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VwGH vom 23.09.1999, 98/06/0196

VwGH vom 23.09.1999, 98/06/0196

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten und Dr. Köhler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fischer, über die Beschwerde der R in S, vertreten durch D, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom , GZ 03-12.10 S 72-98/73, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Parteien: 1. E GmbH in S, vertreten durch D und S, Rechtsanwälte in G, und 2. Gemeinde Seiersberg, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der erstmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.860,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren der erstmitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Seiersberg vom wurde der erstmitbeteiligten Partei auf Grund ihres Ansuchens vom nach Einholung von Stellungnahmen eines nichtamtlichen Sachverständigen aus städtebaulicher Sicht, eines

nichtamtlichen lärmtechnischen Sachverständigen, eines

nichtamtlichen medizinischen Sachverständigen sowie eines nichtamtlichen bautechnischen Sachverständigen die Baubewilligung für


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1.
den Zubau zu einem bestehenden Geschäftshaus im ersten Obergeschoß,
2.
die Errichtung einer Stiege vom Erdgeschoß ins erste Obergeschoß mit Überdachung an der K-Straße,
3.
die teilweise Nutzungsänderung von Bürozwecken zu Wohnzwecken,
4.
die Änderung der Fassadenreflexionswerte von maximal 8 % auf 10 %,
5.
den inneren Umbau der einzelnen Büros und
6.
den Einbau eines Tageskaffees (Gaststätte) im ersten Obergeschoß für betriebsinterne Zwecke (für Schulungs- und Seminarbetrieb, gelegen an der Ecke K-Straße/Grundstück der Beschwerdeführerin, wobei das Tageskaffee die Hälfte der der K-Straße zugewandten Seite des Geschäftsgebäudes ausmacht) mit einer Betriebszeit:
Werktags: 8 - 22 Uhr, Samstags: 8 -18 Uhr,
Sonntags: geschlossen,
unter Vorschreibung von Auflagen erteilt.

Der Zubau bzw. die Verwendungsänderungen betrafen ein Geschäftshaus mit fünf Obergeschoßen, einer Tiefgarage sowie zwei Parkplätzen, das auf Grund des Antrags der erstmitbeteiligten Partei vom bewilligt worden war (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 98/06/0110). Hinsichtlich des selben Gebäudekomplexes war bereits in einem früheren Verfahren die Errichtung eines Geschäftslokales, einer Tiefgarage für 41 Pkw und von 24 Pkw-Abstellplätzen bewilligt worden (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 97/06/0037).

Die Einwendungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der mit dem Bauvorhaben verbundenen Überschreitung der höchstzulässigen Bebauungsdichte, der mit der geplanten Gaststätte verbundenen unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen sowie der mit der Fassadengestaltung (bewilligt wurde die Änderung der Reflexionswerte der Verglasung der fünf Obergeschoße von maximal 8 % auf 10 %) verbundenen unzumutbaren Immissionen durch Blendeinwirkung wurden als unbegründet abgewiesen.

Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wurde mit Bescheid vom teilweise insoferne Folge gegeben, als die Vorschreibung Punkt 38 des erstinstanzlichen Bescheides ersatzlos behoben wurde und anstelle dieser Vorschreibung mit der gleichen Nummerierung Folgendes angeordnet wurde:

"Die Ausführung des Bauwerkes hat mittels Sonnenschutzglases der Firma Interpane, Typ IPASOL, Blau 40/23, in allen Bereichen der Außenverglasung, bei einem maximalen Reflexionswert von 10 % nach Außen, in der dem nichtamtlichen lärmtechnischen Sachverständigen Dr. P vom Konsenswerber vorgelegten Beschreibung zu erfolgen. Hierüber ist der Baubehörde bis längstens zur Einbringung des Ansuchens um Benützungsbewilligung unaufgefordert ein schriftliches Attest sowohl von der mit der Verglasung beauftragten Firma als auch vom Glashersteller vorzulegen."

