VwGH vom 27.06.1997, 95/19/1827
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Kopp, über die Beschwerde des P in W, vertreten durch Dr. T, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom , Zl. 108.223/4-III/11/94, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesministerium für Inneres) Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer stellte - nach der Aktenlage ausschließlich - am einen Erstantrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, über den mit dem hier angefochtenen Bescheid im Instanzenzug abgesprochen wurde.
In dem auf § 4 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz (AufG) gestützten Bescheid führte die belangte Behörde aus:
Minderjährigen Kindern sei die Bewilligung mit der gleichen Befristung zu erteilen wie die Bewilligung eines Elternteiles (§ 4 Abs. 3 AufG). Der Antrag der Eltern sei mit den Bescheiden der belangten Behörde (vom ) rechtskräftig abgewiesen worden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, den angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen aufzuheben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Dreiersenat erwogen:
Im Hinblick auf das Datum der Zustellung des angefochtenen Bescheides (nach dem ) hatte die belangte Behörde die Rechtslage nach Inkrafttreten der AufG-Novelle, BGBl. Nr. 351/1995, anzuwenden.
§ 4 Abs. 3 AufG lautet:
"Eine Bewilligung gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 oder gemäß § 3 Abs. 3 ist jeweils mit der gleichen Befristung zu erteilen wie die Bewilligung des Ehegatten bzw. Elternteiles oder Kindes, bei der ersten Bewilligung aber höchstens für die Dauer von 5 Jahren."
Der Beschwerdeführer, der bislang über keine Berechtigung zum Aufenthalt im Inland verfügte, konnte auch im Wege einer Entscheidung über seinen Erstantrag vom keine Bewilligung zum - allein geltend gemachten - Zweck der Familienzusammenführung mit seinen Eltern erteilt werden, weil die erstmalige Erteilung einer Bewilligung zu diesem Zweck jedenfalls voraussetzt, daß sich der Angehörige, mit dem die Familienzusammenführung angestrebt wird, rechtmäßig im Inland befindet (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 95/19/0549, und vom , Zlen. 95/19/0566 bis 0571). Von der Mutter des Beschwerdeführers wurde im Verwaltungsverfahren ein Zeitraum ihres rechtmäßigen Aufenthaltes im Inland von etwa eineinhalb Jahren mit einer etwa viermonatigen Unterbrechung (Wiedereinreisesichtvermerke gültig vom bis , und vom bis sowie Aufenthaltsbewilligungen vom bis ) dargetan. Vom Vater des Beschwerdeführers wurde im Verwaltungsverfahren ein Aufenthalt seit seiner nach dem (Datum der Eheschließung in B) erfolgten Einreise als rechtmäßiger Aufenthalt in seiner Gesamtheit (im Verwaltungsakt findet sich die "Feststellung des Aufenthaltsrechtes gemäß § 12 AufG" von bis ) dargetan. Im Hinblick auf diese Art und Dauer des Aufenthaltes der Eltern einerseits und auf den Umstand, daß der Beschwerdeführer selbst nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt war, andererseits, wurde durch den Ablauf der Bewilligung der Mutter des Beschwerdeführers mit Entscheidung der Behörde erster Instanz (§ 6 Abs. 3 zweiter Satz AufG) und durch die folgenden, die Verlängerung dieser Bewilligung (Mutter des Beschwerdeführers) bzw. die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Vater des Beschwerdeführers) versagenden Bescheide der Verwaltungsbehörden nicht in ein den Schutz des Art. 8 Abs. 1 MRK genießendes Familienleben des Beschwerdeführers eingegriffen. Es kann daher im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob die Begründung, die Angehörigen, mit denen die Familienzusammenführung angestrebt werde, verfügten über keine Bewilligung, auch dann allein tragfähig wäre, wenn die Versagung der Bewilligungserteilung an diese Angehörigen schon ihrerseits - allenfalls - einen Eingriff in ein bereits nach Art. 8 Abs. 1 MRK geschütztes Privat- und Familienleben des Antragstellers darstellte. In Ansehung des Beschwerdeführers lag daher auch bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides kein den Schutz des Art. 8 Abs. 1 MRK genießendes Familienleben vor (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zlen. 95/19/0566 bis 0571, in dem den dortigen Sechstbeschwerdeführer betreffenden Fall). Im übrigen hat auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im Falle des angestrebten Nachzuges eines minderjährigen Kindes (ein Aufenthalt des Beschwerdeführers im Inland wird erst in der Berufung behauptet, jedoch wird im gesamten Verwaltungsverfahren das etwaige Vorliegen der Voraussetzungen eines Aufenthaltsrechtes gemäß einer zu § 12 AufG ergangenen Verordnung nicht behauptet) grundsätzlich keine Beeinträchtigung der durch Art. 8 MRK geschützten Rechte bei einer Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung gesehen (vgl. das Urteil GÜL gegen die Schweiz vom , ÖJZ 1996, 593).
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert werden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
Fundstelle(n):
IAAAE-44516