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VwGH vom 23.06.1994, 93/06/0212

VwGH vom 23.06.1994, 93/06/0212

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Onder und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Müller, Dr. Waldstätten und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Knecht, über die Beschwerde der E und weiterer fünf Beschwerdeführer, alle vertreten durch Dr. N, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid der Vlbg LReg vom , Zl. Ib-332-36/93, betreffend Enteignung für Zwecke einer Landesstraße (mitbeteiligte Partei: Land Vorarlberg-Landesstraßenverwaltung), nach durchgeführter mündlicher Verhandlung

Spruch

1. Den Beschluß gefaßt:

Die Anträge auf


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1)
Durchführung einer Verhandlung an Ort und Stelle mit unabhängigen Sachverständigen des Verwaltungsgerichtshofes,
2)
die Einholung der Verhandlungsschrift im Enteignungsverfahren X, insbesondere
hinsichtlich der Ausführungen des Amtssachverständigen Dr. M,
werden abgewiesen.
2. Zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben anteilig dem Land Vorarlberg als belangter Behörde Aufwendungen in der Höhe von S 10.515,-- und der mitbeteiligten Partei (Land Vorarlberg, Landesstraßenverwaltung) Aufwendungen in der Höhe von S 28.850,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Schriftsatz vom hat die mitbeteiligte Partei den Antrag gestellt, für den Bau der Landesstraße 52 - Meiningerstraße, im Bereich des Bauloses Umfahrung Brederis, die in einem beiliegenden Grundstücksverzeichnis näher bezeichneten Teilflächen der KG Rankweil zugunsten des Landes Vorarlberg-Landesstraßenverwaltung lastenfrei zu enteignen und zugleich die Höhe der Entschädigung festzusetzen. Weiters wurde beantragt, Dienstbarkeiten einzuräumen sowie die Höhe einer diesbezüglichen Entschädigung festzusetzen.

Grundeinlöseverhandlungen seien bereits geführt worden, mit den im beiliegenden Grundstücksverzeichnis angeführten Grundeigentümern habe kein Vertrag bezüglich eines Verkaufes von Grundstücksflächen und/oder Einräumung einer Dienstbarkeit abgeschlossen werden können.

Mit Kundmachung vom beraumte die belangte Behörde eine mündliche Verhandlung für den an, zu der auch die Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen des § 42 AVG geladen wurden. Es wurde darauf hingewiesen, daß das zur Verhandlung stehende Projekt beim Amt der Vorarlberger Landesregierung sowie beim Marktgemeindeamt Rankweil zu Einsichtnahme während der Amtsstunden aufliege. Während der mündlichen Verhandlung wurde die Amtstrasse von den Verhandlungsteilnehmern abgegangen. Die Schreiben der Agrarbezirksbehörde Bregenz sowie der Marktgemeinde Rankweil, die bereits zu einem Parallelverfahren betreffend andere Grundeigentümer erstellt wurden, wurden verlesen, es wurde darauf hingewiesen, daß mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom die L 52 nach dem Landschaftsschutzgesetz bewilligt wurde. Im Bereich der Enteignungsflächen waren die Straßentrasse sowie die Trassenhöhe inklusive Dammfuß abgesteckt, die benötigten Enteignungsflächen waren ersichtlich gemacht. In der Verhandlung erstatteten der straßenbautechnische Amtssachverständige, der Amtssachverständige für Landsschaftsschutz und der Sachverständige für die Durchführung der Schätzung ihre Gutachten. Die Stadt Feldkirch stimmte dem Bau der Umfahrung auf Grundlage der vorgelegten Planung unter den Bedingungen zu, daß eine Gewichtsbeschränkung und der Um- bzw. Rückbau des gesamten, im Siedlungsgebiet von Feldkirch liegenden Abschnittes der L 60 sowie der L 53 nach bestimmten Vorgaben zu erfolgen hätte. Der Vertreter der Beschwerdeführer erklärte, daß der Verhandlungsleiter Dr. A befangen sei, und 14 im einzelnen dargelegte Varianten günstiger seien. Die Sachverständigen ergänzten ihre Gutachten insbesondere in bezug auf die von den Beschwerdeführern vorgeschlagenen Varianten. Der Vertreter der Beschwerdeführer beantragte, die angebotenen Alternativtrassen ebenso auszustecken wie die Amtstrasse, da sich die Beteiligten an Ort und Stelle nur von der ausgesteckten Amtstrasse ein Bild machen könnten, nicht jedoch von den Alternativen. Er beantragte ein Zusammenlegungsverfahren nach dem Flurverfassungsgesetz und die Einholung weiterer Gutachten betreffend die behauptete geringe Unfallhäufigkeit auf der bestehenden L 52. Im übrigen verwies er auf seinerzeitige Einwendungen bei einer Verhandlung am und bezog sich auf eine Stellungnahme des Univ.Prof. K vom Jahre 1986, wonach für die "L 52 neu" keine Notwendigkeit bestehe. Nach Unterbreitung dreier "weiterer Varianten" ersuchte er das Auflageverfahren nach § 29 des Straßengesetzes neu durchzuführen, für die Wirtschaftlichkeit müßten die Bau- und Erhaltungskosten offengelegt werden. Weiters wurde beantragt, eine Frist von sechs Monaten zur Vorlage von Privatgutachten einzuräumen. Die Nivelette sei zwar abgesenkt worden, sei aber nach wie vor nicht bodengleich, eine praktisch bodengleiche Führung sei technisch und wirtschaftlich möglich, die von den Beschwerdeführern benötigten Flächen könnten damit weiter reduziert werden. Die Verhandlung wurde auf den vertagt; an diesem Tag ergänzten der straßenbautechnische Amtssachverständige sowie der verkehrstechnische Amtssachverständige ihre Gutachten. Die Antragstellerin hat das Verhandlungsergebnis im wesentlichen zustimmend zur Kenntnis genommen und sich zu den Anträgen der Beschwerdeführer geäußert. Der Verhandlungsleiter erklärte, daß die Entscheidung schriftlich nach Ablauf einer zweimonatigen Frist nach Zustellung der Verhandlungsschrift ergehen werde. In dieser Zeit könnten auch Privat- bzw. Gegengutachten vorgelegt werden.

