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VwGH vom 20.09.2001, 98/07/0033

VwGH vom 20.09.2001, 98/07/0033

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Beck und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Paal, über die Beschwerde 1) des AK und 2) des FK, beide in E und beide vertreten durch Dr. Erich Proksch, Rechtsanwalt in Wien XIII, Auhofstraße 1, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung vom , Zl. 8 - LAS 15 Ke 3/21 - 97, 8 - LAS 15 Ma 1/7 - 97, betreffend den Flurbereinigungsplan E,

Spruch

1. den Beschluss gefasst:

Die vom Erstbeschwerdeführer erhobene Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Erstbeschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

und 2. zu Recht erkannt:

Die vom Zweitbeschwerdeführer erhobene Beschwerde wird als

unbegründet abgewiesen.

Das Land Steiermark hat dem Zweitbeschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Kostenmehrbegehren des Zweitbeschwerdeführers wird abgewiesen.

Begründung

Der Zweitbeschwerdeführer ist Eigentümer von Grundstücken, die der Flurbereinigung E unterzogen wurden. Der Erstbeschwerdeführer ist sein Vater. Die in den Beschwerdeschriften als Drittbeschwerdeführerin auftretende Partei war die im Jahre 1998 verstorbene Ehegattin des Zweitbeschwerdeführers. Einen Teil seiner landwirtschaftlichen Grundstücke hatte der Zweitbeschwerdeführer gemeinsam mit seiner Gattin im Jahre 1987 käuflich erworben, der andere Teil der Grundstücke war ihm und seiner Gattin mit einem im Jahre 1997 abgeschlossenen und verbücherten Übergabevertrag von seinem Vater, dem Erstbeschwerdeführer, und seiner nicht als Beschwerdeführerin auftretenden Mutter übergeben worden. Nach dem Tode seiner Ehefrau im Jahre 1998 erwarb der Zweitbeschwerdeführer an den der Flurbereinigung E unterzogenen Grundstücken auf Grund der Einantwortungsurkunde vom die seiner Ehefrau gehörenden Hälfteanteile, sodass er seit diesem Zeitpunkt Alleineigentümer der betroffenen Grundstücke ist.

Mit Kundmachung vom erließ die Agrarbezirksbehörde G (AB) den Flurbereinigungsplan E durch Auflage zur allgemeinen Einsicht vom bis einschließlich .

Gegen diesen Bescheid erhoben der Erstbeschwerdeführer, seine Gattin und der Zweitbeschwerdeführer eine Berufung, über welche die belangte Behörde nicht entschied, worauf die Berufungswerber einen Devolutionsantrag an den Obersten Agrarsenat beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft (OAS) stellten.

Mit Bescheid vom behob der OAS den Flurbereinigungsplan E "in Ansehung der Abfindungen" des Erst- und des Zweitbeschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 2 AVG unter Zurückverweisung der Angelegenheit zur neuerlichen Bescheiderlassung an die AB. In der Begründung dieses Aufhebungsbescheides wurde vom OAS im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

In der Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Abfindung sei zwischen

den Gesamtabfindungen des Erstbeschwerdeführers und seiner Gattin,

den Gesamtabfindungen des Erstbeschwerdeführers allein und den Gesamtabfindungen des Zweitbeschwerdeführers zu unterscheiden.

Der Erstbeschwerdeführer und seine Gattin hätten als Hälfteeigentümer einen landwirtschaftlichen Bewirtschaftungskomplex ins Verfahren eingebracht und seien mit dem bekämpften Flurbereinigungsplan gesetzmäßig abgefunden worden; die zugeteilte Abfindungsfläche stimme weitgehend mit dem Altbesitz überein und sei hinsichtlich der Grundstücksform und der Erschließung etwas verbessert worden. Die vom Erstbeschwerdeführer und seiner Gattin als Hälfteeigentümer der dem Flurbereinigungsverfahren unterzogenen Grundstücke erhobene Berufung sei daher abzuweisen gewesen.

Anders verhalte es sich für die Beurteilung der Gesetzmäßigkeit der Abfindung des Erstbeschwerdeführers als Alleineigentümer und jener des Zweitbeschwerdeführers. Mit Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom , LGBl. Nr. 89/1990, sei ein Grundwasserschongebiet bestimmt worden, das u.a. den westlichen Teil des Flurbereinigungsgebietes E erfasse. Die Regelungen dieser Verordnung würden im Wasserschongebiet die landwirtschaftliche Nutzung grundlegenden Einschränkungen unterwerfen, aus denen zumal im Falle des auf intensive Schweinehaltung ausgerichteten Betriebes des Erstbeschwerdeführers Nachteile in bewirtschaftungsmäßiger und wirtschaftlicher Hinsicht erwüchsen. Der Erstbeschwerdeführer habe im Bereich des heutigen Wasserschongebietes landwirtschaftliche Nutzflächen im Ausmaß von ungefähr 165 ar mit einem Wert von etwa 1,52 Mio. Punkten in das Flurbereinigungsverfahren eingebracht, jedoch in diesem Bereich ungefähr 614 ar im Wert von etwa 5,82 Mio. Punkten zugeteilt erhalten, welche Mehrzuteilung im Wasserschongebiet der gesetzlichen Forderung nach Abfindung mit Grundstücken von tunlichst gleicher Beschaffenheit nicht entspreche. Auch der Grundsatz, dass die gesamten Grundabfindungen einer Partei in Art und Bewirtschaftungsmöglichkeit den einbezogenen Grundstücken weitgehend zu entsprechen hätten, sei verletzt. Die Herstellung der Gesetzmäßigkeit einer Abfindung des Erstbeschwerdeführers bedinge eine grundlegende Rücknahme des Abfindungsausmaßes landwirtschaftlicher Nutzflächen im Wasserschongebiet. Die durch die Gestaltung der Flurbereinigung in besonderer Weise gelungene Besitzkonzentration werde sich freilich bei Herstellung der Gesetzmäßigkeit der Abfindung im aufgezeigten Sinne in diesem Ausmaß nicht mehr aufrecht erhalten lassen, weil bei der erforderlichen Neueinteilung zusätzliche und einschränkende Gesichtspunkte zu berücksichtigen sein würden. Angesichts der vorliegenden Verhältnisse bestünden aber gegen eine Erhöhung der Anzahl der Abfindungen gegenüber dem bisherigen Stand und gegen Verschiebungen in bonitätsmäßiger Hinsicht keine grundsätzlichen Bedenken.

Des Weiteren habe der Erstbeschwerdeführer haus- und ortsnahe Gründe, die auf der Grundlage von Besitzstandsausweis und Bewertungsplan als solche mit besonderem Wert ausgewiesen seien, im Ausmaß von 0,3892 ha eingebracht, jedoch gleichwertigen Grund nur im Ausmaß von 0,1786 ha zugewiesen erhalten. Auch diese Minderzuteilung in der Wertklasse haus- und ortsnaher Gründe bewirke eine Gesetzwidrigkeit der Abfindung des Erstbeschwerdeführers. Dem Erstbeschwerdeführer wären in der betroffenen Wertklasse gleichwertige Grundstücke zuzuteilen oder es wäre eine Wiederzuteilung vorzunehmen.

Schließlich habe der Erstbeschwerdeführer in einem nach der Flächenwidmung der Gemeinde als "Bodenentnahme und spätere Nutzung" oder "Schottergrube/Erholungsfläche" gewidmeten Bereich Grund im (einer Detailabklärung noch bedürftigen) Ausmaß von 0,5136 ha eingebracht, jedoch keinen gleichwertigen Grund zugewiesen erhalten, was die Abfindung des Erstbeschwerdeführers auch gesetzwidrig mache.

Die dem Zweitbeschwerdeführer schließlich zugeteilte Abfindung erweise sich deswegen als gesetzwidrig, weil ihm trotz Einbringung von Grund im (einer Detailabklärung noch bedürftigen) Ausmaß von 0,3061 ha in jenem Bereich, der für die Gewinnung von Schotter bestimmt sei, kein gleichwertiger Grund zugewiesen worden sei. Es müsste zur Herstellung der Gesetzmäßigkeit der Abfindung auch dem Zweitbeschwerdeführer gleichwertiger Grund entsprechend den für die Gewinnung von Schotter gewidmeten Flächen zugeteilt werden oder eine Wiederzuteilung der eingebrachten Flächen erfolgen. Wie für den Erstbeschwerdeführer, so gelte auch für den Zweitbeschwerdeführer allerdings, dass die gebotene Herstellung der Gesetzmäßigkeit seiner Abfindung unter den dargestellten Gesichtspunkten die bisher erzielte Besitzkonzentration möglicherweise nicht mehr zulassen werde; gegen eine Erhöhung der Anzahl der Abfindungen gegenüber dem bisherigen Stand und Verschiebungen in bonitätsmäßiger Hinsicht bestünden angesichts der vorliegenden Verhältnisse auch im Fall des Zweitbeschwerdeführers keine grundsätzlichen Bedenken.

