VwGH vom 15.12.2004, 2001/18/0148
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde des A, geboren 1970, vertreten durch Dr. Paul Delazer, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Schmerlingstraße 2, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol vom , Zl. III 4033-46/01, betreffend Versagung eines Fremdenpasses, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck (der Erstbehörde) vom wurde der Antrag des Beschwerdeführers, eines türkischen Staatsangehörigen, vom auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 76 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, abgewiesen.
Begründend führte die Erstbehörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom wegen des Verbrechens der Beteiligung als Mitglied an einer kriminellen Organisation nach § 278a Abs. 1 StGB, des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs. 1 leg. cit., des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 leg. cit. und des Vergehens nach § 36 Abs. 1 Z. 1 Waffengesetz für schuldig erkannt und zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt worden sei, wobei der der Verurteilung zu Grunde liegende Sachverhalt entscheidungsrelevant sei. In Anbetracht dieser Verurteilung (unabhängig von einer Tilgung) könne von einem Interesse der Republik an der Ausstellung eines Fremdenpasses keine Rede sein.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, worin er vorbrachte, dass seine Vorstrafen mittlerweile getilgt seien und er nicht mehr auffällig geworden sei. Der entwickelte und angeblich erforderliche "restriktive Maßstab" bei der Erteilung eines Fremdenpasses sei auf Grund der EU-rechtlichen und insbesondere der Schengener Bestimmungen nicht mehr aufrecht zu erhalten. Wenn Grenzkontrollen wegfielen und ein Aufenthaltsrecht eines Landes automatisch als Aufenthaltsrecht für ein anderes Land innerhalb des Schengen-Raumes gelte, dann zeige sich wohl sehr klar, dass sich der "Erweiterungsmaßstab" geändert haben müsse. Der Beschwerdeführer sei verheiratet und habe ein Kind. Wegen seiner eigenen, nicht eindeutig geklärten aufenthaltsrechtlichen Lage übertrage sich diese Unsicherheit auch auf die Situation der Frau und des Kindes. Es liege daher auch im Interesse Österreichs, diese Situationen endlich zu klären.
2. Mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol (der belangten Behörde) vom wurde diese Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer am bei einer tätlichen Auseinandersetzung mit Landsleuten mit Faustschlägen und Steinwürfen gegen einen anderen vorgegangen sei, den er dabei verletzt habe. Er habe sich in der Zeit vom bis in Innsbruck und anderen Orten an einer kriminellen Organisation als Mitglied beteiligt und habe darüber hinaus in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit zumindest einem Mittäter am in Innsbruck einen anderen durch Vorhalten eines Messers zum Verlassen des Raumes genötigt und fremde Sachen zerstört und beschädigt, indem er die Büroeinrichtung des Reisebüros V., so insbesondere Computer, Rechenmaschine und Bild, zerstört habe, wobei ein erheblicher, wenngleich im Zweifel S 25.000,-- nicht übersteigender Schaden eingetreten sei. Ferner habe er in der Zeit von Oktober 1992 bis in Innsbruck und anderen Orten eine Faustfeuerwaffe, nämlich eine Pistole Marke Smith & Wesson, unbefugt besessen.
Diese Sachverhalte seien unstrittig und durch rechtskräftige gerichtliche Verurteilungen erwiesen. Dem in den vorgelegten Verwaltungsakten enthaltenen Strafregisterauszug vom zufolge war der Beschwerdeführer im Jahr 1992 wegen des Vergehens der Körperverletzung zu einer bedingt nachgesehenen Geldstrafe und im Jahr 1994 wegen der Begehung der vorgenannten Delikte zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe jeweils rechtskräftig verurteilt worden. Daraus, dass § 278a StGB "auf neue Art und Weise formuliert worden ist und die von Ihnen (dem Beschwerdeführer( begangene Tat heute nicht mehr strafbar wäre", könne er für das gegenständliche Administrativverfahren nichts gewinnen. Er sei, wie rechtskräftig gerichtlich festgestellt worden sei, Mitglied einer kriminellen Organisation gewesen und habe als solches nicht bloß geringfügige strafbare Handlungen begangen (vorsätzliche Körperverletzung, Nötigung und Sachbeschädigung).
