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VwGH vom 23.02.2001, 98/06/0240

VwGH vom 23.02.2001, 98/06/0240

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hanslik, über die Beschwerde

1. des M H und 2. der B H, jeweils in S, beide vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Bauberufungskommission der Landeshauptstadt Salzburg vom , Zl. MD/00/60274/98/5 (BBK/61/98), betreffend baubehördliche Beseitigungsaufträge, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben der Landeshauptstadt Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Salzburg - Baubehörde (Magistratsabteilung 5) vom wurde den Beschwerdeführern gemäß § 16 Abs. 3 des (Salzburger) Baupolizeigesetzes 1997 als grundbücherlichen Hälfteeigentümern des Grundstückes Nr. 23/59, samt dem darauf errichteten Reihenhaus mit der Anschrift O-Straße 173, der baubehördliche Auftrag zur Beseitigung

a) eines wintergartenähnlichen Zubaues an das Wohnobjekt zwischen der westlichen und östlichen Grundgrenze in asymmetrischer Form mit einer maximalen Breite von ca. 4,5 m und einer maximalen Länge von ca. 4,5 m sowie einer Traufenhöhe der Pultdachkonstruktion zwischen 1,8 m und 2,75 m sowie

b) eines gartenhausähnlichen Bauwerkes im südlichen Bereich des Grundstückes im Abstand von rund 1,6 m zur westlichen Nachbarliegenschaft bzw. von rund 0,8 m zur östlichen Nachbarliegenschaft in Holzbauweise und unsymmetrischer Form mit einer Länge von ca. 2,75 m bzw. einer Breite von ca. 2,4 m und einer Traufenhöhe von rund 2,4 m

binnen einer Frist von vier Monaten ab Rechtskraft des Bescheides erteilt.

Die Baubehörde erster Instanz begründete ihren Bescheid nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens (u. a. durch Abhaltung eines Ortsaugenscheins und Anlegung einer Fotodokumentation) im Wesentlichen damit, die im Spruch beschriebenen baulichen Anlagen seien bereits zur Ausführung gelangt. Die Errichtung derartiger baulicher Anlagen bedürfe gemäß § 2 Abs. 1 Salzburger Baupolizeigesetz einer baubehördlichen Bewilligung. Die genannten baulichen Anlagen stellten bewilligungspflichtige Objekte im Sinne dieser Gesetzesbestimmung dar. Die Überprüfung der betreffenden Bauakte habe ergeben, dass für diese baulichen Anlagen keine entsprechenden Baubewilligungen erteilt worden seien, weshalb gemäß § 16 Abs. 3 Baupolizeigesetz den Eigentümern die Beseitigung aufzutragen gewesen sei. Im Rahmen des Parteiengehörs sei eine schriftliche Stellungnahme der Liegenschaftseigentümer nicht eingebracht worden.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Berufung mit dem Hinweis darauf, dass gemäß § 2 Abs. 2 Z. 1 Baupolizeigesetz "Kleinkapellen" mit einer jeweils verbauten Fläche von höchstens 20 m2 keiner Baubewilligung bedürften. Dabei komme es nicht auf die bauliche Ausgestaltung, sondern ausschließlich auf den Verwendungszweck an. Der Zweck der (unbestrittenermaßen bereits errichteten) baulichen Anlagen sei ausschließlich religiöser Art; es befänden sich auch ausschließlich heilige Gegenstände (Kreuze, Statuen, Bilder, Altäre udgl.) darin.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde diese Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet ab und bestätigte die erteilten Beseitigungsaufträge mit der Maßgabe, dass beide Bauten jeweils längstens bis Ablauf des zu beseitigen seien.