Im Übrigen wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.

In der dagegen erhobenen Vorstellung rügte die Beschwerdeführerin - soweit für das gegenständliche Verfahren relevant - das Gutachten des nichtamtlichen medizinischen Sachverständigen als untauglich und unschlüssig, sprach sich erneut gegen die Überschreitung der höchstzulässigen Bebauungsdichte aus und wiederholte ihren Vorwurf der unzumutbaren Lärmbeeinträchtigung durch das geplante Tageskaffee und machte abschließend geltend, dass mit einem früheren Bescheid der belangten Behörde ein Bescheid der mitbeteiligten Gemeinde behoben worden sei, der die Baubewilligung für die Aufstockung des bestehenden Geschäftslokales zum Inhalt gehabt habe. Zum Zeitpunkt der Entscheidung der Berufungsbehörde habe es somit keinen rechtskräftigen Baubewilligungsbescheid für die Aufstockung des bestehenden Geschäftslokales gegeben, weshalb auch der nunmehr beantragten baulichen Maßnahme die Rechtsgrundlage entzogen sei.

Die belangte Behörde gab der Beschwerdeführerin hinsichtlich des zuletzt genannten Vorstellungsvorbringens Recht, behob mit Bescheid vom den bekämpften Berufungsbescheid wegen Verletzung von Rechten der Beschwerdeführerin und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde.

Der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde gab mit Bescheid vom der Berufung der Beschwerdeführerin teilweise Folge, indem er die Vorschreibung Punkt 38 des Spruches I ersatzlos behob und anstelle dieser mit der gleichen Nummerierung eine der (oben wörtlich wiedergegebenen) Vorschreibung des Berufungsbescheides im ersten Rechtsgang inhaltsgleiche Anordnung traf.

Daraufhin erhob die Beschwerdeführerin mit im Wesentlichen gleicher Begründung wie im ersten Rechtsgang Vorstellung an die belangte Behörde.

Mit dem bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde die Vorstellung der Beschwerdeführerin als unbegründet ab. In ihrer Begründung verwies die belangte Behörde zunächst darauf, dass der tragende Aufhebungsgrund des Vorstellungsbescheides im ersten Rechtsgang weggefallen sei, da inzwischen eine rechtskräftige Baubewilligung erteilt worden sei.

Darüber hinaus führte die belangte Behörde aus, dass das Gutachten des nichtamtlichen medizinischen Sachverständigen sehr wohl schlüssig und mit den Denkgesetzen vereinbar sei und die Beschwerdeführerin nichts vorgebracht habe, das Zweifel an der Beweiskraft dieses Gutachtens hervorrufen könnte. Zum Vorwurf der Dichteüberschreitung verwies die belangte Behörde auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dem Nachbarn kein Recht auf die Einhaltung der Bebauungsdichte und des Bebauungsgrades zukomme, da lediglich die in § 26 Abs. 1 Z. 1 Stmk BauG aufgezählten Rechte als subjektiv-öffentliche Nachbarrechte gelten. Das von der Beschwerdeführerin verwiesene Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , B 123/97, in dem der VfGH ausgesprochen habe, dass dem Nachbarn ein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung der höchstzulässigen Bebauungsdichte zustehe, sei in diesem Zusammenhang nicht anzuwenden. Ebenso pflichtete die belangte Behörde der Berufungsbehörde bei, dass das Gutachten des nichtamtlichen lärmtechnischen Sachverständigen schlüssig und nachvollziehbar sei und mit den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehe. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach zu prüfen sei, ob das bewilligte Projekt durch eine Erhöhung der Fahrzeugbewegungen auf den Abstellplätzen zu einer höheren Lärmimmission führe, verwies die belangte Behörde darauf, dass für das beantragte Vorhaben insgesamt 15 PKW-Abstellflächen erforderlich seien, die aber bereits rechtskräftig bewilligt worden seien.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in einer Gegenschrift ebenso wie die erstmitbeteiligte Partei die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Hinsichtlich der anzuwendenden Rechtslage ist im Hinblick auf die gleiche sachliche und rechtliche Situation wie im Beschwerdefall, der dem hg. Erkenntnis vom , Zl. 98/06/0110, zu Grunde lag, gemäß § 43 Abs. 1 VwGG auf dieses Erkenntnis zu verweisen.