Mit Bescheid vom erließ die AB einen im Umfang der Abfindungen des Erst- und des Zweitbeschwerdeführers sowie weiterer Parteien abgeänderten Flurbereinigungsplan. In der Begründung dieses Bescheides der AB heißt es, dass die bisherige Mehrzuteilung an Abfindungsflächen für den Erstbeschwerdeführer im Wasserschongebiet im Ausmaß von rund 4,45 ha habe ausgeglichen und gegenüber dem alten Besitzstand sogar eine Verringerung um ca. 0,14 ha erreicht werden können. Bedenken gegen eine Rücknahme der an den Erstbeschwerdeführer erfolgten Mehrzuteilung von Abfindungsflächen im Wasserschongebiet bestünden nicht, weil der Veränderung ausschließlich ein freiwilliges Tauschangebot anderer Parteien zu Grunde liege und den Gesetzmäßigkeitskriterien des Steiermärkischen Zusammenlegungsgesetzes 1982, LGBl. Nr. 82/1982, i. d.F. LGBl. Nr. 26/1995 (StZlG 1982), voll entsprochen werde. Der Änderungsvorschlag des Erstbeschwerdeführers hingegen hätte gegen den Willen aller betroffenen Parteien angeordnet werden müssen. Auch die Minderzuteilung von Grundstücken mit besonderem Wert im Ausmaß haus- und ortsnaher Grundstücke habe durch die Zuteilung einer Fläche von 0,3600 ha aus der Abfindung der Ehegatten Anton und Erika M. fast zur Gänze ausgeglichen werden können. Die Ehegatten Anton und Erika M. seien die einzige Partei im Flurbereinigungsverfahren, der im Bereich haus- und ortsnaher Gründe eine größere und auch verlegbare Fläche zugeteilt worden sei. Die Abtretung einer derartigen Fläche von Abfindungsgrundstücken anderer Parteien hätte daher zu einer Verletzung der Gesetzmäßigkeit hinsichtlich der Bestimmungen des § 28 StZlG 1982 geführt und sei daher schon deshalb nicht in Betracht gekommen. Zur Frage der Zuteilung von Gründen im Schotterabbaugebiet sehe sich die AB an die Rechtsansicht des OAS in dessen aufhebenden Erkenntnis vom nicht als gebunden an. Zum Zeitpunkt der Einleitung des Flurbereinigungsverfahrens seien die im nunmehrigen Schotterabbaugebiet liegenden Grundstücke weder für den Abbau von Schotter verwendet noch hiefür gewidmet worden. Auch zum Zeitpunkt der Anordnung der vorläufigen Übernahme der Grundabfindungen mit Bescheid der AB vom sei von einer künftigen Widmung dieser Grundstücke zum Schotterabbau weder etwas bekannt gewesen, noch habe eine solche Widmung vorhergesehen werden können, weshalb eine Berücksichtigung in der Planung der Neueinteilung undenkbar gewesen sei. Die Rechtswirksamkeit des Entwicklungsprogramms für Sand- und Kiesabbau für den südlichen Teil des Bezirkes R sei erst am eingetreten. Bodenwertänderungen an Grundabfindungen durch Änderungen des Flächenwidmungsplanes könnten nach § 20 Abs. 3 StZlG 1982 aber nur bis zur vorläufigen Übernahme der Grundabfindungen berücksichtigt werden, während Bodenwertänderungen nach diesem Zeitpunkt nach § 29 Abs. 2 leg. cit. nur mehr berücksichtigt werden könnten, wenn sie durch gemeinsame Maßnahmen und Anlagen verursacht worden seien. Eine generelle Berücksichtigung jeder Art von Bodenwertänderungen nach der vorläufigen Übernahme der Grundabfindungen, zumal solcher außerhalb des Einflussbereiches der Agrarbehörde, müsste auf den erreichten Zusammenlegungserfolg unabsehbar negative Auswirkungen haben. Es könne daher der Rechtsansicht des OAS nicht entsprochen werden.

In ihrer gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung rügten die Beschwerdeführer zunächst die Abberaumung einer für den anberaumt gewesenen Verhandlung vor der AB allein aus dem Grund, dass sich die anderen Verfahrensparteien gegen eine Änderung des Flurbereinigungsplanes ausgesprochen hätten. Die anderen Parteien würden von der AB besser behandelt als die Beschwerdeführer. Wenn die AB meine, in Abfindungsgrundstücke dritter Parteien nicht mehr eingreifen zu können, irre sie. Die Änderung der Abfindung im Hinblick auf Flächen im Wasserschongebiet und auf haus- und ortsnahe Gründe würde dem Gesetz nicht gerecht, weil die den Beschwerdeführern zugewiesenen Gründe hinsichtlich Bodenart und Flächenform der Anforderung tunlichst gleicher Beschaffenheit nicht entsprächen. Das dafür neu zugeteilte Abfindungsgrundstück habe eine äußerst ungünstige Form und sei nur vom Norden her aufgeschlossen. Im Westen schließe es unmittelbar an Wald an und sei näher genannten Beeinträchtigungen durch die Waldrandlage ausgesetzt. Das als versuchter Ausgleich für haus- und ortsnahe Gründe zugewiesene Abfindungsgrundstück wiederum sei äußerst ungünstig gelegen und durch einen angrenzenden Gewerbebetrieb schwerst beeinträchtigt. Mit dem Altbesitz sei dieses Grundstück nicht vergleichbar. Wenn die AB hinsichtlich der Flächen im Schotterabbaugebiet meine, der Rechtsanschauung des OAS nicht folgen zu müssen, dann bedeute dies, den Rechtsstaat ad absurdum zu führen. Darüber hinaus sei die Rechtsmeinung der AB, welche sie der vom OAS ausgedrückten Rechtsanschauung entgegengesetzt habe, auch falsch, weil es nicht auf den Zeitpunkt der vorläufigen Übernahme, sondern auf die Planauflage ankomme.

Auch die Ehegatten Anton und Erika M. erhoben gegen den abgeänderten Flurbereinigungsplan Berufung.

Die belangte Behörde holte das Gutachten eines Amtssachverständigen für Landwirtschaft ein und gab dessen Inhalt den Beschwerdeführern gemeinsam mit der am zugestellten Ladung zu der für den anberaumten mündlichen Verhandlung bekannt.

In der mündlichen Verhandlung am trugen die Beschwerdeführer die Berufung vor und erklärten sich dadurch benachteiligt, dass ihnen weniger und minderwertige Flächen zugeteilt worden seien. Die eingebrachten Besitzkomplexe, die nunmehr im Wasserschongebiet lägen, seien von besserer Bonität als die zugeteilten Abfindungen gewesen, wobei auch die Ausformung eines näher genannten Abfindungsgrundstückes zu beanstanden sei. Auf Wiederzuteilung der Grundstücke mit besonderem Wert, nämlich der Schotterabbauflächen, bestehe ein Rechtsanspruch der Beschwerdeführer. Zum Beweis dafür, dass die Beschwerdeführer im Ergebnis der Kommassierung nicht mehr den gleichen Betriebserfolg wie zuvor erwirtschaften könnten, werde zum einen die Beischaffung des schon im Vorverfahren vorgelegten Gutachtens eines näher genannten Sachverständigen beantragt und außerdem eine Frist von drei Wochen zur Vorlage eines Gegengutachtens zum Gutachten des Amtssachverständigen für Landwirtschaft erbeten.

Am langte bei der belangten Behörde eine im Auftrag der Beschwerdeführer erstattete gutachterliche Stellungnahme des Univ. Doz. Dipl.-Ing. Dr. B. ein. In dieser Stellungnahme gelangt der Gutachter zum Ergebnis, dass mit der vorgenommenen Neueinteilung wegen der zu bemängelnden Beschaffenheit eines näher betrachteten Abfindungsgrundstückes und wegen des Unterbleibens einer Zuweisung von Grundstücken im Schotterabbaugebiet eine Abfindung mit Flächen von tunlichst gleicher Beschaffenheit nicht gegeben sei.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufungen sowohl der Beschwerdeführer als auch des Ehepaares Anton und Erika M. gegen den abgeänderten Flurbereinigungsplan der AB vom ebenso ab wie den Antrag der Beschwerdeführer auf Einräumung einer dreiwöchigen Frist zur Beibringung eines Gegengutachtens zum Gutachten des Amtssachverständigen für Landwirtschaft. In der Begründung des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensganges, des Gutachtens des beigezogenen Amtssachverständigen für Landwirtschaft und der maßgebenden Gesetzesbestimmungen zunächst aus, weshalb der Berufung der Eheleute Anton und Erika M. nicht Folge zu geben sei, und traf zur Berufung der Beschwerdeführer sodann im Wesentlichen folgende Ausführungen:

Wenngleich nach der "bestreitbaren, aber als ständig zu bezeichnenden" Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Bindung an die in einem aufhebenden Bescheid nach § 66 Abs. 2 AVG von der Oberbehörde ausgedrückte Rechtsanschauung bestehe, müsse im vorliegenden Fall eine Bindungswirkung an die Entscheidung des OAS vom verneint werden. Da die übrigen Parteien des Flurbereinigungsverfahrens die Rechtsansicht des OAS nicht hätten bekämpfen können, was sich nicht zuletzt auch aus der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom , 96/07/0169, ergebe, stünde eine solche Bindungswirkung im Widerspruch zu Art. 6 EMRK und wäre daher verfassungswidrig. In "verfassungskonformer Interpretation" sei deshalb eine Bindung an die Rechtsansicht des OAS in dessen aufhebenden Bescheid vom zu verneinen. Die Verneinung einer solchen Bindungswirkung ergebe sich nicht zuletzt auch aus dem erwähnten Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom , 96/07/0169, in welchem der Gerichtshof ausgeführt habe, dass es dem damaligen Beschwerdeführer unbenommen bleibe, die gerügten Rechtswidrigkeiten des Bescheides des OAS einem künftigen Berufungsbescheid im fortgesetzten Verfahren entgegenzuhalten. Die Möglichkeit, die Rechtswidrigkeit eines Aufhebungsbescheides vor dem Verwaltungsgerichtshof mit Erfolg geltend zu machen, schließe aber eine Bindung der sachlich in Betracht kommenden Unterbehörden aus. Zufolge der Abänderung des Flurbereinigungsplanes E durch den bekämpften Bescheid der AB vom liege im Übrigen auch nicht Identität der Sache vor. Das Berufungsvorbringen der Beschwerdeführer zur Frage der Beachtlichkeit der Wasserschongebietesverordnung sowie der Verordnung vom , LGBl. Nr. 63, betreffend das Entwicklungsprogramm für den Planungsraum R-Süd, sei somit unter dem Aspekt der Verneinung einer Bindungswirkung des Aufhebungsbescheides des OAS vom zu betrachten.

