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VwGH vom 20.06.2001, 98/06/0186

VwGH vom 20.06.2001, 98/06/0186

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten und Dr. Köhler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hanslik, über die Beschwerde der Stadtgemeinde F, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in F, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom , Zl. 03-12.10 F 6-98/12, betreffend Einwendungen gegen eine Baubewilligung (mitbeteiligte Partei: Ing. E, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in F), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Gemeinde hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 13.040,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

Mit Bescheid vom wurde den Bauwerbern A und S der Abbruch eines Nebengebäudes auf dem Grundstück M-Gasse 20 bewilligt. Der Abbruch war zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung bereits durchgeführt worden.

Mit Bescheid vom war den Bauwerbern der Abbruch eines Nebengebäudes auf diesem Grundstück (nachträglich) bewilligt worden. Teil dieses Nebengebäudes, auf welches sich die Abbruchbewilligung bezog, war auch eine unmittelbar an der Grundgrenze zum Grundstück Nr. 685/24 des Mitbeteiligten errichtete Mauer.

Mit Bescheid vom wurden von der Baubehörde erster Instanz für dieses Grundstück Bebauungsgrundlagen gemäß § 18 Steiermärkisches Baugesetz 1995, LGBl. Nr. 59 (Stmk. BauG), festgelegt. Zum Grundstück des Mitbeteiligten (Nr. 685/24) wurde dabei "die offene Bebauung an der Grundgrenze gemäß § 4 Ziff. 17 lit. a Steiermärkisches Baugesetz" festgelegt.

Am stellten die Bauwerber A und S unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen einen Antrag auf Baubewilligung zwecks Errichtung eines Zubaus zu dem (bestehen gebliebenen Haupt-)Gebäude auf dem Grundstück M-Gasse 20 in Form einer überdachten Terrasse und eines Abstellraumes.

Der Zubau befindet sich auf Grundstück Nr. 686/4 der KG F.

Wie sich aus der Baubeschreibung ergibt, weist der Zubau eine bebaute Fläche von 55,80 m2 auf. Der Zubau (mit seiner Schmalseite) und eine daran anschließende Einfriedung grenzen in südwestlicher Richtung an das Grundstück Nr. 685/24 des Mitbeteiligten an. In nordwestlicher Richtung grenzt der Zubau (mit seiner Längsseite) an das Grundstück Nr. 687/3. Wie sich ebenfalls aus dem vorgelegten Plan des Erdgeschosses ergibt, soll der Zubau großteils anstatt einer abgebrochenen Holzlage und einem abgebrochenen WC errichtet werden.

In der mündlichen Verhandlung vom stellte der Sachverständige unter anderem fest, dass der Abbruch einer Holzlage und einer bestehenden Kloanlage bereits baurechtlich bewilligt und durchgeführt worden seien.

Mit Bescheid vom wurde den Bauwerbern die nachträgliche Baubewilligung für den plan- und beschreibungsmäßigen Zubau einer überdachten Terrasse und eines Abstellraumes und die Errichtung eines Holzflechtzaunes auf der Parzelle Nr. 686/4, KG F, unter Einhaltung von Auflagen erteilt. Dabei wurden folgende Auflagen vorgeschrieben bzw. Einwendungen des Mitbeteiligten abgewiesen:

"1) Um die Bewilligung zur Benützung oder Bewohnung eines Bauwerkes oder von Teilen desselben ist anzusuchen! Unbefugte Benützung ist strafbar! Dem Ansuchen sind die Atteste des Rauchfangkehrermeisters und allfällige Bestandspläne (Auswechslungspläne) gestempelt anzuschließen. Mit dem schriftlichen Ansuchen um Erteilung der Benützungsbewilligung des Bauwerkes ist ein Attest jener Elektroinstallationsfirma, welche die Arbeiten durchgeführt hat, vorzulegen, in welchem diese die vorschriftsgemäße Ausführung der Elektroinstallationsarbeiten bestätigt.

2) Dem Stadtbauamt F ist bis zur Endbeschau ein Kanalplan nach Ö-Norm vorzulegen.

Die Einwendung des Herrn Ing. E, vertreten durch ... , dass in der gegenständlichen Causa eine entschiedene Sache vorliege, da die Baubehörde über dieses Projekt schon einmal entschieden habe, wird als unbegründet abgewiesen.

Die Einwendung von Herrn Ing. E, vertreten durch ... , dass das eingereichte Projekt gegen die Abstandbestimmungen der Steiermärkischen Bauordnung verstößt, wird als unzulässig zurückgewiesen.

