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VwGH vom 23.05.1990, 89/17/0073

VwGH vom 23.05.1990, 89/17/0073

Beachte

Besprechung in:

ÖStZ 1991, 152;

Betreff

FH gegen Bauberufungskommission der Landeshauptstadt Salzburg vom , Zl. MD/A-BBK-80/4/88, betreffend Beiträge für die Herstellung eines Hauptkanales und eines Hauskanalanschlusses

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Landeshauptstadt Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom wurde der Beschwerdeführer als Eigentümer des am Hauptkanal in der R-Straße liegenden, zum Bauplatz erklärten Grundstückes GP. n/2 KG. X, gemäß § 11 des Salzburger Anliegerleistungsgesetzes, LGBl. Nr. 77/1976 idF LGBl. Nr. 61/1982 (ALG), verpflichtet,

1. für die Errichtung des Hauptkanales einen Beitrag von

S 689.948,-- sowie

2. für die Errichtung des Hauskanalanschlusses einen Beitrag von S 21.150,-- binnen zwei Monaten nach Rechtskraft des Bescheides an die Stadtgemeinde Salzburg zu bezahlen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die Bauberufungskommission der Landeshauptstadt Salzburg die dagegen erhobene Berufung als unbegründet ab. In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde - soweit für vorliegendes Erkenntnis noch von Relevanz - im wesentlichen aus, die erstinstanzliche Vorschreibung gründe sich hinsichtlich des Hauptkanalherstellungsbeitrages auf die Eigenschaft der Liegenschaft als Bauplatz (Bauplatzerklärungsbescheid vom ), weiters auf das Ausmaß des Bauplatzes von 6.940 m2, auf eine nach den im Bebauungsplatz festgelegten Bebauungsgrundlagen höchstzulässige Bauhöhe von drei Geschossen sowie auf den für den Zeitpunkt der Kanalerrichtung festgestellten Durchschnittspreis von S 11.480,-- per Längenmeter. Bei der Vorschreibung des Hauptkanalherstellungsbeitrages sei in Anwendung des § 11 Abs. 3 ALG ein Zuschlag vorgenommen worden, weil nach dem Bebauungsplan die höchstzulässige Gebäudehöhe mit drei Geschossen festgelegt sei.

Diesen Bescheid bekämpfte der Beschwerdeführer zunächst vor dem Verfassungsgerichtshof, der jedoch mit Beschluß vom , B 1879/88-3, die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und mit weiterem Beschluß vom die Beschwerde über nachträglichen Antrag dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer nach dem gesamten Inhalt seines Vorbringens lediglich in dem Recht verletzt, daß der Beitrag für die Herstellung des Hauptkanales in geringerer Höhe als im angefochtenen Bescheid - nämlich unter der Annahme einer Grundfläche von lediglich 231 m2 - errechnet werde. Er beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die hier wesentlichen Bestimmungen des Salzburger Anliegerleistungsgesetzes, LGBl. Nr. 77/1976, in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung der Novelle LGBl. Nr. 61/1982, haben folgenden Wortlaut:

"Anliegerleistungen

§ 1

(1) Bei der Errichtung von Straßenbeleuchtungen, Gehsteigen und Hauptkanälen durch die Gemeinde haben die Anrainer Beiträge nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes zu leisten.

...

Kostentragung für Hauptkanäle

§ 11

(1) Die Eigentümer der am Hauptkanal der Gemeinde liegenden, zum Bauplatz erklärten Grundstücke haben bei der Errichtung des Hauptkanales einen Beitrag von je einem Viertel der Kosten zu leisten, gleichgültig, ob die Grundstücke an die Hauptkanäle angeschlossen sind oder nicht. ...

...

(3) Die Kosten sind in der Weise zu ermitteln, daß der Gemeinderat den Durchschnittspreis aller Hauptkanäle im Gemeindegebiet per Längenmeter feststellt. Auf dieser Grundlage ist der Beitrag im Sinne des Abs. 1 für den Bauplatz nach dessen Längenausdehnung zu berechnen. ..."