Eine Neubewertung nach dem Stichtag der vorläufigen Übernahme der Grundabfindungen komme gesetzlich nicht in Betracht, wobei Wertänderungen im eigentlichen Sinn unter Beachtung des Bewertungsplanes gar nicht vorlägen; allenfalls seien Änderungen lediglich im Bereich der Bewirtschaftbarkeit (Wasserschongebietsverordnung - Schotterabbau - Flächenwidmungsplan) gegeben. Wie sich aus dem Gutachten des Amtssachverständigen, welchem zu folgen sei, ergebe, betrage der Abfindungsanspruch der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung des Beitrages für die gemeinsamen Anlagen 17,771.502 Punkte und unter Berücksichtigung des Beitrages für die Öko-Ausstattung 17,618.771 Punkte. Die Differenz auf den Wert der Grundabfindung von 17,613.929 Punkten betrage ein Minus von 157.573 Punkten oder 0,87 % der Grundlage des Abfindungsanspruches; sie liege somit innerhalb der 5 %igen Toleranzgrenze des § 27 Abs. 7 StZlG 1982. Das Fläche-Wertverhältnis der Abfindung betrage 0,0123323 m2 pro Punkt und liege innerhalb der 20 %igen Toleranzgrenzen nach § 27 Abs. 8 leg. cit. Die Abweichung vom alten Bestand betrage 0,0001447 m2 pro Punkt oder ein Minus von 1,19 %. Ein tabellarisch dargestellter Bonitätsklassenvergleich zeige in Summe eine Verringerung der Flächenanteile in den Bonitätsklassen 1, 2 und 4 gegenüber einer Vermehrung in den Bonitätsklassen 3, 5 und 6. Dieser Verschlechterung der Bonitätsverhältnisse stehe aber die starke Verringerung der Anzahl der Besitzkomplexe (70) auf 20 Abfindungen und die Verbesserung der Größenverhältnisse von 0,0006 ha bis 2,3855 ha bei den eingebrachten Besitzkomplexen auf 0,0056 ha bis 5,1772 ha bei den Abfindungen gegenüber. Die Zahl der Besitzkomplexe mit zur Gänze oder überwiegend für Acker- bzw. Wiesennutzung bewerteten Flächen sei von 41 auf 10 Abfindungen sehr stark verringert worden, wobei sich auch die Flächenverhältnisse entsprechend verbessert hätten. Auch eine wesentliche Verbesserung der Form der Grundstücke habe erreicht werden können und es seien die Abfindungen mit zur Gänze oder überwiegend für Acker- bzw. Wiesennutzung bewerteten Flächen allesamt parallel ausgeformt und über öffentliche Wege erreichbar. Hiedurch komme es zu einer Verringerung des Arbeits- und Zeitaufwandes und zu einem Rückgang der Maschineneinsatzstunden durch kürzere Rüst- und Wegzeiten sowie durch bessere Ausformung. Auf Grund der Bodenverhältnisse grundsätzlich ackerfähige, aber nicht oder nur erschwert nutzbare Flächen seien stark reduziert worden. Die Gesetzmäßigkeit der gesamten Abfindungen sei somit nicht nur rechnerisch gegeben, sondern es werde die Verschlechterung der Bonitäten durch die Verringerung der Besitzkomplexe, durch deren Ausformung und durch die Herausnahme von Abfindungen aus dem verordneten Wasserschongebiet weitestgehend kompensiert. Angesichts des Überwiegens der Zusammenlegungsvorteile sei trotz einer verminderten Grundbonität keine Gesetzwidrigkeit der Abfindung gegeben. Zutreffend habe der Amtssachverständige gefolgert, dass bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung der Gesamtabfindungen ein zumindest gleicher Betriebserfolg wie vor der Flurbereinigung gegeben sei. Eine Partei, die Gegenteiliges behaupte, habe nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes den Nachweis hiefür zu erbringen. Einen solchen Nachweis hätten die Beschwerdeführer nicht erbracht, weil ein Gutachten bis zur Beschlussfassung über die Berufung der belangten Behörde nicht vorgelegen sei. Der Antrag auf Einräumung einer dreiwöchigen Frist zur Beibringung eines solchen Gutachtens sei abzuweisen gewesen, weil der Zeitraum zwischen Zustellung der Ladung unter gleichzeitiger Bekanntgabe des Gutachtens des Amtssachverständigen und dem Verhandlungstermin ausgereicht habe, ein entsprechendes Gegengutachten vorzulegen.

Hinsichtlich des als Grundstück mit besonderem Wert in Berufung gezogenen Abfindungsgrundstückes (haus- und ortsnahe Gründe) gehe aus dem Gutachten des Amtssachverständigen hervor, dass die Abfindungsfläche im Ausmaß von 0,3740 ha zwar um 0,0152 ha unter der eingebrachten Fläche im Ausmaß von 0,3892 ha liege, dass die Abfindungsfläche aber wesentlich besser als die diesbezüglich eingebrachten Besitzkomplexe ausgeformt sei. Das eine der eingebrachten Grundstücke mit besonderem Wert sei schmal (ca. 9 m) und lang (ca. 60 m) ausgeformt gewesen, das andere Grundstück sei nicht rechteckig gewesen. Dem gegenüber weise die darauf bezogene Abfindungsfläche mit einer Breite von ca. 20 m und einer Länge von ca. 100 m eine günstigere Ausformung auf. Aspekte einer Beeinträchtigung dieses Abfindungsgrundstückes durch einen angrenzenden Gewerbebetrieb hätten nach den gesetzlichen Kriterien außer Betracht zu bleiben. Das betroffene Abfindungsgrundstück sei trotz des geringeren Flächenausmaßes im Verhältnis zu den diesbezüglich eingebrachten Besitzkomplexen zufolge der gegebenen Erschließung und Ausformung als gleichwertig im Sinn des Gesetzes anzusehen.

Zu dem in der Berufung gerügten Überbleiben einer Zuteilung von Flächen im Schotterabbaugebiet sei auf die Verneinung einer Bindung an den aufhebenden Bescheid des OAS zu verweisen. Wie sich aus dem Gutachten des Amtssachverständigen ergebe, habe das Ausmaß des Altbesitzes der Beschwerdeführer, der nach dem Flächenwidmungsplan 1994 im Schotterabbaugebiet gelegen sei, zusammen 0,8187 ha betragen. Nach dem in Auflage befindlichen Änderungsentwurf des Flächenwidmungsplanes, mit welchem das Schotterabbaugebiet erweitert werden solle, kämen weitere Flächen eingebrachter Besitzkomplexe hinzu, sodass sich unter Berücksichtigung dieses Änderungsentwurfes die im Schotterabbaugebiet gelegene Fläche der eingebrachten Besitzkomplexe mit einem Ausmaß von ca. 1,8890 ha beziffern ließe (Der Amtssachverständige hatte in seinem Gutachten dazu noch angemerkt, dass nach dem in Auflage befindlichen Änderungsentwurf des Flächenwidmungsplanes ein Abfindungsgrundstück im Ausmaß von 2,5509 ha zur Gänze in dem zur Erweiterung des Schotterabbaugebietes vorgesehenen Bereich läge). Dem Berufungsvorbringen, dass ein näher bezeichnetes Abfindungsgrundstück wesentlich schlechter als die Altgrundstücke in näher genannten Rieden sei, müsse erwidert werden, dass das Vorhandensein einzelner Mängel bei Abfindungsgrundstücken für sich allein eine Gesetzwidrigkeit der Abfindung noch nicht nach sich ziehen könne, weil entscheidend stets der Vergleich des gesamten Altbesitzes mit der gesamten Abfindung sei. Gebe es doch regelmäßig mehrere Möglichkeiten der Gestaltung einer Abfindung, ohne dass eine Partei des Kommassierungsverfahrens Anspruch darauf habe, in der für sie günstigsten Weise abgefunden zu werden. Den angezweifelten Bodenwertberechnungen stehe die Rechtskraft des Bewertungsplanes entgegen. Die nunmehr kritisierte Abfindungsfläche liege außerhalb des Wasserschongebietes, womit einem ausdrücklichen Wunsch der Beschwerdeführer Rechnung getragen worden sei. Zur gerügten Waldrandlage sei auszuführen, dass nunmehr lediglich 4 Abfindungen eine Waldrandlage von rund 700 lfm aufwiesen, während insgesamt 13 der eingebrachten Besitzkomplexe über eine Grenzlänge von ca. 940 lfm von Waldrandlage betroffen gewesen seien.

Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften durch die Absage der für den anberaumten Verhandlung sei für die belangte Behörde nicht erkennbar. Die AB sei stets um eine einvernehmliche Lösung bemüht gewesen, was auch darin zum Ausdruck komme, dass nach der Entscheidung des OAS drei weitere Verhandlungen auch unter Beiziehung der Beschwerdeführer stattgefunden hätten. Die Absetzung der für den anberaumten Verhandlung sei mit Rücksicht auf die Erfolglosigkeit einer einvernehmlichen Lösung erfolgt. Das Gutachten des Amtssachverständigen für Landwirtschaft sei den Beschwerdeführern gemeinsam mit der Ladung zur Verhandlung übermittelt worden; Gelegenheit zur Stellungnahme sei bei der mündlichen Verhandlung gegeben gewesen. Über einen in einem ergänzenden Berufungsschriftsatz ins Spiel gebrachten Ausscheidungsantrag werde die AB zu befinden haben.