Die Einwendung von Herrn Ing. E, vertreten durch ... , dass das eingereichte Projekt nicht genehmigungsfähig sei, da dieses gegen die Abstandsbestimmungen des Steiermärkischen Baugesetzes verstoße, da das Bauwerk unmittelbar an die Grundgrenze des Grundstückes Nr. 685/24 des Einschreiters gebaut wurde, sodass der gesetzlich vorgesehene Mindestabstand von 3 m zur Grundgrenze nicht eingehalten wurde, wird als unbegründet abgewiesen.

Die Einwendung von Herrn Ing. E, dass das beantragte Bauvorhaben schon deshalb nicht genehmigungsfähig sei, weil die Bauwerber die Grenzmauer, die sie an der Grenze zum Grundstück Nr. 685/24 gebaut haben, nicht als Brandwand ausgebildet haben, wird als unbegründet abgewiesen."

Gegen diesen Bescheid erhob der Mitbeteiligte am Berufung.

Diese Berufung wurde mit Bescheid des Gemeinderats der beschwerdeführenden Partei vom der Sache nach abgewiesen und der Spruch dahingehend geändert, dass die Passage:

"Die Einwendung von Herrn Ing. E, dass das beantragte Bauvorhaben schon deshalb nicht genehmigungsfähig sei, weil die Bauwerber die Grenzmauer, die sie an der Grenze zum Grundstück Nr. 685/24 gebaut haben, nicht als Brandwand ausgebildet haben, wird als unbegründet abgewiesen", entfiel (im Spruch des Bescheides heißt es, der Berufung werde Folge gegeben und der Bescheid dahingehend abgeändert, dass er "wie folgt zu lauten" habe, wobei der Spruch lediglich im eben dargestellten Sinn durch Entfall der Abweisung der Einwendung hinsichtlich der Brandwand geändert wurde).

Gegen diesen Bescheid erhob der Mitbeteiligte am Vorstellung an die Steiermärkische Landesregierung.

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde der Bescheid des Gemeinderates wegen Verletzung von Rechten des Vorstellungswerbers behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeinderat verwiesen.

Begründend führte die belangte Behörde dazu aus:

Entgegen der Ansicht des Mitbeteiligten sei, da das Steiermärkische Baugesetz ab dem in Kraft getreten sei und das Bauansuchen nach diesem Zeitpunkt gestellt worden sei, hier das Steiermärkische Baugesetz und nicht die Steiermärkische Bauordnung anzuwenden.

Ebenso wurde das Vorbringen des Mitbeteiligten, das gegenständliche Bauansuchen hätte wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden müssen, von der belangten Behörde verworfen.

Schließlich stellt die belangte Behörde jedoch fest, der Mitbeteiligte sei mit den Einwendungen hinsichtlich der Bebauungsweise und den Abstandsbestimmungen im Recht. Mit Bescheid des Bürgermeisters vom seien auf Grund des Antrages des J und der A die Bebauungsgrundlagen für die Grundstücksfläche bestehend aus dem Grundstück Nr. 686/4 festgelegt worden. Unter Punkt 2 sei auf Grund der örtlichen Situation unter Berücksichtigung der Bausubstanz für die Bebauung der Parzelle 685/24 die offene Bebauung an der Grundgrenze gemäß § 4 Z. 17 lit. a Steiermärkisches Baugesetz 1995 vorgeschrieben worden.

Dieser Feststellungsbescheid bringe dem Bescheidadressaten für die Dauer von zwei Jahren die Bindung an die Bebauungsgrundlagen aus raumordnungsrechtlicher Sicht, also die Perpetuierung der derzeitigen Raumordnungsbestimmungen. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in einer anderen Angelegenheit der belangten Behörde mit Erkenntnis vom , Zl. 97/06/0255, ausgesprochen habe, entfalte der Feststellungsbescheid gegenüber Nachbarn keine verbindliche Wirkung. Die Nachbarn könnten daher im Baubewilligungsverfahren Einwendungen betreffend die Einhaltung von Abständen erheben, obwohl etwa eine geschlossene Bebauungsweise festgelegt worden sei und mit ihrer Einwendung erfolgreich sein. Daraus folge, dass der Festlegungsbescheid vom für den Mitbeteiligten keine Rechtswirkung entfalte.

Offensichtlich sei die Gemeinde bei der Festlegung der Bebauungsweise nicht vom Unterfall des § 4 Z. 17 lit. a BauG ausgegangen, der auch einseitig an die Grenzen angebaute bauliche Anlagen als offene Bebauungsweise ansehe. Dieser Fall wäre im Feststellungsbescheid als Sonderfall zu berücksichtigen gewesen.

