VwGH vom 19.04.2001, 98/06/0190
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten und Dr. Köhler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hanslik, über die Beschwerde des AN in G, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in F, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom , GZ. 03-12 U 39-98/68, betreffend einen baupolizeilichen Beseitigungsauftrag (mitbeteiligte Partei: Gemeinde U), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Liegenschaft EZ 413, KG U, zu welcher unter anderem das Grundstück .51/1 Baufläche gehört.
Die mitbeteiligte Partei ist Eigentümerin der Liegenschaft EZ 356, KG U, zu welcher unter anderem das Grundstück 867/2 LN gehört. Die beiden Grundstücke .51/1 und 867/2 grenzen aneinander.
Zum Verfahrensgang wird - um Wiederholungen zu vermeiden - auf das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 98/06/0191, betreffend Nachbareinwendungen gegen eine Baubewilligung verwiesen. Dieses Verfahren betraf ebenfalls das hier gegenständliche Bauvorhaben der mitbeteiligten Gemeinde; im vorliegenden Verfahren geht es um die Erteilung eines baupolizeilichen Auftrags. Ergänzend ist zum Sachverhalt auszuführen:
Am erstattete der Beschwerdeführer beim Bürgermeister Anzeige nach § 70a Steiermärkische Bauordnung (Stmk. BauO) wegen eines vorschriftswidrigen Baues. Der Beschwerdeführer stützte die Anzeige darauf, dass einem Lageplan im Maßstab 1 : 500 vom , Zl. 20820-8, entnommen werden könne, dass die Abstände des Amts- und Rüsthauses der mitbeteiligten Gemeinde von der Grundstückgrenze zum Grundstück .51/1 des Beschwerdeführers lediglich zwischen 2,84 m und 2,98 m betrügen, sodass in keinem Fall der gesetzlich geforderte Mindestabstand von 3 m eingehalten werde.
Da der Bürgermeister nicht innerhalb von sechs Monaten über den Antrag entschied, stellte der Beschwerdeführer gemäß § 73 AVG am einen Devolutionsantrag an den Gemeinderat.
Da auch der Gemeinderat säumig wurde erhob der Beschwerdeführer am Säumnisbeschwerde beim Verwaltungsgerichtshof.
Nach Aufforderung durch den Verwaltungsgerichtshof vom erließ der Gemeinderat am einen Bescheid mit dem dem Devolutionsantrag wegen vorliegender rechtskräftiger Entscheidung keine Folge gegeben wurde.
Begründend führte der Gemeinderat im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die Abstände des Amts- und Rüsthauses der mitbeteiligten Gemeinde lediglich 2,84 m bis 2,98 m von der Grundgrenze des Beschwerdeführers entfernt seien, eine entschiedene Rechtssache betreffe und die Angelegenheit durch Bescheide und ein Verwaltungsgerichtshoferkenntnis vom "belegt" sei.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am Vorstellung an die belangte Behörde.
Diese behob daraufhin mit Bescheid vom den Bescheid des Gemeinderates und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung zurück an die Gemeinde. In der Begründung vertrat die belangte Behörde zusammengefasst die Ansicht, dass sich der Gemeinderat inhaltlich mit dem Antrag des Beschwerdeführers auseinander setzen hätte müssen, da das Gebäude angeblich entgegen der rechtskräftigen Baubewilligung zu nahe an die Grundgrenze gebaut worden sei und daher nicht auszuschließen sei, dass Rechte des Beschwerdeführers verletzt worden seien.
Mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom wurde sodann der Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen. Der Gemeinderat gab nach dem Spruch dabei zwar auch dem Devolutionsantrag "nicht Folge", wies aber gleichzeitig den vom Beschwerdeführer gestellten Antrag ab, sodass davon ausgegangen werden kann, dass im Ergebnis nicht der Devolutionsantrag abgewiesen wurde, sondern eine Sachentscheidung in der Verwaltungsangelegenheit getroffen wurde. Bereits im Spruch des Bescheides wird darauf hingewiesen, dass die Abweisung "wegen vorliegender rechtskräftiger Entscheidungen" erfolge. Die Begründung des Bescheides beschränkte sich auf die Wiedergabe mehrerer Gutachten und die Schlussfolgerung, dass der Abstand von 3 m zur Grundgrenze jedenfalls gegeben sei. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Vorstellung an die belangte Behörde.
Mit Bescheid vom behob die belangte Behörde erneut den Bescheid des Gemeinderates und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung zurück an die Gemeinde. Zusammengefasst begründete die belangte Behörde diese Entscheidung damit, dass der gegenständliche Bescheid eine Verletzung von Verfahrensvorschriften infolge der mangelnden Begründung darstelle.
Mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom wurde der Antrag des Beschwerdeführers neuerlich als unbegründet abgewiesen. Begründend führte der Gemeinderat aus, dass die Grenzpunkte innerhalb der gemäß § 4 Abs. 2 der Vermessungsverordnung (BGBl. Nr. 181/1976) geforderten Genauigkeit lägen. Bei einer neuerlichen Vermessung der Abstände im Rahmen einer örtlichen Erhebung am habe sich ergeben, dass zwischen der dem Nachbargrundstück zugewandten Seite des Rüsthauses und den bestehenden Grenzsteinen Abstände zwischen 2,90 m und 3,03 m gegeben seien. Diese dem ersten Anschein nach vorliegende teilweise Unterschreitung des Mindestabstandes von 3 m resultiere daraus, dass die für die Messung der Abstände herangezogenen Grenzsteine leicht bis stark zum Gemeindegrund hin geneigt seien. So sei etwa in jenem Bereich, in dem lediglich ein Abstand von 2,90 m gemessen worden sei, die Unterschreitung des Mindestabstandes auf eine extreme Schräglage des diesbezüglichen Grenzsteines zurückzuführen. Bei korrekter (dh senkrechter) Positionierung der Grenzsteine habe überhaupt keine Verletzung des Mindestabstandes festgestellt werden können.
Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer neuerlich Vorstellung, in der er im Wesentlichen vorbrachte, dass das Recht auf Parteiengehör verletzt worden sei, da er von der neuerlichen Messung keine Kenntnis erlangt habe. Er stelle jedoch entschieden in Abrede, dass die Unterschreitung des Mindestabstandes auf eine extreme Schrägstellung der Grenzsteine zurückzuführen sei. Es handle sich dabei um eine durch nichts belegbare bloße Behauptung der Behörde. Weiters führte der Beschwerdeführer noch aus, dass die Einhaltung der Toleranz nach der Vermessungsverordnung nicht von Relevanz sei, sondern ausschließlich die Entfernung des Gebäudes von der gemeinsamen Grundgrenze.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom wies die belangte Behörde die Vorstellung des Beschwerdeführers als unbegründet ab. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die Verletzung des Parteiengehörs führe nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann zur Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, wenn die belangte Behörde bei Vermeidung dieses Verfahrensmangels zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.
Auf Grund der Vorstellung sei von der belangten Behörde eine Auskunft der Fachabteilung 1a eingeholt worden, in der darauf verwiesen werde, dass gemäß § 4 Abs. 2 Vermessungsverordnung (BGBl. Nr. 181/1976) "Toleranzwerte für eine Nachmessung von 0,2 m" festgehalten seien. Ein Grenzpunkt gelte dann als unverändert, wenn die Nachmessung einen Punkt ergäbe, der vom erstvermessenen Punkt als Mittelpunkt innerhalb eines Kreises mit einem Radius von maximal 20 cm zu liegen komme. Im gegenständlichen Fall sei die maximale Abweichung der Nachmessung mit einem "Radius" von 16 cm behaftet. Daher könne "die Einmessung des Gegenstandsobjektes mit einem Grenzabstand bei der Errichtung von 3 m als erfüllt angesehen werden". Fest stehe sohin, dass die Abstände zwischen 2,84 m und 2,98 m zur Grundgrenze im Toleranzbereich der Vermessungsverordnung lägen und daher eine Abstandsverletzung nicht vorliege. Demzufolge wäre die belangte Behörde auch bei Wahrung des Parteiengehörs hinsichtlich der durchgeführten Erhebung vom zu keinem anderen Bescheidergebnis gelangt, zumal diese Erhebungen sogar das Ergebnis gebracht hätten, dass der Abstand zwischen 2,90 m und 3,03 m schwanke. Gerade dieser Abstand würde jedenfalls vom Toleranzbereich der Vermessungsverordnung gedeckt sein.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der der Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde gestellt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 119 Abs. 2 Steiermärkisches Baugesetz 1995, LGBl. Nr. 59 (Stmk. BauG), sind die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes anhängigen Verfahren nach den "bisher geltenden Bestimmungen" zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren nach § 70a Steiermärkische Bauordnung 1968 wurde durch den Antrag des Beschwerdeführers vom eingeleitet. Es ist daher nach den Bestimmungen der Steiermärkischen Bauordnung 1968 zu Ende zu führen gewesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat § 119 Abs. 2 Stmk. BauG 1995 dahingehend verstanden, dass der Grundsatz, bei der Erteilung von Aufträgen nach § 70a Stmk. BauO 1968 müsse die Bewilligungspflicht auch zum Zeitpunkt der Erteilung des Auftrags gegeben sein, durch diese Bestimmung nicht beseitigt worden sei. Insofern, nämlich hinsichtlich der Beurteilung der Bewilligungspflicht, ist daher auch auf das Baugesetz 1995 abzustellen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 96/06/0066, und vom , Zl. 94/06/0218). Die Bewilligungspflicht der Errichtung des gegenständlichen Amts- und Rüsthauses ist auch nach dem Stmk. Baugesetz 1995 gegeben (§ 19 Z. 1 Stmk. BauG 1995). Die Voraussetzung zur Erteilung eines Bauauftrags, dass die bauliche Maßnahme auch nach der neuen Rechtslage bewilligungspflichtig oder anzeigepflichtig (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 98/06/0228) sein muss, ist daher gegeben.