Den Beschwerdeführern wurden die Verhandlungsschrift mit weiteren Unterlagen (u.a. Variantenuntersuchung, Verkehrsanalyse und Straßenbaurichtlinien) zugestellt. Mit Stellungnahme vom legten die Beschwerdeführer den Vorabzug eines von der Gemeinde Meiningen in Auftrag gegebenen Gutachtens des Univ.Prof.Dr. K zur Frage des Ausbaues der L 52 vom Februar 1993 vor. Der Gutachter sei dabei, die Ergebnisse des Enteignungsverfahrens einschließlich der von der Enteignungsbehörde im März 1993 und April 1993 übermittelten Unterlagen zu überprüfen und so in sein endgültiges Gutachten entsprechend einzuarbeiten. Dazu sei jedoch eine Fristerstreckung bis Ende Juni 1993 erforderlich. Seit der letzten Verhandlung hätten sich maßgebliche Umstände geändert, es sei geplant, daß die Firma B in nächster Zeit ihren Betrieb am bisherigen Standort im Bereich der L 52 aufgebe und anderswo ein neues Betriebsgelände erhalte. Dieses Unternehmen verursache die LKW-Belastung zu mindestens 50 %. Die Grundstückspreise seien gestiegen, es werde um ein ergänzendes Gutachten ersucht.

Die Antragstellerin gab eine Stellungnahme zum Schreiben der Beschwerdeführer ab und erachtete eine Fristerstreckung als nicht gerechtfertigt. Es sei ab Zustellung der Unterlagen eine Frist von zwei Monaten eingeräumt worden, die Überarbeitung des Vorabzuges, für dessen Erstellung der Gutachter nicht einmal einen Monat benötigt habe, hätte innerhalb der eingeräumten Frist möglich sein müssen. Durch die Absiedlung der Firma B entfalle nur ein geringer Teil des derzeitigen Schwerverkehrs auf der L 52, der Standort der Betonaufbereitung dieser Firma werde nach Koblach in den Nahbereich der B 190 verlegt, der überwiegende Teil der für die Betonherstellung benötigten Zuschlagstoffe werde aber wiederum aus dem Raum Paspels und damit über die L 52 bezogen. Zum Gutachten von Univ.Prof. Dr. K vom Februar 1993 führte die Antragstellerin aus, dieses enthalte nur allgemeine Äußerungen zum Thema Straßenbau, die beinahe für jedes Straßenbauvorhaben angewendet werden könnten. Es bestehe aus einer Reihe von Vermutungen und Behauptungen. Durch offensichtliche Unkenntis der Sachlage und des Untersuchungsraumes komme es zu völlig falschen Annahmen der Interpretation. Die eigentliche Zielsetzung des Bauvorhabens (Erschließung der Betriebsgebiete, Entlastung in Brederis und der Gemeindestraßen von Feldkirch-Altenstadt usw.) werde völlig ignoriert.

Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom hat die belangte Behörde unter I gemäß § 45 Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 43 und 44 des Straßengesetzes, LGBl. Nr. 8/1969, das Eigentum hinsichtlich der im Grundeinlöseplan vom rot gekennzeichnet ausgewiesenen Teilflächen näher bezeichneter Grundparzellen und Eigentümer zum Zwecke des Neubaues der L 52, Baulos "Umfahrung Brederis" im Enteignungsweg zugunsten der Landesstaßenverwaltung in Anspruch genommen und hinsichtlich der im Grundeinlöseplan vom grün gekennzeichnet ausgewiesenen Teilflächen von näher bezeichneten Grundflächen und Eigentümern die Dienstbarkeit der Erstellung, des dauernden Bestandes sowie der Instandhaltung von Böschungsflächen in Anspruch genommen. Unter II wurde die Entschädigung für die dauernde Inanspruchnahme der enteigneten Grundflächen und für nur vorübergehend benötigte Flächen für Dienstbarkeiten festgesetzt. Der Antrag der Beschwerdeführer auf Kostenersatz für Vertretungskosten wurde gemäß § 45 Abs. 1 des Straßengesetzes zurückgewiesen, soweit den Anträgen der Beschwerdeführer und anderer Grundeigentümer nicht Rechnung getragen wurde, wurden diese abgewiesen bzw. zurückgewiesen. Gemäß § 48 des Straßengesetzes wurde für die Durchführung der gegenständlichen Baumaßnahmen eine Frist von drei Jahren ab Rechtskraft des Bescheides festgesetzt. Schließlich wurde der mitbeteiligten Partei die Erstattung der Kosten des Schätzgutachtens und der Teilnahme der Sachverständigen für die Durchführung der mündlichen Verhandlung auferlegt.

Die Behandlung der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom , Zl. B 1253/93-9, abgelehnt. Mit einem weiteren Beschluß vom , Zl. B 1253/93-11, hat der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten.

In der über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in einer Gegenschrift, ebenso wie die mitbeteiligte Partei, die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

ad 1): Art. VI MRK fordert weder die Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme noch steht diese Bestimmung einer Verfahrensregelung entgegen, welche die Parteien verhalten soll, ihre Einwände in tatsächlicher Hinsicht im Verwaltungsverfahren vorzubringen.

Im übrigen ist dazu auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte im Fall Zumtobel vom zu verweisen, wonach die Befugnis des Verwaltungsgerichtshofes zur Tatsachenkognition ungeachtet des sich aus § 41 VwGG ergebenden Neuerungsverbotes ausreichend gewesen ist.

ad 2): Hinsichtlich der von den Beschwerdeführern behaupteten Verfassungswidrigkeit der diesem Bauvorhaben zugrundliegenden Landesstraßenverordnung LGBl. Nr. 43/1985 wird bemerkt, daß die diesbezüglichen Ausführungen bereits von den Beschwerdeführern an den Verfassungsgerichtshof herangetragen und von diesem nicht aufgegriffen wurden. Da die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof keine weiteren Gesichtspunkte hinsichtlich der behaupteten Verfassungswidrigkeit der Landesstraßenverordnung darlegt und der Verwaltungsgerichtshof auch von sich aus keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Landesstraßenverordnung hegt, sieht er sich nicht zur Stellung eines Prüfungsantrages an den Verfassungsgerichtshof veranlaßt. Die Beschwerdeführer vermochten insbesondere beim Verwaltungsgerichtshof keine Zweifel an der Erforderlichkeit der Straßenverbindung an sich (ungeachtet der noch zu erörternden Trassenführung) hervorzurufen: Der Umstand, daß einer von mehreren möglichen Gesichtspunkten hierfür weggefallen ist (nämlich - wie die Beschwerdeführer behaupten - die Weiterführung nach der Einmündung bis zur Landesstraße 60) macht das vorliegende Straßenprojekt noch nicht unzulässig (zur näheren Begründung wird in diesem Zusammenhang gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das hg. Erkenntnis vom , Zlen. 92/06/0228, AW 92/06/0062, 92/06/0267 verwiesen).

Gemäß § 44 des Vorarlberger Straßengesetzes, LGBl. 8/1969, ist zum Bau oder zur Erhaltung von Landesstraßen und Gemeindestraßen eine Enteignung nur zulässig, wenn eine andere unter dem Gesichtspunkt des Verkehrs, der Wirtschaftlichkeit und des Landschaftsschutzes zweckmäßigere Führung oder Erhaltung der Straße nicht möglich ist.

§ 5 des Gesetzes lautet wie folgt:

"Begriff, Erklärung und Auflassung, Straßenerhalter

(1) Landesstraßen sind die von der Landesregierung durch Verordnung als solche erklärten Straßen. Durch Verordnung können auch Straßenzüge zu Landesstraßen erklärt werden, deren Bau beabsichtigt, aber noch nicht durchgeführt ist.

(2) Die Landesregierung hat die für den überörtlichen Verkehr notwendigen Straßen als Landesstraßen zu erklären. Notwendig sind diejenigen Straßen, welche die einzige, auch für Lastkraftwegen benützbare unmittelbare Straßenverbindung von einer Gemeinde in die Nachbargemeinde oder über die Landesgrenze darstellen. Eine Notwendigkeit liegt nicht vor, wenn von anderer Seite für eine solche Verkehrsverbindung Vorsorge getroffen wird. Ein Rechtsanspruch auf Erklärung einer Straße als Landesstraße besteht nicht.

(3) Die Landesregierung kann darüber hinaus durch Verordnung Straßen, die überwiegend für den Verkehr zwischen zwei oder mehreren Gemeinden wichtig sind, als Landesstraßen erklären.

(4) In der Verordnung ist die Straße mit einem Namen und einer fortlaufenden Nummer zu bezeichnen sowie ihr Verlauf kurz zu beschreiben und ihre ungefähre Länge in Kilometern anzugeben.