Im Bescheid des Gemeinderates werde nicht klar dargelegt, warum an genau dieser Grenze die offene Bebauungsweise mit dem Sonderfall des einseitigen Anbaues an die Grenze gerechtfertigt erscheine. Aus der Stellungnahme des Sachverständigen vom hinsichtlich der Bebauungssituation zwischen dem Grundstück Nr. 686/4 und Nr. 685/24 gehe auch nicht hervor, warum gerade der einseitige Anbau an die Grenze notwendig und gerechtfertigt sei. Grundsätzlich werde nur von der offenen Bebauungsweise, unter der grundsätzlich allseits freistehende bauliche Anlagen gemeint seien, ausgegangen. Zum Hinweis in der Stellungnahme und in der Folge im angefochtenen Bescheid, wonach an der Grundgrenze der Parzelle 686/4 zur Parzelle 685/24 eine untergeordnete Anlage, die sowohl im Abbruchsverfahren als auch im Bebauungsgrundlagenfeststellungsverfahren berücksichtigt worden sei, bestanden habe, sei festzuhalten, dass der nunmehr konsenslos errichtete Zubau zwar in der Natur bestehe, jedoch rechtlich davon auszugehen sei, dass an dieser Stelle das Grundstück unbebaut sei. Wie sich aus dem umfangreichen Gemeindeakt ergebe, bestehe das konsenslos errichtete Bauwerk schon seit mehreren Jahren und sei es dem Sachverständigen daher nicht möglich gewesen, diesen konsenslos errichteten Zubau als rechtmäßigen Bestand anzusehen und ihn in seine Beurteilung mit einzubeziehen. Auch sei es irrelevant, ob zuvor an dieser Stelle ein Gebäude bestanden habe oder nicht, da durch den Abbruch der Konsens untergegangen sei und daher rechtlich gesehen an der Grundgrenze kein Gebäude errichtet sei.

Durch die Festlegung der offenen Bebauungsweise und der bewilligten Bauführung an der Grenze würde der Vorstellungswerber bei der Errichtung eines Gebäudes auf seinem Grundstück auf Grund des einzuhaltenden Gebäudeabstandes sehr weit von der Grenze abrücken müssen, was zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Verkürzung der Baufreiheit führen würde.

Da somit festgestellt worden sei, dass unter den gegebenen Voraussetzungen die offene Bebauung, mit dem Sonderfall der einseitig an die Grenzen angebauten baulichen Anlage, sachlich nicht gerechtfertigt sei und den Mitbeteiligten in seinem Recht auf die Abstandsvorschriften verletze, sei der Bescheid des Gemeinderates aufzuheben gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete ebenso wie die mitbeteiligte Partei eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Zunächst ist der belangten Behörde darin zu folgen, dass für das gegenständliche Verfahren, das nach dem eingeleitet wurde, das Steiermärkische Baugesetz (Stmk. BauG), LGBl. Nr. 59/1995, anzuwenden ist (§ 119 Abs. 1 und 2 Stmk. BauG).

2. § 4 Z. 17 lit. a und § 18 Z. 2 des Steiermärkischen Baugesetzes (Stmk. BauG), LGBl. Nr. 59/1995, lauten:

"§ 4

Begriffsbestimmungen

Die nachstehenden Begriffe haben in diesem Gesetz folgende

Bedeutung:

...

17. Bebauungsweise: Verteilung der Baumassen auf dem Bauplatz in Bezug auf die Bauplatzgrenzen

a) offene Bebauungsweise:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
-
allseits freistehende bauliche Anlagen oder
-
einseitig an die Grenzen angebaute bauliche Anlagen;
b) ..."
"§ 18
Festlegung der Bebauungsgrundlagen im Bauland
für den Einzelfall
Auf Antrag hat die Behörde, sofern Bebauungspläne nicht erforderlich sind oder Bebauungsrichtlinien nicht bestehen, mit Bescheid folgende Bebauungsgrundlangen festzulegen:
1.
...
2.
die Bebauungsweise, die Bebauungsdichte und den Bebauungsgrad
..."