Die Ausstellung eines Fremdenpasses für einen derartigen Menschen sei - selbst bei nicht "restriktiver Anwendung" des FrG - im Hinblick auf die Person des Betroffenen nicht im Interesse der Republik Österreich, und der Beschwerdeführer erfülle daher diese Grundvoraussetzung des § 76 Abs. 1 FrG für die Ausstellung eines Fremdenpasses nicht. Die Zeit seines Wohlverhaltens sei angesichts der Schwere der Straftaten zu kurz. Die sogenannte Passpflicht für Fremde bestehe trotz der "Reisefreiheit" des SDÜ in allen Schengen-Staaten. Warum es im Interesse der Republik Österreich gelegen sein solle, ihm einen Fremdenpass (= ein österreichisches Reisedokument) auszustellen, damit er die sogenannte Passpflicht erfülle und rechtmäßig ins Ausland reisen könne, sei unerfindlich. Ein "amtliches Lichtbilddokument" müsse nicht ein Reisedokument sein. Seine aufenthaltsrechtliche Lage sei eindeutig geklärt und habe nichts damit zu tun, ob ihm ein österreichisches Reisedokument ausgestellt werde oder nicht. Hinsichtlich der Tilgung seiner Vorstrafen habe bereits die Erstbehörde richtig ausgeführt, dass wesentlich der den Vorstrafen zu Grunde liegende Sachverhalt sei. Die Tilgungsfristen seien im gegenständlichen Administrativverfahren lediglich Anhaltspunkte, die im Einzelfall unter- oder überschritten werden könnten.
Vor diesem Hintergrund und im Hinblick darauf, dass keine besonderen, zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechenden Umstände vorlägen, könne ihm ein Fremdenpass auch nicht im Rahmen des der Behörde zustehenden Ermessens gemäß § 76 Abs. 1 FrG ausgestellt werden.
In seinem Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses vom habe der Beschwerdeführer vorgebracht, es wäre amtsbekannt, dass er über kein gültiges Reisedokument verfügte und von der Türkei auch kein solches erhielte. Dazu werde bemerkt, dass sich im Verwaltungsakt bisher kein Nachweis befinde, dass er bei der türkischen Vertretungsbehörde jemals um die Ausstellung eines türkischen Reisepasses angesucht hätte. Eine Voraussetzung für die Ausstellung eines Fremdenpasses sei jedoch gemäß § 76 FrG, dass der Fremde "nicht in der Lage ist, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen".
3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
4. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. § 76 Abs. 1 FrG lautet:
"Ausstellung von Fremdenpässen
§ 76. (1) Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für
1. Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;
2. ausländische Staatsangehörige, die zum unbefristeten Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;
3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines unbefristeten Aufenthaltstitels gegeben sind;
4. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;
5. ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt."
§ 81 Abs. 1 FrG in der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides geltenden und daher im Beschwerdefall maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 34/2000 hat folgenden Wortlaut:
"Versagung eines Fremdenpasses
§ 81. (1) Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches, die Änderung eines Fremdenpasses und die Miteintragung von Kindern ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
1. der Fremde das Dokument benützen will, um sich einer wegen gerichtlich strafbarer Handlungen im Inland eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu entziehen;
2. der Fremde das Dokument benützen will, um Zollvorschriften zu übertreten;
3. der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen;
4. durch den Aufenthalt des Fremden im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde."
Vorrangige, für die Verwirklichung jedes einzelnen der in § 76 Abs. 1 Z. 1 bis 5 leg. cit. umschriebenen Tatbestände wesentliche Voraussetzung für die Ausstellung eines Fremdenpasses ist somit, dass dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist.