(5) Landesstraßen sind von der Landesregierung durch Verordnung aufzulassen, soweit die Voraussetzungen, die zur Erklärung als Landesstraße geführt haben, weggefallen sind.

(6) Straßenerhalter der Landesstraßen ist das Land als Träger von Privatrechten.

(7) Vor Erlassung einer Verordnung über die Erklärung oder Auflassung einer Straße als Landesstraße sind die Gemeinden, durch deren Gebiet die Straße führt, zu hören."

Daß eine Landesstraße auch Aufgaben einer Gemeindestraße (Erschließung eines Betriebsgebietes) übernimmt, macht die Landesstraße schon im Hinblick auf die unmittelbare Anbindung dieses Gebietes an das übergeordnete Straßennetz nicht rechtswidrig.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seinem Erkenntnis vom , Zlen. 92/06/0228, AW 92/06/0062, 92/06/0267, betreffend die Enteignung für den Bau der L 52, Umfahrung Brederis, jedoch hinsichtlich anderer Grundeigentümer, ausgeführt, daß sich aus der Zusammenschau der Bestimmungen des § 44 und 5 des Vorarlberger Straßengesetzes ergebe, daß Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Enteignung für Zwecke des Baues einer Landesstraße eine - von der Landesregierung als Rechtsverordnung zu erlassende - "Einreihungsverordnung" sei, in welcher nicht nur die Straße mit einem Namen und einer fortlaufenden Nummer zu bezeichnen, sondern auch ihr Verlauf kurz zu beschreiben und ihre ungefähre Länge in Kilometern anzugeben sei. Weiters wurde ausgeführt, daß aus der Struktur des Vorarlberger Straßengesetzes zu folgern sei, daß die Einreihungsverordnung den Verlauf der Straßentrasse in groben Zügen festzulegen habe; soweit durch die Einreihungsverordnung eine Detailfestlegung des Verlaufes der Straßentrasse nicht erfolge, wie im (damaligen) Beschwerdefall, in dem aus der Einreihungsverordnung in der Fassung LGBl. Nr. 43/1985, eine Festlegung des Verlaufes der Straßentrasse nur insofern abgeleitet werden könne, als die Verbindung der dort genannten Orte vorgeschrieben werde, stehe den von der Enteignung betroffenen Personen im Enteignungsverfahren das Recht zu, unter dem Gesichtspunkt des Vorliegens der Enteignungsvoraussetzungen die Zweckmäßigkeit der Trassenführung in Frage zu stellen.

Auch im vorliegenden Beschwerdefall wurde den Beschwerdeführern Gelegenheit gegeben, sich zur Trassenführung der L 52 zu äußern. Es wurden umfangreiche Vergleiche mit zahlreichen Varianten, darunter auch der von den Beschwerdeführern ins Treffen geführten "Nullvariante" angestellt.

Die belangte Behörde hat sich im angefochtenen Bescheid mit allen Gutachten auseinandergesetzt und schließlich der "Amtstrasse" den Vorzug gegeben, weil diese aus der Sicht der Wirtschaftlichkeit am zweckmäßigsten und aus verkehrstechnischer Sicht sehr günstig sei und nur sie die Zielsetzung einer Ortsumfahrung Brederis, der Entlastung der Bevölkerung des Ortsteiles Brederis sowie der Anbindung bestimmter Betriebsgebiete an das übergeordnete Straßennetz verwirklichen könne. Der Amtssachverständige für Landschaftsschutz habe zwar in seinem Gutachten der Nichtverwirklichung einer Umfahrungsstraße den Vorzug gegeben, jedoch liege ein rechtswirksamer Landschaftschutzbescheid der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vor. Der Begründung ihres Bescheides zufolge ging die belangte Behörde davon aus, daß auch bei der Berücksichtigung des Gutachtens des Amtssachverständigen für Landschaftsschutz eine Interessenabwägung mit den anderen im § 44 Abs. 1 des Straßengesetzes geforderten Gesichtspunkten stattzufinden habe.