3.1. Die beschwerdeführende Gemeinde bringt im Wesentlichen Folgendes vor:

Die Baubehörde zweiter Instanz sei bei ihrer Entscheidung von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgegangen, dass der Feststellungsbescheid (gemäß § 18 Stmk. BauG) vom gegenüber den Nachbarn keine verbindliche Wirkung entfalte und sei daher auf die Einwendungen des Mitbeteiligten im Detail eingegangen. Diese Rechtsansicht der Baubehörde zweiter Instanz sei mit ein Grund zur Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung gewesen. Es sei daher unverständlich, wenn die Vorstellungsbehörde zwar die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zitiere, aber bei der Prüfung des Sachverhaltes nicht feststelle, dass gegenüber der Entscheidung der Baubehörde erster Instanz im Berufungsbescheid gerade im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auf die erhobenen Einwendungen eingegangen worden sei.

3.2. Abgesehen davon, dass die von der beschwerdeführenden Gemeinde gerügte Unterlassung einer ausdrücklichen "Feststellung", inwiefern der mit Berufung bekämpfte Bescheid von der Behörde zweiter Instanz geändert wurde (die beschwerdeführende Gemeinde bezieht sich mit ihrem Vorbringen offensichtlich auf die Ergänzung der Begründung im Hinblick auf die Festlegung der Bebauungsgrundlagen) allenfalls einen Verfahrensmangel darstellen könnte, der nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen würde, wenn bei seiner Vermeidung die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, ist das Vorbringen der beschwerdeführenden Gemeinde auch insoweit, als man es als die Bekämpfung der von der belangten Behörde ihrer Aufhebung zu Grunde gelegten Rechtsansicht verstehen kann, nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen:

Die Auffassung der beschwerdeführenden Gemeinde, die belangte Behörde habe die "Änderung des Bescheides" durch die Gemeindebehörde zweiter Instanz nicht festgestellt, beruht offenbar auf einem Verkennen der von der belangten Behörde für die Aufhebung des letztinstanzlichen Gemeindebescheides herangezogenen Begründung. Tragender Aufhebungsgrund war, dass die Gemeindebehörden nicht geprüft hätten, ob die Anordnung der offenen Bebauungsweise auf dem Grundstück 686/4 zur Grundgrenze mit dem Grundstück 685/24 in der Form, dass das einseitige Anbauen an die Grundgrenze zum Grundstück 685/24 angeordnet wurde, gerechtfertigt gewesen sei, und dass bei der gegebenen Sachlage die Festlegung sachlich nicht gerechtfertigt gewesen sei. Der Umstand, dass sich die Gemeindebehörde zweiter Instanz in der Begründung ihres Bescheides mit der Frage der Bindungswirkung eines Bescheides nach § 18 Steiermärkisches Baugesetz 1995 auseinander gesetzt hat, ändert nichts daran, dass auf der Basis der von der belangten Behörde zu Grunde gelegten Beurteilung der Festlegung der Bebauungsweise der Gemeindebescheid aufzuheben war.

Mit dem mit Vorstellung bekämpften Gemeindebescheid wurde die Berufung der mitbeteiligten Partei abgewiesen, weil die Gemeindebehörde von der Wirksamkeit der Festlegung im Bebauungsgrundlagenbescheid nach § 18 Stmk. Baugesetz 1995 ausgegangen war. Die in diesem Zusammenhang unter "ad b)" im Abschnitt "Beschwerdeinhalt" enthaltenen Ausführungen der Beschwerde sind unverständlich, zumal der Berufung des Mitbeteiligten nicht Folge gegeben, sondern diese abgewiesen wurde. Die Einwendungen des Mitbeteiligten wurden somit im Ergebnis gerade nicht berücksichtigt; die belangte Behörde hat dies zum Anlass der Aufhebung des Bescheides des Gemeinderats der beschwerdeführenden Gemeinde genommen. Die Beschwerdeausführungen sind auch insofern schwer nachzuvollziehen, als im vorliegenden Zusammenhang davon die Rede ist, dass vom Sachverständigen "ein konsenslos errichteter Bau in seinem Befund als Bestand" berücksichtigt worden sei, am Ende der Beschwerde der belangten Behörde jedoch entgegengehalten wird, dass die offene Bebauung unter Berücksichtigung des Bestandes vorzuschreiben gewesen sei. Es ist nicht ersichtlich, von welchen Bauten dabei ausgegangen wird. Unschlüssig sind die diesbezüglichen Beschwerdeausführungen aber auch insofern, als der letztinstanzliche Gemeindebescheid die Einwendungen des Mitbeteiligten wie dargestellt nicht berücksichtigte, sondern von der Zulässigkeit der Errichtung des Baus unmittelbar an der Grundgrenze ausging. In diesem Sinne ist der belangten Behörde kein Verfahrensmangel vorzuwerfen, wenn sie den letztinstanzlichen Gemeindebescheid im dargestellten Sinn verstanden hat. Inwiefern sie zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, wenn sie ausdrücklich festgestellt hätte, dass die Gemeindebehörde sich mit der Frage der Bindungswirkung eines Bescheides gemäß § 18 Steiermärkisches Baugesetz 1995 im Sinn der hg. Rechtsprechung auseinander gesetzt habe, bleibt unerfindlich. Die belangte Behörde hat die Rechtsauffassung der Gemeindebehörde nicht geteilt und ist daher zur Aufhebung des bei ihr mit Vorstellung bekämpften Bescheides gekommen.