2. Die Beschwerde bringt vor, es sei unstrittig, dass der Beschwerdeführer seit über 20 Jahren in Österreich lebe und arbeite und mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol vom gemäß § 75 Abs. 1 FrG festgestellt worden sei, dass er in der Türkei gemäß § 57 Abs. 1 leg. cit. bedroht wäre und seine Abschiebung dorthin unzulässig wäre. Die belangte Behörde hätte darüber hinaus feststellen müssen, dass er die Voraussetzungen für eine unbefristete Niederlassungsbewilligung erfülle und die ihm zur Last gelegten Verurteilungen bereits im Strafregister getilgt seien. Er stelle keine Gefahr für Österreich mehr dar, weil die ihm angelasteten Straftaten bereits länger als acht Jahre zurücklägen und er sich seit damals nichts mehr habe zuschulden kommen lassen. Mit dem in § 76 Abs. 1 erster Satz FrG verwendeten Begriff "im Interesse der Republik gelegen" könne nur die Errichtung oder Aufrechterhaltung einer entsprechenden Ordnung gemeint sein. Damit müsse jedoch auch die Reisefreiheit im neuen Europa, insbesondere innerhalb des Schengen-Gebietes, beachtet werden. Wenn ein Aufenthaltstitel berechtige, sich auch in anderen Schengen-Staaten aufzuhalten, dann bestehe grundsätzlich gegenüber den anderen Vertragsstaaten geradezu die Verpflichtung, darauf zu achten, dass solche Menschen auch Reisedokumente hätten. Es ergäbe sich ansonsten die paradoxe Situation, dass sich ein Fremder auf Grund eines österreichischen Aufenthaltstitels in jedem anderen Schengen-Staat aufhalten, mangels eines Reisedokuments jedoch dort nicht einreisen dürfe. Unter Beachtung des in Art. 8a EGV eingeflossenen Zieles, den Binnenmarkt zu verwirklichen, könne daher die Wendung "im Interesse der Republik gelegen" nur so verstanden werden, dass keine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit vorliegen dürfe.
Unabhängig von diesen generellen Überlegungen sei jedoch auch Art. 28 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) zu beachten, womit sich Österreich verpflichtet habe, Flüchtlingen Reisedokumente auszustellen. Das geeignete Reisedokument für Flüchtlinge sei der Konventionsreisepass, der auch jenen Personen auszustellen sei, die in den Schutzbereich des § 57 Abs. 2 FrG fielen. Unstrittigerweise falle der Beschwerdeführer unter § 57 Abs. 1 FrG. Damit falle er jedoch auch in den Schutzbereich des Art. 33 GFK, sodass er in diesem Sinn ein Flüchtling sei. Das Reisedokument, das ihm auf Grund der Verpflichtung des Art. 28 GFK auszustellen sei, sei nicht das Konventionsreisedokument, sondern vielmehr der Reisepass, weil er eben in den Schutzbereich des § 57 Abs. 1 FrG und nicht des Abs. 2 dieser Bestimmung falle.
3. Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
3.1. Wenn die Beschwerde meint, die in § 76 Abs. 1 FrG enthaltene Wendung "im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen" müsse so verstanden werden, dass (lediglich) keine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit vorliegen dürfe, dann verbindet sie mit dieser Wendung eine Bedeutung, die bei systematischer Auslegung und unter Berücksichtigung der Gesetzesmaterialien nicht unterstellt werden kann. So hat der Fremdengesetzgeber in § 81 FrG die Gründe normiert, bei deren Vorliegen die Ausstellung eines Fremdenpasses zu versagen ist. Diese Gründe zielen darauf ab, den mit der Benützung des Fremdenpasses durch den Fremden verbundenen Gefahren für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit zu begegnen. Hätte der Fremdengesetzgeber der obzitierten, in § 76 Abs. 1 FrG getroffenen Regelung die von der Beschwerde unterstellte Bedeutung beigemessen, so hätte es der in § 81 leg. cit. erfolgten Normierung der Versagungsgründe für die Ausstellung eines Fremdenpasses nicht bedurft.
Darüber hinaus sprechen auch die einschlägigen Gesetzesmaterialien gegen das in der Beschwerde vertretene Begriffsverständnis. Wie der Verwaltungsgerichtshof - unter Zugrundelegung der Gesetzesmaterialien zu § 55 des Fremdengesetzes aus 1992 (RV 692 BlgNR 18. GP, 55: "Zu den §§ 55 bis 61"), die wegen der insoweit unveränderten Rechtslage auch zur Auslegung des § 76 FrG herangezogen werden können - bereits wiederholt ausgeführt hat, kommt es für die Ausstellung eines Fremdenpasses nicht bloß darauf an, dass die Ausstellung im Interesse des Fremden gelegen ist, sondern muss auch ein positives Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses für diesen Fremden bestehen. Österreich eröffnet mit der Ausstellung eines Fremdenpasses dem Inhaber die Möglichkeit zu Reisen und übernimmt damit auch eine Verpflichtung gegenüber den Gastländern. Diese an sich nur gegenüber Staatsbürgern einzunehmende Haltung erfordert einen restriktiven Maßstab. (Vgl. zum Ganzen etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 98/21/0474; ferner etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2004/21/0095.)