§ 44 Abs. 1 des Straßengesetzes läßt, wie bereits ausgeführt, eine Enteignung nur unter der Voraussetzung zu, daß die konkrete Trassenführung unter den Gesichtspunkten des Verkehrs, der Wirtschaftlichkeit und des Landschaftsschutzes die zweckmäßigste ist. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinen Erkenntnissen vom , Zl. 88/06/0006, sowie vom , Zl. 92/06/0228, ausgesprochen hat, schließt es dieses Abstellen auf einen ALLE DIESE UMSTÄNDE berücksichtigenden Zweckmäßigkeitsgesichtspunkt aus, einem der drei Kriterien einen absoluten Vorrang gegenüber den anderen einzuräumen; dies gelte auch für den Landschaftsschutz. Die Behörde habe vielmehr jedem einzelnen dieser Gesichtspunkte (nur) insoweit zum Durchbruch zu verhelfen, als dies bei der geringsten Beeinträchtigung der jeweils anderen beiden möglich sei und ihre diesbezüglichen Erwägungen in der Begründung ihres Bescheides nachvollziehbar darzulegen. Im Beschwerdefall hat dies die belangte Behörde getan, ohne daß es den Beschwerdeführern gelungen wäre, darzutun, daß eine andere Lösung ALLEN erwähnten Kriterien BESSER entsprechend würde. Der von den Beschwerdeführern im Verwaltungsverfahren vorgelegte Vorabzug des Gutachtens des Dipl.Ing.Dr. K vom Februar 1993 ändert daran nichts, weil dieser Gutachter im wesentlichen davon ausgeht, daß zur Sicherung der Lebensqualität der Bevölkerung und der wirtschaftlichen Möglichkeiten dieses Raumes andere Maßnahmen als der Neubau von Straßen notwendig seien. Er schlägt insbesondere die Stärkung der lokalen Strukturen vor, um längere Distanzen und damit die Benützung von Kraftwagen zu vermeiden. Dieser - sehr abstrakte - Vorschlag mag verkehrspolitisch bemerkens- und bedenkenswert sein; er geht aber nicht unter den hier allein maßgebenden Kriterien des Vorarlberger Straßengesetzes auf das konkrete Straßenprojekt ein und legt - von einem ganz anderen verkehrspolitischen Ansatz ausgehend - die Problematik jeglichen Straßenbaues dar. Soweit sich die Beschwerdeführer gestützt auf dieses Gutachten gegen ihre Enteignung wenden, übersehen sie, daß es nicht Aufgabe der Rechtsprechung ist, politische Entscheidungen - mögen sie auch manche für verfehlt erachten - dadurch zu korrigieren, daß das verkehrspolitische Konzept der demokratisch legitimierten (und politisch verantwortlichen) Organe durch andere Konzepte (des Verwaltungsgerichtshofes, der Experten oder der Beschwerdeführer) ersetzt werden. Aufgabe der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist vielmehr zu prüfen, ob die getroffene verkehrspolitische Entscheidung des Landes unter Einhaltung der dafür geltenden RECHTLICHEN Kriterien und Grenzen zustandegekommen ist. Dies in Frage zu stellen, wird von den Beschwerdeführern aber nicht ernstlich unternommen.

In der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, auf die die Beschwerdeführer in der Beschwerdeergänzung an den Verwaltungsgerichtshof verwiesen haben, haben die Beschwerdeführer die Auffassung vertreten, daß Rechtsstreitigkeiten über die Enteignung von Grundeigentum zivilrechtliche Ansprüche im Sinne des Art. 6 (1) MRK betreffen, der Verwaltungsgerichtshof sei kein Tribunal, da ihm keine umfassende Überprüfungsbefugnis zukomme. Zu diesen Ausführungen ist zu bemerken, daß auch für den Verwaltungsgerichtshof kein Zweifel daran besteht, daß die Enteignung von Grundeigentum zivilrechtliche Ansprüche im Sinne des Art. 6 (1) MRK betrifft. Der Verwaltungsgerichtshof hält jedoch an seiner bisherigen Rechtsanschauung fest, wonach die nachprüfende Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof dem Art. 6 (1) MRK genügt. Dies vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, daß der im § 45 Abs. 2 AVG zum Ausdruck kommende Grundsatz der freien Beweiswürdigung nicht bedeutet, daß der in der Begründung des Bescheides niederzulegende Denkvorgang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht unterliegt. Diese Bestimmung schließt keineswegs eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben und ob die vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind. Der Verwaltungsgerichtshof ist an den von der belangten Behörde angenommenen Sachverhalt auch insoweit nicht gebunden, als dieser in einem wesentlichen Punkt aktenwidrig angenommen wurde, der Ergänzung bedarf oder bei seiner Ermittlung Verfahrensvorschriften außer acht gelassen wurden, bei deren Ermittlung die Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Ein Bescheid, der entgegen der Vorschrift des § 60 AVG die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und die bei der Entscheidungsfindung maßgebenden Erwägungen nicht klar und übersichtlich zusammenfaßt, bedarf hinsichtlich des Sachverhaltes einer Ergänzung und ist, sofern durch diesen Mangel die Parteien in der Verfolgung ihrer Rechte beeinträchtigt sind, mit einem wesentlichen Verfahrensmangel im Sinne des § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG behaftet (vgl. zur Kontrolle der Schlüssigkeit und Vollständigkeit die Beweiswürdigung durch den Verwaltungsgerichtshof dessen Erkenntnis vom , Zl. 92/08/0071). Wenn die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen der EKMR im Fall Ettl hinweisen, so ist dazu auf die jüngere Judikatur der EGMR so im Fall Zumtobel, Urteil vom , Serie A Nr. 268-A, aber auch auf den Bericht der EKMR in diesem Verfahren hinzuweisen.