Gegen diesen, u.a. an beide Beschwerdeführer und die Gattin des Zweitbeschwerdeführers gerichteten Bescheid erhoben die genannten Personen zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher deren Behandlung jedoch mit Beschluss vom , B 3174/97, abgelehnt und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat. Vor diesem Gerichtshof begehren die Beschwerdeführer und die Gattin des Zweitbeschwerdeführers die Aufhebung des angefochtenen Bescheides aus dem Grunde der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder jener infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit der Erklärung, sich durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten auf Abfindung mit Grundstücken von tunlichst gleicher Beschaffenheit als verletzt zu erachten.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Die Beschwerdeführer haben repliziert.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Prüfung der Parteistellung der als Beschwerdeführer auftretenden Personen Grundbuchsauszüge der betroffenen Liegenschaften eingeholt und die als Beschwerdeführer auftretenden Parteien zu Handen des Beschwerdevertreters gemäß § 36 Abs. 8 VwGG eingeladen, zum bekannt gegebenen Inhalt der Grundbuchsauszüge und zu einem näher angesprochenen Vorbringen der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift Stellung zu nehmen, welcher Einladung entsprochen worden ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zur Parteistellung und Beschwerdelegitimation der vor dem Verwaltungsgerichtshof als Beschwerdeführer auftretenden Personen:

Gemäß § 47 StZlG 1982 sind im Flurbereinigungsverfahren die Bestimmungen für die Zusammenlegung (mit - im gegebenen Zusammenhang nicht interessierenden - Abänderungen) sinngemäß anzuwenden.

Nach § 8 Abs. 1 StZlG 1982 sind Parteien im Zusammenlegungsverfahren die Eigentümer der Grundstücke, die der Zusammenlegung unterzogen werden, und die Zusammenlegungsgemeinschaft.

§ 53 Abs. 3 StZlG 1982 schließlich ordnet an, dass im Falle eines Eigentumswechsels der Erwerber des Grundstückes in das anhängige Verfahren in der Lage eintritt, in der sich das Verfahren befindet.

Aus dieser Rechtslage resultieren für den Beschwerdefall folgende Konsequenzen:

Grundbücherlicher Alleineigentümer der der Flurbereinigung unterzogenen Grundstücke ist der Zweitbeschwerdeführer. Ihm allein kommt Berechtigung zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde zu.

Die als Drittbeschwerdeführerin aufgetretene Gattin des Zweitbeschwerdeführers ist im Jahre 1998, somit während der Anhängigkeit des Verfahrens vor den Höchstgerichten verstorben. Ihr Nachlass wurde dem Zweitbeschwerdeführer am eingeantwortet, was der Gerichtshof zum Anlass zu nehmen hatte, die Bezeichnung der vor dem Verwaltungsgerichtshof beschwerdeführenden Parteien von Amts wegen dahin abzuändern, dass die ursprünglich als Drittbeschwerdeführerin auftretende Gattin des Zweitbeschwerdeführers als beschwerdeführende Partei vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht mehr aufzuscheinen hat.

Der Erstbeschwerdeführer hat seine Grundstücke dem Zweitbeschwerdeführer (und auch dessen Gattin) übergeben. In der Berufung gegen den erstinstanzlichen Flurbereinigungsplan vom wurde vorgebracht, dass dies im Frühsommer 1996 geschehen, eine grundbücherliche Durchführung aber noch nicht erfolgt sei. Die Grundbuchsauszüge weisen auf einen Übergabevertrag vom hin, auch die Tagebuchzahl der Verbücherung stammt aus dem Jahre 1997. Der den beschwerdeführenden Parteien vom Verwaltungsgerichtshof vorgehaltene Umstand der schon im Jahre 1997 erfolgten Verbücherung des Übergabevertrages vom wurde von ihnen nicht in Abrede gestellt. Der Erstbeschwerdeführer war damit zufolge Verlustes seiner Parteistellung im Kommassierungsverfahren mit dem Tage des Einlangens des Grundbuchsgesuches beim Grundbuchsgericht, in dessen Erledigung die Einverleibung des Eigentumsrechtes an den Zweitbeschwerdeführer erfolgte, zur Beschwerdeführung nicht mehr legitimiert, weil der angefochtene Bescheid seine Rechtsstellung nach Aufgabe des Eigentumsrechtes an den der Flurbereinigung unterzogenen Grundstücken nicht mehr berühren konnte (vgl. das zur gleich gestalteten Rechtslage nach dem Tiroler Flurverfassungs-Landesgesetz 1978 ergangene hg. Erkenntnis vom , 97/07/0148, ebenso wie die zu vergleichbaren Fallgestaltungen ergangenen hg. Beschlüsse vom , 94/07/0093, und vom , 91/07/0126).

Im Umfang ihrer Erhebung durch den Erstbeschwerdeführer war die Beschwerde deshalb gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen, was der Verwaltungsgerichtshof in einem nach § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat beschlossen hat.

Zur zulässig erhobenen Beschwerde:

Der Zweitbeschwerdeführer (im Folgenden nur mehr: Beschwerdeführer) wendet sich zunächst gegen die Auffassung der belangten Behörde, sie sei an den Aufhebungsbescheid des OAS vom nicht gebunden. Insoweit der Beschwerdeführer diese Rechtsanschauung der belangten Behörde als verfehlt ansieht, hat er Recht. Mit ihrer Auffassung, an die tragenden Gründe des Aufhebungsbescheides des OAS vom nicht gebunden zu sein, hat die belangte Behörde die Rechtslage verkannt.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die in Spruch und Begründung eines Aufhebungsbescheides nach § 66 Abs. 2 AVG zum Ausdruck kommende, die Behebung und Zurückverweisung tragende Rechtsansicht der Berufungsbehörde, so lange die dafür maßgebende Sach- und Rechtslage keine Veränderung erfährt, sowohl für die Unterbehörde als auch (im Fall eines weiteren Rechtsganges) für die Berufungsbehörde selbst bindend (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , 93/07/0062, vom , 94/07/0105, und vom , 97/07/0015). Diese Bindungswirkung trifft auch den Verwaltungsgerichtshof (siehe etwa die hg. Erkenntnisse vom , 99/07/0118, und vom , 96/07/0215). Dass der Gerichtshof mit seinem von der belangten Behörde ins Treffen geführten Beschluss vom , 96/07/0169, die Beschwerde einer Partei des Flurbereinigungsverfahrens E gegen den Aufhebungsbeschluss des OAS vom mit der Begründung zurückgewiesen hat, der der beschwerdeführenden Verfahrenspartei gegenüber nicht ergangene Bescheid entfalte ihr gegenüber keine rechtliche Wirksamkeit, sodass es dieser Partei unbenommen bleibe, eine Rechtswidrigkeit der im Behebungsbescheid zum Ausdruck gebrachten Rechtsauffassung einem künftigen Berufungsbescheid entgegenzuhalten (siehe hiezu auch den hg. Beschluss vom , 95/07/0136), durfte nicht in Richtung einer Verneinung der vom unzulässig bekämpften Aufhebungsbescheid gegenüber jenen Parteien ausgehenden Bindungswirkung gedeutet werden, denen gegenüber der Aufhebungsbescheid erlassen worden war. Dass die von der belangten Behörde mit dem Hinweis auf Art. 6 EMRK ins Treffen geführten verfassungsrechtlichen Erwägungen es nicht erforderlich machen, im Falle der vorliegenden verfahrensrechtlichen Konstellation von der Beurteilung einer Bindungswirkung eines Aufhebungsbescheides nach § 66 Abs. 2 AVG Abstand zu nehmen, hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom , 96/07/0218, deutlich gemacht, in welchem er zu dem von der belangten Behörde angesprochenen Problem folgende Erwägungen angestellt hat:

"Die Besonderheit des Kommassierungsverfahrens bringt es mit sich, dass die von der Verwaltungspraxis gehandhabte Gestaltung des Rechtsmittelverfahrens als Summe von Einzelverfahren regelmäßig kein subjektiv-öffentliches Recht am betroffenen Einzelverfahren zunächst nicht beteiligter Parteien verletzt, dessen denkmögliche Verletzung sie zur Beschwerdeerhebung vor dem Verwaltungsgerichtshof erst legitimieren könnte. Mit der Aufhebung eines die Abfindung einer Partei zuweisenden Bescheides durch die Rechtsmittelbehörde wird nämlich in ein subjektiv-öffentliches Recht einer anderen Partei des Kommassierungsverfahrens noch nicht eingegriffen. Eingegriffen wird in die Rechtsposition einer anderen Partei des Zusammenlegungsverfahrens erst durch einen Bescheid, mit dem auch ihre Abfindung (neu) gestaltet wird. Die von der Verwaltungspraxis gehandhabte Aufspaltung des Rechtsmittelverfahrens in Kommassierungsangelegenheiten hat damit zur Konsequenz, dass gegen Aufhebungsbescheide 'in Ansehung anderer Abfindungen' Beschwerdelegitimation vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht besteht, dass dafür allerdings die tragenden Gründe eines nach § 66 Abs. 2 AVG aufhebenden Bescheides ihre Bindungswirkung nur im Verhältnis zum erfolgreichen Berufungswerber, nicht aber im Verhältnis zu am vorangegangenen Berufungsverfahren nicht beteiligten Verfahrensparteien äußern, denen die Aufhebungsbescheide nach der Verwaltungspraxis ja nicht zugestellt zu werden pflegen. Die Agrarbehörden werden durch diese Verwaltungspraxis freilich in das Dilemma gebracht, im fortgesetzten Verfahren der seinerzeit berufungswerbenden Partei gegenüber vom Bindungsgebot betroffen zu sein, sich gegenüber anderen Parteien, deren Abfindung im Ergebnis der Bindungswirkung des Aufhebungsbescheides anders als bisher gestaltet werden muss, auf eine solche Bindung aber nicht berufen zu dürfen. Gemildert werden die Auswirkungen dieses durch die Verwaltungspraxis im Kommassierungsverfahren hervorgerufenen Bindungszwiespalts im Regelfall freilich durch den Gestaltungsspielraum, welcher das den Parteien eines Kommassierungsverfahrens gesetzlich zustehende Recht auf Gesetzmäßigkeit ihrer Abfindung einräumt. Wie der Verwaltungsgerichtshof nämlich schon oft ausgesprochen hat, gibt es regelmäßig mehrere Möglichkeiten der Gestaltung einer Abfindung, die dem Gesetz entsprechen, ohne dass der Partei eines Zusammenlegungsverfahrens der Anspruch darauf eingeräumt wäre, in der für sie günstigsten Weise abgefunden zu werden."