3.3. Zur rechtlichen Beurteilung der belangten Behörde ist Folgendes auszuführen:

Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom , Zl. 97/06/0255, ausgeführt hat, entfaltet ein Bescheid gemäß § 18 Steiermärkisches Baugesetz 1995 keine Bindungswirkung für den Nachbarn (hier die mitbeteiligte Partei), da diesem keine Parteistellung im Verfahren zur Festsetzung der Bebauungsgrundlagen zukommt. Der Nachbar kann nach diesem Erkenntnis im Bauverfahren auch Einwendungen hinsichtlich der im Bebauungsgrundlangenbescheid festgelegten Bebauungsgrundlagen (und damit hinsichtlich des Abstandes) erheben, soweit er gemäß § 26 Steiermärkisches Baugesetz 1995 insofern subjektive Rechte besitzt.

Die belangte Behörde hat dies auch zutreffend erkannt, und ist davon ausgegangen, dass der Bescheid nach § 18 Stmk. BauG keine Bindungswirkung für die mitbeteiligte Partei entfaltet. Die zunächst im angefochtenen Bescheid enthaltene Begründung, dass daher die mitbeteiligte Partei jedenfalls einen Anspruch auf Einhaltung des Seitenabstandes gehabt hätte, verkennt zwar, dass diese mangelnde Bindungswirkung nicht bedeutet, dass jedenfalls § 13 Stmk. BauG zur Anwendung käme, sondern nur, dass im Bauverfahren zu prüfen ist, ob durch die Festlegung der Bebauungsgrundlagen Rechte des Mitbeteiligten verletzt wurden; ist dies nicht der Fall, ist von den Festlegungen im Bescheid nach § 18 Stmk. BauG auszugehen.

Eine derartige Überprüfung hat die belangte Behörde jedoch in der Folge vorgenommen und ist zum Ergebnis gekommen, dass die Festlegung der offenen Bebauungsweise zum Grundstück 685/24 in der Form, dass das einseitige Anbauen an die Grundgrenze zum Grundstück 685/24 angeordnet wurde, sachlich nicht gerechtfertigt gewesen sei.

3.4. Wenn die beschwerdeführende Gemeinde demgegenüber auf die Berücksichtigung des Bestandes auf dem Grundstück 686/4 hinweist, ist dazu Folgendes zu sagen:

Grundsätzlich ist es irrelevant, ob der Sachverständige den beschwerdegegenständlichen Zubau als rechtmäßigen Bestand angesehen hat oder nicht. Die rechtliche Beurteilung, was rechtmäßiger Bestand ist und was nicht, obliegt allein den Baubehörden und im Vorstellungsverfahren der belangten Behörde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat stets die Auffassung vertreten, dass mit dem Abbruch wesentlicher Teile eines alten Gebäudes (einer baulichen Anlage) eine bis dahin bestehende Baubewilligung untergegangen ist (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zlen. 90/05/0112, AW 90/05/0030, und vom , Zl. 91/06/0080).

Entgegen der Ansicht der beschwerdeführenden Gemeinde ist es für den Untergang des Konsenses daher nicht erforderlich, dass das gesamte Gebäude abgetragen worden wäre. Durch den auf Grund der eingangs erwähnten Abbruchbewilligung erfolgten Abbruch des seinerzeitigen Nebengebäudes kam es zum Untergang der Baubewilligung für dieses Gebäude; darauf, ob die an der Grundgrenze stehende Mauer im Zuge dieses Abbruches ebenfalls faktisch beseitigt wurde oder nicht, kam es nicht an.

Da im gegenständlichen Fall somit der Konsens für das Bauwerk untergegangen war, stellte der an dieser Stelle errichtete verfahrensgegenständliche Neubau eine konsenslose Bauführung dar.

Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass im maßgeblichen Zeitpunkt nicht davon ausgegangen werden konnte, dass ein konsentiertes Gebäude an der Grundgrenze errichtet war.

4. Das Beschwerdevorbringen ist daher nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am