklicht werden. Alternativvarianten seien praktisch nicht überprüft worden.
Unzutreffend ist der Einwand, die Möglichkeit, das Projekt der mitbeteiligten Partei ohne Inanspruchnahme von Grundstücken der Beschwerdeführer zu verwirklichen, sei nicht geprüft worden. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid dargelegt, daß die von den Beschwerdeführern vorgeschlagenen Varianten ungeeignet sind. Diese Begründungsausführungen werden in der Beschwerde nicht widerlegt. Was die von den Beschwerdeführern ventilierte Versorgung der Beschneiungsanlage aus der Trinkwasserversorgungsanlage anlangt, so hat der im Berufungsverfahren beigezogene Amtssachverständige für Wasserbautechnik erklärt, dies sei nicht möglich, weil die Trinkwasserversorgungsanlage damit überlastet wäre. Dies haben die Beschwerdeführer nicht widerlegt.
Hingegen sind die Beschwerdeführer im Ergebnis im Recht, wenn sie bemängeln, es fehle an einer ausreichenden Darlegung des für das Projekt sprechenden öffentlichen Interesses und an einer ausgewogenen Interessenabwägung.
§ 63 lit. b WRG 1959 sieht eine Interessenabwägung vor. Die beschwerdeführenden Parteien haben demnach ein Recht darauf, daß Zwangsrechte zu ihren Lasten nicht ohne eine diese Maßnahme rechtfertigende Interessenabwägung im Sinne des Gesetzes begründet werden. Die belangte Behörde hatte daher festzustellen, ob und in welchem Ausmaß mit dem Vorhaben der mitbeteiligten Partei Vorteile im allgemeinen (= "öffentlichen") Interesse verbunden sind und ob diese Vorteile die Nachteile überwiegen. Zwar kann nicht verkannt werden, daß die Entscheidung, welche Interessen überwiegen, in der Regel eine Wertentscheidung sein muß, da die konkurrierenden Interessen meist nicht in Geld bewertbar und damit berechen- und vergleichbar sind. Gerade dieser Umstand erfordert es aber, die für und gegen ein Vorhaben sprechenden Argumente möglichst umfassend und präzise zu erfassen und einander gegenüberzustellen, um die Wertentscheidung transparent und nachvollziehbar zu machen. Die belangte Behörde hätte daher das konkrete Ausmaß des öffentlichen Interesses an der Möglichkeit der Beschneiung der Talabfahrt auf der einen und den Ausprägungsgrad der mit der Belastung der Grundstücke der beschwerdeführenden Parteien verbundenen Nachteile auf der anderen Seite festzustellen gehabt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 94/07/0051, 0056).
Der angefochtene Bescheid wird diesen Anforderungen an eine Interessenabwägung nicht gerecht. Zwar ist der Einwand der Beschwerdeführer unzutreffend, ein öffentliches Interesse könne nicht mit der Notwendigkeit einer Beschneiung begründet werden, weil die Beschneiung gar nicht Gegenstand des Verfahrens sei. Entscheidend ist, ob die Wasserbenutzung im öffentlichen Interesse gelegen ist. Auch aus dem Bundesverfassungsgesetz über den umfassenden Umweltschutz ist keine Unzulässigkeit der zwangsweisen Dienstrechtseinräumung abzuleiten. Die belangte Behörde begründet das öffentliche Interesse aber lediglich mit allgemeinen, nicht auf den konkreten Fall bezogenen Erwägungen. Die "Sicherung der Betriebsergebnisse der Liftgesellschaft gemäß deren wirtschaftlichen Zielsetzungen" vermag überhaupt kein öffentliches Interesse zu begründen. Die Bedeutung einer Beschneiung der Abfahrt bis ins Tal im konkreten Fall wäre schon deswegen näher zu untersuchen gewesen, weil der Geschäftsführer der mitbeteiligten Partei in der Verhandlung vor der Erstbehörde erklärt hat, daß trotz eingeschränkter Möglichkeit der Talabfahrt der Regelumsatz erreicht worden sei.
Unklar sind die Ausführungen der belangten Behörde darüber, daß "die Landwirte" durch den Skibetrieb wirtschaftlich allgemein profitieren, weil die Grundstücke im Winter nicht landwirtschaftlich genutzt werden können, durch den Skibetrieb jedoch die Möglichkeit der wirtschaftlichen Nutzung der Grundstücke auch im Winter bestehe. Welchen Landwirten durch den Skibetrieb eine Nutzung der Grundstücke ermöglicht wird und worin diese Nutzung besteht, wird nicht erläutert.
Unzulässig war die Außerachtlassung der von den Beschwerdeführern ins Treffen geführten Beeinträchtigungen mit der Begründung, diese Erschwernisse würden im Rahmen der Entschädigung berücksichtigt. Die Entschädigung dient als Nachteilsausgleich und kann ihrerseits nicht zugleich in die Nachteilsbeurteilung einbezogen werden (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 95/07/0237).
Die Beschwerdeführer bemängeln, daß eine Behandlung des Projektes unter dem Aspekt des § 32 WRG 1959 zu Unrecht unterblieben sei. Eine Aufteilung des Wasserrechtsverfahrens nach einzelnen Paragraphen sei nicht vorgesehen.