Nach Darstellung des bisherigen Verfahrensverlaufes und Darlegung der Rechtslage führte die belangte Behörde begründend aus, das Grundstück Nr. 23/59 sei der "Mittelteil" eines aus drei benachbarten Reihenhäusern (an beiden Seiten schlössen die benachbarten Reihenhäuser Nr. 171 bzw. 175 an) bestehenden Komplexes. Die Reihenhäuser seien im nördlichen Teil des Grundstückes situiert und von der Nordseite her aufgeschlossen. Südlich des Reihenhauses befinde sich der dazugehörige Garten. Im Bereich des Erdgeschosses seien in voller Breite des Reihenhauses an dieses unmittelbar anschließend in Richtung Garten mehrere Zubauten (Vorbauten) errichtet worden (von der Baubehörde erster Instanz als "wintergartenähnlich" bezeichnet), die im Wesentlichen von der westlichen bis zur östlichen Grundgrenze reichten. Dieser gartenseitige Zubau sei in Mischbauweise (Teile aus Holz, Teile aus Stahl, teils aus Mauerwerk ausgebildet) errichtet worden, die Eindeckung sei mittels Polyester-Wellplatten erfolgt. Diese raumbildenden Bauteile, welche den erdgeschoßigen Räumen des Reihenhauses vorgelagert seien, stellten zweifelsohne eine den Bestimmungen des Baupolizeigesetzes unterfallende bauliche Maßnahme dar. Im Sinn des § 1 Abs. 1 Baupolizeigesetz sei unter einem "Bau" ein überdachtes oder überdecktes Bauwerk, das von Menschen betreten werden könne und wenigstens einen Raum zum Aufenthalt von Menschen oder zur Unterbringung von Sachen umfasse, zu verstehen, wobei als Bauwerk eine bauliche Anlage anzusehen sei, die bei ordnungsgemäßer Errichtung mit dem Boden verbunden sei und zu deren Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich seien, wobei selbst das Vorliegen von Seitenwänden für einen Bau nicht wesentlich erscheine. Die im erstinstanzlichen Spruch unter Punkt 1) beschriebene bauliche Anlage sei als oberirdischer Bau anzusehen bzw. ein "Zubau", für den jedenfalls im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 1 Baupolizeigesetz eine Baubewilligung eingeholt hätte werden müssen. Der Begriff des "Zubaus" werde im Baupolizeigesetz zwar nicht näher definiert, doch sei nach ständiger Rechtsprechung unter einem Zubau jede Vergrößerung eines Gebäudes in waagrechter oder lotrechter Richtung zu verstehen (unter Berufung auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Es unterliege keinem Zweifel, dass diese an das Reihenhaus anschließenden Bauteile jedenfalls einen Zubau bzw. - soweit sie funktionell und technisch selbständig seien - einen oberirdischen Bau darstellten und somit in jedem Fall einer Bewilligung der Baubehörde bedurft hätten. Die baubehördliche Bewilligungspflicht dieses Zubaus könne aber auch daraus abgeleitet werden, dass damit eine Änderung des bestehenden Reihenhauses erfolgt sei; insoweit komme auch § 2 Abs. 1 Z. 3 Baupolizeigesetz in Betracht, ebenso wie auch Z. 4 dieser Gesetzesstelle, wonach jede "sonstige Änderung" baubewilligungspflichtig sei, die geeignet sei, die Festigkeit oder Brandsicherheit des Hauses bzw. die sonstigen Belange des § 1 Abs. 1 Bautechnikgesetz zu beeinflussen, was allein im Hinblick auf die Frage der Belichtung der Wohnräume in Betracht zu ziehen sei. Allenfalls käme auch eine baurechtlich vergleichbare Zuordnung unter § 3 Abs. 1 Z. 1 Baupolizeigesetz als (bloß) anzeigepflichtige Maßnahme bzw. Veränderung am Reihenhaus in Betracht.