An dieser Beurteilung ändert auch der Umstand nichts, daß im vorliegenden Fall eine Verwaltungsbehörde eine Entscheidung getroffen hat, die, wie in der Beschwerde ausgeführt wird, "dem Rechtsträger ebendieser Verwaltungsbehörde zugute kommt", weil auch in einem derartigen Fall die nachprüfende Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof diesem nicht bloß theoretisch und abstrakt, sondern auch im Ergebnis wirksam Gelegenheit gibt, sich von der Richtigkeit der Lösung sowohl der Tat- wie der Rechtsfrage zu überzeugen und sein Urteil über die Sache auch durchzusetzen, wie dies bei einem an der Verfassung orientierten Verständnis des Verwaltungsgerichtshofgesetzes dem österreichischen Verwaltungsgerichtshof aufgetragen ist (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , Slg. 11.500).

Davon zu unterscheiden ist jedoch das aus § 41 Abs. 1 VwGG für das verwaltungsgerichtliche Verfahren in ständiger Rechtsprechung abgeleitete Neuerungsverbot; der Verwaltungsgerichtshof ist nicht berechtigt, auf erstmals im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstattetes neues Tatsachenvorbringen Bedacht zu nehmen. Darauf gründet sich die vom Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertretene Auffassung, daß auf die Verfahrensrüge einer Partei nicht Bedacht zu nehmen ist, soweit diese trotz gebotener Gelegenheit im Verwaltungsverfahren untätig geblieben ist, um erst vor dem Verwaltungsgerichtshof ihre Zurückhaltung abzulegen und das Verfahren als mangelhaft zu bekämpfen (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S. 555, letzter Absatz zitierte Rechtsprechung) oder ihre Versäumnisse nachzuholen (vgl. Dolp, a.a.O., S. 556, erster Absatz). Wie schon die EKMR in ihrem Bericht im Fall Zumtobel festgestellt hat, beschränkt § 41 VwGG nicht die Befugnisse des Verwaltungsgerichtshofes nach § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG (Bericht des EKMR im Fall Zumtobel gegen Österreich).

Soweit in der Beschwerde gerügt wird, ein Amtssachverständiger des Landes sei im Beschwerdefall schon deshalb als befangen anzusehen, weil er weisungsgebunden und im Hinblick auf sein Dienstverhältnis zum Land Vorarlberg nicht objektiv sei, vermag der Verwaltungsgerichtshof die Ansicht der Beschwerdeführer nicht zu teilen. Der Umstand, daß ein Amtssachverständiger des Landes in einem Verfahren, in dem das Land als Partei beteiligt ist, auftritt, stellt nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes, wenn nicht besondere Umstände hervorkommen, keinen wichtigen Grund im Sinne des § 7 Abs. 1 Z. 4 AVG dar, der geeignet wäre, die volle Unbefangenheit des Amtssachverständigen in Zweifel zu ziehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zlen. 1491, 1492/79). Für diese Auffassung spricht auch, daß der Gesetzgeber im AVG in § 52 Abs. 1 AVG den Vorrang der Heranziehung von Amtssachverständigen normiert hat und in § 53 Abs. 1 AVG nur die generelle Anwendung des § 7 AVG auf Amtssachverständige angewendet hat, ohne aber eine grundsätzliche Unzulänglichkeit der Heranziehung amtlicher Sachverständiger in Fällen, in denen die Gebietskörperschaft, deren Sachverständiger er ist, als Antragsteller auftritt, zu normieren (vgl. § 52 Abs. 2 AVG zur Frage, wann ein nichtamtlicher Sachverständiger zu bestellen ist. Vergleiche im übrigen das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , Zl. B 532/84, VfSlg. 10.912, in dem der Verfassungsgerichtshof offensichtlich keine Bedenken unter dem Gesichtspunkt der Befangenheit hinsichtlich der Delegation von Zuständigkeit von der Zuständigkeit vom Bundesminister auf den Landeshauptmann JENES BUNDESLANDES hegte, dessen Verkehrsbetrieb der den dem eisenbahnrechtlichen Verfahren zugrundeliegenden Antrag gestellt hatte). Besondere Umstände sind aber im Beschwerdefall nicht hervorgekommen, der in der Beschwerde besonders hervorgehobene Umstand der Weisungsgebundenheit der Amtssachverständigen stellt einen derartigen Umstand jedenfalls nicht dar, da sich zwar aus Art. 20 Abs. 1 B-VG die grundsätzliche Weisungsgebundenheit von Amtsorganen ergibt, andererseits aber die Weisungsgebundenheit dort ihre Grenze findet, wo es um die Beurteilung von Sachverhalten anhand vorgegebener Regeln der jeweiligen Wissenschaft, oder um die Wahrheitspflicht des Amtssachverständigen geht (vgl. das Erkenntnis vom , Slg. 10.714/A). Im übrigen stand es den Beschwerdeführern frei, ein Gutachten eines Sachverständigen ihres Vertrauens beizubringen, wovon diese auch Gebrauch gemacht haben (vgl. die zum Fall Zumtobel gegen Österreich ergangene Entscheidung der EKMR vom , Zl. 12235/86). Gemäß § 52 Abs. 1 AVG hat aber die Behörde dann, wenn die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig wird, die ihr beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen beizuziehen. Der in der Beschwerde hervorgehobene Umstand, der Sachverständige Dr. M habe bei der Enteignungsverhandlung im Verfahren X am ausdrücklich erklärt, er habe im Landschaftsschutzverfahren betreffend die Erteilung der Landschaftsschutzbewilligung den Standpunkt vertreten, die Straße sei aus der Sicht des Landschaftsschutzes nicht bewilligungsfähig, er sei aber im Hinblick auf die Erteilung der Landschaftsschutzbewilligung an diese Beurteilung seines Dienstgebers, des Landes Vorarlberg, gebunden, vermag schon deshalb keine Auswirkungen auf die allfällige Rechtswidrigkeit des nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheides zu entfalten, weil der Amtssachverständige für Fragen des Landschaftsschutzes Dr. M im gegenwärtigen Verfahren in seinem Gutachten ohnedies die Auffassung vertreten hat, aus Gründen des Landschaftsschutzes wäre die "Nullvariante" vorzuziehen. Gerade dieser Umstand weist darauf hin, daß Amtssachverständige trotz der behaupteten Abhängigkeit von ihrem Dienstgeber durchaus in der Lage sind, ein objektives Gutachten zu erstellen und dabei allein von ihrer fachlichen Beurteilung auszugehen. Die belangte Behörde hat aber richtig erkannt, daß - wie bereits dargetan wurde - der Landschaftsschutz nicht etwa vor allem anderen Rechtsgütern Vorrang genießt, sondern der Gesetzgeber es der Behörde vielmehr auferlegt hat, den Landschaftsschutz, aber auch andere, damit u.U. konkurrierende Gesichtspunkte zu optimieren, d.h. daß sich auch der Landschaftsschutz mitunter Abstriche aus Gründen der Wirtschaftlichkeit oder aus Verkehrsrücksichten gefallen lassen muß. Diese Interessenabwägung mit den anderen im § 44 Abs. 1 des Straßengesetzes geforderten Gesichtspunkten rechtfertigt den Schluß, daß die Amtstrasse ingesamt zweckmäßiger ist als alle anderen Varianten.