Die Beschwerdeführerin rügt zunächst die Ansicht der belangten Behörde, wonach sie dem Gutachten des nichtamtlichen medizinischen Sachverständigen nicht auf der gleichen fachlichen Ebene entgegentreten sei, da dieses schlüssig sei, den Denkgesetzen nicht widerspreche und von einem tauglichen Sachverständigen erstellt worden sei. Vielmehr sei festzuhalten, dass sich der nichtamtliche medizinische Sachverständige mangels zur Verfügung stehender Fachliteratur und anderer Quellen "im Reiche bloßer Spekulationen" bewege und weder das Ausmaß noch die medizinischen Auswirkungen der Blendwirkung bei einem Reflexionswert von 10 % nachvollziehbar angegeben habe.

Mit diesem Vorbringen ist die Beschwerdeführerin nicht im Recht:

Im Hinblick auf den sich aus § 23 Abs. 5 lit. b und c ROG ergebenden Immissionsmaßstab ist das von den Behörden zu Grunde gelegte Gutachten als ausreichend anzusehen.

Zwar führt der nichtamtliche medizinische Sachverständige aus, dass es für die natürliche Lichtquelle Sonne in der Umweltmedizin bezüglich Blendwirkung und Lichtreflexion keine Beurteilungskriterien gebe und auch keine Normen oder Richtwerte, die aussagen, auf welcher Höhe die Sonnenlichteinwirkung als erhebliche Belästigung der Nachbarschaft anzusehen sei. Er stellt jedoch in der Folge im Gutachten dar, wann und wie es zu Reflexionswirkungen kommen und welche Auswirkungen diese auf die Beschwerdeführerin haben könnten.

Dabei gibt er zunächst an, dass der Einbau von Ipasol, blau 40/23, Sonnenschutzglas der Firma I mit einem Lichtreflexionswert nach Außen von 10 % vorgesehen sei und führt sodann aus, wann eine direkte Reflexion des Sonnenlichtes auf das Grundstück der Beschwerdeführerin zu erwarten sei, nämlich in den nachstehenden Perioden:

März und September: von 9.30 bis 14.30

Februar und Oktober: von 10.00 bis 14.00

Weiters handle es sich überdies um eine ungerichtete, im Gegensatz zu einer zielgerichteten, gebündelten Reflexion.

Der Sachverständige führt außerdem aus, in welcher Form sich Lichtimmissionen bei der Beschwerdeführerin bemerkbar machen können: So könne es zur Aufhellung des Raumes hinter jenem Fenster kommen, das auf der dem Bauvorhaben zugewandten Hauswand der Beschwerdeführerin liege, oder auch zu einer störenden Blendung derselben durch eine Lichtquelle mit hoher Leuchtdichte.

Das Ausmaß einer erlebten Belästigung hängt laut dem Gutachten nicht nur von physikalischen Faktoren, sondern auch von der Einstellung des Betroffenen ab.

Der Sachverständige gibt an, dass die verfahrensgegenständliche, zeitlich begrenzte Reflexion von 10 % des Sonnenlichtes als ortsüblich zu bezeichnen sei, da die übliche Isolierverglasung einen Reflexionsanteil von 15 % bis 20 % aufweise.