Was den im südlichen Teil des genannten Grundstückes im Nahbereich zur südlichen Grenze vorhandenen "gartenhausähnlichen" Bau anlange, sei ebenfalls festzustellen, dass auch dieser zweifelsfrei den Bestimmungen des Baupolizeigesetzes unterfalle, wonach Hütten, Gerätehütten, etc. als bewilligungspflichtige Maßnahmen anzusehen seien. Wenn die Errichtung von Nebenanlagen, die zu Wohnbauten gehörten und dem Bedarf der Bewohner dienten (z.B. Garagen, Garten- und Gerätehütten, etc.), gegebenenfalls zwar (nur) eine anzeigepflichtige Maßnahme im Sinne des § 3 Abs. 1 Z. 2 Baupolizeigesetz darstellen könne, erweise sich diese Frage für das vorliegende baupolizeiliche Beseitigungsverfahren nicht als relevant. Ohne Rücksicht darauf, ob die gegenständliche bauliche Anlage nur anzeigepflichtig oder bewilligungspflichtig sei, ergebe sich aus § 16 Abs. 3 bzw. 7 Baupolizeigesetz, dass die Baubehörde dem Eigentümer oder allenfalls dem Veranlasser aufzutragen habe, eine konsenslose bauliche Anlage binnen angemessener Frist zu beseitigen. Insoweit die Eigentümer und Beschwerdeführer sich auf die (Befreiungs-)Bestimmung des § 2 Abs. 2 Z. 1 Baupolizeigesetz bezögen, sei auszuführen, dass der "Zubau" keinesfalls als eine "selbständige" bauliche Anlage anzusehen sei, sodass allein deshalb die Heranziehung der Befreiungsbestimmung des § 2 Abs. 2 Z. 1 Baupolizeigesetz ("Kleinkapelle") ausscheiden müsse. Was das im Südteil des Gartens gelegene gartenhausähnliche Bauwerk anlange, sei festzustellen, dass dieses Objekt eine Art Gartenhaus darstelle, in dem im Bereich einer privaten Liegenschaft im Verband mit einem Reihenhaus keinesfalls eine "Kleinkapelle" im Regelungszusammenhang mit § 2 Abs. 2 Baupolizeigesetz erblickt werden könne. Eine (zufällige) Nutzung eines Nebenobjektes zu allenfalls religiös angesehenen Zwecken könne nicht nach sich ziehen, dass ein solches Nebenobjekt zu einem Wohnhaus und im Bereich einer Siedlung zu einer "Kleinkapelle" in diesem Rechtssinne würde. Die Befreiungsbestimmung der Z. 1 leg. cit. sei im Zusammenhang mit dem übrigen Regelungsgehalt dieser Befreiungsbestimmung zu sehen, woraus ableitbar sei, dass der Landesgesetzgeber offensichtlich an freistehend bzw. in größeren Freiräumen bzw. in freier Landschaft gelegene Bauten gedacht haben mochte. In diesem Sinne bestimme auch § 12 Abs. 4 des Bebauungsgrundlagengesetzes für Kapellen eine Befreiung von der Bauplatzerklärung. Es dürfe auch nicht übersehen werden, dass die Ausnahmebestimmung des § 2 Abs. 2 Z. 1 Baupolizeigesetz im Lichte des Regelungsprinzips des Baurechtes und auch im Lichte der übrigen Ausnahmefälle des Abs. 2 regelungskonform und keineswegs das baurechtliche Regelungssystem verletzend ausgelegt werden dürfe, abgesehen davon, dass dem Ausdruck "Kleinkapellen" sehr wohl allein bereits im allgemeinen Sprachgebrauch eine bestimmte Bedeutung beizumessen sei, die weder in Bezug auf den Zubau noch auf das Gartenhaus erfüllt sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der (lediglich) die Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend gemacht und der Antrag auf Sachentscheidung gestellt wird, "festzustellen, dass es sich bei den in Rede stehenden Bauwerken jeweils um Kleinkapellen im Sinne der Bestimmung des § 2 Abs. 2 Z. 1 Baupolizeigesetz" handle.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird, und legte die Verwaltungsakten vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführer erachten sich in ihrem Recht auf rechtsrichtige Anwendung der Ausnahmebestimmung des § 2 Abs. 2 Z. 1 Salzburger Baupolizeigesetz verletzt.