§ 70a der Steiermärkischen Bauordnung (Stmk. BauO), LGBl. Nr. 149/1968, lautete:
"§ 70a
Baueinstellung und Beseitigungsauftrag
(1) ...
Vorschriftswidrige Bauten, für die eine nachträgliche Bewilligung nicht erteilt wurde, sind zu beseitigen.
...
(2) Den Nachbarn steht das Recht zu, die Baueinstellung und die Beseitigung zu verlangen, wenn die Bauarbeiten nach Abs. 1 ihre Interessen (§ 61 Abs. 2) verletzen."
§ 4 Abs. 2 der Vermessungsverordnung (VermV), BGBl. Nr. 181/1976, lautete:
"§ 4 (1) Die Grenzzeichen der verwendeten Grenzpunkte, für die numerische Unterlagen vorhanden sind, sind auf ihre unveränderte Lage zu prüfen.
(2) Die Grenzzeichen sind hinsichtlich ihrer Lage als unverändert anzusehen,
1. wenn die Differenz zwischen den ursprünglich gemessenen und dem bei der Kontrolle gemessenen Sperrmaßen nicht größer als der sich gemäß § 7 Z. 1 ergebende Wert, höchstens aber 0,20 m ist,
2. wenn die Differenz zwischen den aus den bisherigen Koordinaten berechneten und den bei der Kontrolle gemessenen Sperrmaßen nicht größer als der sich gemäß § 7 Z. 3 ergebende Wert, höchstens aber 0,20 m ist, oder
3. falls bei der Kontrolle keine Sperrmaße gemessen werden können, wenn die Punkt Lagedifferenz die sich aus den bisherigen und den zur Kontrolle bestimmten Koordinaten ergibt nicht größer als 0,20 m ist."
§ 4 Abs. 2 der (nunmehr geltenden) Vermessungsverordnung 1994 (VermV ), BGBl. Nr. 562/1994 lautet:
"§ 4 (1) Die Grenzzeichen der in die Vermessung einbezogenen Grenzpunkte, für die numerische Unterlagen vorliegen, sind auf ihre unveränderte Lage zu prüfen.
(2) Die Grenzzeichen sind hinsichtlich ihrer Lage als unverändert anzusehen, wenn die Differenz, die sich aus den bisherigen und den zur Kontrolle bestimmten Sperrmaßen oder Koordinaten ergibt, nicht größer als 0,15 m ist."
In seiner Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, dass das Amts- und Feuerwehrhaus zur Grenze seines Grundstückes .51/1 bzw. zu den dort situierten geraden Grenzsteinen nicht den gesetzlichen Abstand aufweise, da die durchgeführten Vermessungen durch DI R, einem Ingenieurskonsulenten für Vermessungswesen, ergeben hätten, dass die Abstände zur Grundstücksgrenze des Beschwerdeführers zwischen 2,84 m und 2,98 m lägen, sodass in keinem Fall der vom Gesetz für nur eingeschossige Gebäude vorgesehene Mindestabstand von 3 m eingehalten worden sei. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde gehe es im gegenständlichen Fall nicht darum, ob sich die Grenzsteine innerhalb des Toleranzbereichs der Vermessungsverordnung befänden, weil der Normzweck des § 4 Abs. 2 VermV ein vollkommen anderer sei als der Normzweck der Abstandsbestimmungen der Steiermärkischen Bauordnung. Die Toleranzwerte der Vermessungsverordnung seien für die Beantwortung der Frage, ob der in der Bauordnung oder im Baugesetz vorgesehene Abstand eingehalten wurde nicht von Relevanz. Es gehe im gegenständlichen Fall nicht um die Rekonstruktion von Grenzpunkten, sondern um den Abstand zwischen einem Gebäude und den bestehenden unbestrittenen Grenzpunkten.
