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VwGH 17.02.1994, 93/06/0223

VwGH 17.02.1994, 93/06/0223

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssätze


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Normen
BauO Tir 1989 §31;
BauRallg;
RS 1
Gem § 29 Abs 3 Krnt BauO hat die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes ausschließlich die Beseitigung der ohne Baubewilligung errichteten baulichen Anlage zum Gegenstand. Wurde ein bestehendes Gebäude zur Gänze abgetragen und an seiner Stelle ein neues Gebäude errichtet, so kann ausschließlich die Beseitigung des neuen Gebäudes Gegenstand des hier in Betracht kommenden baupolizeilichen Auftrages sein. Durch den - wenn auch etappenweise und ohne Bewilligung - vorgenommenen Abbruch des ursprünglichen Gebäudes ist dessen Konsens untergegangen, sodaß die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes auch nicht in der "Wiedererrichtung" eines gleichen Gebäudes bestehen kann.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/02/05 90/05/0139 1
Normen
AVG §38;
BauO Tir 1989 §27 Abs3 litb;
BauO Tir 1989 §31;
VermG 1968 §24;
VermG 1968 §50;
VermG 1968 §8 Z1;
RS 2
Bei Beurteilung der Bewilligungsfähigkeit eines neuen Zaunes an der gleichen Stelle, an der vorher bereits ein Zaun bestand, wobei sich Teile des Zaunes auf öffentlichem Gut (Gemeindeweg) befinden, hat die Vorfragenbeurteilung hinsichtlich des Grenzverlaufes auf Grund des Grenzkatasters zu erfolgen. Wäre der Grenzverlauf infolge Ersitzung durch den Bauwerber schon vor Anlegung des Grenzkatasters (bzw vor Inkrafttreten des VermG) ein anderer gewesen, so wäre jedenfalls spätestens mit der Aufnahme des Grundstückes des Bauwerbers in den Grenzkataster dieser - seinerzeitige - Grenzverlauf, soweit er von dem aus dem Grenzkataster ersichtlichen abgewichen sein sollte, gemäß § 8 Z 1 VermG gegenstandslos (vgl das in § 24 ff VermG festgelegte Verfahren).

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Onder und die Hofräte Dr. Degischer, Dr. Giendl, Dr. Müller und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Knecht, über die Beschwerde des H in P, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom , Zl. Ve1-550-1725/6, betreffend Versagung einer Baubewilligung (mitbeteiligte Partei: Gemeinde P a.A., vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Ansuchen vom beantragte der Beschwerdeführer bei der mitbeteiligten Gemeinde die Erteilung der nachträglichen Baubewilligung für die Errichtung eines Holzzaunes, entlang der öffentlichen Verkehrsfläche. In der über dieses Ansuchen abgehaltenen mündlichen Verhandlung vom wurde festgestellt, daß der Einfriedungszaun bereits vor ca. zweieinhalb Jahren errichtet wurde und hiefür ein rechtskräftiger Abbruchbescheid vom vorliege. Eine Besichtigung an Ort und Stelle habe ergeben, daß die in der Vermessungsurkunde des Dipl.Ing. R.R. vom dargestellten Punkte 5, 7, 8, 9 und 12, die in der Natur anläßlich einer Grenzvermessung vom durch die Ingenieurgemeinschaft AVT vermarkt worden seien, zwischen 5 und 20 cm innerhalb der Außenkante des Zaunes lägen. Der Beschwerdeführer brachte in dieser Verhandlung vor, daß der gegenständliche Zaun exakt an der gleichen Stelle errichtet worden sei, wie der vor zwei Jahren abgebrochene Zaun. Anläßlich der Vermessung im Jahre 1969 sei der alte, mittlerweile abgerissene Zaun bereits vorhanden gewesen. Mit Bescheid vom versagte der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde die Erteilung der beantragten Baubewilligung. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, der Einfriedungszaun entspreche nicht dem im Grenzkataster eingetragenen Grenzverlauf laut Grenzrekonstruktion vom . In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung wies der Beschwerdeführer neuerlich darauf hin, daß der Zaun an derselben Stelle errichtet wurde, wie der Zaun, der anläßlich der Vermessung im Jahre 1969 bereits errichtet war. Mit Bescheid des Gemeindesvorstandes der mitbeteiligten Gemeinde vom wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom abgewiesen.