Eine Partei des wasserrechtlichen Verfahrens hat grundsätzlich keinen Anspruch darauf, daß für ein Projekt alle wasserrechtlich erforderlichen Bewilligungen gleichzeitig erteilt werden. Es verletzt eine Partei nicht in ihren Rechten, wenn nur eine Bewilligung nach § 9, nicht aber auch eine allenfalls erforderliche Bewilligung nach § 32 erteilt wird. Dies bewirkt lediglich, daß das Projekt nicht verwirklicht werden darf, solange nicht alle erforderlichen wasserrechtlichen Bewilligungen vorliegen. Im Beschwerdefall liegt die Sache aber insofern anders, als es um die Einräumung von Zwangsrechten geht.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dem Begriff der Enteignung immanent, daß diese notwendig und geeignet sein muß, einen konkreten Bedarf im öffentlichen Interesse zu decken, daß diese Notwendigkeit also nur dann vorliegt, wenn durch die Enteignung der Enteignungszweck unmittelbar verwirklicht werden kann. Dies trifft dann nicht zu, wenn sich Hindernisse für die Verwirklichung des geplanten Vorhabens aus anderen Gesetzen (wie etwa aus dem Naturschutzgesetz) ergeben (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom , Slg. N.F. 9604/A, vom , 81/06/0095, vom , 83/05/0212, vom , 88/05/0039, u.a.).
Eine zwangsweise Einräumung einer Dienstbarkeit stellt eine Enteignung dar (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , B 1961/96 und die dort angeführte Vorjudikatur). Eine solche Zwangsrechtseinräumung wäre daher nicht zulässig, wenn vom eingeräumten Recht deswegen nicht Gebrauch gemacht werden könnte, weil (auch) eine Bewilligung nach § 32 WRG 1959 erforderlich wäre, diese aber nicht vorliegt.
§ 32 WRG 1959 unterwirft Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit beeinträchtigen, einer wasserrechtlichen Bewilligung.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Bewilligungspflicht gemäß § 32 WRG 1959 immer dann gegeben, wenn nach dem natürlichen Lauf der Dinge mit nachteiligen Einwirkungen auf die Beschaffenheit der Gewässer zu rechnen ist. Der Eintritt einer Gewässerverunreinigung ist für die Bewilligungspflicht irrelevant (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 96/07/0227, u.v.a.).
Zu diesem Thema fehlt es an ausreichenden Sachverhaltsermittlungen. Es finden sich zwar Aussagen darüber, daß "aus limnologischer Sicht" eine Verwendung des Wassers unbedenklich ist und dgl., nicht hingegen auf einem mängelfreien Ermittlungsverfahren beruhende Feststellungen dazu, ob nach dem natürlichen Lauf der Dinge durch die Beschneiung von Grundstücken der Beschwerdeführer mit Schnee, der aus dem Wasser der S.-Ache gewonnen wird, mit einer Gewässerverunreinigung zu rechnen ist. Nur wenn dies nicht der Fall wäre, bedürfte die Beschneiung selbst keiner wasserrechtlichen Bewilligung (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 90/07/0076). Der von den Beschwerdeführern beigezogene Privatsachverständige hat eine Beeinträchtigung von Gewässern (Quelle) durch die Beschneiung behauptet. Mit den auf dieses Gutachten gestützten Einwänden der Beschwerdeführer hat sich die belangte Behörde nur zum Teil auseinandergesetzt. Überdies wurde die im angefochtenen Bescheid verwertete Stellungnahme des Amtssachverständigen für Limnologie vom den Beschwerdeführer nicht mehr zur Kenntnis gebracht.
Die Beschwerdeführer bringen weiters vor, die Beschneiung sei nicht Gegenstand des Verfahrens gewesen; sie sei eine eigene Dienstbarkeit, deren Berechtigung im Zivilrechtsweg zu klären gewesen wäre. Ohne die Beschneiung selbst erübrige sich aber jedes vorhergehende Verfahren zur Errichtung einer Beschneiungsanlage. Auch wären naturschutzrechtliche und gewerberechtliche Belange der Beschneiungsanlage gleichzeitig zu verhandeln gewesen.
Da Zwangsrechte nicht eingeräumt werden dürfen, so lange nicht feststeht, daß ihrer Ausübung nicht Hindernisse nach anderen Gesetzen entgegenstehen, wäre von der belangten Behörde - erforderlichenfalls im Wege einer Vorfragenbeurteilung (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 86/05/0084 und die dort angeführte Vorjudikatur) - zu prüfen gewesen, ob der Verwirklichung des Projektes der mitbeteiligten Partei die Vorschriften des Naturschutzrechtes und des Gewerberechtes entgegenstehen und ob die mitbeteiligte Partei zivilrechtlich befugt ist, auf die Grundstücke der Beschwerdeführer durch Beschneiung derselben zuzugreifen. Bevor nicht feststand, daß derlei Hindernisse der Gebrauchnahme der Dienstbarkeiten nicht entgegenstanden, durften diese nicht zwangsweise eingeräumt werden.
Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich der angefochtene Bescheid in seinen Spruchabschnitten I, II, V, VI (soweit dieser nicht den Drittbeschwerdeführer betrifft) und VII als rechtswidrig infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben war.
Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47ff, insbesondere auf § 53 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am