Sie wenden sich mit ihrer Beschwerde gegen die von der belangten Behörde vorgenommene Auslegung dieser Gesetzesbestimmung und vertreten - zusammengefasst - die Ansicht, allein die - unstrittige - (derzeitige) Verwendung der in Rede stehenden Baulichkeiten zu religiösen Zwecken rechtfertige deren Zuordnung zum Begriff der "Kleinkapelle" im Sinne des § 2 Abs. 2 Z. 1 Salzburger Baupolizeigesetz.

Dem ist Folgendes zu entgegnen:

Nach § 16 Abs. 3 des Salzburger Baupolizeigesetzes 1997, LGBl. Nr. 40 (BauPolG), hat die Baubehörde, wenn eine bauliche Anlage ohne Bewilligung ausgeführt oder ihre Bewilligung nachträglich aufgehoben worden ist, dem Eigentümer und allenfalls auch dem Veranlasser aufzutragen, die bauliche Anlage binnen einer angemessenen Frist zu beseitigen. Wird ein Ansuchen um nachträgliche Baubewilligung gestellt, darf eine Vollstreckung des Beseitigungsauftrages nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden. Bei Versagung der nachträglichen Bewilligung beginnt die Frist zur Beseitigung ab Rechtskraft des Versagungsbescheides neu zu laufen.

Fest steht, dass Baubewilligungen für die Errichtung der in Rede stehenden Baulichkeiten weder beantragt noch deren Beantragung beabsichtigt wurde.

In der Beschwerde wird auch nicht in Zweifel gezogen, dass dann, wenn die Ausnahmeregelung des § 2 Abs. 2 Z. 1 BauPolG auf die in Rede stehenden baulichen Anlagen keine Anwendung finden kann, die Einholung einer Baubewilligung erforderlich gewesen und die konsenslose Bauführung der Beschwerdeführer rechtens zum Gegenstand von Beseitigungsaufträgen gemacht worden wäre. Daher ist im Rahmen der oben wiedergegebenen Argumentationen allein entscheidend, ob es sich bei dem "wintergartenähnlichen" Zubau (im Sinne des Punktes 1 des erstinstanzlichen Bescheides) und dem "gartenhausähnlichen" Bauwerk im südlichen Teil des Gartens der gegenständlichen Liegenschaft (im Sinne des Punktes 2 des erstinstanzlichen Bescheides) um "Kleinkapellen" im Sinne des § 2 Abs. 2 Z. 1 Baupolizeigesetz handelt.

Der § 2 Abs. 2 des Salzburger Baupolizeigesetzes 1997, LGBl. Nr. 40 - BauPolG, lautet:

"Keiner Baubewilligung bedürfen:

1. Kleinkapellen, Kleinmühlen und Getreidekästen jeweils mit einer verbauten Fläche von höchstens 20 m2;


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2.
Selch-, Dörr- und Backofenhäuschen;
3.
Verkaufshütten (Kioske) auf Verkehrsflächen, die im Eigentum einer Gebietskörperschaft stehen, mit einer verbauten Fläche von höchstens 20 m2;
4. Kioske auf Verkehrsflächen für Information, Maut- oder Gebührenerhebung udgl;
5. Flugdächer bei Haltestellen sowie Haltestellen- und Wartehäuschen für öffentliche Verkehrsmittel mit einer verbauten Fläche von höchstens 20 m2;
6.
Gerätehütten für die Straßenerhaltung;
7.
Telefonzellen;
8.
Toilettenanlagen mit Anschluß an die öffentliche Kanalisation;
9.
Liftwärterhäuschen bei Schleppliften;
10.
Jagdreviereinrichtungen (Hochstände, Fütterungsanlagen), ausgenommen Jagdhütten;
11.
Container für Schaltstationen udgl;
12.
Fertigteilbauten für Gasdruckregelstationen;
13.
Lagerbehälter, die nach anderen Rechtsvorschriften bewilligungspflichtig sind;
14. Bauten für den vorübergehenden Bedarf von höchstens drei Wochen, wenn sie nicht Wohnzwecken dienen und ihre Errichtung der Baubehörde schriftlich mitgeteilt worden ist;
15. bis 27........"
Die Beschwerdeführer berufen sich auf die Eigenschaft der von ihnen errichteten Baulichkeiten als "Kleinkapellen" im Sinne der Z. 1 leg. cit., wobei die verbauten Flächen jeweils unterhalb des in dieser Bestimmung genannten Grenzwertes lägen.
Eine Definition des von ihm verwendeten Begriffs "Kleinkapellen" gibt der Landesgesetzgeber selbst nicht. Auch im öffentlichen Recht ist aber bei einer Interpretation nach jenen grundlegenden Regeln des Rechtsverständnisses vorzugehen, die im ABGB für den Bereich der Privatrechtsordnung normiert sind. Nach § 6 ABGB darf Gesetze in der Anwendung kein anderer Verstand beigelegt werden, als welcher aus der eigentümlichen Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhange und aus der klaren Absicht des Gesetzgebers hervorleuchtet. Diese Bestimmung verweist somit zunächst auf die Bedeutung des Wortlautes in seinem Zusammenhang. Dabei ist grundsätzlich zu fragen, welche Bedeutung einem Ausdruck nach dem allgemeinen Sprachgebrauch oder nach dem Sprachgebrauch des Gesetzgebers zukommt. Dafür müssen die objektiven, jedermann zugänglichen Kriterien des Verständnisses statt des subjektiven Verständnishorizonts der einzelnen Beteiligten im Vordergrund stehen (vgl. dazu Bydlinski in Rummel, ABGB I Rz 1 zu § 6). In diesem Sinne vertreten auch Antoniolli/Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht3, S. 101 f, 1996, die Auffassung, dass die Bindung der Verwaltung an das Gesetz nach Art. 18 B-VG einen Vorrang des Gesetzeswortlautes aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit und der demokratischen Legitimation der Norm bewirke und den dem Gesetz unterworfenen Organen die Disposition über das Verständnis möglichst zu entziehen sei. Dies bedeute bei Auslegung von Verwaltungsgesetzen einen Vorrang der Wortinterpretation in Verbindung mit der grammatikalischen und der systematischen Auslegung sowie äußerste Zurückhaltung gegenüber der Anwendung sogenannter "korrigierender Auslegungsmethoden".
Daher ist zunächst nach dem Wortsinn zu fragen. Hier stellt die Heranziehung einer gängigen Enzyklopädie zur Auslegung - sofern eine Legaldefinition wie vorliegendenfalls fehlt - eine zulässige Methode zur Ermittlung des Begriffsinhaltes dar.
Nach Duden, Bedeutungswörterbuch, 2. Auflage, ist eine Kapelle eine "kleine für Andachten o. ä. vorgesehene Kirche oder entsprechender Raum in einem Gebäude (einem Schloß oder Krankenhaus)" bzw. ein "kleiner Raum innerhalb einer Kirche". Auch nach Brockhaus/Wahrig, Deutsches Wörterbuch, 1982 ist eine Kapelle ein "kleines Gotteshaus" bzw. ein "abgeteilter Raum für gottesdienstliche Handlungen". Nach Meyers Enzyklopädisches Lexikon ist eine Kapelle ein "Sakralraum für bes. Zwecke (Tauf-, Toten- usw.). Als selbständige Bauwerke entstanden Kapellen vorwiegend als Friedhofskapellen, oft mit Beinhaus".