Damit ergibt sich, dass die bewilligte Verglasung keine über die in allgemeinen Wohngebieten oder Kern-, Büro- und Geschäftsgebieten hinausgehende Reflexionswirkung hervorrufen wird. Die Reflexion ist nicht als dem Wohncharakter widersprechende Belästigung iSd § 23 Abs. 5 lit. b ROG zu qualifizieren oder als dem Gebietscharakter widersprechende Belästigung gemäß § 23 Abs. 5 lit. c ROG. Sie hält sich daher im Rahmen der beschwerdegegenständlichen Widmung.

Die Beschwerdeführerin ist den Aussagen des Sachverständigen nicht mit Ausführungen auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

2. Die Beschwerdeführerin macht weiters eine Verletzung ihrer subjektiven Nachbarrechte durch die Überschreitung der höchstzulässigen Bebauungsdichte geltend, da die belangte Behörde nicht, wie in § 3 Abs. 1 Bebauungsdichteverordnung 1993 gefordert, die Notwendigkeit dieser Bebauungsdichteüberschreitung dargetan habe, und verweist in diesem Zusammenhang auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , B 123/97.

In diesem Erkenntnis war der Verfassungsgerichtshof zum Ergebnis gekommen, dass bei der im damaligen Beschwerdefall zu Grunde liegenden Konstellation aus verfassungsrechtlichen Gründen die Annahme eines subjektiven Rechts auf Einhaltung der Bebauungsdichte ungeachtet des Umstandes geboten sei, dass dieses Recht nicht in der taxativen Aufzählung der Nachbarrechte in § 26 Abs. 1 Stmk BauG enthalten sei.

Ausgangspunkt dieser gleichheitsrechtlichen Überlegungen war dabei, dass die Festsetzung der Bebauungsgrundlagen, um die es in diesem Beschwerdefall ging, nach dem Stmk BauG entweder mit Verordnung oder aber gemäß § 18 Stmk BauG - dem Bauwerber gegenüber - mit Bescheid erfolgen kann. Da der Nachbar im Falle der Festsetzung mit Verordnung ausgehend vom Verfahren, in dem die Baubewilligung erteilt wurde, gemäß Art 144 Abs. 1, zweite Variante, B-VG auch die Überprüfung und allfällige Aufhebung der Festlegung der Bebauungsgrundlagen erwirken könne, müsse er in einem Verfahren, dem keine verordnungsmäßige Festlegung der Bebauungsgrundlagen zu Grunde liegt, gleich gestellt werden, wie im Falle der Erlassung einer Verordnung über die Bebauungsgrundlagen.

Da im vorliegenden Beschwerdefall die Bebauungsdichte jedoch durch den anzuwendenden Flächenwidmungsplan festgelegt ist, ist der belangten Behörde im Ergebnis zuzustimmen, dass die verfassungsrechtliche Überlegung des Verfassungsgerichtshofes bei einem Sachverhalt wie dem vorliegenden nicht zum Tragen kommen kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 97/06/0220).

Da dem Nachbarn in § 26 Abs. 1 Stmk Baugesetz kein subjektives Recht auf Einhaltung der festgesetzten Bebauungsdichte eingeräumt wird, war somit auf das diesbezügliche Beschwerdevorbringen nicht näher einzugehen. Die Beschwerdeführerin kann durch den angefochtenen Bescheid insoweit nicht in ihren Rechten verletzt sein.

3. Des Weiteren rügt die Beschwerdeführerin die Auflage Nr. 38 des im zweiten Rechtsgang erlassenen Berufungsbescheides (bzw.: den zweiten Teil dieser Auflage). Sie führt aus, dass das aufgetragene Attest des Glasherstellers bzw. der mit der Verglasung beauftragten Firma zum Beweis, dass die Fassadenflächen nur 10 % Reflexionswert aufwiesen bzw. diesen Reflexionswert einhielten, nicht ausreichen könne, weil der tatsächliche Reflexionswert nur von einem befugten Sachverständigen geprüft und tauglich unter Beweis gestellt werden könne.