3.2. Ein Interesse der Republik Österreich im Sinn des § 76 Abs. 1 erster Gliedsatz FrG wäre im Beschwerdefall etwa dann anzunehmen, wenn die Republik Österreich eine gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung träfe, dem Beschwerdeführer ein Reisedokument auszustellen, und keiner der in § 81 FrG normierten Versagungsgründe vorläge. Hiebei kann nämlich davon ausgegangen werden, dass ein Interesse der Republik Österreich daran besteht, dass die von ihr übernommenen gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen auch erfüllt werden.
3.3. Die Beschwerde vertritt die Ansicht, dass es bereits im Hinblick auf Art. 8a EGV geboten sei, einem Fremden, der, wie der Beschwerdeführer, einen österreichischen Aufenthaltstitel erhalten habe - nach Ausweis der Verwaltungsakten wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid der Erstbehörde vom eine (weitere) Niederlassungsbewilligung bis zum für den Zweck "jeglicher" (für jeglichen Aufenthaltszweck) erteilt - ein Reisedokument auszustellen, um in die anderen Mitgliedstaaten des EWR gelangen zu können.
Diese Argumentation schlägt fehl, weil der Beschwerdeführer nicht EWR-Bürger ist, sodass er sich bereits deshalb nicht auf diese von ihm ins Treffen geführte Regelung stützen kann. Auch ist sein Hinweis auf das Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ) nicht zielführend, weil dieses keine an die Vertragsstaaten (vgl. § 1 Abs. 8 FrG) gerichtete Anordnung enthält, Drittstaatsangehörigen (Drittausländern, vgl. Art. 1 SDÜ) für das Gebiet der Vertragsstaaten einen Einreise- oder Aufenthaltstitel oder ein Reisedokument auszustellen (vgl. dazu insbesondere auch die mit "Voraussetzungen für den Reiseverkehr von Drittausländern" überschriebenen Bestimmungen der Art. 19 ff SDÜ).
3.4. Wenn die Beschwerde vorbringt, dass der Beschwerdeführer die tatsächlichen Voraussetzungen erfülle, um als Flüchtling im Sinn der GFK (Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955) zu gelten, so handelt es sich bei diesem Vorbringen um ein solches, das von ihm weder in seinem Antrag vom noch im weiteren Verwaltungsverfahren erstattet wurde, und damit um eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässige Neuerung, auf die nicht weiter einzugehen ist (vgl. § 41 Abs. 1 VwGG).
4. Der Beschwerde ist es somit nicht gelungen darzulegen, inwieweit die Ausstellung eines Fremdenpasses an den Beschwerdeführer im Interesse der Republik Österreich gelegen und somit die vorrangige, für die Verwirklichung jedes einzelnen der in § 76 Abs. 1 Z. 1 bis 5 FrG umschriebenen Tatbestände wesentliche Voraussetzung erfüllt sei.
5. Die Auffassung der belangten Behörde, es sei nicht ersichtlich, warum es im Interesse der Republik Österreich gelegen sein solle, dem Beschwerdeführer einen Fremdenpass auszustellen, ist daher nicht zu beanstanden.
6. Im Hinblick darauf brauchte nicht darauf eingegangen zu werden, ob in Anbetracht des seit der Begehung der Straftaten, die den obgenannten - im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides im Strafregister bereits getilgten (vgl. den in den Verwaltungsakten enthaltenen Strafregisterauszug vom ) - Verurteilungen zu Grunde lagen, verstrichenen Zeitraumes noch davon ausgegangen werden konnte, dass vom Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit ausgehe, und ob die übrigen Tatbestandsvoraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpasses erfüllt waren.
7. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
8. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am