Die Agrarbehörden waren im Gefolge des Aufhebungsbescheides des OAS vom damit vor die Aufgabe gestellt, über die Abfindung des Beschwerdeführers in Bindung an die Rechtsansicht des OAS in seinem Bescheid vom zu entscheiden, wobei es ihnen gleichzeitig verwehrt war, sich anderen Verfahrensparteien als dem Beschwerdeführer gegenüber auf ihre Bindung gegenüber dem Beschwerdeführer zu berufen.

Wenngleich die belangte Behörde mit der Verneinung ihrer Gebundenheit an die tragenden Gründe des Aufhebungsbescheides des OAS vom ihre Entscheidung somit in grundsätzlicher Verkennung der diesbezüglichen Rechtslage getroffen hat, ist daraus allein für einen Beschwerdeerfolg noch nichts gewonnen. Die von der Bundesverfassung getroffene Gestaltung der dem Verwaltungsgerichtshof aufgetragenen Rechtskontrolle besteht, wie dies aus Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG unmittelbar abgeleitet werden kann, nämlich nicht in der Überprüfung angefochtener Bescheide auf ihre Übereinstimmung mit der objektiven Rechtslage, sondern ausschließlich in der Prüfung der Frage, ob der an den Verwaltungsgerichtshof herantretende Beschwerdeführer in einem von der Rechtsordnung eingeräumten subjektiv-öffentlichen Recht verletzt worden ist (siehe hiezu erneut das hg. Erkenntnis vom , 96/07/0218). Ein Beschwerdeerfolg im Sinne der Aufhebung des angefochtenen Bescheides hatte damit zur Voraussetzung, dass die von der belangten Behörde rechtsirrtümlich verneinte Bindung an den Aufhebungsbescheid des OAS vom durch den Spruch des angefochtenen Bescheides tatsächlich zum Nachteil des Beschwerdeführers verletzt worden wäre.

Eine Prüfung des angefochtenen Bescheides im Lichte der bindenden Rechtsanschauung des OAS im Aufhebungsbescheid vom , die zufolge Übergang des Eigentumsrechtes an allen Grundstücken an den nunmehr verbleibenden (Zweit)Beschwerdeführer auch die Aussagen des genannten Aufhebungsbescheides hinsichtlich der seinerzeitigen Abfindung des Erstbeschwerdeführers und seiner Ehegattin zu erfassen hat, führt zu folgenden Ergebnissen:

Den ersten, die Aufhebung des seinerzeitigen Bescheides tragenden Grund bildete der Umstand einer gegenüber der Lage der eingebrachten Grundstücke im Bereiche des Wasserschongebietes erfolgten Mehrzuteilung von Abfindungsgrundstücken im Wasserschongebiet.

Wie sich der Begründung sowohl des angefochtenen Bescheides als auch schon des erstinstanzlichen Bescheides vom entnehmen lässt, wurde mit dem geänderten Flurbereinigungsplan der Rechtsanschauung des OAS in dieser Hinsicht vollinhaltlich Rechnung getragen, indem die vom OAS als gesetzwidrig angesehene Mehrzuteilung von Abfindungsflächen im Grundwasserschongebiet beseitigt wurde. Die als mit Acker- bzw. Wiesennutzung bewerteten Flächen der Abfindung im Wasserschongebiet umfassen ein Ausmaß von 1,5207 ha, während die eingebrachten Flächen im Wasserschongebiet im Umfang von 1,6558 ha um 0,1351 ha größer waren, so dass dem Beschwerdeführer im nunmehr angefochtenen Flurbereinigungsplan sogar weniger Flächen im Wasserschongebiet zugeteilt worden sind, als er eingebracht hatte. Entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde hat sich die belangte Behörde an die Rechtsansicht des OAS über die Beachtlichkeit der Wasserschongebietsverordnung mit dem Ergebnis des angefochtenen Bescheides eben doch gehalten. Das Vorbringen des Beschwerdeführers über die nachteiligen Auswirkungen der Wasserschongebietsverordnung auf seine Betriebsführung ist daher nicht geeignet, den angefochtenen Bescheid als rechtswidrig zu erweisen. Die nachteiligen Folgen des Ergehens der Grundwasserschonverordnung hätten den Betrieb des Beschwerdeführers, nachdem er im Ergebnis der Flurbereinigung nun weniger Grundflächen im Wasserschongebiet hat als zuvor, ohne die durchgeführte Flurbereinigung im dem entsprechenden Umfang mehr getroffen, als dies durch den angefochtenen Bescheid der Fall ist.

Den zweiten, die Aufhebung des seinerzeitigen Flurbereinigungsplanes tragenden Grund im Bescheid des OAS vom bildete der Umstand einer Minderzuteilung solcher Grundstücke, die im Bewertungsplan wegen ihrer Eigenschaft als "haus- und ortsnahe Gründe" als Grundstücke von besonderem Wert eingestuft worden waren. Dass bei eingebrachten Grundstücken der Qualifikation "haus- und ortsnahe Gründe" im Ausmaß von 0,3892 ha gleichwertiger Grund nur im Ausmaß von 0,1786 ha als Abfindung zugewiesen worden war, hatte der OAS ebenfalls als einen zur Gesetzwidrigkeit der Gesamtabfindung führenden Umstand beurteilt.

Im mit Bescheid der AB vom abgeänderten Flurbereinigungsplan wurde dem Beschwerdeführer als Grundflächen mit besonderem Wert unter dem Titel haus- und ortsnaher Gründe eine Abfindungsfläche im Ausmaß von 0,3740 ha zugewiesen. Im Gutachten des von der belangten Behörde beigezogenen Amtssachverständigen für Landwirtschaft wurde ausgeführt, dass die betroffene Abfindungsfläche damit zwar um 0,0152 ha unter der Fläche der eingebrachten Grundstücke solcher Qualität liege, dass die betroffene Abfindungsfläche aber wesentlich besser ausgeformt sei, als es die in dieser Hinsicht eingebrachten Besitzkomplexe gewesen seien. Eines der eingebrachten Grundstücke dieser Bewertung sei schmal und lang ausgeformt, das andere nicht rechteckig gewesen, während die Abfindungsfläche mit einer Breite von ca. 20 m und einer Länge von ca. 100 m eine günstigere Ausformung aufweise. Im Norden grenze ein im Dorfgebiet liegendes bebautes Grundstück an, im Osten eine Fläche mit besonderem Wert im Freiland, im Süden grenzten an diese Fläche Ackerflächen an; im Westen sei das betroffene Grundstück durch einen öffentlichen Weg begrenzt, an dessen anderer Seite ein im Dorfgebiet liegendes bebautes Grundstück mit einem Gewerbebetrieb (Baustoffhandel) liege. Die belangte Behörde beurteilte im angefochtenen Bescheid das als Ausgleich für die eingebrachten haus- und ortsnahen Gründe dem Beschwerdeführer zugewiesene Abfindungsgrundstück zufolge seiner Erschließung und Ausformung ungeachtet des geringeren Flächenausmaßes als gleichwertig im Sinne des § 28 StZlG 1982; die in der Berufung geltend gemachte Lärm- und Geruchsbelästigung durch den Gewerbebetrieb spiele für die Gleichwertigkeitsbeurteilung dieser Abfindungsfläche rechtlich keine Rolle.

Nach § 28 Abs. 1 StZlG 1982 sind land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke oder Teile von solchen, die im Zeitpunkt der Einleitung des Zusammenlegungsverfahrens oder der nachträglichen Einbeziehung in dieses Verfahren infolge ihrer Verwendung oder Eignung für andere Zwecke als die Erzeugung von Nutzpflanzen einen besonderen Wert haben, ihrem Eigentümer wieder zuzuweisen oder durch gleichwertige zu ersetzen, soweit dies mit den Zielen des Verfahrens vereinbar ist. Hiezu gehören insbesondere

a) verbaute Grundstücke und Grundstücke, für deren Verbauung eine Baubewilligung oder Widmungsbewilligung vorliegt;

b) Grundstücke, die im Flächenwidmungsplan als Bauland ausgewiesen sind;