Der Beschwerdeführer wendet sich lediglich dagegen, daß nach der Annahme der belangten Behörde die entscheidende Bezugsgröße für die Berechnung der Anliegerleistung gemäß § 11 Abs. 3 ALG das Ausmaß des "Bauplatzes" sei. Der Terminus "Bauplatz" werde dabei so verstanden, daß die Fläche des Grundstückes gemeint ist, welche verwaltungsbehördlich zum Bauplatz erklärt worden sei. Eine solche Interpretation führe aber zu einem nicht sachlichen Anknüpfungspunkt. Das gegenständliche Grundstück im Ausmaß von 6.940 m2 sei durchwegs unbebaut; auf ihm sei lediglich ein Geschäfts- und Wohngebäude mit einer Grundfläche von 231 m2 errichtet. Dies bedinge, daß der errichtete Kanal für den Beschwerdeführer auch nur begrenzt nutzbar sei und im Vergleich zu einem auf einem Nachbargrundstück erbauten großen Bürogebäude viel weniger beansprucht werde. Um eine sachlich gerechtfertigte Differenzierung zu ermöglichen, sei unter "Bauplatz" nur die verbaute Fläche zu verstehen. Damit wäre gewährleistet, daß Anlieger im Verhältnis der Nutzungsmöglichkeiten zu Leistungen herangezogen würden.

Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzuzeigen.

Zutreffend bezieht sich die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 82/17/0065. Dort hat der Verwaltungsgerichtshof auf § 12 Abs. 1 des Salzburger Bebauungsgrundlagengesetzes, LGBl. Nr. 69/1968, verwiesen, wonach Bauführungen nach den baurechtlichen Vorschriften nur auf Grundflächen bewilligt werden, die in einem nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen durchgeführten Verfahren für die Bebauung geeignet erklärt worden sind (Bauplatzerklärung). Das Verfahren kann die Erklärung von Grundflächen zu einem einzigen Bauplatz oder die Abteilung von Grundflächen auf mehrere Bauplätze (Parzellierung) zum Gegenstand haben. Aus diesen Bestimmungen sowie jenen des § 11 Abs. 1 und 3 ALG hat der Gerichtshof in diesem Erkenntnis den Schluß gezogen, daß die Höhe des nach § 11 Abs. 1 ALG zu leistenden Beitrages nach § 11 Abs. 3 leg. cit. von der Größe des "Bauplatzes" abhängt, für den der Beitrag zu leisten ist. Was als "Bauplatz" im Sinne dieser Bestimmungen anzusehen ist, ergibt sich - so führte der Gerichtshof aus - aus den genannten Vorschriften des Bebauungsgrundlagengesetzes. Aus den baurechtlichen Vorschriften über Begriff und Inhalt des Terminus "Bauplatz" (vgl. §§ 12 ff und § 25 des Bebauungsgrundlagengesetzes, LGBl. Nr. 69/1968, sowie § 4 Abs. 1 lit. d,§ 5 Abs. 1 lit. a,§ 5 Abs. 3 sowie § 9 Abs. 1 lit. c des Baupolizeigesetzes, LGBl. Nr. 117/1973, in der geltenden Fassung) ergibt sich nun eindeutig - wie der Verwaltungsgerichtshof in einem weiteren zum ALG ergangenen Erkenntnis vom ,

Zlen. 84/17/0049, 0051, ausgeführt hat - daß keinesfalls nur die unmittelbar (tatsächlich) verbaute Fläche eines Objektes als "Bauplatz" verstanden werden kann (vgl. insbesondere § 25 BebauungsgrundlagenG, der von der "Lage der Bauten im Bauplatz", u.a. unter Berücksichtigung der Abstandsvorschriften, handelt). So hat der Verwaltungsgerichtshof in dem zuerst zitierten Erkenntnis vom in einem ähnlich gelagerten Fall wie hier dargetan, daß daher bei Berechnung des Ausmaßes des Bauplatzes sowohl die Fläche der damals vorhandenen Baufläche als auch die eines weiteren, als Wiese bzw. Garten bezeichneten Grundstückes, welche damals - als Parzellen mit eigenen Grundstücksnummern - eine einheitliche Einlagezahl bildeten, zur Berechnung des Beitrages mit Recht herangezogen wurden. Umso eher muß dies im vorliegenden Fall gelten, in welchem ein einziges Grundstück vorliegt. Auch in seinem Erkenntnis vom heutigen Tage, Zl. 87/17/0299, auf das gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, hat der Verwaltungsgerichtshof in anderem Zusammenhang ausgesprochen, daß als Bemessungsgrundlage stets der gesamte Bauplatz heranzuziehen ist.

Schließlich hat der Verwaltungsgerichtshof schon in seinem Erkenntnis vom , Zlen. 84/17/0019, 84/17/0073, dargelegt, daß es im gegebenen Zusammenhang nicht auf die tatsächliche Inanspruchnahme des Kanalnetzes, sondern lediglich auf die Größe des Bauplatzes ankommt. Er hat dort weiters auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes

(VfSlg. 6333/1970, 9053/1981) verwiesen, wonach gegen diese Regelung keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers bieten keinen Anlaß, von dieser Auffassung abzugehen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.