VwGH vom 09.06.1994, 93/06/0174
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Onder und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Müller, Dr. Waldstätten und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Knecht, über die Beschwerde
1. der Edith X und 2. des Josef X, beide in K, vertreten durch Dr. U, Rechtsanwalt in N, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom , GZ. 03-12 Pe 114-93/2, betreffend Erteilung einer Baubewilligung (mitbeteiligte Parteien:
1. A-Gesellschaft m.b.H. in K, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in K, 2. Stadtgemeinde K, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von je S 2.282,50, der erstmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von je S 6.370,-- und der zweitmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von je S 6.250,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren der erstmitbeteiligten und der zweitmitbeteiligten Partei wird abgewiesen.
Begründung
Die Beschwerdeführer sind grundbücherliche Eigentümer der Liegenschaft EZ. 25 Grundbuch B mit dem Grundstück
.66 Baufläche. Dieses Grundstück liegt im Gemeindegebiet der zweitmitbeteiligten Gemeinde und ist nur durch den C-Bach vom Grundstück 40/1 KG B, welches im Eigentum der erstmitbeteiligten Partei steht, getrennt.
Mit Bauansuchen vom suchte die erstmitbeteiligte Partei (damals: A-KG) um die Baubewilligung für einen Flugdachzubau mit Kranbahn auf dem Grundstück 40/1 an. Dieses Grundstück ist im Flächenwidmungsplan teilweise als "Industrie- und Gewerbegebiet I" und teilweise als "Industrie- und Gewerbegebiet II" gewidmet, wobei das beantragte Flugdach in jenem Teil situiert sein sollte, der als "Industrie- und Gewerbegebiet I" gewidmet ist.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde K vom wurde der A-KG die Baubewilligung zur Errichtung des Flugdaches mit Kranbahn unter Auflagen erteilt.
Mit Antrag vom beantragten die Beschwerdeführer die Zustellung dieses Bescheides, da sie als Nachbarn anzusehen seien und daher Parteistellung hätten.
Die Zustellung des Bescheides wurde vorgenommen und die Beschwerdeführer erhoben Berufung gegen den Bescheid. Mit Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde K vom wurde die Berufung abgewiesen.
Aufgrund der dagegen erhobenen Vorstellung wurde mit
Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom der Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde K verwiesen, da die Unterbehörden in Anbetracht der §§ 4 Abs. 3 und 24 Abs. 3 der Steiermärkischen Bauordnung 1968 nicht geprüft hätten, ob durch das beabsichtigte Bauvorhaben derartige Immissionen entstehen, welche eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung mit sich brächten.
Mit Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde K vom wurde der Berufung der Beschwerdeführer neuerlich keine Folge gegeben. Der Gemeinderat berücksichtigte in seiner Entscheidung ein von der Konsenswerberin bei einem Ziviltechniker in Auftrag gegebenes lärmtechnisches Gutachten und kam aufgrund dieses Gutachtens zur Schlußfolgerung, daß die zukünftige Lärmbelästigung unter dem zum Zeitpunkt der Bewilligungserteilung gegebenen Niveau liegen werde. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer neuerlich Vorstellung an die Steiermärkische Landesregierung. Mit Bescheid vom wies die Steiermärkische Landesregierung diese Vorstellung als unbegründet ab.
Begründend führte die Steiermärkische Landesregierung (belangte Behörde) aus, daß das von der Gemeindebehörde verwendete Privatgutachten im Rahmen der freien Beweiswürdigung nach dem AVG zulässigerweise herangezogen worden sei. Auf dem Gebiet der lärmtechnischen Amtssachverständigen bestehe eine derartige Auslastung, daß die Unterbehörde durchaus aus Überlegungen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit von der Mitwirkung solcher Amtssachverständiger Abstand nehmen habe können. Da der herangezogene Gutachter ein Ziviltechniker sei, sei auch eine Beeidigung aufgrund § 52 Abs. 2 AVG in der Fassung der Novelle 1990 nicht erforderlich gewesen.
In inhaltlicher Hinsicht ging die belangte Behörde davon aus, daß § 4 Abs. 3 Steiermärkische Bauordnung 1968 nicht nur den anrainenden Nachbarn, sondern auch Grundstückseigentümern wie den Beschwerdeführern Nachbarschutz gewähre.