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c)
an Wohn- und Wirtschaftsgebäude anschließende Hausgärten;
d)
mit Mauerwerk oder Zäunen mit gemauertem Fundament eingefriedete Grundstücke;
e)
dem Gartenbau gewidmete Grundflächen;
f)
für die Gewinnung von Steinen, Sand, Schotter oder Torf gewidmete Grundflächen;
g) militärisch genutzte Liegenschaften.
Dass die belangte Behörde die Differenz zwischen den Flächen an eingebrachten haus- und ortsnahen Gründen, welche nach der bindenden, sich auf den Bewertungsplan berufenden Rechtsansicht des OAS in seinem Aufhebungsbescheid als Grundstücke im Sinne des § 28 Abs. 1 StZlG 1982 anzusehen waren, zur zugewiesenen Abfindungsfläche haus- und ortsnaher Gründe wegen der wesentlich besser gestalteten Ausformung der Abfindungsfläche im Verhältnis zu den zwei eingebrachten Besitzkomplexen als kompensiert angesehen hat, begegnet beim Verwaltungsgerichtshof ebenso keinen Bedenken, wie im Ergebnis auch der Ansicht der belangten Behörde beizupflichten ist, dass die von einem jenseits des Weges gelegenen Baustoffhandel denkmöglich ausgehenden Beeinträchtigungen nicht geeignet sein können, die behördliche Beurteilung des Abfindungsgrundstückes als den eingebrachten haus- und ortsnahen Grundflächen gleichwertiges Grundstück erfolgreich in Frage zu stellen. Weshalb das betroffene Abfindungsgrundstück "äußerst ungünstig" liege, wie der Beschwerdeführer vorträgt, macht er mangels näher Ausführungen nicht erkennbar. Dass der auch in der Beschwerde nicht angezweifelte Vergleich der Ausformungen der eingebrachten haus- und ortsnahen Grundstücke mit dem dafür zugewiesenen Abfindungsgrundstück dieses als wesentlich besser bewirtschaftbar als die eingebrachten Grundstücke erweist, kann nicht zweifelhaft sein und rechtfertigte die Gleichwertigkeitsbeurteilung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. Dass das betroffene Abfindungsgrundstück aber deswegen nicht gleichwertig im Sinne des § 28 StZlG 1982 sei, weil es "laufend Lärm- und Geruchsbelästigungen ausgeliefert" sei, wie der Beschwerdeführer vorträgt, vermag der Gerichtshof nicht zu sehen. Lag der Grund, aus welchem haus- und ortsnahe Flächen, die im bloß demonstrativen Katalog des § 28 Abs. 1 StZlG 1982 nicht aufgezählt sind, im Bewertungsplan als Grundstücke besonderen Wertes eingestuft wurden, in ihrer Haus- und Ortsnähe und der daraus resultierenden besonderen Günstigkeit ihrer Bewirtschaftung, dann ist nicht zu erkennen, inwiefern die von einem nahe gelegenen Baustoffhandel gegebenenfalls ausgehenden Einwirkungen der durch die Haus- und Ortsnähe bewirkten Vorteilhaftigkeit einer Bewirtschaftung solcher Gründe einen spürbaren Abbruch tun sollten.
Mit der Zuteilung einer den eingebrachten haus- und ortsnahen Gründen als Grundstücken besonderen Wertes zutreffend als gleichwertig beurteilten Abfindungsfläche an den Beschwerdeführer wurde von der belangten Behörde mit dem im angefochtenen Bescheid aufrecht erhaltenen abgeänderten Flurbereinigungsplan demnach auch der Rechtsansicht des OAS im zweiten tragenden Grund seines Aufhebungsbescheides vom Rechnung getragen und der Rechtsanspruch des Beschwerdeführers auf Beachtung der überbundenen Rechtsanschauung damit auch in diesem Punkt nicht verletzt.
Den dritten tragenden Grund der Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides durch den Bescheid des OAS vom schließlich bildete der Umstand, dass von den damaligen Berufungswerbern etwa 0,81 ha an Grundflächen ins Verfahren eingebracht worden waren, die nach dem Flächenwidmungsplan 1994 in einem als Schotterabbaugebiet ausgewiesenen Bereich gelegen waren, jedoch keinerlei derartige Flächen als Abfindungen zugewiesen erhalten hatten. Ob die rechtliche Beurteilung der eingebrachten Flächen als solche besonderen Wertes durch den OAS in seinem Bescheid vom mit dem Gesetz im Einklang stand oder sich die mit der Bestimmung des § 20 Abs. 3 StZlG 1982 von den Agrarbehörden geübte Kritik an der Rechtsansicht des OAS als berechtigt erwiese, hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, weil er, wie an früherer Stelle bereits dargelegt, an die im Aufhebungsbescheid geäußerte Rechtsanschauung des OAS ebenso gebunden ist, wie die Agrarbehörden an diese Rechtsanschauung gebunden waren. Der Beschwerdeführer hatte einen Rechtsanspruch auf Beachtung der Rechtsansicht des Bescheides des OAS vom auch in diesem Punkt erworben. In diesem subjektiv-öffentlichen Recht wurde der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid verletzt, weil ihm mit dem darin aufrecht erhaltenen abgeänderten Flurbereinigungsplan der AB vom erneut keine Flächen als Abfindungen zugewiesen worden waren, die nach dem zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides dem Rechtsbestand angehörenden Flächenwidmungsplan für den Schotterabbau gewidmet waren.
Schon in den in die Begründung des angefochtenen Bescheides aufgenommenen Ausführungen des von der belangten Behörde beigezogenen Amtssachverständigen für Landwirtschaft wird allerdings auf einen Änderungsentwurf des Flächenwidmungsplanes hingewiesen, welcher eine Erweiterung des Schotterabbaugebietes vorsehe und zur Folge habe, dass im Falle der Berücksichtigung dieses Änderungsentwurfes einerseits die im Schotterabbaugebiet (und potenziellen Schotterabbaugebiet) liegenden Flächen der eingebrachten Besitzkomplexe ein Ausmaß von ca. 1,8890 ha umfassten, andererseits aber ein näher genanntes Abfindungsgrundstück im Ausmaß von 2,5509 ha zur Gänze im (potenziellen) Schotterabbaugebiet liegen würde. In ihrer Gegenschrift weist die belangte Behörde darauf hin, dass die Änderung des Flächenwidmungsplanes mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom genehmigt worden sei und deshalb nunmehr Abfindungsflächen im Ausmaß von 2,5509 ha im allfälligen Schotterabbaugebiet lägen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner nach § 36 Abs. 8 VwGG ergangenen Einladung die Frage gestellt, ob und gegebenenfalls aus welchen Gründen dieser Sachverhaltsdarstellung in der behördlichen Gegenschrift entgegengetreten wird. In dem daraufhin erstatteten Schriftsatz wurde ausgeführt, dass es zutreffe, dass "die Agrarbehörde im Zusammenwirken mit der Gemeinde nach Entscheidung durch den Landesagrarsenat offenbar auf Grund der eingebrachten Beschwerden einen Sanierungsversuch in der oben aufgezeigten Form gestartet" habe. Die Sanierung sei aber misslungen und rechtlich verfehlt, weil die nachträgliche Widmung von Schottergebiet die gesamte Bonitierung in Frage stelle. Die rechtskräftigen Bescheide über den Besitzstand, die Bewertung und die Feststellung von Flächen von besonderem Wert seien dem Verfahren zu Grunde zu legen und es könnten nicht nachträglich im Beschwerdeverfahren Neuerungen behauptet werden. Wollte man neue Sachverhalte und insbesondere neue Widmungsbescheide zulassen, könnte das Verwaltungsverfahren nicht geordnet ablaufen und wäre eine Kontrolle unmöglich. Die belangte Behörde vergesse, die tatsächlich eingebrachten schotterabbauwürdigen Flächen der Größe nach anzuführen. Die Familie des Beschwerdeführers hätte in einem näher genannten Gebiet 3,8 ha schotterabbauwürdigen Grund. Wenn auf Grund der nachträglichen Umwidmung nunmehr tatsächlich 2,5 ha rechtlich abbaufähig wären, läge noch immer ein Verlust von 1,3 ha durch die jetzige Zuteilung vor. Durchbreche man die Rechtskraft der Bewertung, dann müsse man auch feststellen, dass zwischen den Schotterabbauflächen Unterschiede bestünden. Bei der nun zugeteilten Parzelle seien die Abbaufirmen bereit gewesen, S 300,--

pro m2 nutzbarer Fläche an Bruchzins zu bezahlen. Bei den eingebrachten Altflächen hätten die Firmen S 360,-- pro m2 bezahlt, weshalb in der Schotterqualität der einzelnen Flächen ein nicht geringer Unterschied bestehe. Durch zuvor schon vorgelegte Kaufverträge sei angesichts ihrer Genehmigung durch die Agrarbehörde deutlich geworden, dass die Agrarbehörde die von ihr vorgesehene Flureinteilung mit allen Mitteln aufrecht erhalten wolle, was rechtswidrig sei.