Zu der in der Beschwerde geforderten Hochwassersicherheit ist festzustellen, daß das Landesstraßengesetz nicht vorsieht, daß eine Enteignung etwa erst nach Vorliegen einer allenfalls zusätzlich einzuholenden Bewilligung nach dem Wasserrechtsgesetz erfolgen darf. Im übrigen hat die Bezirkshauptmannschaft Feldkirch mit rechtskräftigem Bescheid vom , Zl. II-3022/93, für den Bau der L 52 Anträge auf Einstellung der Bauarbeiten wegen nicht notwendiger wasserrechtlicher Bewilligung abgewiesen.

Hinsichtlich des beantragten Kostenersatzes der Anwaltskosten wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das bereits zitierte Erkenntnis vom , Zlen. 92/06/0228, verwiesen, in dem der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, daß das Vorarlberger Straßengesetz keinerlei Verweisungen auf das Eisenbahnenteignungsgesetz (mit Ausnahme für das gerichtliche außerstreitige Verfahren im Falle der Bekämpfung der Enteignungsentschädigung) enthält und auch sonst keine sinngemäße Anwendung dieses Gesetzes in irgendeiner Weise vorsieht. Die Verweisung auf die Bestimmungen des EEG für das gerichtliche Verfahren im § 47 Abs. 3 StrG zeigt, daß auch keine unbeabsichtigte Gesetzeslücke vorliegt. Da das Gesetz den Ablauf des Enteignungsverfahrens somit abschließend regelt, besteht auch keine Möglichkeit einer ergänzenden Heranziehung nur der Kostenregelung des Eisenbahnenteignungsgesetzes im Wege des Art. 13 VEG, sei dies nun als subsidiäre oder suppletorische Norm. Mangels abweichender Bestimmungen in den Verwaltungsvorschriften verbleibt es somit bei der allgemeinen Regelung des § 74 AVG, sodaß die belangte Behörde den Antrag auf Ersatz von Anwaltskosten zu Recht abgewiesen hat. Auch die vom Beschwerdeführervertreter in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof vorgetragene Argumentation aus Art. 6 MRK verfängt im Beschwerdefall nicht. Art. 6 MRK läßt dem Gesetzgeber in der Ausgestaltung von Kostenregelungen jedenfalls insoweit einen Spielraum, als keine erfolgsunabhängige Kostenregelung verfassungsrechtlich geboten ist. Aus dem Blickwinkel des vorliegenden Beschwerdefalles bestehen daher auch unter dem Gesichtspunkt des Art. 6 MRK keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Anwendung des § 74 AVG.