Dem Vorbringen in der Vorstellung komme aber keine inhaltliche Berechtigung zu, da eine schlüssige Begutachtung vorliege, welche nur auf gleichem fachlichen Niveau entkräftet hätte werden können. Da in der gutachtlichen Stellungnahme des Zivilingenieurs der derzeitige Immissionspegel der zukünftigen, durch die Projektausführung zu erwartenden Lärmbelästigung gegenübergestellt werde und da sich aufgrund des Schallpegeladditionsgesetzes ergebe, daß bei Vorliegen von zwei Schallpegeln, deren Differenz größer als 10 Dezibel ist, der höhere Schallpegel durch das Hinzutreten des niedrigeren Pegels nicht weiter erhöht werde, sei die Schlußfolgerung des Gutachters, wonach sich aus der neuen Anlage keine Erhöhung der derzeitigen Lärmbelästigung ergebe, schlüssig und nachvollziehbar.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die Akten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde begehrt. Auch die erstmitbeteiligte Partei und die zweitmitbeteiligte Partei haben in Gegenschriften die Abweisung der Beschwerde und den Zuspruch der näher verzeichneten Kosten begehrt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde und die Gegenschriften erwogen:
Die Beschwerdeführer erachten sich in ihren Rechten infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides verletzt.
Als Verfahrensmangel machen die Beschwerdeführer geltend, daß sie sich schon im Verwaltungsverfahren gegen die Verwendung des Privatgutachtens des Dipl.Ing. Dr. G ausgesprochen hätten. Es sei überdies einerseits nicht die Voraussetzung der Heranziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen gemäß § 52 Abs. 2 AVG vorgelegen und die nach dem AVG erforderliche Beeidigung des Sachverständigen unterblieben.
Ungeachtet der Frage, ob Dipl.Ing. Dr. G tatsächlich von der Behörde mit der Erstellung eines Gutachtens für das Bauverfahren beauftragt wurde bzw. ob die Gemeindebehörde zu Recht im Rahmen der Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts nach den §§ 37 ff AVG das von der Partei vorgelegte Gutachten verwerten durfte, ist diesem Vorbringen folgendes entgegenzuhalten:
Selbst wenn man davon ausginge, daß eine Bestellung eines Amtssachverständigen vorzunehmen gewesen wäre, läge zwar ein Verfahrensmangel vor, dessen Auswirkung auf das Vorstellungsverfahren aber erst zu prüfen wäre.
Einen Mangel des gemeindebehördlichen Verfahrens erblicken die Beschwerdeführer nun darin, daß die Gemeindebehörde offenkundig nicht einmal den Versuch unternommen hat, einen amtlichen Sachverständigen zu bestellen. Hiezu ist darauf hinzuweisen, daß nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis VwSlg. 9370 A/1977) zwar auch die Sachverständigen anderer Behörden unter bestimmten Voraussetzungen als der Behörde "zur Verfügung stehend" angesehen werden können, daß es aber hier wie auch sonst die einem amtlichen Sachverständigen schon im Bereich der Behörde, der er beigegeben ist, übertragenen Aufgaben nicht immer gestatten, weitere Verpflichtungen bei anderen Behörden zu übernehmen, ohne daß gegen die Grundsätze der möglichsten Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis verstoßen würde. Aufgrund einer Abwägung dieser Rücksichten unter Einbeziehung der die Behörden treffenden Entscheidungspflicht gemäß § 73 AVG kann eine Mitwirkung des amtlichen Sachverständigen dort unterbleiben, wo dies nach von den erkennenden Behörden einsichtig zu machenden sachlichen Kriterien untunlich ist. In weiterer Folge erhebt sich die Frage, welche Auswirkung die Heranziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen hat, der nicht formell (bescheidmäßig) zum Gutachter bestellt wurde. Unabhängig davon, ob die objektiven Voraussetzungen für die Bestellung eines nichtamtlichen Sachverständigen vorlagen (wie die belangte Behörde ausführt) und ungeachtet des Umstandes, daß die Bestellung eines nichtamtlichen Sachverständigen nur diesem gegenüber mit Bescheid auszusprechen ist, fehlt diesen allfälligen Mängeln im vorliegenden Fall jedenfalls die Wesentlichkeit im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.
Im angefochtenen Bescheid hat sich die belangte Behörde nämlich nicht nur mit dem - in der Vorstellung und in der Beschwerde behaupteten - Verfahrensmangel auseinandergesetzt, sondern auch begründet, warum der angefochtene Gemeindebescheid den anzuwendenden Rechtsgrundlagen (insbesondere § 4 Abs. 3 der Steiermärkischen Bauordnung) entspreche. Eine Relevanz des Verfahrensmangels ist daher nicht gegeben, da nicht ersichtlich ist, daß die Gemeindebehörde bei seiner Vermeidung zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können. In gleicher Weise käme mangels konkreter Angaben der Beschwerdeführer, inwiefern der Sachverständige, wäre er beeidet worden, zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre, dem Mangel, daß keine Beeidigung erfolgte, keine Wesentlichkeit zu (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Slg. N.F. Nr. 12-492/A). Im übrigen ist es zudem zutreffend, daß gemäß § 52 Abs. 2 AVG idF der Novelle zum AVG durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 357/1990 (welche im Beschwerdefall im Hinblick auf Anlage 2 zur Wiederverlautbarung des AVG, BGBl. Nr. 51/1991, anzuwenden ist) eine Beeidigung dann unterbleiben kann, wenn der Sachverständige zur Erstattung von Gutachten der erforderten Art bereits im allgemeinen beeidet ist.