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Nach ständiger Rechtsprechung ist die Möglichkeit eines Beschwerdeführers, durch den angefochtenen Bescheid im geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Recht verletzt werden zu können, eine Voraussetzung der Zulässigkeit der Beschwerdeerhebung, die auch zum Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes noch gegeben sein muss, sodass der Wegfall der Beschwer während der Anhängigkeit eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens dazu führt, dass das betroffene Verfahren in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen ist, weil die Beschwerde gegenstandslos geworden ist; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides die Rechtsposition des Beschwerdeführers nicht günstiger gestalten würde als die Belassung des Bescheides im Rechtsbestand, weil etwa die belangte Behörde zufolge zwischenzeitig eingetretener Änderung der Rechtslage auch in einem fortgesetzten Verfahren nach Aufhebung des angefochtenen Bescheides zur Erlassung eines gleich lautenden Bescheides gelangen müsste, der wegen des den Wegfall der Beschwer herbeiführenden Umstandes nicht mehr als rechtswidrig beurteilt werden könnte (vgl. hiezu die hg. Beschlüsse vom , 97/07/0111, vom , 97/07/0002, vom , Slg. N.F. Nr. 14.711/A, vom , 95/20/0273, vom , 94/07/0081, vom , 94/10/0048, vom , 90/10/0212, und vom , 93/07/0065).
Eine solche Situation liegt in dem hier behandelten Punkt der Beschwerde vor. Entgegen dem im Widerspruch zur Aktenlage stehenden Vorbringen des Beschwerdeführers waren von ihm und seinen Rechtsvorgängern im Eigentum nicht 3,8 ha "schotterabbauwürdiger Grund" ins Verfahren eingebracht worden, sondern auf der Basis des Flächenwidmungsplanes 1994 Grundflächen, für welche eine diesbezügliche Widmung vorlag, im Ausmaß von insgesamt 0,8187 ha, auf der Basis des Änderungsentwurfes des Flächenwidmungsplanes aber Flächen von 1,8890 ha. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers in seinem ergänzenden Schriftsatz hat die belangte Behörde nicht "vergessen", die "tatsächlichen schotterabbauwürdigen" eingebrachten Flächen der Größe nach anzuführen. Was der Beschwerdeführer dabei zu übersehen scheint, ist der Umstand, dass in Bindung an die Rechtsanschauung des OAS im aufhebenden Bescheid vom nicht darauf abzustellen war, welche Flächen der Beschwerdeführer oder wer immer sonst für "schotterabbauwürdig" hält, sondern darauf, welche Flächen nach dem Flächenwidmungsplan der Gemeinde für den Schotterabbau grundsätzlich gewidmet waren. Eine ausreichende Darstellung dieser Flächen wurde aber schon im angefochtenen Bescheid vorgenommen. Aus den wiedergegebenen Ausführungen des Amtssachverständigen für Landwirtschaft ergibt sich, dass vom Beschwerdeführer Grundflächen mit Widmung zum Schotterabbau und potenziellen Schotterabbau nach dem Flächenwidmungsplan 1994 im Ausmaß von 0,8187 ha eingebracht und keine solche Grundflächen zugewiesen worden waren, während nach dem Änderungsentwurf des Flächenwidmungsplanes Flächen mit Widmung für den Schotterabbau und potenziellen Schotterabbau im Ausmaß von ca. 1,8890 ha als eingebracht anzusehen wären und dem Beschwerdeführer Flächen mit Widmung zum potenziellen Schotterabbau im Ausmaß von 2,5509 ha als Abfindung zugewiesen worden wären. Dass die zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides dem Rechtsbestand noch nicht angehörende Änderung des Flächenwidmungsplanes mit der dargestellten Auswirkung auf die Abfindungsflächen des Beschwerdeführers während der Anhängigkeit des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens rechtswirksam wurde, hat der Beschwerdeführer in seinem ergänzenden Schriftsatz eingeräumt.
Damit ist die zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bewirkte Verletzung des subjektiv-öffentlichen Rechtes des Beschwerdeführers auf Beachtung der überbundenen Rechtsansicht des OAS über die Erforderlichkeit, ihm im Flächenwidmungsplan zum Schotterabbaugebiet grundsätzlich gewidmete Flächen im eingebrachten Umfang zuzuteilen, aber im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens weggefallen. Der Beschwerdeführer ist mit der nachträglichen Änderung des Flächenwidmungsplanes in der betroffenen Hinsicht sogar deutlich besser gestellt, als er nach der vom OAS geäußerten Rechtsanschauung hierauf Anspruch gehabt hätte; stehen doch jetzt den als eingebracht anzusehenden diesbezüglichen Flächen im Ausmaß von ca. 1,8890 ha zum Schotterabbau gewidmete Flächen im Ausmaß von 2,5509 ha gegenüber. Allein dieser Umstand reicht schon aus, das Vorbringen des Beschwerdeführers in seinem ergänzenden Schriftsatz über die Unterschiedlichkeit von Preisen, die von Schotterabbauunternehmen bezahlt würden, als bedeutungslos zu erweisen. Wenn der Beschwerdeführer in seinem ergänzenden Schriftsatz darauf hinweist, dass die rechtskräftigen Bescheide über die Bewertung der Neueinteilung zu Grunde zu legen seien und eine nachträgliche Widmung von Schottergebiet die gesamte Bonitierung in Frage stelle, lässt er damit außer Acht, dass es im vorliegenden Fall um die vom Beschwerdeführer selbst reklamierte Beachtung der Bindung an die Rechtsanschauung des OAS geht, gegen welche er mit diesem Vorbringen ungewollt zu argumentieren scheint. Der Hinweis des Beschwerdeführers auf den Neuerungscharakter sowohl des Vorbringens der belangten Behörde in der Gegenschrift als auch der wiedergegebenen Tatsache selbst verfängt deswegen nicht, weil das Vorliegen der Beschwerdelegitimation vom Verwaltungsgerichtshof bis zur Erlassung des Erkenntnisses von Amts wegen geprüft werden muss, weshalb zur Beurteilung des aktuellen Bestandes dieser Prozessvoraussetzung auch neuerungsweise erstattetes Vorbringen vom Gerichtshof beachtet werden muss (siehe die hg. Erkenntnisse vom , 96/07/0209, 97/07/0017, und vom , Slg. N.F. Nr. 15.037/A).
Dass die durch den angefochtenen Bescheid bewirkte Verletzung des subjektiv-öffentlichen Rechtes des Beschwerdeführers auf Beachtung der Rechtsansicht des OAS in seinem Aufhebungsbescheid vom hinsichtlich der Erforderlichkeit der Zuteilung von Flächen in dem für den Schotterabbau im Flächenwidmungsplan gewidmeten Gebiet im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens weggefallen ist, hat im Beschwerdefall zur Einstellung des Beschwerdeverfahrens wegen Gegenstandslosigkeit der Beschwerde freilich nicht zu führen. Ist doch der Abspruch des angefochtenen Bescheides zu dieser Frage nicht als trennbar vom restlichen Spruchinhalt im Sinne des § 59 Abs. 1 Satz 2 AVG anzusehen, hinsichtlich dessen von einem Wegfall der Beschwerdelegitimation nicht ausgegangen werden kann. Die Rechtsfolge aus dem Wegfall der Beschwerdelegitimation zur Beachtung der Bindung an die Rechtsansicht des OAS hinsichtlich der zum Schotterabbau gewidmeten Flächen kann im Beschwerdefall daher nur darin bestehen, dass die dem angefochtenen Bescheid zum Zeitpunkt seiner Erlassung diesbezüglich anhaftende Rechtswidrigkeit zu Lasten des Beschwerdeführers wegen des nachträglichen Wegfalls der Beschwer seiner Beschwerde zu keinem Erfolg mehr verhelfen kann.
Außerhalb der Bekämpfung der Missachtung der Bindungswirkung des Aufhebungsbescheides des OAS vom bringt der Beschwerdeführer noch eine Verletzung seines Anspruches auf Abfindung mit Grundstücken von tunlichst gleicher Beschaffenheit vor, indem er darauf verweist, dass jenes Abfindungsgrundstück, welches ihm als Ausgleich für die erforderliche Minderzuteilung von Grundstücken im Wasserschongebiet zugeteilt wurde, "wesentlich schlechter als die Altgrundstücke" sei. Sein Einwand, dass das betroffene Grundstück eine äußerst ungünstige Form habe und die Bearbeitung nur von Norden her ermögliche, sei unberücksichtigt geblieben. Auch auf die Beeinträchtigung durch die Waldrandlage habe er erfolglos hingewiesen.
Die belangte Behörde hat dem gegenüber im angefochtenen Bescheid dargestellt, dass 13 der eingebrachten Besitzkomplexe über eine Grenzlänge von ca. 940 lfm von Waldrandlage betroffen gewesen seien, während nunmehr lediglich 4 Abfindungen eine Waldrandlage von rund 700 lfm aufwiesen. Da es für die Beurteilung der Gesetzmäßigkeit der Abfindung im Rahmen des Kommassierungsverfahrens nicht auf Einzelvergleiche, sondern nur auf das Ergebnis der Gegenüberstellung der Gesamtabfindung mit dem gesamten Altbestand ankommt (siehe beispielsweise die hg. Erkenntnisse vom , 99/07/0016, vom , 97/07/0069, und vom , 97/07/0215), lässt sich angesichts der durch die Neueinteilung bewirkten Reduzierung der von Waldrandlage betroffenen Grundstücke gegenüber dem Altbesitz aus der Lage eines einzelnen Abfindungsgrundstückes an Waldrand für den Beschwerdeführer nichts gewinnen. Gleiches gilt für die vom Beschwerdeführer gerügte Gestaltung und Erschließung des als Ausgleich für die Minderzuteilung im Wasserschongebiet zugeteilten Grundstückes. Wenn, wie dies den Ausführungen des Amtssachverständigen für Landwirtschaft entnommen werden kann, dieses eine Grundstück im Gegensatz zu den anderen Abfindungsgrundstücken nicht von zwei Seiten durch öffentliche Wege erschlossen ist und im Gegensatz zu den übrigen parallel ausgeformten Abfindungen teilweise spitzwinkelig verläuft, kann daraus eine Gesetzwidrigkeit der Abfindung des Beschwerdeführers noch nicht abgeleitet werden. Der in der Begründung des angefochtenen Bescheides dargestellte Kommassierungserfolg auch für den Grundbesitz des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Verringerung der Zahl der Besitzkomplexe und die verbesserte Form der Grundstücke erlaubt es in Anbetracht der Maßgeblichkeit des Gesamtvergleiches nicht, aus der Beschaffenheit des vom Beschwerdeführer gerügten Abfindungsgrundstückes für die Minderzuteilung an Grundstücken im Wasserschongebiet schon die vom Beschwerdeführer gewünschten Folgen zu ziehen.