Der Codex Iuris Canonici definiert - von weiteren religionsspezifischen Einschränkungen abgesehen - in seinem Kanon 1188 wie folgt: "Dem Begriffe nach versteht man unter einer Kapelle einen Ort, der zwar für den Gottesdienst bestimmt ist, jedoch nicht den Zweck hat, dem gesamten christlichen Volke zur öffentlichen Gottesverehrung zu dienen." Sie sind in drei Klassen eingeteilt, nämlich die öffentlichen, die halböffentlichen und die Privat- oder Hauskapellen. Nach dem Sprachgebrauch dieser Wörterbücher kann für den Begriff "Kapelle" als gemeinsamer Nenner abgeleitet werden, dass es sich um ein kleines Gotteshaus oder einen Raum in oder an einem Gebäude oder einer Kirche handelt, das für Andachten oder gottesdienstliche Handlungen bestimmt ist.
Ergeben sich aus der Wortinterpretation keine Anhaltspunkte, bleibt also der Wortlaut des Gesetzes unklar, kann zur Auslegung auf die Materialien zurückgegriffen werden. Die in Gesetzesmaterialien zum Ausdruck kommende Absicht des historischen Gesetzgebers ist aber weder das einzige noch das wichtigste Mittel der Gesetzesauslegung. Stehen die Materialien in eindeutigem Widerspruch zum Wortlaut des Gesetzes, sind sie für die Auslegung bedeutungslos (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 89/17/0110, mit weiteren Nachweisen, und vom , Zl. 90/17/0344, sowie das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes Slg. Nr. 5153/1965). Auch in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt die Auffassung zum Ausdruck, dass der Wortlaut des promulgierten Gesetzes mit seiner Systematik und seinem Zusammenhange mit anderen Gesetzen steht jedenfalls über der Meinung der Gesetzesredaktoren. Auf Erkenntnisquellen außerhalb des kundgemachten Gesetzes (Erläuternde Bemerkungen zur Regierungsvorlage, Parlamentarische Protokolle etc.) darf nur zurückgegriffen werden, wenn die Ausdrucksweise des Gesetzgebers Zweifel aufwirft; für sich allein können sie über den normativen Inhalt einer Rechtsvorschrift nichts aussagen (vgl. Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 370/59, Slg. Nr. 5362/A, und vom , Zl. 986/53, Slg. Nr. 3330/A).
Im Rahmen einer systematischen Auslegung muss weiters aus dem Regelungszusammenhang geklärt werden, was der Gesetzgeber unter "Kapelle" in der Ausnahmebestimmung des § 2 Abs. 2 Z. 1 BauPolG verstanden hat. Als Bezug dienen jene weiteren in den Z. 1 bis 15 der angezogenen Gesetzesbestimmung genannten Baulichkeiten, wie "Kleinmühlen, Getreidekästen, Selch-, Dörr- und Backofenhäuschen, Kioske" etc, also sämtlich selbständige Gebäude geringen Ausmaßes, die nicht Wohnzwecken dienen und deren Zweckwidmung auch objektiv erkennbar ist. Schon in den Materialien (siehe in Hauer, Salzburger Baurecht, Seite 40: zu Z. 1 und 2) wird bei den in § 2 Abs. 2 Z. 1 und 2 BauPolG genannten Bauten auf ihre Definition nach dem Verwendungszweck besonders hingewiesen; der Bau müsse ausschließlich in der angeführten Weise verwendet werden. Daher muss auch in dem Fall, in dem die Geltung der Ausnahme behauptet wird, jedenfalls eine an objektive Kriterien gebundene Widmung vorliegen; eine lediglich vom Willen der Partei abhängige Zweckwidmung (die belangte Behörde verwendete in diesem Zusammenhang das Wort "zufällig") reicht hierfür nicht aus.
Im Beschwerdefall bedeutet dies, dass auf die von den Beschwerdeführern errichteten Baulichkeiten innerhalb der Wohnzwecken dienenden Liegenschaften die in § 2 Abs. 2 Z. 1 BauPolG normierte Ausnahme von der allgemeinen Bewilligungspflicht unabhängig von ihrem tatsächlichen Verwendungszweck keine Anwendung findet, wobei es dahingestellt bleiben kann, ob die in Punkt 2 des erstinstanzlichen Spruches genannte Baulichkeit bewilligungspflichtig oder lediglich anzeigepflichtig ist.
Da die in Rede stehenden baulichen Anlagen der Beschwerdeführer sohin konsenslos errichtet wurden, kann der auf § 16 Abs. 3 (bzw. 7) BauPolG gestützte Beseitigungsauftrag nicht als rechtswidrig erkannt werden.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am