Hierzu ist zu sagen, dass davon auszugehen ist, dass beantragte Bauvorhaben grundsätzlich entsprechend den vorgeschriebenen Auflagen ausgeführt werden müssen, da der Bauführer im umgekehrten Fall eine Verwaltungsübertretung begehen würde; ob und inwieweit die Baubehörde sich für den Nachweis der bewilligungskonformen Ausführung mit "Attesten" bauausführender Firmen begnügt, ist grundsätzlich ein Vollzugsproblem. Es vermag aber einen Bewilligungsbescheid nicht rechtswidrig zu machen, wenn die Baubehörde bereits in diesem die Vorlage eines Attestes zu einer bestimmten Frage vorschreibt.

Die gegenständliche Auflage stellt lediglich eine Präzisierung und Ergänzung der in § 38 Abs. 2 Z. 1 Stmk BauG enthaltenen Verpflichtung des Bauwerbers dar, dem Ansuchen um Benützungsbewilligung unter anderem eine Bescheinigung des Bauführers über die bewilligungsgemäße und den Bauvorschriften entsprechende Bauausführung unter Angaben von allfälligen geringfügigen Abweichungen anzuschließen.

Bauordnungswidrigkeiten werden auch durch eine erteilte Benützungsbewilligung nicht geheilt. Daher besteht auch später trotz einer erteilten Benützungsbewilligung die Möglichkeit, einen baupolizeilichen Auftrag zu erlassen und den Bauwerber aufzufordern, den konsensmäßigen Zustand herzustellen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 95/05/0302). Daran ändert sich auch durch die in Rede stehende Auflage nichts. Auch die Vorlage des in der gegenständlichen Auflage genannten Attestes hätte nicht die Wirkung eines nicht zu entkräftenden Beweises zu Lasten der Beschwerdeführerin, dass das Vorhaben projektsgemäß ausgeführt worden sei.

Somit wurde die Beschwerdeführerin auch in dieser Hinsicht nicht in ihren Rechten verletzt.

4. Wenn die Beschwerdeführerin außerdem auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verweist, wonach mit einer immissionsmindernden Auflage niemals nur das Ziel der Immissionsminderung angegeben werden darf, sondern auch der Weg dorthin, also die Maßnahmen, die den angeordneten Immissionswert bewirken sollen, so ist ihr zu entgegnen, dass genau dies in der Auflage Nr. 38 erfolgt, wenn die belangte Behörde ausspricht, dass die Ausführung des Bauwerkes mittels Sonnenschutzglases der Firma Interpane, Typ Ipasol, blau 40/23, in allen Bereichen der Außenverglasung, bei einem maximalen Reflexionswert von 10 % nach Außen zu erfolgen habe.

5. Der in diesem Zusammenhang erhobene Vorwurf der Beschwerdeführerin, die belangte Behörde hätte ihr Recht auf Parteiengehör verletzt, indem sie ihrer Entscheidung eine vom Konsenswerber dem nichtamtlichen lärmtechnischen Sachverständigen vorgelegte Beschreibung der Außenverglasung zu Grunde gelegt habe, ohne vorher der Beschwerdeführerin die Möglichkeit zu geben, zu dieser Beschreibung Stellung zu nehmen, ist unrichtig.

Bei der von der Berufungsbehörde in der Auflage Nr. 38 erwähnten Beschreibung der Außenverglasung handelt es sich um eine Aufstellung der technischen Daten zu dem Sonnenschutzglas, Typ Ipasol, blau 40/23, sowie eine Typenübersicht über die übrigen Arten der Ipasol Sonnenschutzgläser. Die Liste der technischen Daten zum Sonnenschutzglas, Typ Ipasol, blau 40/23 umfasst u.a. Angaben (in %) zur Lichttransmission, Lichtreflexion nach Außen und nach Innen, UV-Transmission, Strahlungstransmission, Strahlungsreflexion nach Außen, Strahlungsabsorption an den Außen- und Innenscheiben, sekundären Wärmeabgabe nach Innen, g-Wert sowie Angaben über den Farbwiedergabeindex R in Durchsicht und in Reflexion, den k-Wert nach DIN 52619, den k-Wert nach Bundesanzeiger sowie Angaben zu Aufbau und enthaltenem Gas.