In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Vorstellung hat der Beschwerdeführer zu den Feststellungen der Gemeinde, wonach eine Grenzrekonstruktion ergeben habe, daß sich aufgrund des Grenzkatasters Teile des Zaunes auf öffentlichem Gut-Gemeindeweg befänden, ausgeführt, daß er diesen Umstand ja nie bestritten habe, sondern nur immer wieder darauf hingewiesen habe, daß er den Zaun nur so errichten möchte, wie er jahrzehntelang gestanden sei. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid wurde der Vorstellung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten mit einer Gegenschrift vorgelegt und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Unbestritten ist, daß der verfahrensgegenständliche Zaun in einer Zeit nach 1990 errichtet wurde und vorher an der gleichen Stelle ein Zaun bestand, der jedoch abgebrochen wurde.

Zutreffend ist die belangte Behörde davon ausgegangen, daß bei Abbruch einer baulichen Anlage ein allenfalls bis dahin bestehender Konsens jedenfalls untergegangen ist. Bei der Beurteilung der Bewilligungsfähigkeit des neu errichteten Zaunes war die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung der Gemeindebehörde 2. Instanz maßgeblich. Eine Voraussetzung für die Bewilligungsfähigkeit war, daß der Zaun zur Gänze auf einem Grundstück des Beschwerdeführers errichtet würde, da der Aktenlage nach davon auszugehen ist, daß die Gemeinde als Eigentümerin des öffentlichen Gutes (Gemeindeweg) die allenfalls erforderliche Zustimmung des Grundeigentümers gemäß § 27 Abs. 3 lit. b der Tiroler Bauordnung nicht erteilt hat. Das Beschwerdevorbringen und auch das Vorbringen des Beschwerdeführers während des Verwaltungsverfahrens ist aber offensichtlich so zu verstehen, daß der Beschwerdeführer davon ausgeht, er habe jene Teile des öffentlichen Gutes, die durch die Bauführung in Anspruch genommen würden, ersessen, da sein Zaun in dieser Form seit "unvordenklichen Zeiten" gestanden sei.

Gemäß § 8 Z. 1 des Bundesgesetzes vom , BGBl. Nr. 306, über die Landvermessung und den Grenzkataster (Vermessungsgesetz-VermG) in der Fassung BGBl. Nr. 238/75 und 480/1980, ist der nach Katastralgemeinden angelegte Grenzkataster zum verbindlichen Nachweis der Grenzen der Grundstücke bestimmt. Nun hat der Beschwerdeführer in seiner Vorstellung ausdrücklich eingeräumt, er habe den Umstand nie bestritten, daß sich Teile des Zaunes aufgrund des Grenzkatasters auf öffentlichem Gut befänden. Damit ist aber ein verbindlicher Nachweis der Grenzen der Grundstücke gegeben. Gemäß § 50 VermG ist die Ersitzung von Teilen eines im Grenzkataster enthaltenen Grundstückes ausgeschlossen. Bei dieser Sach- und Rechtslage durften schon die Gemeindebehörden zutreffend davon ausgehen, daß die Vorfragenbeurteilung hinsichtlich des Grenzverlaufes aufgrund des Grenzkatasters zu erfolgen hatte. Durch die Abweisung des Bauansuchens und in der Folge der Vorstellung wurden daher Rechte des Beschwerdeführers nicht verletzt. Wäre der Grenzverlauf infolge Ersitzung durch den Beschwerdeführer schon vor Anlegung des Grenzkatasters (bzw. vor Inkrafttreten des Vermessungsgesetzes) ein anderer gewesen, so wäre jedenfalls spätestens mit der Aufnahme des Grundstückes des Beschwerdeführers in den Grenzkataster dieser - seinerzeitige - Grenzverlauf, soweit er von dem aus dem Grenzkataster ersichtlichem abgewichen sein sollte, gemäß § 8 Z. 1 VermG gegenstandslos (vgl. das in §§ 24 ff VermG festgelegte Verfahren).

Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Zusatzinformationen


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Normen
AVG §38;
BauO Tir 1989 §27 Abs3 litb;
BauO Tir 1989 §31;
BauRallg;
VermG 1968 §24;
VermG 1968 §50;
VermG 1968 §8 Z1;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1994:1993060223.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
DAAAE-44587