Mit diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer im Recht.
Vorab gilt es festzuhalten, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass mit den Bescheiden vom oder vom etwa ein anderer Abstand als der auch im Einreichplan Nr. 89052-3 eingezeichnete von 3,0 m genehmigt worden sei.
Im Gegenteil ergibt sich vielmehr aus dem sowohl im Widmungsbewilligungsverfahren als auch anlässlich des Ansuchens auf Baubewilligung wegen Änderungen des eingereichten Projekts vom eingereichten Lageplan vom Juni 1991 des DI R, dass das verfahrensgegenständliche Gebäude mit einem Abstand von 3,0 m zur Grenze des Beschwerdeführers genehmigt wurde. Weiters sei noch erwähnt, dass auch in den Auflagen der Widmungsbewilligung vom ein Grenzabstand von mindestens 3,0 m zum Grundstück des Beschwerdeführers vorgeschrieben wurde. Insofern ist also davon auszugehen, dass kein geringerer Abstand als der von 3,0 m zum Grundstück des Beschwerdeführers konsentiert ist.
Der Argumentation der belangten Behörde, dass gemäß § 4 Abs. 2 Vermessungsverordnung "Toleranzwerte für eine Nachmessung von 0,2 m festgehalten" seien und im gegenständlichen Fall die maximale Abweichung der Nachmessung mit einem "Radius" von 16 cm behaftet sei, weshalb die "Einmessung des Gegenstandsobjektes mit einem Grenzabstand bei der Errichtung von 3 m als erfüllt angesehen" werden könne und daher eine Abstandsverletzung nicht vorliege, ist Folgendes entgegenzuhalten:
Die in § 4 Abs. 2 Vermessungsverordnung 1994 (ebenso wie in § 4 Abs. 2 der Vermessungsverordnung 1976) geregelte Toleranz bezieht sich auf die Feststellung der unveränderten Lage von Grenzzeichen.
Weder aus § 4 Abs. 1 der Steiermärkischen Bauordnung 1968 (Stmk. BauO) noch aus der Abstandsbestimmung des Steiermärkischen Baugesetzes 1995 (Stmk. BauG) ergibt sich, dass die darin aufgeführten Abstandsbestimmungen (nur) mit einer Toleranz nach den Bestimmungen der Vermessungsverordnung einzuhalten seien. Den angeführten Fassungen der Vermessungsverordnung ist zu entnehmen, dass die in den jeweiligen §§ 4 Abs. 2 aufgeführten Toleranzen nur für die Bestimmung der "unveränderten Lage" von Grenzzeichen gelten (diese gelten nämlich dann hinsichtlich ihrer Lage als unverändert, wenn sie innerhalb der angeführten Toleranzen liegen). Der Grenzverlauf selbst wird gemäß § 8 Vermessungsgesetz durch den Grenzkataster verbindlich nachgewiesen. Bei den in den erwähnten Abstandsvorschriften angegebenen Abständen handelt es sich um genau einzuhaltende Werte (wobei für deren Bestimmung uU die sachverständige Bestimmung des Grenzverlaufes Voraussetzung sein kann; eine derartige Feststellung wurde jedoch im vorliegenden Verfahren nicht vorgenommen, vielmehr haben sowohl die Gemeindebehörden als auch die belangte Behörde eine unzulässige Übertragung der Toleranzregelung des § 4 Abs. 2 Vermessungsverordnung auf die anzuwendende Abstandsbestimmung nach Steiermärkischer Bauordnung 1968 vorgenommen). Abweichungen von diesen Werten sind nur in den von den Bauvorschriften angeführten Fällen möglich. Eine Toleranz von 0,20 m bzw. 0,15 m in Anlehnung an die in der Vermessungsverordnung vorgesehenen Toleranzen für Grenzzeichen ist in den Bauvorschriften bezüglich der Einhaltung der vorgeschriebenen Abstände nicht vorgesehen. Sofern der Grenzabstand tatsächlich jene Werte beträgt, die von den Gemeindebehörden zu Grunde gelegt wurden, läge eine nicht konsentierte Ausführung des Bauvorhabens vor.
Da somit die belangte Behörde die Rechtslage verkannte, indem sie ausgehend von dem von den Gemeindebehörden festgestellten Sachverhalt vermeinte, dass keine Abstandsverletzung gegeben sei, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.
Im fortgesetzten Verfahren wird (allenfalls durch ein Sachverständigengutachten) der tatsächliche Abstand von der Grundgrenze in einem ordnungsgemäßen Verfahren festzustellen sein.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am