Mit ihrem Vorbringen im Verwaltungsverfahren und in der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof haben die Beschwerdeführer nicht aufgezeigt, daß das Gutachten des Zivilingenieurs unzutreffend oder unschlüssig sei (zu der in der Beschwerde unter dem Gesichtspunkt der inhaltlichen Rechtswidrigkeit gerügten Ermittlung des Ist-Zustandes siehe unten; auch insofern kann keine Unschlüssigkeit des Gutachtens gesehen werden). Sie haben somit weder hinsichtlich eines allfälligen Verfahrensmangels der belangten Behörde, noch hinsichtlich eines Verfahrensmangels der Gemeindebehörden, dessen Nichtaufgreifen den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet hätte, dargetan, daß die belangte Behörde oder die Gemeindebehörden bei Vermeidung des Verfahrensmangels zu einem anderen Bescheid hätten kommen können. Es ist insoferne auch - ungeachtet des Umstandes, daß das AVG grundsätzlich kein Recht der Parteien auf Anwesenheit bei der Befundaufnahme kennt - nicht ausschlaggebend, daß die Beschwerdeführer nicht zur Befundaufnahme geladen worden sein sollen. Eine Erhebung der näheren Umstände, weshalb es nicht zur Teilnahme der Beschwerdeführer an der Befundaufnahme kam, erübrigt sich daher.
Zum Vorbringen, daß das Gutachten des Zivilingenieurs den Beschwerdeführern übermittelt worden sei, ohne daß darauf hingewiesen wurde, daß beabsichtigt sei, das Gutachten bei der Bescheiderlassung zu berücksichtigen, und die Gemeindebehörde das Gutachten entgegen dem Einwand der Beschwerdeführer gegen die Verwertung dem Bescheid zugrunde gelegt habe, ist folgendes auszuführen:
Wenn auch die Einräumung des Parteiengehörs insoweit in förmlicher Weise zu erfolgen hat, daß für die Partei erkennbar ist, daß ihr die Behörde das Parteiengehör einräumen will, muß im vorliegenden Beschwerdefall aus dem Verwaltungsgeschehen (Aufhebung des ersten Baubewilligungsbescheides durch die Vorstellungsbehörde mit der Begründung, daß auf die Lärmfrage einzugehen ist; Vorlage eines Lärmgutachtens durch die Gemeindebehörde im fortgesetzten Verfahren) für die Beschwerdeführer ausreichend ersichtlich gewesen sein, daß die Gemeindebehörde das Gutachten als Ermittlungsergebnis zu der von der Vorstellungsbehörde als maßgeblich bezeichneten Rechtsfrage betrachtete. Im übrigen gilt für die Frage der Wesentlichkeit eines allfälligen Mangels bei der Einräumung des Parteiengehörs ebenfalls das oben Gesagte.
Die Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sehen die Beschwerdeführer darin, daß das vorliegende Gutachten rechtlich unrichtig verwertet worden sei. Es sei bei der Ermittlung des Istzustandes und bei der Beurteilung, ob vom geplanten Bauvorhaben Immissionen ausgingen, die das ortsübliche Maß übersteigen, ausschließlich auf die Flächenwidmung abgestellt worden, nicht jedoch auf die Vorschriften der Bauordnung. Es sei unberücksichtigt geblieben, daß das Objekt der Beschwerdeführer bereits zu einem Zeitpunkt errichtet und behördlich bewilligt worden sei, als die Anlage der Firma A noch nicht einmal existiert habe und die Liegenschaft der Beschwerdeführer als Bauland ausgewiesen gewesen sei.