Die im Beschwerdefall wesentliche Aussage dieser Liste technischer Daten ist die Bewertung der Lichtreflexion nach Außen mit 10 %; dieser Wert war bereits der mit dem Antrag auf Baubewilligung verbundenen Baubeschreibung zu entnehmen. Somit wurden der Beschwerdeführerin keine Informationen vorenthalten.

Da es sich außerdem um eine von der Herstellerfirma vorgenommene Auflistung der technischen Daten handelt, gegen deren inhaltliche Richtigkeit keine Zweifel vorliegen, ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin auch nicht davon auszugehen, dass die Bemessung des Reflexionswertes mit 10 % völlig ungesichert sei. Die Beschwerdeführerin hat auch nichts vorgebracht, das die Angaben der Herstellerfirma in Zweifel ziehen könnte.

6. Abschließend macht die Beschwerdeführerin geltend, dass es die Berufungsbehörde trotz ihres Antrages verabsäumt habe, ein lärmtechnisches und ein medizinisches Gutachten zu der Frage einzuholen, ob es durch die geplante Nutzungsänderung zu einer Verschlechterung der von den Parkplätzen ausgehenden Lärmimmissionen kommen werde.

Zu Recht geht die belangte Behörde davon aus, dass die für das Geschäftshaus nach Verwirklichung der beantragten Umbauten und Nutzungsänderung erforderliche Zahl von Abstellplätzen bereits rechtskräftig bewilligt ist. Bereits zum Zeitpunkt der Bewilligung der betreffenden Abstellplätze wurde auch eine gemischte Nutzung des verfahrensgegenständlichen Geschäftsgebäudes bewilligt.

An dem für diese Vorschreibung maßgeblichen Sachverhalt hat sich durch das verfahrensgegenständliche Bauansuchen nichts geändert.

Weshalb die Beschwerdeführerin davon ausgeht, dass durch die Verwirklichung des verfahrensgegenständlichen Projektes 70 weitere Dienstnehmer zu erwarten seien, ist nicht nachvollziehbar. In der mündlichen Verhandlung vom hat der Konsenswerber lediglich erklärt, dass die für 70 Dienstnehmer erforderliche Anzahl von PKW-Abstellflächen vorliege und rechtskräftig bewilligt sei.

Durch das Hinzufügen eines Kaffeehauses (sowie einer Wendeltreppe und einer großräumigen Maisonettenwohnung im 4. und 5. Obergeschoß), zweier Büros, eines Besprechungsraumes und durch den Umbau der übrigen Büros ist jedoch realistischer Weise nicht mit einer Zunahme der Dienstnehmer um 70 Personen zu rechnen. Weshalb es dennoch zu einer derartigen Personalvermehrung kommen soll, vermag die Beschwerdeführerin nicht schlüssig aufzuzeigen.

Da somit der Sachverhalt im Wesentlichen gleich geblieben ist, erübrigt sich auch die Einholung eines lärmtechnischen oder eines medizinischen Gutachtens zur Frage der Veränderung der Lärmimmissionen der 15 bereits rechtskräftig bewilligten PKW-Abstellflächen.

Insofern wird in der Beschwerde somit ebenfalls kein Verfahrensmangel aufgezeigt.

7. Da somit die Beschwerdeführerin eine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides nicht dartun konnte, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

8. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 416/1994.

Die Abweisung des Mehrbegehrens der erstmitbeteiligten Partei betrifft zu viel verzeichneten Stempelaufwand, da für die beiden Ausfertigungen der Gegenschrift nur jeweils S 180,- an Stempelmarken zu entrichten waren.

Wien, am