Die Bedenken gegen die im Vorarlberger Straßengesetz - abweichend vom Bundesstraßengesetz und anderen Landesstraßengesetzen - geltende Rechtslage betreffend den Kostenersatz von Anwaltskosten haben die Beschwerdeführer bereits an den Verfassungsgerichtshof herangetragen, der sie aber nicht aufgegriffen hat. Da im ergänzten Schriftsatz diesbezüglich keine neuen Gesichtspunkte vorgetragen wurden und der Verwaltungsgerichtshof auch von sich aus keine Bedenken gegen die vom Vorarlberger Landesgesetzgeber gewählte Vorgangsweise, den Ablauf des Enteignungsverfahrens abschließend zu regeln, hat, sieht er sich aus dem Blickwinkel des vorliegenden Beschwerdefalles auch in diesem Punkt zu keiner Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof veranlaßt.

In ihrer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof haben die Beschwerdeführer kursorisch sämtliche Tatsachenannahmen des angefochtenen Bescheides, die auf Sachverständigengutachten beruhen, bestritten, weil sämtliche Amtssachverständige als weisungsgebundene Beamte des Landes weder den Willen noch das Recht zur Objektivität hätten. Mit dieser allgemeinen Behauptung konnten die Beschwerdeführer aber die Unrichtigkeit der Tatsachenannahmen nicht dartun, zumal sie - bzw. ihr Rechtsvertreter - an der Trassenbegehung teilgenommen haben und im Verwaltungsverfahren nicht behauptet haben, daß die Befundaufnahme in den Sachverständigengutachten mit den tatsächlichen Gegebenheiten nicht übereinstimmte. Die Beschwerdeführer hätten anläßlich der mündlichen Verhandlung am

15. und ausreichend Gelegenheit gehabt, auf eine allfällige mangelnde Übereinstimmung der den Gutachten zugrundeliegenden Befunde mit den tatsächlichen Gegebenheiten hinzuweisen. Auch die im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beantragte Heranziehung "unabhängiger" Sachverständiger hatte zu unterbleiben, da der Verwaltungsgerichtshof zwar den angefochtenen Bescheid dann aufzuheben hätte, wenn er ihn als rechtswidrig oder auf einem fehlerhaften Verfahren beruhend erkannt hat und subjektive Rechte der Beschwerdeführer verletzt wurden, es jedoch nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichtshofes ist, anläßlich der Bescheidbeschwerde das vor der Behörde abgeführte Verwaltungsverfahren zu wiederholen.

Der Sechstbeschwerdeführer behauptet, die von ihm benötigten Grundflächen würden offenbar bescheidlos für eine Dienstbarkeit enteignet. Die diesen Beschwerdeführer betreffenden Ausführungen im Spruch (Punkt II) des angefochtenen Bescheides lauten wörtlich wie folgt:

"6. Für die vom Sechstbeschwerdeführer vorübergehend

benötigte Fläche für Dienstbarkeiten ... im Ausmaß von

29 m2 S 3,--/m2/Jahr bis zwei Jahre nach

Bauvollendung".

Nun ist diesem Beschwerdeführer zuzugestehen, daß die Formulierung im Punkt I 3 den Schluß zuläßt, es sei eine Dienstbarkeit für den dauernden Bestand in Anspruch genommen werden. In Zusammenhang mit dem Punkt II 6 und dem Grundeinlöseplan vom ergibt sich aber, daß hinsichtlich dieses Beschwerdeführers ausschließlich grün gekennzeichnet ausgewiesene Teiflächen im Ausmaß von 29 m2 in Anspruch genommen werden und dies, wie aus Punkt II 6 hervorgeht, nur vorübergehend bis zwei Jahre nach Bauvollendung. Von den unter Punkt I 3 angeführten Grundeigentümern sind im Grundeinlöseplan außer den Teilflächen des Sechstbeschwerdeführers nur noch Teilflächen des Dominikanerinnenklosters grün gekennzeichnet, das in diesem Verfahren nicht als Beschwerdeführer auftritt, für das aber auch unter II 4 ein Betrag von S 3/m2 für die vorübergehend benötigten Flächen für Dienstbarkeiten bis zwei Jahre nach Bauvollendung festgesetzt wurden. Hinsichtlich der übrigen in I 3 angeführten Grundeigentümer sind im Grundeinlöseplan keine Teilflächen grün gekennzeichnet, sodaß die Anführung dieser Eigentümer in diesem Punkt keine Rechtswirkungen entfaltet. Der Sechstbeschwerdeführer ist jedoch durch die in Punkt I 3 unklare Formulierung deshalb nicht beschwert, weil einerseits eine Enteignung hinsichtlich der Dienstbarkeit bescheidmäßig erfolgte und aufgrund der Eintragungen im Grundeinlöseplan klargestellt ist, daß sich die Enteignung nur auf diese grün gekennzeichnet ausgewiesenen Teiflächen im Ausmaß von 29 m2 bezog.

Da die Überprüfung des angefochtenen Bescheides und des ihm vorangegangenen Verwaltungsverfahrens ergeben hat, daß eine Verletzung von Rechten der Beschwerdeführer nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Mit Erledigung der Beschwerde ist der Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gegenstandslos.