Zu diesem Vorbringen ist auf folgendes zu verweisen:
Die nachbarrechtlichen Vorschriften der Steiermärkischen Bauordnung (insbesondere § 4 Abs. 3 und § 61 Abs. 2 lit. b) stellen grundsätzlich auf die bestehende rechtliche und tatsächliche Situation, insbesondere hinsichtlich der Flächenwidmung, ab. Eine Prüfung, welches der betroffenen Objekte vor dem anderen errichtet wurde oder wann die jeweilige Widmung des Grundstückes festgelegt wurde, braucht daher nicht zu erfolgen (die Frage, ob § 4 Abs. 3 Stmk BauO auch die Festlegung von größeren Abständen zugunsten bereits bestehender Gebäude oder Betriebe erfordert, ist von der in der Beschwerde aufgeworfenen Prioritätsfrage zu unterscheiden). Auf die - im Verwaltungsverfahren kontrovers gesehene Frage - welche Objekte oder Widmungen gegenüber welchen anderen Objekten oder Widmungen früher vorhanden waren, braucht daher nicht näher eingegangen werden. Die belangte Behörde ist aber im angefochtenen Bescheid auf die den Beschwerdeführern nach § 4 Abs. 3 Stmk. BauO 1968 zustehenden Rechte im Ergebnis zutreffend eingegangen.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Zl. 92/06/0235, zu § 4 Abs. 3 der Steiermärkischen Bauordnung, ausgesprochen hat, ist der Maßstab des Zulässigen in Ansehung von Belästigungen der Nachbarn im Rahmen des Ortsüblichen das sogenannte Widmungsmaß DES ZUR BEBAUUNG AUSERSEHENEN BAUPLATZES. Nach dem genannten Erkenntnis darf die Summe der vorhandenen Grundbelastung und der aus dem Projekt hervorgehenden Zusatzbelastungen das Widmungsmaß nicht überschreiten. Aufgrund der Ausführungen von Dipl.Ing. Dr. G, denen die Beschwerdeführer inhaltlich nicht entgegengetreten sind, ist durch das strittige Bauprojekt keine Erhöhung der Lärmbelastung zu erwarten. Auch wenn man berücksichtigt, daß gemäß § 23 Abs. 5 lit. d Stmk. ROG im Industrie- und Gewerbegebiet I nur Betriebe und Anlagen zulässig sind, die keine das ortsübliche Ausmaß übersteigenden Belästigungen in benachbarten Baugebieten verursachen, ergibt sich somit, daß durch das verfahrensgegenständliche Projekt keine zusätzlichen Belästigungen zu erwarten sind, sodaß die derzeitige Immissionssituation gar nicht verändert wird. Da diese Beurteilung auf der Steiermärkischen Bauordnung 1968, insbesondere ihrem § 4 Abs. 3, beruht, ist unerfindlich, zu welchem anderen Ergebnis die belangte Behörde unter "Berücksichtigung" der Bauordnung - wie die Beschwerde ausführt - kommen hätte sollen.
Zu dem in diesem Zusammenhang weiters vorgetragenen Einwand, daß Arbeiten im Freien zwischen bestehender Halle und Bach nicht baubehördlich oder gewerbebehördlich genehmigt seien und daher nicht für die Ermittlung des Vergleichswertes bei der Lärmmessung herangezogen werden dürften, ist folgendes zu sagen: dem Gutachten vom Dipl.Ing. Dr. G zufolge ist die Ist-Situation dadurch gekennzeichnet, daß der
8 h-Mittelungspegel 69 LA, eq (dB) betrage; die auf Seite 3 des Gutachtens angegebene ungünstigste Stunde (auf welche die Beschwerde hinweist), die nach Angaben des Gutachtens durch laufende Schleifarbeiten und einen Stapler im Freien hervorgerufen worden sei, ist für die weitere Argumentation des Gutachters insoweit nicht tragend, als auch die Differenz des derzeitigen 8 h-MITTELUNGSPEGELS zum hinzutretenden Lärm durch die zu bewilligende Anlage mehr als 10 Dezibel beträgt. Daß aber die festgestellten Spitzenwerte, die sich nach den Ausführungen der Beschwerde aufgrund von vom Baukonsens nicht gedeckten Arbeiten ergaben, den Achtstundenpegel in einer relevanten Weise verändert hätten, wird auch in der Beschwerde nicht behauptet.
Es trifft somit nicht zu, daß für die Entscheidung der Gemeindebehörde die Zugrundelegung von nicht genehmigten Arbeiten im Freien von ausschlaggebender Bedeutung gewesen wäre.
Da somit die belangte Behörde weder Verfahrensmängel des gemeindebehördlichen Verfahrens rechtswidrigerweise nicht beachtet hätte, noch der Bescheid der belangten Behörde eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des Gemeindebescheides zu Unrecht nicht aufgegriffen hätte, wurden die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid nicht in ihren Rechten verletzt. Die vorliegende Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG (hinsichtlich der Aufteilung auf die Beschwerdeführer auf § 53 Abs. 1 letzter Satz VwGG) in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Die Abweisung des Mehrbegehrens der erstmitbeteiligten Partei betrifft S 120,-- zu viel verzeichneter Stempelmarken im Zusammenhang mit der Vorlage der Gegenschrift, die Abweisung des Mehrbegehrens der zweitmitbeteiligten Partei betrifft den Ersatz von Stempelgebühren, von deren Entrichtung die Gemeinde gemäß § 2 Abs. 2 Gebührengesetz, BGBl. Nr. 267/1957, befreit ist.