Im Rahmen der Verfahrensrüge macht der Beschwerdeführer geltend, dass die belangte Behörde seinen Antrag auf Einräumung einer Frist zur Erstattung eines Gegengutachtens gegen das Gutachten des von der belangten Behörde beigezogenen Amtssachverständigen für Landwirtschaft nicht hätte abweisen dürfen. Die bis zur Verhandlung vom Zeitpunkt der Zustellung des Gutachtens des Amtssachverständigen liegende Zeit von 12 Tagen sei zu kurz gewesen, um ein Gutachten erstellen zu lassen. Es habe schließlich der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers der belangten Behörde ohnehin am das erstellte Gutachten übermittelt, ohne dass die belangte Behörde dieses Gutachten verwertet hätte. Aus diesem Gutachten hätte ersehen werden können, dass die Abfindung für den Beschwerdeführer eine Verschlechterung des Betriebserfolges bewirken würde. Es sei daher völlig unrichtig, wenn die belangte Behörde davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer keinen schlüssigen Nachweis über betriebliche Einbußen durch die Abfindung erbracht habe. Zudem sei zu rügen, dass schon ein früheres Gutachten desselben Privatsachverständigen, welches in den Akten einliegen müsste, nicht beachtet worden sei.
Das in den Akten einliegende Gutachten des für den Beschwerdeführer tätig gewordenen Universitätsdozenten Dipl.-Ing. Dr. B. vom musste die belangte Behörde in ihre Entscheidungsfindung schon deswegen nicht einbeziehen, weil es auf der Grundlage eines Flurbereinigungsplanes erstattet worden war, der nicht mehr jenem entsprach, dessen Übereinstimmung mit dem Gesetz und der überbundenen Rechtsansicht des OAS die belangte Behörde zu prüfen hatte.
Dass der Zeitraum zwischen der Zustellung des Gutachtens des von der belangten Behörde beigezogenen Amtssachverständigen und dem Termin der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde zu kurz war, um dem Beschwerdeführer die ihm obliegende fachlich untermauerte Begründung der Behauptung zu ermöglichen, die ihm zugewiesenen Grundabfindungen gewährleisteten nicht einen zumindest gleichen Betriebserfolg wie die in das Verfahren eingebrachten Grundstücke (siehe hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom , 97/07/0101, 0102, mit den dort angegebenen weiteren Nachweisen), mag sein. Es stand dem Beschwerdeführer für die Einholung eines Gutachtens zu diesem Thema tatsächlich aber ein viel längerer Zeitraum zur Verfügung, weil er von der Erforderlichkeit einer fachkundigen Darlegung eines durch die Gestaltung der Abfindungen reduzierten Betriebserfolges schon mit Zustellung des abgeänderten Flurbereinigungsplanes der AB vom ausgehen musste. Lag es am Beschwerdeführer, die Behauptung eines durch die Abfindungen reduzierten Betriebserfolges fachkundig durch Einholung eines entsprechenden Gutachtens zu belegen, dann bestand dazu Zeit nicht erst ab Zustellung des Gutachtens des Amtssachverständigen der belangten Behörde, das im Übrigen auch nichts enthielt, was den Beschwerdeführer in Kenntnis der Begründung des Bescheides der AB vom hätte überraschen können.
Im Übrigen hätte auch eine Verwertung des bei der belangten Behörde am und somit nach dem Termin der mündlichen Verhandlung eingelangten Gutachtens des Universitätsdozenten Dipl.-Ing. Dr. B. die belangte Behörde keineswegs zu einem anderen Bescheid gelangen lassen können. Hiezu war dieses Gutachten ebenso ungeeignet wie erst recht zu einer fachkundigen Belegung einer Behauptung eines durch die Abfindungen reduzierten Betriebserfolges. Es beginnt schon damit, dass der Gutachter Bodenproben aus einem Abfindungsgrundstück mit Bodenproben aus eingebrachten Grundstücken vergleicht und sich mit dem gezogenen Vergleich und dessen Ergebnis einer schlechteren Bodenqualität des Abfindungsgrundstückes gegenüber eingebrachten Grundstücken zum einen über die Rechtskraft des Bewertungsplanes hinweg setzt und zum anderen in den Fehler des Einzelvergleiches verfällt. Es setzt sich fort mit rechtlich irrelevanten Betrachtungen über die Eigentumsverhältnisse des betroffenen Abfindungsgrundstückes vor seiner Zuteilung an den Beschwerdeführer und die Motive des Erwerbes dieses Grundstückes durch seinen früheren Eigentümer. Daran anschließend finden sich Ausführungen darüber, dass Personen mit "Informationsvorsprung" (Bürgermeister, Obmann, Obmannstellvertreter) vorwiegend in Rieden abgefunden worden seien, in welchen es in der Folge zur Widmung zum Schotterabbau gekommen sei, was "ein indirekter Beweis" dafür sei, dass auch der Operationsleiter schon im Zuge der Neueinteilung über die Schotterabbaupläne informiert gewesen sei. Im Folgenden findet sich eine Berechnung des der Familie des Beschwerdeführers durch das Unterbleiben einer Zuteilung von Flächen für den Schotterabbau erwachsenen Vermögensschadens, welche zu einem Betrag über S 3,0 Mio. kommt. In der abschließenden Zusammenfassung wird ausgeführt, dass das als Ausgleich für die Minderzuteilung im Grundwasserschongebiet zugewiesene Abfindungsgrundstück ein minderwertiges, nur bedingt ackerfähiges Grundstück sei, dessen Ertrag ohne Schongebietsauflage niedriger als der Ertrag eines anderen Grundstückes mit Schongebietsauflage einzustufen sei. Für die Auslagerung des Betriebes des Beschwerdeführers aus dem in bestimmten Rieden gelegenen Schwerpunkt gebe es keinen plausiblen Grund. Der Beschwerdeführer habe Anspruch auf Abfindung mit Flächen im gewidmeten Schotterabbaugebiet, welchem Erfordernis die teilweise Neueinteilung nicht entspreche. Dass diese Ausführungen des vom Beschwerdeführer nachträglich vorgelegten Gutachtens des Universitätsdozenten Dipl.-Ing. Dr. B., mit denen in der Sache bloß ein von vornherein untauglicher und zudem unter Vernachlässigung des Bewertungsplanes vorgenommener Einzelvergleich angestellt, der Verfahrensstandpunkt des Beschwerdeführers wiederholt und gar nicht der Versuch einer Darstellung eines behaupteten reduzierten Betriebserfolges durch die Gesamtabfindungen unternommen wurde, in keiner Weise geeignet sein konnten, die von der belangten Behörde auf der Basis des Gutachtens ihres Amtssachverständigen für Landwirtschaft getroffenen Feststellungen fraglich erscheinen zu lassen, liegt auf der Hand.
Auch die Verfahrensrüge war demnach nicht geeignet, der Beschwerde zu einem Erfolg zu verhelfen.
Weshalb die vom Beschwerdeführer vorgelegten Kaufverträge wegen ihrer - nach Behauptung des Beschwerdeführers dem Flurbereinigungsplan widersprechenden und erst nach der Erlassung des angefochtenen Bescheides erfolgten - Genehmigung durch die Agrarbehörde geeignet sein sollten, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, ist nicht zu erkennen. Dass diese Kaufverträge zum Ausdruck brächten, dass die AB die getroffene Flureinteilung "mit allen Mitteln aufrecht erhalten" wolle, wie der Beschwerdeführer in seinem letzten Schriftsatz vorträgt, konnte zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides auch nicht führen, wenn mit diesem Bescheid eine fortwirkende Rechtsverletzung des Beschwerdeführers, wie dargestellt, nicht bewirkt wurde.
Es erwies sich die Beschwerde im zulässig erhobenen Umfang somit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994. Die Verpflichtung des Erstbeschwerdeführers zum Aufwandersatz beruht dabei auf § 51 VwGG, dessen Rechtsfolge sich durch die Erklärung im ergänzenden Schriftsatz, es werde die Beschwerde "auf Kosten eingeschränkt", nicht abwenden ließ. Die Verpflichtung des Rechtsträgers der belangten Behörde zum Aufwandersatz an den Zweitbeschwerdeführer hingegen gründet sich auf die Bestimmung des § 58 Abs. 2 VwGG, nach welcher der nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses bei der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu berücksichtigen ist. Wäre das Rechtsschutzinteresse des Zweitbeschwerdeführers im Ergebnis der Änderung des Flächenwidmungsplanes während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nämlich nicht weggefallen, hätte der Zweitbeschwerdeführer mit seiner Beschwerde obsiegt, weshalb dem Rechtsträger der belangten Behörde Aufwandersatz an den Zweitbeschwerdeführer aufzutragen war. Die Abweisung des Mehrbegehrens des Zweitbeschwerdeführers gründet sich darauf, dass der Zuspruch eines Streitgenossenzuschlages im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gesetzlich nicht vorgesehen ist, während für den in Erledigung des nach § 36 Abs. 8 VwGG ergangenen Auftrages erstatteten Schriftsatz zusätzlicher Schriftsatzaufwand deswegen nicht zugesprochen werden konnte, weil die gesetzlich vorgesehene Pauschalgebühr für Schriftsatzaufwand sämtliche im Verfahren erstatteten Schriftsätze abgilt.
Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung hat der Verwaltungsgerichtshof aus dem Grunde des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen. Art. 6 EMRK stand dem nicht entgegen, weil die angefochtene Entscheidung von einem Landesagrarsenat und damit einem Tribunal im Sinne der genannten Vorschrift stammt, vor welchem eine öffentliche mündliche Verhandlung stattgefunden hat (siehe hiezu neben den bereits zitierten hg. Erkenntnissen vom , 97/07/0215, und vom , 96/07/0218 und 96/07/0215 etwa auch das hg. Erkenntnis vom , 2000/07/0259, 0260).
Wien, am